LG Wuppertal bestätigt: Schwarzsurfen nicht strafbar

von Jan Spoenle, veröffentlicht am 20.10.2010

Nur eine kurze Notiz zum Thema "Schwarzsurfen" in fremden WLAN-Netzen, das im Blog ja bereits öfter thematisiert worden ist: Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, hat das Landgericht Wuppertal die gegen die amtsgerichtliche Ablehnung eines Eröffnungsbeschlusses gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Wuppertal, offenbar eine Art Mekka des Schwarzsurfens, ist also endgültig auf dem hier wohl mehrheitlich vertretenen Pfad der Tugend angekommen :-)

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6 Kommentare

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Hallo, Herr Spoenle!

wie schon gesagt, Schwarz-Surfen ist strafbar in Korea.

Der Betreiber von WLAN-Netzwerk ist auch grundsätzlich strafbar. Wie ist in Deutschland? Ich habe eine zivirechtliche Rechtssprechung des BGHs geselsen. Noch nicht strafrechtliche Rechtssprechung gefunden.

Also, schöne Nacht!

 

 

 

 

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Ich habe mal in Studentenzeiten mit meiner betagten Vermieterin und meinem Untermieter über einen längeren Zeitraum die Ulmer Südwest-Presse im Rahmen einer Lesegemeinschaft geteilt. War das verwerflich? Was sagen die GEMA und die Chaos Intelligence Agency dazu? Wer haftet für die Löcher der Zeitungsausschnitte interessanter Meldungen? Wer ist gegebenenfalls für nicht ordnungsgemäße Entsorgung zuständig: Erwerber oder letzter Leser?

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@ #2 WW: gar kein schlechter Vergleich - ein offenes WLAN entspricht sozusagen einer in der U-Bahn liegengelassenen Zeitung mit aufgedruckter Abo-Nummer. Die IP wurde jedenfalls nicht als personenbezogenes Datum betrachtet und das Einwählen in ein WLAN nicht mit dem Abhören von Nachrichten des WLAN-Inhabers gelichgesetzt: http://www.kostenlose-urteile.de/Schwarzsurfen-in-unverschluesselt-betriebenen-fremden-WLAN-Funknetzwerken-ist-nicht-strafbar.news10440.htm

Bleibt die Frage nach der zivilrechtlichen Seite, die nun noch als einzige in Frage kommt: angenommen, der WLAN-Inhaber wäre von vorvorgestern und hätte keine Flatrate (gibt's das überhaupt noch?). Er hätte ja de facto keine Möglichkeit, den Schaden zuzuordnen -- er müsste den Schädiger ermitteln (wie? Die Staatsanwaltschaft darf ihm ja nicht einfach einen Tipp geben und es wurde ja nur seine eigene IP genutzt) und dann noch den Schaden beziffern (wie will er beweisen, dass der Traffic nicht von ihm war? Einen Browserverlauf kann man auch löschen). 

Und die nochintressantere Frage, wie die Staatsanwaltschaft auf die "Tat" selbst gekommen ist -- werden jetzt alle, die mit dem Notebook auf Parkbänken sitzen, kontrolliert, ob sie auch ja nicht in einem offenen WLAN unterwegs sind? Haben die nichts Besseres zu tun? Gibt's in Wuppertal keine Filesharer mehr? Oder Graffitisprayer, Radfahrer ohne Licht oder andere gemeingefährliche Subjekte?

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Zusatzfrage: wie soll ein "Schwarzsurfer" feststellen ob ein offenes WLAN über eine Flatrate oder nach Zeit- oder Volumentarif abgerechnet wird?

Szenario: ich sitze gemütlich auf der Terrasse eines Cafés und genieße mein Heißgetränk, habe mein Note/Netbook dabei und sehe am Eingang des Cafés ein Schild "Free WLAN" (vielleicht bin ich sogar deswegen in das Café gegangen, weil ich weiß, dass es dort ein offenes WLAN gibt). In der Liste der verfügbaren drahtlosen Netzwerke ist nur ein unverschlüsseltes mit großer Signalstärke zu sehen, in das ich mit mit Freude einlogge (und guten Glaubens, dass es das des Cafés ist -- welches soll es denn sonst sein). Es ist aber nicht das des Cafés -- das ist nämlich wegen eines defekten Routers gerade abgeschaltet, sondern das des Büros einen Stock höher und für das wegen des hohen Datenvolumens ein verbrauchsabhängiger Tarif gilt. Der Polizist B. Ulle, der gerade Dienstschluss hat und ein guter Bekannter des Caféinhabers ist, hat sich gerade mit diesem über dessen defektes WLAN unterhalten und verlässt das Café, sieht mich aber auf der Terrasse sitzen und surfen, fragt mich, ob ich im WLAN des Cafés bin, was ich natürlich guten Glaubens bejahe. Er winkt seine Kollegen im sich nähernden Streifenwagen heran, von denen einer Ermittlungsbeamter ist und mein Netbook kontrolliert und feststellt, dass ich im WLAN des Büros unterwegs bin. Habe ich mich jetzt aufgrund §265a StGB strafbar gemacht? Ich hatte ja nicht die Absicht "schwarz" zu surfen...

Was sagen die Experten für IT-Recht?

(gibt's eigentlich ein Copyright auf Fälle? ;-))

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@ Mein Name:
Das lässt sich mit Strafrecht Allgemeiner Teil lösen, man braucht keinen Experten für IT-Recht:

Ohne Vorsatz keine vorsätzliche Tat. § 265a ist nur vorsätzlich möglich (und darüber hinaus "Absicht, Entgelt nicht zu entrichten") Also keine Strafbarkeit.

Die Lizenzgebühren für Ihren Fall dürften sich somit im Rahmen halten ;)

 

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§265a dürfte auch bei Vorsatz schon wegen der Formulierung ins Leere laufen: "eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes" -- ein privates WLAN dient wohl selbst dann nicht öffentlichen Zwecken, wenn es ungeschützt ist, und mit dem "Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung"  ist zweifellos der körperliche gemeint und nicht der von Daten.

 

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