Papa, wieviel verdient denn Deine neue Frau so?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.11.2010

Er ist seinem Sohn verschärft zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, kommt dieser Verpflichtung aber nur äußerst schleppend nach. Ein Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung läuft.

Er ist wieder verheiratet und arbeitet als selbständiger Hausmeister, wo er ein Einkommen weit unterhalb des Selbstbehalts verdient.

Der Sohn beantragt nun im Wege eines Stufenantrages, ihn zu verpflichten, Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau zu erteilen.

Geht in Ordnung, sagt der BGH.

Dem Mann könne im Rahmen des Familienunterhalts einen Taschengeldanpruch gegen seine Ehefrau in Höhe von 5 - 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens haben. Um diesen eventuellen Taschengeldanspruch berechnen zu können, müsse der Sohn erfahren, wieviel seine Stiefmutter verdient. Der Anspruch richte sich gegen den Vater, nicht gegen dessen neue Ehefrau, denn die Eheleute seien sich aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sich wechselseitig über das jeweilige Einkommen zu informieren.

Nicht geschuldet werde lediglich die Vorlage von Belegen und die Abgabe  der eidesstattlichen Versicherung.

BGH v. 02.06.2010 - XII ZR 124/08

 

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16 Kommentare

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Ein weiterer wertvoller Beitrag des BGH im ständigen Kampf gegen Ehe, Familie, Kinder und Erwerbstätigkeit.

Nur weiter so.

Wir kriegen die Ehe-, Kinder- und Erwerbstätigenquote schon noch auf Null.

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@ G. Raden

Vielleicht ist das auch nur ein kleiner Hinweis für die vielen zahlungsunwilligen Väter, die gern die Allgemeinheit in der Pflicht sehen für ihre Kinder zu sorgen. Es ist nicht erkennbar, warum hier gegen  Ehe, Familie, Kinder und Erwerbstätigkeit entschieden worden sein soll.

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Irgendwann wird auch die/der Letzte kapiert haben, dass man Unterhaltsverpflichtete besser nicht ehelicht. Wer will, kann ja rechnen, was das bei einer Scheidungsquote von 50,9% (2008) bedeutet.

Zwar wird ein imer größerer Anteil der Kinder außerhalb von Ehen geboren, aber eben durchschnittlich weniger, als in Ehen.

Da kann das Familienministerium soviel Entertainment veranstalten, wie es will - die harten familienpolitischen Fakten schreibt der BGH.

 

 

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@Gast,

offenbar haben Sie übersehen, dass dieser Fall weit häufiger auf unterhaltspflichtige Frauen anzuwenden ist.

Nicht nur, weil sie generell viel seltener (60%) Unterhalt zahlen als pflichtige Männer (90%), sondern weil sie sich weit häufiger hinter dem Rücken ihres zahlungskräftigen Ehegatten verstecken.

 

Aber alles Argumentieren ist auch Schall und Rauch, wenn immer mehr junge Leute, vor Allem Määnner, für sich erkennen, dass Heiraten und Kinder kriegen für sie in diesem Land ein unkalkulierbares Risiko ist.

Ich habe jedenfalls schon ganz viele Frauen jammern hören, dass sie keinen zeugungswilligen Mann mehr finden.

Das wird dann immer versucht mit Verantwortungslosigkeit der Männer schön zu reden.

In Wirklichkeit ist es die Erkenntnis der Männer, dass sie in Deutschland niemals Vater sein dürfen, sondern immer nur Unterhaltspflichtige.

 

Dass den jungen Leuten dieser Zusammenhang schon lange klar ist, kann man nicht nur an den Heirats- und Geburtenquoten ablesen, sondern auch daran, dass das längst Eingang in die Jugendsprache gefunden hat.

So wird dort für Unterhalt der sehr treffende Begriff "Empfängnisvergütung" verwendet.

Es herrscht also offensichtlich kein Mangel an gebährwilligen Frauen, sondern an zeugungswilligen Männern.

Offensichtlich werden seit Jahren die Falschen gefördert.

 

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Was dieser Anspruch auf Auskunft wert sein soll, wenn keine Belege vorgelegt werden müssen, will mir nicht in den Kopf. Da hat der BGH sich dann wohl doch nicht getraut konsequent zu sein und einfach offen auszusprechen, dass der neue Ehepartner dem Kind aus der ersten Ehe gegenüber direkt unterhaltspflichtig ist. Die ARGEn sind da wesentlich weniger zimperlich, wenn beispielsweise Stiefkinder in der Familie leben. Aber irgendwann wird der BGH auch diesen letzten Schritt noch gehen.

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Falbala146 schrieb:

Was dieser Anspruch auf Auskunft wert sein soll, wenn keine Belege vorgelegt werden müssen, will mir nicht in den Kopf. Da hat der BGH sich dann wohl doch nicht getraut konsequent zu sein und einfach offen auszusprechen, dass der neue Ehepartner dem Kind aus der ersten Ehe gegenüber direkt unterhaltspflichtig ist. Die ARGEn sind da wesentlich weniger zimperlich, wenn beispielsweise Stiefkinder in der Familie leben. Aber irgendwann wird der BGH auch diesen letzten Schritt noch gehen.

Unwahre Angaben könnten auch ins Auge gehen.
§ 138 ZPO i.V.m. § 263 StGB

Ja, und wie soll man nachweisen wer da unwahre Angaben gemacht hat? Selbst wenn irgendwer irgendwie an eine Gehaltsabrechnung der Ehefrau herankäme, wäre die als Beweismittel doch vermutlich gar nicht zulässig, da illegal erlangt. Und dann: Der Ehemann kann  sagen, seine Frau habe ihn angelogen - Belege muss er ja nicht von ihr verlangen. Die Frau kann hat selber vor Gericht nicht ausgesagt und niemanden betrogen, also wer will ihr da einen Strick daraus drehen wenn sie ihrem Ehemann ein geringeres Einkommen nennt, noch dazu wo dadurch das gemeinsame Haushaltsbudget geschont wird, weil der Mann dann keinen Unterhalt aus Taschengeld zahlen muss? Letztlich handelt sie dann mit einer Lüge nicht einmal entgegen der ehelichen Solidarität oder sowas, sondern im Gegenteil im sinne ihres Ehemannes.

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Falbala146 schrieb:

Ja, und wie soll man nachweisen wer da unwahre Angaben gemacht hat?.

Der BGH hat überprüft ob ein Anspruch besteht und wie weit dieser Anspruch geht. Ob er praktikabel bzw. durchsetzbar ist, ist für die Rechtsfindung generell unbedeutend.

BHW schrieb:
Ob er praktikabel bzw. durchsetzbar ist, ist für die Rechtsfindung generell unbedeutend.

 

Wären solche Entscheidungen dann nicht besser unter der Formel "Im Namen des Rechts..." statt "Im Namen des Volkes..." aufgehoben.

 

 

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BHW schrieb:
Der BGH hat überprüft ob ein Anspruch besteht und wie weit dieser Anspruch geht. Ob er praktikabel bzw. durchsetzbar ist, ist für die Rechtsfindung generell unbedeutend.

Genau so sehen die Urteile des BGH auch aus.

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BHW schrieb:

Der BGH hat überprüft ob ein Anspruch besteht und wie weit dieser Anspruch geht. Ob er praktikabel bzw. durchsetzbar ist, ist für die Rechtsfindung generell unbedeutend.

 

Dann ist ja alles in Ordnung, das Recht ist gefunden und der BGH kann den Urknall als vorrangig auskunftspflichtigen Unterhaltspflichtigen erklären, schliesslich stammen wir in direkter Linie von ihm ab und der Anspruch steht in §1601 BGB.

 

Er dauert seit dem Beginn des Universums an, existiert, umfasst alles, somit auch Menschen und wäre für Unterhalt heranzuziehen. Ganz grosses Kino für die BGH-Richter.

Genau.

Wäre auch mal spannend zu wissen, was passiert, wenn der Ehepartner die Auskunft, trotz des Standpunktes des BGH, die gewünschte Auskunft nicht erteilt.

Aber vermutlich geht es auch gar nicht darum, tatsächliche Auskunft zu bekommen, sondern darum eine Grundlage für neue Einkommensfiktionen zu kreieren.

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Man kann es auch Unterhalts-Sippenhaft nennen. Auskunftspflichten über Ketten hinweg, sich an Verwandten entlang hangelnd, an Partnern, an Menschen die zusammenleben. Da der BGH sogar § 1353 BGB zu einem Auskunftsanspruch verbiegt, wird sich der Vater eben trennen - es war ja sowieso nur Gütertrennung vereinbart. Immerhin hat er, so wie immer mehr Männer, nicht den lebenszerstörenden Fehler gemacht, nochmal ein Kind zu zeugen.

Schön zu sehen, wie der Gegenstand all der Urteile und Unterhaltsgesetze kontinuierlich verschwindet, jedes Jahr ein neuer Tiefststand-Rekord.

Wenn der Ehemann letztlich gezwungen wird, gegen seine Ehefrau auf Auskunft zu klagen (falls er vorträgt nicht zu wissen was sie an Einkommen hat), dann finde ich das unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie alles andere als unbedeutend.

Abgesehen davon wird jeder gute Anwalt sich sehr wohl Gedanken machen, ob ein denkbarer Anspruch auch praktikabel und und durchsetzbar ist. Insofern finde ich die obige Aussage nicht nur etwas arrogant, sondern falsch.

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Sehr geehrter Herr Dipl. Math. Eric Untermann,

man merkt irgendwie schon, dass Sie zu wenig der Juristerei verstehen um qualifiziert mitreden zu können. Vielleicht bleiben sie bei ihr Mathematik und allen anderen wäre geholfen.

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Wenn Sie Rechtsfindung von Rechtsanwendbarkeit abkoppeln, verstehen sie weder von Juristerei noch von Mathematik etwas, Frau Unbekannt II.

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