Oma verschenkt Eigentumswohnung - vermutlich examensrelevant

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.12.2010

Mit notariellem Vertrag vom 16.03.10 verschenkte Oma eine Eigentumswohnung an ihr minderjähriges Enkelchen.

Für den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts verlangte das Grundbuchamt die Beibringung von Genehmigungen eines Ergänzungspflegers und des FamGerichts.

Beschwerde und Rechtsbeschwerde blieben weitgehend erfolglos.

Entgegen der bislang herrschenden Meinung erklärt der BGH, der Erwerb einer Eigentumswohnung sei für einen Minderjährigen stets nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Es komme weder auf die Ausgestaltung der Teilungserklärung noch darauf an, ob bei Vollzug des Erwerbs ein Verwaltervertrag besteht oder ob die Eigentumswohnung vermietet ist.

Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für den Minderjährigen jedenfalls deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die den Minderjährigen damit kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen können nicht als ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so unbedeutend angesehen werden, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, was der Senat bei der mit dem Erwerb eines Grundstücks verbundenen Verpflichtung zur Tragung der öffentlicher Lasten angenommen hat (Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 179). Denn als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wäre der Minderjährige nach § 16 Abs. 2 WEG nicht nur verpflichtet, sich entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Er hätte vielmehr anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Kosten können ein je nach dem Alter und dem Zustand des Gebäudes, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, ganz erhebliches Ausmaß annehmen. Hinzu kommt, dass der Minderjährige als Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG verpflichtet wäre, sich durch Sonderumlagen an Wohngeldausfällen zu beteiligen. Dass hier die andere Wohnung dem Vater der Beteiligten gehört und dieser bemüht sein wird, eine Inanspruchnahme seiner minderjährigen Tochter zu verhindern, ändert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an dieser Rechtslage nichts.

Hinzu kommt, dass der Minderjährige als Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG infolge des Erwerbs der Eigentumswohnung kraft Gesetzes den Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft für Verbindlichkeiten haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstehen oder während dieses Zeitraums fällig werden. Die Haftung ist zwar der Höhe nach auf einen Betrag begrenzt, der seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum entspricht. In diesem Umfang haftet der Minderjährige aber, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nicht nur mit der ihm geschenkten Eigentumswohnung, sondern auch mit seinem übrigen Vermögen (OLG München, ZEV 2008, 246, 247). Es liegt nicht anders als bei einem Minderjährigen, dem ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück geschenkt werden soll. Auch dessen Erwerb ist für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb des Grundstücks nach § 566 Abs. 1, § 581 Abs. 2 und § 593b BGB kraft Gesetzes als Vermieter bzw. Verpächter in das Miet- oder Pachtverhältnis eintritt und als Folge davon die den Vermieter bzw. Verpächter treffenden Verpflichtungen auch unter Einsatz seines übrigen Vermögens zu erfüllen hat

Dieser Nachteil entfällt hier - wie im Fall der Vermietung oder Verpachtung (Senat aaO) - nicht deshalb, weil sich die Beteiligte zu 1 einen lebenslangen Nießbrauch an der Eigentumswohnung vorbehalten hat. Der Nießbrauch würde zwar nach § 5 des Schenkungsvertrages dazu führen, dass die Beteiligte zu 1 im Innenverhältnis der Beteiligten untereinander die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung allein zu tragen hätte. Das entlastet die Beteiligte zu 2 im Außenverhältnis zu ihren Gläubigern aber nicht, da die gesetzliche Haftung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG nur durch eine Vereinbarung mit dem begünstigten Gläubiger geändert werden könnte (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 304).

Der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen ist mithin in jedem Fall nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er bedarf nach § 107 BGB der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Diese Entscheidung können im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern der Beteiligten zu 2 treffen, weil ein Elternteil mit der Beteiligten zu 1 in gerader Linie verwandt und das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist

Lediglich die Genehmigung durch das FamGericht hält der BGH für entbehrlich

BGH v. 30.09.2010 - V ZB 206/10 = NJW 2010, 3643

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50 Kommentare

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Also darf nichts mehr verschenkt werden, das rechtlich nicht vorteilhaft sein könnte? Also alles. Das Auto nicht an den 17jährigen Fahranfänger-Sohn, weil es Treibstoff und Versicherung braucht (laufende Kosten, rechtliche Verpflichtungen!) und fahren gefährlich sein kann. Den Rechner nicht an das Kind, wenn der damit ins Internet geht, drohen Verpflichtungen aus Abofallen und anderer nachteiliger Unbill. Die Angel nicht an den 16jährigen der das mal probieren will, denn angeln darf man nur mit Prüfung und Angelschein. Kosten und rechtliche Verpflichtungen, gar schrecklich!

Wir sollten allen Kindern grundsätzlich einen Ergänzungspfleger beistellen. Es kann nicht angehen, dass man sich in der Familie etwas schenkt, ohne dass der Staat das ganz genau (natürlich kostenpflichtig, so ein Service hat seinen Preis) prüft. Familien sind eben ganz schlimme Orte des Betruges.

Verschenkte Immobilien werden ja oftmals aus Steuergründen verschenkt. Alle zehn Jahre den Freibetrag ausgenutzt statt einmal dick Erbschaftssteuer ist nicht ohne Grund recht beliebt. Vielleicht war es das, was der BGH in Wirklichkeit unterminieren wollte.

Wieso kommt denn wohl plötzlich das Grundbuchamt auf so eine Idee?

Und die Gerichte schließen sich auch auf einmal ganz zufällig dieser Idee an.

 

Hat sich denn da an der Gesetzeslage irgendetwas geändert?

Oder wurde das beim gemeinsamen Kegelabend beschlossen?

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Herr Untermann, sie übersehen bei Ihrer Argumentation und Ihren Beispielen, dass Kindern sehr wohl Dinge geschenkt werden können, die einen rechtlichen Nachteil nach sich ziehen können.

Sie brauchen in diesen Fällen lediglich die Einwilligung ihrer Eltern!

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@Max, und warum soll das hier anders sein?

Genau das ist doch die Frage.

Gerade die Unterscheidung macht diesen Fall ja so interessant und die Vermutung von Herrn Untermann ja so plausibel.

 

Oder kennen Sie einen anderen plausiblen Grund dafür, dass Oma ihrem Enkelchen zwar ein Auto aber kein Haus ohne behördliche Genehmigung schenken darf?

Warum reicht die Einwilligung der Eltern nicht für eine Wohnung?

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Guy Fawkes schrieb:

Oder kennen Sie einen anderen plausiblen Grund dafür, dass Oma ihrem Enkelchen zwar ein Auto aber kein Haus ohne behördliche Genehmigung schenken darf?

Unser Dipl. Mathematiker ist das beste Beispiel und Ihre Argumente der plausibelste Grund. Denn genau wie er und Sie, können viele Eltern die weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen, die eine Immobilie mit sich bringen kann, nicht überblicken.  Abgesehen vom allgemeinen Lebensrisko, kann man die angeführten Dinge nämlich nicht mit einer Immobilie gleichsetzen. Gerade bei Eigentumswohnungen sind die Verhältnisse nicht immer übersichtlich und können für Enkelchen wirtschaftlich auch sehr nachteilig sein.

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Dipl-Obl. Rudi Radenlos schrieb:

Abgesehen vom allgemeinen Lebensrisko, kann man die angeführten Dinge nämlich nicht mit einer Immobilie gleichsetzen.

Begründen sie das für das Beispiel meines Vergleichs zwischen Auto und Wohnung. Sollte ihnen ja nicht schwerfallen, wenn es so eindeutig ist.

Dipl-Obl. Rudi Radenlos schrieb:

Abgesehen vom allgemeinen Lebensrisko, kann man die angeführten Dinge nämlich nicht mit einer Immobilie gleichsetzen. Gerade bei Eigentumswohnungen sind die Verhältnisse nicht immer übersichtlich und können für Enkelchen wirtschaftlich auch sehr nachteilig sein.

Aha. Wäre es dann nicht besser, der Staat stellte gleich jedem Bürger einen Aufpasser an die Seite, der darauf achtet, dass die Bürger in diesem undurchdringlichen Dickicht nichts falsches tun?

 

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Ein Auto können Sie, sofern es unwirtschaftlich ist auf den Schrottplazt bringen und die Kosten sind weg. Nicht so bei einer Wohnung. Schauen Sie sich einfach mal z.B die Schrottimmobilien in Gladbeck, Schwecharter Straße an. Die Eigentümer (ERwerber) haben auch nicht die wirtschaftlichen Konsequnzen überblickt und etliche sind inzischen wirtschaftlich ruiniert.

Das ist sicherlich nicht die Regel, aber es ist doch nichts dagegen einzuwenden wenn eine jurist kundige Person sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ansieht.

 

 

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Dipl-Obl. Rudi Radenlos schrieb:

Das ist sicherlich nicht die Regel, aber es ist doch nichts dagegen einzuwenden wenn eine jurist kundige Person sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ansieht.

Sicher.

Das Privatleben der Bürger sollte noch viel stärker unter den Schutz und die Aufsicht von juristisch kundigen Personen, wie Ihnen gestellt werden.

Dann wäre mir auch viel wohler!

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Dipl-Obl. Rudi Radenlos schrieb:

Das ist sicherlich nicht die Regel, aber es ist doch nichts dagegen einzuwenden wenn eine jurist kundige Person sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ansieht.

Offenbar ist ihre potentielle Kundschaft vom Preis/Leistungsverhältnis ihres Serviceangebots nicht überzeugt und nimmt sie kaum noch freiwillig in Anspruch, sodass sie zunehmend dazu gezwungen werden soll.

Neben der direkten, unerwünschten Einmischung wie in diesem Fall, hat sich dafür die Praxis bewährt, einer Partei den Zugang zu Ihrem "Service" durch kostenlose VKH zu versüssen, und der anderen Partei Anwaltspflicht auf eigene Kosten aufzuladen, wie es gerade erst die Anwältin Zypries in Unterhaltssachen eingeführt hat.

Dabei ist es natürlich sehr hilfreich, dass nicht nur die Judikative zu 100% aus Juristen besteht, sondern diese auch in Legislative und Exekutive deutlich überproportional vertreten sind.

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Sie scheinen von den Verpflichtungen eines Fahrzeughalters noch weniger Ahnung zu haben wie von denen eines Wohnungsbesitzers. Die Folgen können drastisch sein, wenn er nicht für ordnungsgemässen Betrieb sorgt, wenn z.B. die Fahrerlaubnis erloschen ist oder die Folgen davon, wenn er an einem Tag wie heute glaubt, mit Sommerreifen den Berg runterzukommen.

Ein Fahrzeug kann zur Tatwaffe werden, es kann Schulden verursachen die seinen Wert übersteigen, es kann Fahrer, Beifahrer, Passanten, andere Fahrer in den Tod oder Invalidität bringen, Versicherungsschutz kann erlöschen. Ist sich der Beschenkte dieser Folgen bewusst? Offenbar häufig nicht, wenn man sich die Unfallzahlen von Fahranfängern ansieht. Häufiger jedenfalls wie die Quote der Schrottimmobilien.

Das Urteil oben haben Sie auch nicht gelesen, sonst würden Sie nicht mit Schrottimmobilien ankommen. Die Oma hat sich den Niessbrauch vorbehalten, sie nutzt die Wohnung also. Von Schrottimmobilie kann somit keine Rede sein.

@ #10: ein Auto muss nicht automatisch zugelassen oder versichert werden. Wenn die Oma ein Auto verschenkt, ist es prinzipiell erst mal egal, ob es ein Kfz oder ein Spielzeugauto ist. Die zwangsläufig mit dem Erwerb einhergehenden Verpflichtungen und Haftungsrisiken (auch aus dem sonstigen Privatvermögen des Beschenkten!) aus der Wohnungseigentümergesellschaft und die als Vermieter (die Wohnung ist ja noch durch die Schenkerin bewohnt) sind  hier die Knackpunkte. Um beim Auto-Vergleich zu bleiben: es wäre etwa so als schenkte die Oma ihrem 17-jährigen Enkel ein Auto mit der Verpflichtung, es auf ihn zuzulassen und versichern und ihr zur Nutzung zu überlassen, bis er 18 ist. 

 

 

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@Mein Name #11

es handelt sich um eine Wohnung und nicht um ein Kernkraftwerk.

Und sogar eine, bei der die Oma durch ihr Nießbrauchrecht, so gut wie alle Aufgaben und "Risiken" behält.

Mit welchem Recht mischen sich, erst ein Amt und dann mehrere Gerichte an, in diese absolut private, familiäre Angelegenheit ein?

Ich bin absolut entsetzt über diese Art von staatlicher Fürsorge, von der ich dachte, dass sie endlich Vergangenheit wäre.

 

Nicht die Justiz braucht mehr Kontrolle über die Bürger, sondern die Bürger offenbar mehr Kontrolle über die Justiz.

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@ Guy Fawkes #12: s.o. Zitat: "Er hätte vielmehr anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Kosten können ein je nach dem Alter und dem Zustand des Gebäudes, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, ganz erhebliches Ausmaß annehmen"

Lassen Sie sich doch mal von einem Eigentümer einer Wohnung aus den 1970er Jahren eine Kostenaufstellung zeigen, welche Beträge bei einer notwendigen Sanierung von Fassade und Fensterrahmen zusammenkommen können. Ein Drittel des Verkehrswertes sind da schnell erreicht. Angenommen, bei Schenkung einer Wohnung, die zu einer WEG gehört, an einen 8-jährigen wäre keine Zustimmung der Eltern notwendig - wollen Sie ernsthaft behaupten, dass ein Kind in dem Alter weiß, welche Risiken in den nächsten 10 Jahren auf es zukommen können? Dass eine solche Schenkung nur Vorteile für den Beschenkten hat? Was, wenn die WEG einige Jahre später mit Mehrheit eine Sanierung beschließt und ein 14-jähriger innerhalb eines Jahres 50.000 Euro aufbringen muss? Woher? Die Wohnung verkaufen - durch Omas Wohnrecht  belastet und sanierungsbedürftig? Da kann er die Wohnung gleich verschenken...

Es geht mitnichten um staatliche Fürsorge, sondern um die elterliche - hier in Form von Zustimmung für ein Rechtsgeschäft, das nicht nur Vorteile hat - so wie ein Kreditrahmen auf einem Girokonto auch.

Nießbrauchrecht bedeutet Übernahme von "Aufgaben und Risiken"? Bitte erst informieren, dann posten...

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Mein Name schrieb:

Ein Drittel des Verkehrswertes sind da schnell erreicht. 

 

Und das Auto hat keine Reparaturen, keine Kosten, kein Risiko, fährt von allein...

Sie haben das nicht verstanden: Dass Besitz auch Kosten verursacht, wird gar nicht bestritten. Das gilt aber für jeden Besitz und die Heerschar der juristischen Pfleger (Umgangs- Verfahrens- ....) bekommt demnach ein weiteres ständiges Mitglied, den Ergänzungspfleger. Zu bezahlen von der Familie.

Eric Untermann schrieb:

 Und das Auto hat keine Reparaturen, keine Kosten, kein Risiko, fährt von allein...

Sie haben das nicht verstanden: Dass Besitz auch Kosten verursacht, wird gar nicht bestritten. Das gilt aber für jeden Besitz und die Heerschar der juristischen Pfleger (Umgangs- Verfahrens- ....) bekommt demnach ein weiteres ständiges Mitglied, den Ergänzungspfleger. Zu bezahlen von der Familie.

Ja klar. Nur Sie haben alles verstanden allen anderen sind auf dem Holzweg.

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[/quote]Offenbar ist ihre potentielle Kundschaft vom Preis/Leistungsverhältnis ihres Serviceangebots nicht überzeugt und nimmt sie kaum noch freiwillig in Anspruch, sodass sie zunehmend dazu gezwungen werden soll.[/quote]

Ich wiss jetzt zwar nicht was sie meinen, aber irgendwie artet das jetzt von Ihrer Seite in Dummschwätzerei aus. Und dafür ist mir meine Zeit zu schade.

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Guy Fawkes schrieb:

Nicht nur er.

Ich habe das auch verstanden

Das fällt schwer zu glauben.

Guy Fawkes schrieb:

und brauche und möchte keinen juristischen Beistand.

wer hat ihnen den denn aufoktruiert? Sie sind ja wohl nicht minderjährig.

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Aber vermutlich sind alle, die daran verdienen können ihrer Meinung und alle die das Bezahlen sollen unserer Meinung.

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Trauen sie sich nicht, diesen kurzen Satz hier zu zitieren? Das kann ich für sie tun: "Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."

Geht also an der Sache zielsicher vorbei. Kaum zu glauben, aber davon sind sogar Juristen nicht gefeit. Denken sie nochmal über "Auto" und "Wohnung" nach.

ich übersetze den o.g. Auszug des BGH mal für Dipl.-Math.:

Willenserklärung = Zustimmung zum Eigentumserwerb durch Schenkung (hier: Eintragung ins Grundbuch)

Willenserklärung, die nur rechtliche Vorteile bringt: keine Zustimmung der Eltern erforderlich (z.B. Annahme eines geschenkten Autos ohne weitere Bedingungen)

Willenserklärung, die nicht nur rechtliche Vorteile bringt: Zustimmung der Eltern erforderlich, außer es besteht ein Interessenkonflikt durch Verwandtschaftsverhältnis - dann muss ein Rechtspfleger ran (s.u.).

Nur rechtliche Vorteile werden auch dann angenommen, wenn durch die Willenserklärung zwar gesetzliche Verpflichtungen entstehen, diese aber ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so unbedeutend angesehen werden, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten - Beispiel: Grundstück (auch mit leer stehendem Haus), Verpflichtung zur Zahlung von Grundsteuer.

-> leer stehendes Haus kann ohne Zustimmung der Eltern an einen Minderjährigen verschenkt werden.

Eigentumswohnung bedeutet dagegen gesetzliche Verpflichtungen aus dem WEG; diese sind ihrem Umfang nach nicht begrenzt und wirtschaftlich unbedeutend -> grundsätzlich nicht nur rechtliche Vorteile ->  Zustimmung der Eltern erforderlich.

Die scheidet hier aber wegen § 1795 BGB aus: keine Vertretung des Vormunds "bei einem Rechtsgeschäft zwischen ... einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits."

Guy Fawkes braucht vielleicht keinen juristischen Beistand, aber ein zweijähriges Kind, dessen Eltern und Großeltern über Schenkungen große Vermögen verschieben und dabei (möglicherweise aus Unwissenheit, möglicherweise aus Absicht) die Vorteile (z.B. Mieteinnahmen) für sich behalten, aber alle Risiken (z.B. Instandhaltungskosten) auf das Kind abwälzen. Soll dies ohne jede Kontrolle geschehen?

Wer soll die Interessen des Minderjährigen vertreten, wenn nicht ein unabhängiger Dritter wie ein Rechtspfleger?


 

 

 

 

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So viel kopierter Standardschwatz aus der Anfängervorlesung, nur um zu verbergen, dass gas geschenkte Auto Verpflichtungen mit sich bringt, die durchaus nicht wirtschaftlich unbedeutend sind. Ergänzungspfleger für alle!

Mein Name schrieb:

bleiben Sie bei Mathe - bitte!

 

Warum werden hier persönliche Anwürfe ohne sachlichen Gehalt nicht gelöscht?

Und was haben ihre Drogenträume in einem Beitrag über den BGH und seine Pflicht zum Ergänzungspfleger zu tun? Ihr eilige Flucht und Kapitulation vor dem Thema spricht Bände, Frau "Name".

Eric Untermann schrieb:

Und was haben ihre Drogenträume in einem Beitrag über den BGH und seine Pflicht zum Ergänzungspfleger zu tun? Ihr eilige Flucht und Kapitulation vor dem Thema spricht Bände, Frau "Name".

Haben Sie einen Frauenkopmplex? Oder woher wissen Sie, was für ein Gschlecht sich hinter den Usern verbirgt?

[siehe auch hier: http://blog.beck.de/2010/11/26/papa-wieviel-verdient-denn-deine-neue-frau-so#comment-27876]

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@Mein Name,

Sie haben sicher Recht, dass es schlimmere Fälle gibt, und der von Ihnen zitierte gehört sicher dazu.

Aber das sollte uns nicht daran hindern, den ständig zunehmenden Einmischungen der staatlichen Stellen in das Privatleben auch in minder schweren Fällen entgegen zu treten.

Und da gehört der Fall aus diesem Thema auch dazu.

Und nein, ich finde eine Einmischung in das Privatleben nicht schon deswegen in Ordnung, weil sie von einer "juristisch versierten Person" durchgeführt wird.

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Guy Fawkes schrieb:

Und nein, ich finde eine Einmischung in das Privatleben nicht schon deswegen in Ordnung, weil sie von einer "juristisch versierten Person" durchgeführt wird.

Das haben Sie eben total falsch verstanden. Die Einmischung erfolgt nicht, weil Leute juristisch qualifiziert sind, sondern im Interesse des Minderjährigen.  Die juristische Qualifikation ist da lediglich von Vorteil, genau wie es vorteilhaft ist bei Krankheiten zu Artzt zu gehen und nicht in die Autowerkstatt.

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Dipl-Obl. Rudi Radenlos schrieb:

Das haben Sie eben total falsch verstanden. Die Einmischung erfolgt nicht, weil Leute juristisch qualifiziert sind, sondern im Interesse des Minderjährigen.  Die juristische Qualifikation ist da lediglich von Vorteil, genau wie es vorteilhaft ist bei Krankheiten zu Artzt zu gehen und nicht in die Autowerkstatt.

Und welchen Vorteil hat es, einen Juristen zu Chancen und Risiken einer Immobilie befragen?

Ausser für den Juristen natürlich.

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Dipl-Obl. Rudi Radenlos schrieb:

Das müssen Sie selbst rausfinden.

Genau.

Und weil immer mehr Leute rausfinden, dass das ausser hohen Kosten nichts bringt, macht das Niemand mehr freiwillig und deswegen müssen die Leute auch gezwungen werden, gegen ihren Willen einen Anwalt zu beschäftigen. Genau wie in diesem Fall.

Q.e.d.

 

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Guy Fawkes schrieb:
Und welchen Vorteil hat es, einen Juristen zu Chancen und Risiken einer Immobilie befragen?
Weil es nicht um die allgemeinen wirtschaftlichen Chancen und Risiken wie die einer Wertentwicklung geht, sondern um solche, die sich aus juristisch bindenden Verträgen, Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften wie notariell beglaubigte Schenkungsurkunde, Auflassungsvormerkung, Eintragung von Grunddienstbarkeiten ins Grundbuch (Wohnrecht), Beitritt zur WEG mit allen Rechtsfolgen usw. usf. geht.

Die bisher hier geposteten Äußerungen reichen vollständig aus um zu begründen, warum bei solchen Verträgen und einem Interessenkonflikt durch direkte Verwandtschaft ein juristisch und nicht z.B. mathematisch Gebildeter einen Blick darauf werfen sollte.

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@ #29: OK, letzter Versuch auf der Sachebene:

das von Ihnen so geliebte Auto ist vergleichbar mit einem Grundstück oder unvermieteten Haus. Für das Grundstück müssen Sie nur Grundsteuer zahlen, für das Auto brauchen Sie nur einen privaten Abstellplatz oder eine Garage. -> rechtliche Verpflichtungen so unbedeutend, dass Zustimmung des Vormund auch ohne Einzelfallprüfung entfällt.

eine verschenkte ETW mit zwangsläufiger Mitgliedschaft in einer WEG und lebenslangem Wohnrecht des Schenkenden ist vergleichbar mit einem Auto, das verschenkt wird mit der Auflage, es auf den eigenen Namen zuzulassen, zu versichern und kostenlos dem Schenkenden zur Nutzung zu überlassen. -> nicht nur rechtliche Vorteile -> Zustimmung des Vormunds erforderlich, Ausnahme Interessenkonflikt § 1795 BGB -> Rechtspfleger.

ist der Unterschied jetzt klar?

btw: "kopierter Standardschwatz aus der Anfängervorlesung" - wer im Glashaus sitzt ... wollen Sie wirklich Dipl.-Mimose genannt werden?

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Ja, die Justiz bietet gegen Gebühr ihre freundliche Unterstützung bei der Lösung, der von ihr geschaffenen Probleme an.

 

Und wenn das Problem auch mit Hilfe der Justiz nicht gelöst werden kann, wird die Gebühr natürlich trotzdem fällig. Schließlich kann ja der Jurist nie was dafür.

 

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Richtig. Zum Arzt werde ich aber auch nicht gezwungen.

Wenn ich, wie bei einer Erkältung, weiß das der Arzt mir nicht helfen kann, brauche ich weder hin zu gehen, noch ihn zu bezahlen.

Zumal ich einen Arzt nichtmal im Erfolgsfalle bezahlen muss.

Einen Anwalt muss ich aber auch dann bezahlen, wenn er nichts getan oder erreicht hat. Auch wenn ich seine Hilfe gar nicht wollte.

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Aber wehe, Oma/Opa/Eltern etc. reiten ihre Enkel/Kinder mit einer Schenkung mal so richtig in die Sch...

Wonach wird dann geschrien? Nach dem Ergänzungspfleger...

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Wirklich?

Ich habe einen solchen Schrei noch nie gehört.

 

Wenn Enkelchen sich mit dem Schlitten, den es von Oma geschenkt bekommen hat, die Gräten bricht habe ich auch nie jemand nach einem Ergänzungspfleger rufen hören.

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Leute, Leute, Leute ... ich weiß ja, dass es momentan so ziemlich "in" ist im Staat den "BigBrother" zu sehen, der versucht jeden Fitzel unseres Privatlebens zu observieren und auszuwerten. Aber um mal eines für alle Schwarzmaler klarzustellen: der Staat mischt sich hier nicht über Gebühr ein, sondern es wird lediglich versucht das Kind zu schützen. Mehr nicht.

Es bestehen sehr wohl Unterschiede zwischen einer Angelrute, einem Auto, einer normalen Immobilie sowie Wohnungseigentum. Die Angelrute zieht keine unmittelbaren Nachteile nach sich, das Auto ebenfalls nicht - ich muss es nicht anmelden, nicht versichern, nicht damit fahren, auch die "normale" Immobilie zieht zwar Grundsteuern nach sich, es wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung vermutet, dass diese Beiträge durch Erträge aus dem Grundstück gedeckt werden können (und eine gewisse Pauschalisierung darf man ebenso wie dem Gesetzgeber auch dem BGH zugestehen). Bei einer Wohnung nach dem WEG ist dies, wie o.g. anders. Es gibt auch diverse Verpflichtungen nicht - finanzieller Art, die eben nicht durch Erträge aus dem Grundstück getilgt werden können.
Natürlich gibt es solche Verpflichtungen bei einem Grundstück auch, bspw. die Streu- und Schneeräumpflicht um im Winter zu bleiben. Dies sind jedoch Pflichten, die jeden Bürger kraft Gesetzes treffen. Dies ist bei Wohnungen zwar ebenso der Fall, die Pflichten bestimmen sich nach dem WEG, aber diese Pflichten treffen eben nicht die Allgemeinheit, sondern lediglich eine kleine Gruppe von Leuten.

Dies mag für den juristischen Laien zwar nur sehr schwer nachvollziehbar sein, aber die mehr als unqualifizierten Kommentare von einem gewissen Mathematiker zeigen, dass juristischer Rat und der Eingriff des Staates eben nicht vollkommen überflüssig sind.

Aber um es noch einmal für alle Panikbessessenen zu betonen: In § 1629 II i.V.m. 1795 ist jetzt nicht die neueste Inkarnation staatlicher Überwachung. Warum auch? Grds. hat der Staat doch ein Interesse daran Steuern durch die Übertragung von Grundeigentum einzunehmen. Es geht lediglich um den Schutz des Kindes.

Es wäre wohl auch mal an der Zeit, dass der Themenersteller sich zu dem Thema kurz äußert, um dem Treiben hier ein Ende zu bereiten.

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Das was Sie Klarstellung nennen, nenne ich eine persönliche Meinung.

Diese bleibt ihnen selbstverständlich unbenommen.

Ich bleibe dennoch bei meiner.

Und natürlich wurden und werden alle Eingriffe in die persönliche Freiheit immer mit dem Schutz von irgendetwas vor irgendetwas begründet.

Und zwar meistens ohne dass der Beschützte darum gebeten hätte.

Also genau wie in diesem fall.

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Kaum ist man mal wochenendbedingt offline, schon gehts hier drunter und drüber.

In der Tat war ich nach Rückkehr entsetzt und drauf und dran, die gesamte Diskussion zu löschen.

Es geht bei dem Thema nicht um irgendwelche Eingriffe des Staates in die bürgerlichen Freheitsrechte und schon überhaupt nicht um ABM für Juristen, sonder ausschließlich um Minderjährigenschutz.

Nach § 107 BGB bedarf der Minderjährige der Zustimmung seines gesetzliche Vertreters, wenn es um ein Geschäft geht, durch das er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Dies ist bei einer Eigentumswohnung nach der überzeugenden Begründung des BGH aus meiner Sicht der Fall.

Die Eltern sind von der gesetzlichen Vertertung ihres Kindes ausgeschlossen, wenn auch ein Vormund ausgeschlossen wäre (§ 1629 II BGB). Hier gilt § 1795 I Nr. 1 BGB:

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

  1.

bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht

Und das ist gut so und überhaupt kein Grund zur Panik.

Hopper schrieb:

Es geht bei dem Thema nicht um irgendwelche Eingriffe des Staates in die bürgerlichen Freheitsrechte und schon überhaupt nicht um ABM für Juristen, sonder ausschließlich um Minderjährigenschutz.

Schön, dass Sie das nochmal erklärt haben.

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Hopper schrieb:

sonder ausschließlich um Minderjährigenschutz.

Bestreitet keiner. Mein Argument war, dass das auf sehr viel mehr Geschenktes anwendbar ist und der BGH diese Anwendbarkeit erweitert hat. Sogar "Mein Name" musste sich schliesslich in diese Richtung bewegen. Jetzt muss sie oder er nur noch lernen, sich nicht immer auf einer persönlichen Ebene zu verheddern :-)

Eric Untermann schrieb:

Bestreitet keiner. Mein Argument war, dass das auf sehr viel mehr Geschenktes anwendbar ist und der BGH diese Anwendbarkeit erweitert hat. Sogar "Mein Name" musste sich schliesslich in diese Richtung bewegen. Jetzt muss sie oder er nur noch lernen, sich nicht immer auf einer persönlichen Ebene zu verheddern :-)

Sie haben allerlei Beispiele für Kosten, die bei der Nutzung geschenkter Sachen anfallen können(!) angegeben. Bei der Problematik WEG handelt es sich allerdings um Verpflichtungen, die praktisch allein durch das Eigentum an der Wohnung anfallen. Ein Auto kann sich in meinem Eigentum befinden und keinerlei Kosten verursachen / keinerlei Verpflichtungen auslösen, nämlich dann, wenn ich es nicht nutze und nicht angemelde. Bei einer Eigentumswohnung funktioniert das so nicht. Daher hinken die Beispiele allesamt.

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@r.nuwieder,

das dreht sich jetzt sehr im Kreis.

Das sich aus diesem "Geschenk" Nachteile ergeben KÖNNEN, nicht müssen ist ja unbestritten.

Nur gilt das für fast alles, was Eltern oder Großeltern ihren Kindern schenken oder mit ihnen machen.

Sei es der Schlitten, mit dem sich das Kind ein Schlüsselbein brechen, oder der Lolly, von dem es Karies bekommen kann.

Und zwar ohne, dass deswegen jemand die Einmischung der Justiz für erforderlich oder sinnvoll halten würde.

Am Schlitten oder am Lolly lässt sich allerdings auch nicht soviel verdienen, wie an einer Wohnung und das weckt, den Verdacht, dass es eben nicht primär um das Wohl des Kindes geht, für dessen Schutz, auch gegenüber der Oma, laut Grundgesetz immer noch die Eltern zuständig sind, sondern primär um die Interessen der Justiz.

Und ehrlich gesagt, habe ich auch noch keinen Nicht-Juristen gesehen, der hier einen Bedarf erkennen würde.

Cui bono.

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