Im letzten Jahr haben wir schon erfahren, dass es grundsätzlich nicht notwendig ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auszusprechen (BGH v. 6.10.2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740). Der profesionelle Vermieter muss dies ohne weiteres können. Deshalb besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch nach § 286 BGB. mehr