Fall Mollath - BGH verwirft Revision

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.12.2015

Mit seiner heute bekannt gemachten Entscheidung hat der 1. Senat des BGH die von Gustl Mollath gegen das Urteil des LG Regensburg vom 14. August 2014 eingelegte Revision verworfen, Pressemitteilung.

Die Entscheidung wurde sogleich mit Begründung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Ausführlichkeit der Begründung und deren sofortige Veröffentlichung stehen im erstaunlichen Kontrast zur erstmaligen Revision des BGH im Fall Mollath, bei der ein außerordentlich fehlerhaftes und problematisches Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom selben Senat einfach ohne nähere Begründung zur Rechtskraft „durchgewunken“ wurde. Immerhin scheint auch der BGH insofern aus dem Fall Mollath „gelernt“ zu haben. Zunächst nur ein kurzer Kommentar, den ich je nach Diskussionsverlauf möglicherweise in den nächsten Tagen ggf. noch ergänzen werde:

Wie ich schon zuvor verschiedentlich geäußert haben, war tatsächlich kaum damit zu rechnen, dass der BGH seine grundsätzliche Linie, der Tenor eines Urteils selbst müsse eine Beschwer enthalten, damit zulässig Revision eingelegt werden kann, gerade bei diesem Fall ändert. Dennoch gab es natürlich auch bei mir die leise Hoffnung, der BGH werde sich mit den sachlichen Einwänden gegen das Urteil, die auch ich noch hatte, auseinandersetzen.

Immerhin kann man den Beschluss angesichts der ausführlichen Begründung nun auch juristisch nachvollziehen, selbst wenn man ihm im Ergebnis nicht zustimmt. Es findet insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit dem auch hier im Beck-Blog diskutierten vom EGMR entschiedenen Fall Cleve ./. Deutschland statt: Dort war der EGMR von der Tenorbeschwer abgewichen. Der BGH meint nun, das Urteil im Fall Mollath sei mit Cleve ./. Deutschland nicht vergleichbar, weil im Mollath-Urteil anders als im Cleve-Fall kein direkter Widerspruch zwischen Tenor und  Begründung festzustellen sei.

Enttäuscht bin ich vom letzten Satz der Begründung des Beschlusses, der konstatiert, die Revision sei ohnehin unbegründet gewesen. Dieser Satz ist völlig verzichtbar und gibt dem Leser Steine statt Brot.

Abgesehen von der  Kritik am Urteil des LG Regensburg möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen: Der gesamte Fall in seiner Entwicklung und Dynamik ist ein aus Sicht des Dezember 2012 riesiger persönlicher Erfolg für Herrn Mollath und ist auch in seiner langfristigen Wirkung auf die (bayerische) Justiz und den Maßregelvollzug nicht zu unterschätzen.. Das sollte man – bei aller Enttäuschung über die heutige Entscheidung des BGH – nicht vergessen.

Update (14.12.2015): Eine eingehendere sehr kritische Analyse hat nun Oliver Garcia im delegibus-Blog veröffentlicht.

Update 3.3.2016: Die Kommentarspalte ist nach mehr als tausend Beiträgen geschlossen.

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1041 Kommentare

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f&f schrieb:
Vielen herzlichen Dank, Herr Prof. Müller, dass Sie das mal so deutlich klarstellen. Ich habe eben einige Zeit gegooglet, um speziell das Interview zu finden, welches ich da im Hinterkopf habe (um es hier als Link reinstellen zu können) wurde bislang aber noch nicht fündig, da es zu den entsprechenden Schlagworten einfach unendlich viele Fundstellen im I-Net gibt. Allerdings war ich wirklich davon ausgegangen, dass jeder, der hier mitdiskutiert, auch soweit in die Materie vertieft ist, dass ihm entsprechende (Basis-) Fakten ebenfalls bekannt sind und bin nun dahingehend beruhigt, dass davon außer mir (und Herrn Seler) wenigstens ein weiterer, und dann gar der Hausherr ;-), das sehr wohl exakt genauso mitbekommen hatte, wie ich.

 

Ohne Fundstelle und somit ohne exakten Wortlaut ist es schwer hier solche "(Basis-) Fakten" zu beurteilen.

Was genau hat Strate versprochen und was genau hat er zu 100% ausgeschlossen?

Sie wissen das noch so genau und glauben das ist Basiswissen? Bei der Fülle an Information die in dem Fall über den Zeitraum zusammen gekommen sind?

Die feinen Unterschiede, was genau Strate ausgeschlossen hat und welchen Grad an Sicherheit Strate dafür angegeben hat, sind doch ohne Fundstelle völlig unklar und ich finde es sehr mutig auf diese subjektiven Erinnerungen solche Schuldzuweisungen, wie in Ihren letzten Posts zu machen. (unlauter unredlich  Fehl-Beratung - bis hin zur Schuldzuweisung für den Bruch)

 

Hier ist eine Quelle wie Strate die Situation im Dezember 2013 beurteilt hat:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-12-13.pdf

Ich glaube kaum das Strate davor oder danach großartig von dieser Einschätzung abgewichen sein dürfte.

Das GM in der Prozessvorbereitung nicht gerade viel mit Strate zusammen gearbeitet hat (laut Aussage Strate), ist mMn auch Basiswissen. Wenn dann 7 Monate vor Prozessbeginn diese detailierte Einschätzung von Strate existiert, diese aber nicht zu GM durchgesickert und es zu einem "B r u c h dieses Vertrauens- Verhältnisses" kommt, dann ist das die Schuld von wem?

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Nun muss an dieser Stelle aber fairerweise auch hier die (leider von vielen Kommentatoren gern ausgeblendete) Verhaltensweise Mollaths im Prozess selbst berücksichtigt werden: Mollath hat seine eigene Verteidigung (und damit auch das Zutreffen der Vorhersage Strates) selbst mit seiner Einlassung torpediert, zu der ihm Strate sicherlich nicht geraten hat.

Eben. Wenn Mollath sich durch seine Aussage selbst zu einem "frischen Beweismittel" gegen sich selbst macht, ohne das es zu keiner Begutachtung gekommen wäre, darf er Strate nicht vorwerfen, daß es entgegen Strates Erwartung doch noch zu einem psychiatrischen Gutachten kommen mußte. Für sein eigenes Verhalten ist man immer noch selbst verantwortlich, bzw. mittelbar die falschen Freunde, die man sich ausgesucht und denen man sich anvertraut hat.

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@Menschenrechtler

Dass die Liste der angewendeten Vorschriften nicht zum Tenor gezählt wird, das liegt an der Formulierung des § 260 V StPO:

Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften [...] aufgeführt. 

Damit wird die Liste aus dem Tenor genommen, gleichwohl die Nähe zum Tenor vorgegeben. Man liest sie automatisch mit dem Tenor und weiß damit, um welche Art des Freispruchs es sich handelt. Denn in Freisprüchen aus tatsächlichen Gründen gibt es diese Liste nicht. Denn dort werden eben keine Vorschriften angewendet. 

Daraus ergibt sich auch ein weiterer irreführender Nachteil der Einheitstenorierung von Freisprüchen und der Liste. Denn werden mehrere Taten angeklagt und wird teilweise aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, dann lässt sich das dem Tenor und der Liste nicht entnehmen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass insgesamt von der Anklage aus rechtlichen Gründen freigesprochen wurde. So wird der Eindruck vermittelt, Mollath sei wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung und der Sachbeschädigungen ebenfalls aus rechtlichen Gründen freigesprochen, was einfach nicht stimmt.

Das Dogma, es gäbe keine unterschiedlichen Freisprüche bzw. "Freispruch ist Freispruch" stimmt nicht. Es gibt eben Freisprüche mit und ohne Liste der angewendeten Vorschriften, mit und ohne Feststellung des sozial missbilligten Unwerturteils. Hinzu kommt, dass dem aus rechtlichen Gründen Freigesprochenen attestiert wird, nicht dem gesetzgeberischen Menschenbild des Strafrechts mit freier Willensbildung zu entsprechen bzw. zur Tatzeit entsprochen zu haben. 

Das einzige gemeinsame Merkmal beider Freisprüche ist, dass der staatliche Strafanspruch verneint wird. Die Anhänger des Dogmas "Freispruch ist Freispruch" meinen, dass es aber genau darauf ankäme. Aber das stimmt nicht. Es gibt auch Schuldsprüche ohne Strafausspruch und niemand stellt dabei die Beschwer infrage. Die Aufgabe des Strafverfahrens - wie der BGH schreibt - liegt in der justizförmigen Prüfung des staatlichen Strafanspruchs. Gewiss. Nur ist das nicht die einzige Aufgabe des Strafverfahrens. 

WR Kolos schrieb:

@Menschenrechtler

Dass die Liste der angewendeten Vorschriften nicht zum Tenor gezählt wird, das liegt an der Formulierung des § 260 V StPO:

N a c h der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften [...] aufgeführt. 

Damit wird die Liste aus dem Tenor genommen, gleichwohl die Nähe zum Tenor vorgegeben. Man liest sie automatisch mit dem Tenor und weiß damit, um welche Art des Freispruchs es sich handelt. Denn in Freisprüchen aus tatsächlichen Gründen gibt es diese Liste nicht. Denn dort werden eben keine Vorschriften angewendet. 

Daraus ergibt sich auch ein weiterer irreführender Nachteil der Einheitstenorierung von Freisprüchen und der Liste. Denn werden mehrere Taten angeklagt und wird teilweise aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, dann lässt sich das dem Tenor und der Liste nicht entnehmen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass insgesamt von der Anklage aus rechtlichen Gründen freigesprochen wurde. So wird der Eindruck vermittelt, Mollath sei wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung und der Sachbeschädigungen ebenfalls aus rechtlichen Gründen freigesprochen, was einfach nicht stimmt.

Das Dogma, es gäbe keine unterschiedlichen Freisprüche bzw. "Freispruch ist Freispruch" stimmt nicht. Es gibt eben Freisprüche mit und ohne Liste der angewendeten Vorschriften, mit und ohne Feststellung des sozial missbilligten Unwerturteils. Hinzu kommt, dass dem aus rechtlichen Gründen Freigesprochenen attestiert wird, nicht dem gesetzgeberischen Menschenbild des Strafrechts mit freier Willensbildung zu entsprechen bzw. zur Tatzeit entsprochen zu haben. 

Das einzige gemeinsame Merkmal beider Freisprüche ist, dass der staatliche Strafanspruch verneint wird. Die Anhänger des Dogmas "Freispruch ist Freispruch" meinen, dass es aber genau darauf ankäme. Aber das stimmt nicht. Es gibt auch Schuldsprüche ohne Strafausspruch und niemand stellt dabei die Beschwer infrage. Die Aufgabe des Strafverfahrens - wie der BGH schreibt - liegt in der justizförmigen Prüfung des staatlichen Strafanspruchs. Gewiss. Nur ist das nicht die einzige Aufgabe des Strafverfahrens. 

Sehr geehrter Herr Kolos,

danke für Ihr Eingehen auf meinen Beitrag. Herr Lutz Lippke hat in seinem Kommentar # 27 auf Seite 4 nachvollziehbar und auch logisch ausgeführt, dass der Freispruch im Tenor auch  in Verbindung mit der "angewendeten Vorschrift des § 20 StGB" gelesen und verstanden werden kann. In Ihrer Antwort (# 28, Seite 4)  geben Sie die Information, dass nach der "herrschenden Meinung" der Zusatz "angewendete Vorschrift...." nicht zum Tenor gehört. Im späteren  o.a. Kommentar geben Sie dafür als Rechtsgrundlage den § 260 V der Strafprozeßordnung an: " N a c h der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften [...] aufgeführt."

Ihre Kommentare sind- soweit ich Sie verstehe,  eher widersprüchlich. Ist nun der § 260 V StPO die Rechtsgrundlage für die justizielle Praxis, dass der Zusatz nicht zum Tenor gehört (wofür eher der Wortlaut spricht) o d e r  entspricht diese Rechtsauslegung  n u r  der "herrschenden Meinung". Wenn dies nur der relativen herrschenden Meinung entspricht, dürfte bei dieser  Rechtsauslegung ein richterlicher Spielraum vorhanden sein oder auch ein Urteil  auch sehr viel leichter anzufechten sein

Die entscheidende Rechtsgrundlage "Anwendung des § 20..."  befindet sich nach § 260 StPO also demnach  im " luftleeren Raum" zwischen der Urteilsformel (=Tenor) und der Urteilbegründung. Reichlich sonderbar, verwunderlich, nicht nachzuvollziehen, wie erklärbar ?  Dieser luftleere Raum, bewirkt einen rechtsfreien Raum, der dazu führt, dass man in einem Rechtsstaat  gegen das Unrecht, für geisteskrank, nicht zurechnungsfähig erklärt zu werden, keine Rechtsmittel einlegen kann oder ist dem nicht so?  Der Freispruch von GM kann nur in Verbindung mit der Anwendung des § 20 StGB gesehen und bewertet werden und gehört im Kausalzusammenhang insofern substanziell zum Tenor, auch wenn dem  § 260 V StPO in seiner Auslegung dem entgegenstehen sollte.

 Auch wenn die  Rechtsfolgen des Tenors nicht wörtlich in der Urteilsformel/ Tenor  enthalten sind , ist Herr Gustl Mollath eindeutig durch die Anwendung des § 20 StGB schwerwiegend existenziell beschwert.  Demnach  hätte nach meinem Dafürhalten der BGH die Zulässigkeit der Revision erklären können, wenn dies nicht sogar der richterlichen Verpflichtung entsprochen hätte.

Diese grundlegenden Rechtsfragen sind m.E. von einer großen gesellschaftspolitischen Tragweite, die vom Bundesverfassungsgericht zu klären sind, da  sehr viele Menschen dadurch  betoffen sind, die zu Unrecht psychiatrisiert wurden.

 

 

 

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Das der Anwalt nicht das Urteil schreibt dürfte wirklich jedem klar sein, auch Herrn Mollath.

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Lieber Herr Müller, also mal ganz ehrlich, wenn ein Anwalt gegenüber seinem Mandanten Aussagen macht (und in dem Fall wirklich absolute !), von denen jedem Juristen (also auch ihm selbst) klar ist, dass er sie nicht garantieren kann, dann finde ich das im Allgemeinen schon echt unlauter. Genau genommen ist es auch unredlich.

Solche Erwartungen stehen selbstverständlich immer unter dem Vorbehalt, dass sich der Mandant nicht kontraproduktiv verhält, also dass er nicht Angeben macht, wenn vereinbart war, keine Angaben zu machen. Davon auszugehen, ist keineswegs "unlauter", sondern selbstverständlich. Wenn ich meiner Begleitung garantiere, sie werde sich beim gemeinsamen Neujahrsspaziergang nicht den Hals brechen, dann bin ich nicht "unlauter", wenn ich davon ausgehe, dass meine Begleitung nicht den Spaziergang wider jede Erwartung dazu benutzt, die Domtürme ungesichert von außen hinaufzuklettern und, oben angekommen, auch noch aus dem Stand vom Nord- auf den Südturm zu springen.

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Sehr geehrte/r f&f,

Ihre Schlussfolgerungen sind viel zu weitgehend und wenig logisch. Von einer "Zusage" Strates kann keine Rede sein - diese Funktion (Zusagen hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen geben zu können) hat Herr Strate gar nicht, das weiß/wusste auch Herr Mollath.  Und das habe ich auch nicht geschrieben. Es war eine Einschätzung, nämlich dahingehend, dass, da die Tat nicht bewiesen werden kann (was auch ich zu Beginn des Prozesses angesichts der Zeugnisverweigerung von Frau M. annahm), dass dann die psychiatrische Begutachtung keine Rolle mehr spielen würde. Auch hatte ein evtl. "Fehlvertrauen" Mollaths auf diese Vorhersage Strates keine Auswirkungen auf den juristischen Prozessausgang. Die Aussage Mollaths jedoch hatte nach meiner Einschätzung sehr wohl eine Auswirkung (wenn nicht das Gericht schon vorher von seiner Täterschaft überzeugt war trotz der dünnen Beweislage). Dass die Äußerung Strates, auf das psychiatrische Gutachten komme es nicht an, da die Täterschaft nicht beweisen werden könne, Wochen später die konkrete Aussage Mollaths "habe mich" (am 12.08.2001) "nur gewehrt" (mit)bestimmt hätte, ist fern jeder Logik und Lebenserfahrung. Gerade für den Fall, dass sich die Beweislage (durch eine Äußerung des Mandanten!) ändert, konnte doch die angebliche "Zusage" gar nicht gelten. Zum Zeitpunkt der Aussage Mollaths war zudem die prozessuale Situation eine ganz andere und auch darüber wusste Herr Mollath Bescheid. Es gibt da keine Ursache-Wirkung-Beziehung, auch keine "verdrehte".

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Ich möchte daran erinnern, das die Tat nicht bewiesen wurde. Neben der Beweisfälschung Dateien, Attest durch das Gericht selbst, waren auch Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugen in lächerlichster Weise halluziniert worden. Das hatte weder Strate noch GM zu verantworten, sondern eine Gerichtsbarkeit die keine Substanz kennt. Die Beweisfälschung durch das Gericht ist ein eindeutiger Beleg für die Unfairness und Intriganz gegenüber GM. Das darauf abgezielt wurde, insbesondere für die Justiz den Schaden zu begrenzen, ist hier oft genug angesprochen worden. Eine solche Zielsetzung ist jedoch verfahrensfremd und verboten. Wäre dies in der HV klargestellt worden, hätten die Richter konsequenter Weise abgelehnt werden müssen. Auch sich zu den Beweisen aus der Untersuchung des Praxissystems vom Gericht übers Ohr hauen zu lassen, war schlecht für GM. Eine durchaus mögliche Klarstellung hätte die unlauteren Motive des Gerichts offenbart. Die Verantwortung für die Betrugshandlungen sind weder GM noch Strate zuzuweisen. Es wäre Beiden nur zu wünschen gewesen, dass sie den dirty trick, dessen Bedeutung für die Genese des Tatmythos im Urteil und dem damit einzig beabsichtigten Reinwaschen der Justiz erkannt hätten. Dann hätte auch nur einer von Beiden dem Gericht die Maske des Wahrheitssuchenden abreißen können und das intrigante Grinsen der mafiösen Struktur wäre erneut für Alle sichtbar geworden. 

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Ich möchte daran erinnern, das die Tat nicht bewiesen wurde. Neben der Beweisfälschung Dateien, Attest durch das Gericht selbst, waren auch Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugen in lächerlichster Weise halluziniert worden...

@Lutz Lippke

Ihre Ausführungen sind unerträglich! Auf solche Freunde mit "derart hemdsärmeligen Vorstellungen" und ihrer "egoistischen Bereitschaft..., die eigene Lebensproblematik ausgerechnet auf dem Rücken Gustl Mollaths auszutragen" (Strate, 208) können Mollath und unser Rechtswesen überhaupt inklusive seiner Kritiker gerne verzichten.

Das Gericht hat seine Beweiswürdigung ausführlich begründet, was Sie nachlesen sollten. Da kann man selbstverständlich, wie immer, anderer Meinung sein. Aber von einer "Beweisfälschung durch das Gericht selbst" zu sprechen, ist ein starkes und beleidigendes Stück, das sich dieses Gericht nicht gefallen lassen muß! Strate selbst sagt in seinem Buch, das Geschehen am 12.8. 2001 sei "objektiv eine Achillesferse der Verteidigung" (Strate, 266), kann die Beweiswürdigung des Gerichts also sehr gut nachvollziehen. Bekanntlich hat sich diesbezüglich ja Mollath nicht zuletzt selbst um Kopf und Kragen geredet und eingeräumt, "sich nur gewehrt" zu haben. Sie sollten sich in Zukunft also wirklich zurückhalten. Ein Ehrenmann würde sich an Ort und Stelle entschuldigen...

 

 

@ Dr. Rübenach

Fairerweise muss man sagen, dass bzgl. des Praxissystems ein gewisser Verdacht sich in einer der vorherigen Mollath-Diskussionen hier schon herauskristallisiert hat. Insoweit gibt es schon einen Kern an Wahrheit in den Aussagen von Herrn Lippke (wobei doch meine ich am Ende herauskam, dass es 2001 noch gar kein Praxissystem in der Praxis gab? Ist etwas her, ich könnte mich irren).

Die Schlussfolgerungen sind aber wie bei f&f zu weitgehend und wenig logisch.

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@ Dr. Rübenach

Sie unterliegen einem Irrtum. Weder bezog sich Dr. Strate auf mich, noch ist ihre Beteuerung zur korrekten Beweiswürdigung richtig. Ich habe auch keine Vorwürfe gegenüber dem Verteidiger geäußert. Immerhin wäre die Untersuchung des Praxissystems ohne seine Intervention im Laufe der HV nicht erfolgt und nachvollziehbar dokumentiert. Aus dieser Dokumentation (Bericht der Polizei) geht die tatsächliche Beweislage hervor. Wenn Sie diese Daten mit der Beweiswürdigung im LG-Urteil vergleichen, müssen Sie  bei geringfügiger Kenntnis der Tatsachen und Objektivität die falsche Beweiswürdigung des Gerichts erkennen. Natürlich kann man auch tatsächlich Falsches ausführlich begründen, womit es aber nicht richtig wird. Ob sich die Verteidigung oder der Angeklagte mit dieser Sache auseinander gesetzt hat, ist mir nicht bekannt. Ich halte es jedenfalls für unerträglich, dass unter Übergehen dieser Beweisfälschung nun GM die Verantwortung für die Tatzuweisung durch das Gericht überbürdet wird. Ohne Verfälschung der Beweislage wäre eine Tat am 12.8. mangels glaubhaften Beweis nicht zu unterstellen. Daran änderte die Einlassung von GM nichts.

Abgesehen davon verweise ich auf die Feststellungen von WR Kolos zum Thema Freispruch ist Freispruch und Partitionierung eines Urteils durch Rechtsprechung. Für mich offenbart sich damit eine sogenannte "Backdoor", mit der eine Beschwer ausgehebelt werden kann. Dafür kenne ich bisher nicht einen einzigen nachvollziehbaren Grund, der sich mit Rechtsstaatlichkeit verbinden lässt.

Ich antworte Ihnen in der Ausführlichkeit, weil Sie mir in anderem Zusammenhang als genau und engagiert aufgefallen sind. Bevor Sie also zur Sache und meiner Motivation pauschal urteilen, bitte ich Sie auch hier Genauigkeit an den Tag zu legen.

 

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@Lutz Lippke

mir geht es nicht um Ihre abweichende Meinung zur Beweiswürdiguing, die Ihnen unbenommen ist. Mir geht es um den beleidigenden Vorwurf der "Beweisfälschung durch das Gericht selbst". Starke Worte, erst recht völlig unbegründete und an den nervus rerum jeden Gerichts gehende Beleidigungen, ersetzen bekanntlich keine Argumente; im Gegenteil: sie zeigen, dass man nichts zu sagen hat, sondern nur ungezielt wild um sich schlagen kann. Und wenn ich Dienstvorgesetzter wäre, würde ich Strafanzeige erstatten.

@ Dr. Rübenach

Bitte informieren Sie sich. Es handelt sich zur falschen Beweiswürdigung nicht um eine abweichende Meinung, sondern um eine unbestrittene Tatsache. Ich könnte Vermutungen anstellen, warum das in der HV untergegangen ist, aber soweit gehe ich nicht. Fakt ist aber, das die vorliegenden Tatsachen mindestens zum Praxissystem im Urteil verfälscht wurden und dies nicht nachträglich als unwesentlich behauptet werden kann. Dazu müssten hierzu die Tatsachen und sämtliche Folgerungen daraus korrigiert werden. Das ist bei der Mehrstufigkeit der Beweiswürdigung nicht pauschal abzuhandeln.

Natürlich besteht die Möglichkeit, dass das Gericht ohne eigene Schuld die Beweislage verfälschte. Die Tat(sache) zu Lasten GM's wird damit aber nicht ungeschehen. Das müsste sachverständig durch Begutachtung festgestellt werden. Einer solchen Begutachtung kann und will ich gar nicht vorgreifen. Bisher liegen aber zur Entlastung keinerlei Anhaltspunkte vor. Welches Recht wäre dafür und andernfalls für ein strafrechtliches Vorgehen gegen mich einschlägig? 

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@Lutz Lippke 

Dr. Rübenach hat Ihnen jetzt 2 Mal eine Steilvorlage gegeben.

Sie haben beide Male viele Worte gemacht, leider aber mehr oder weniger die gleichen Worte wie in all den anderen Beiträgen wo Sie über das Thema sprachen.

Beide Male haben Sie die Chance verpasst Ihre "Beweisfälschung" ausführlich und nachvollziehbar darzustellen.

 

Auch ich kann mich erinnern, dass ich beim Lesen des Urteils, mit der Bewertung des Attestes aus IT Sicht, nicht einverstanden war - ich bin da eigentlich auf Ihrere Seite.

 

Wenn Sie also Dr. Rübenach überzeugen wollen, dass es eine "Beweisfälschung" gab, dann sollten Sie stringent die Fakten aufschreiben (mit Quellenangaben) und nicht nur mit leere Behauptungen wie:

Lutz Lippke schrieb:

Aus dieser Dokumentation (Bericht der Polizei) geht die tatsächliche Beweislage hervor. Wenn Sie diese Daten mit der Beweiswürdigung im LG-Urteil vergleichen, müssen Sie  bei geringfügiger Kenntnis der Tatsachen und Objektivität die falsche Beweiswürdigung des Gerichts erkennen.

antworten.

Wenn es Ihnen gelingt, nachvollziehbar den Widerspruch zwischen Urteil und Bericht darzulegen, dann hat Dr. Rübenach auch eine Chance Sie zu verstehen.

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Aus den Vernehmungen des Arztes durch die STA ergibt sich, dass die Krankenakten seinerzeit handschriftlich geführt wurden. Im Prozess wurde jedoch eine elektronische Krankenakte zum Inbegriff der HV gemacht und als Original behandelt. Dieser Fehler ist den Beteiligten nicht aufgefallen. 

Das als Verfälschung zu bezeichnen, erscheint mir auch nicht richtig. Aber anzeigen - anders als Dr. Rübenach - würde ich das als LG Präsident auch nicht wollen.

WR Kolos schrieb:

Aus den Vernehmungen des Arztes durch die STA ergibt sich, dass die Krankenakten seinerzeit handschriftlich geführt wurden. Im Prozess wurde jedoch eine elektronische Krankenakte zum Inbegriff der HV gemacht und als Original behandelt. Dieser Fehler ist den Beteiligten nicht aufgefallen. 

 

Die Vernehmungen sollen jetzt mit in den Prozess oder das Urteil als Fakten genommen werden?

Dann sind da aber viele Aussagen von Dr. R. die mal so und mal anders lauten.

Gab es 2 Atteste? Gab es erst Attest 2 und dann 1? War Attest 2 eine Kopie oder Neuausstellung? Hat es P3M selber abgeholt? Nichts davon konnte Dr. R. meiner Erinnerung nach konsistent beantworten.

Ich meine mich da an sehr viele Erinnerungsproblematiken von Dr. R. zu erinnern - ich glaube kaum das das der Widerspruch ist, den Hr Lippke meint. Ich glaube übrigens auch nicht, dass das überhaupt so gewesen ist, sondern das es schon damals eine EDV gab.

 

Ich glaube das es Lutz Lippke um den Fall "Attest von Festplatte ausgedruckt, aber Attest vom Backup 2002 nicht" geht - aber Herr Lippke bleibt da leider immer sehr nebulös.

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Lutz Lippke schrieb:

Das was Ihnen als Information fehlt, hatte ich bereits in der Diskussion zum LG-Urteil mit Quellennachweisen vorgetragen. Es bleibt Ihnen unbenommen, das selbst nachzuvollziehen [...]

Oder auch mit den Worten von GM: " Wie gesagt: Die Darstellung ist umfangreich in den Akten zu

entnehmen. Da habe ich nichts weiter hinzuzufügen, und ich möchte Sie auch gar nicht groß damit belasten."

 

Schade, ein Link wäre schön gewesen, aber es ist ja Ihre Sache - Sie sollten sich dann nur nicht wundern, dass Sie in der Diskussion nicht mehr weiter kommen.

 

 

 

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Arne A schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Das was Ihnen als Information fehlt, hatte ich bereits in der Diskussion zum LG-Urteil mit Quellennachweisen vorgetragen. Es bleibt Ihnen unbenommen, das selbst nachzuvollziehen [...]

Oder auch mit den Worten von GM: " Wie gesagt: Die Darstellung ist umfangreich in den Akten zu

entnehmen. Da habe ich nichts weiter hinzuzufügen, und ich möchte Sie auch gar nicht groß damit belasten."

 

Schade, ein Link wäre schön gewesen, aber es ist ja Ihre Sache - Sie sollten sich dann nur nicht wundern, dass Sie in der Diskussion nicht mehr weiter kommen.

 

 

 

Warum wundere ich mich über solche "Ausführungen" hier nicht wirklich?

Diskussionsteilnehmern mit umfassender Faktenkenntnis wird unterstellt, sie behaupteten hier substanz- und beleglos, man selbst macht sich dann aber nicht mal die Mühe, auch nur HIER im Blog mitgelesen zu haben. (Und damit meine ich sämtliche vorangegangenen, von Prof. Müller dankenswerterweise hier zur Diskussion gestellten, Unter-Themen der "Causa Mollath" und nicht nur diesen aktuellen Blog.)

Gerade LL hatte sich wirklich umfangreichst die Mühe gemacht, alles, was durch offen zugängliche (sprich u.a. bei Strate nachlesbare!!!) Belege rund um das Thema Attest öffentlich zugänglich war, sowohl auf hoch-fachlicher wie auch auf, für den IT-Laien in verständliche Beispiele heruntergebrochene, Ebene im Detail zu erläutern. Und eben den daraus ersichtlichen manipulativen Umgang.

Sowohl "seinerzeit" mit der Datei selbst (wie Herr Kolos ja bemerkt hatte, arbeitete man damals in besagter Praxis ja nur mit Dateikarten (papiernen!), als auch nachfolgend in der WAV (wie ja auch von Herrn Kolos bemerkt, wurde dennoch in der Urteilsbegründung von einer IT-dokumentierten Original-Fassung ausgegangen).

In jedem Blog z.T. Mollath hier, in dem v.a. @ LL genau das, was Sie nun einfordern, ausführlichst getan hat, wurde er bzw seine Ausführungen als, "is ja ganz nett, was er sich da für ne Mühe macht, nur leiderschade mal grade am Thema vorbei" weg-"argumentiert".

Und jetzt heißt es dann, er rede da mal eben abstrakt und diffus b e l e g l o s Sachen vor sich hin, die man ja im Grunde und überhaupt an sich bald schon (straf-)rechtlich verfolgen müsse.

Baugleich wird auch mit diversene meiner Äußerungen hier verfahren.

Ich "behaupte" wieder und wieder, Strate habe vorab (also ab Klarheit, dass es eine WAV geben werde bis zum Prozessbeginn) mit Sicherheit ausgeschlossen, dass es (erneut) zu einer psychiatrischen (Zwangs-) begutachtung kommen würde. Das wird wahlweise ignoriert, vermeintlich "widerlegt", oder ein Beweis dafür eingefordert.

Herr Prof. Müller "behauptet" in seinem vorletzten Beitrag EXAKT das SELBE, und stellt bei der Gelegenheit auch klar, dass es sich dabei keinesfalls (meine Worte, lieber Herr Müller ;-) um "geheimes Insiderwissen" handelt.

Was passiert? Also ich meine hier im Blog?

Nix.

Keiner, kein E i n z i g e r, fordert dafür einen Beleg von Herrn Müller ein.

Ich nehme drauf Bezug, freue mich, dass ich also doch nicht, wie verschiedentlich unterstellt, lediglich "wild phantasiert" hatte, und die einzige vernehmliche Reaktion drauf ist:

"So, und WO BLEIBT DER LINK?"

Das finde ich doch ein reichlich seltsames (Denk und Diskussions-) Muster und diese Kritik richtet sich, das möchte ich ausdrücklich noch einmal ernsthaft betonen, keinesfalls gegen den Hausherrn.
Ganz im Gegenteil.

In diesem Sinne fände ich es übrigens von Herrn Prof. Müller sehr nett, wenn er für seine diesbezüglichen Feststellungen links hier einstellen könnte, auf die ich dann ggf verweisen könnte, wenn ich danach gefragt werde :-)

@LL, Vielleicht könnten Sie ja entsprechende Blogbeiträge Ihrerseits aus früheren Diskussionen hier verlinken, aktuell besteht dazu ja reges Interesse :-)

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f&f schrieb:

Ich "behaupte" wieder und wieder, Strate habe vorab (also ab Klarheit, dass es eine WAV geben werde bis zum Prozessbeginn) mit Sicherheit ausgeschlossen, dass es (erneut) zu einer psychiatrischen (Zwangs-) begutachtung kommen würde.

[...]

Herr Prof. Müller "behauptet" in seinem vorletzten Beitrag EXAKT das SELBE

 

f&f schrieb:
Ernst Seler schrieb:

Es bleibt zu prüfen, ob der Vorwurf von Mollath an Strate stimmt, oder nicht, hat also Dr. Strate gegenüber Herrn Mollath sich so geäußert, es käme zu keiner Begutachtung!

Hat Strate vorab natürlich, nicht nur gegenüber GM, sondern verschiedentlich in diversen Zeitungsinterviews.

 

f&f schrieb:

Über diese [...] Bildung hätte dann aber auch der Anwalt verfügen müssen und nicht vorab wiederholt behaupten, es käme zu 100% sicher zu keiner neuen psychiatrischen Begutachtung.

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Herr Strate hat gegenüber seinem Mandanten [...] die Auffassung geäußert, es werde gar nicht zu einer Begutachtung bzw. zu einer Verwertung derselben kommen [...], da er eben zu Beginn des Prozesses überzeugt war, dass die Tatvorwürfe selbst nicht beweisbar waren . Dies war eine Fehleinschätzung Strates.

 

PDF Strate schrieb:

Eine ganz andere Frage ist es, ob das Gericht diesen Sachverständigen in der Hauptverhandlung anhören wird. Diese Notwendigkeit besteht erst, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme einen Hinweis ergibt, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Und eine gänzlich andere Frage ist es, ob der Angeklagte sich vor oder während der Hauptverhandlung überhaupt zu einem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen bereitfindet. Er ist hierzu generell nicht verpflichtet.

 

PDF Strate schrieb:

Dies bedeutet, dass sich der Sachverständige in der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung beschränken muss auf das Studium der Akten. Nimmt er an der Hauptverhandlung teil, kann er zusätzlich noch Erkenntnisse gewinnen aus dem, was er dort hört und sieht. Sollte es am Schluss einer Verhandlung überhaupt dazu kommen, dass der Sachverständige gehört wird, was nur im Falle einer Erweisbarkeit der angeklagten Straftaten erforderlich ist, dann steht ihm für sein Gutachten nur ein Torso zur Verfügung. Denn zu den Standards einer jeden ordnungsgemäßen psychiatrischen Begutachtung gehört die Exploration

 

Ich denke die Zitate sprechen für sich.

Strate hat eine Exploration zu 100% ausgeschlossen, eine Begutachtung nicht.

Die Frage ob der Gutachter angehört wird, hängt davon ab ob es Hinweise auf eine Straftat gibt.

 

Ich glaube mich auch zu erinnern, dass Strate darüber hinaus die Meinung geäußert hat, dass er nicht glaubt (nix mit 100%) das der Gutachter gehört wird, da keine Straftaten beweisbar sein werden. (Oder so

ähnlich) - aber im Grunde wie Hr. Müller auch.

 

Dies ist aber nicht "EXAKT das SELBE" wie Sie behaupten. (und dann mit harten Vokabeln und Schlussfolgerungen ausschmücken - aber das hat Hr. Müller Ihnen ja auch geschrieben.)

Und da Sie eben 2 Sachen (Exploration 100% und Begutachtung "hängt davon ab") vermischen und daraus die Behauptung "100% keine Begutachtung" machen, wollte ich Belege von Ihnen dafür haben und nicht von Hr. Müller.

 

 

4

Arne A schrieb:

f&f schrieb:

Ich "behaupte" wieder und wieder, Strate habe vorab (also ab Klarheit, dass es eine WAV geben werde bis zum Prozessbeginn) mit Sicherheit ausgeschlossen, dass es (erneut) zu einer psychiatrischen (Zwangs-) begutachtung kommen würde.

[...]

Herr Prof. Müller "behauptet" in seinem vorletzten Beitrag EXAKT das SELBE

 

f&f schrieb:
Ernst Seler schrieb:

Es bleibt zu prüfen, ob der Vorwurf von Mollath an Strate stimmt, oder nicht, hat also Dr. Strate gegenüber Herrn Mollath sich so geäußert, es käme zu keiner Begutachtung!

Hat Strate vorab natürlich, nicht nur gegenüber GM, sondern verschiedentlich in diversen Zeitungsinterviews.

 

f&f schrieb:

Über diese [...] Bildung hätte dann aber auch der Anwalt verfügen müssen und nicht vorab wiederholt behaupten, es käme zu 100% sicher zu keiner neuen psychiatrischen Begutachtung.

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Herr Strate hat gegenüber seinem Mandanten [...] die Auffassung geäußert, es werde gar nicht zu einer Begutachtung bzw. zu einer Verwertung derselben kommen [...], da er eben zu Beginn des Prozesses überzeugt war, dass die Tatvorwürfe selbst nicht beweisbar waren . Dies war eine Fehleinschätzung Strates.

 

PDF Strate schrieb:

Eine ganz andere Frage ist es, ob das Gericht diesen Sachverständigen in der Hauptverhandlung anhören wird. Diese Notwendigkeit besteht erst, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme einen Hinweis ergibt, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Und eine gänzlich andere Frage ist es, ob der Angeklagte sich vor oder während der Hauptverhandlung überhaupt zu einem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen bereitfindet. Er ist hierzu generell nicht verpflichtet.

 

PDF Strate schrieb:

Dies bedeutet, dass sich der Sachverständige in der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung beschränken muss auf das Studium der Akten. Nimmt er an der Hauptverhandlung teil, kann er zusätzlich noch Erkenntnisse gewinnen aus dem, was er dort hört und sieht. Sollte es am Schluss einer Verhandlung überhaupt dazu kommen, dass der Sachverständige gehört wird, was nur im Falle einer Erweisbarkeit der angeklagten Straftaten erforderlich ist, dann steht ihm für sein Gutachten nur ein Torso zur Verfügung. Denn zu den Standards einer jeden ordnungsgemäßen psychiatrischen Begutachtung gehört die Exploration

 

Ich denke die Zitate sprechen für sich.

Strate hat eine Exploration zu 100% ausgeschlossen, eine Begutachtung nicht.

Die Frage ob der Gutachter angehört wird, hängt davon ab ob es Hinweise auf eine Straftat gibt.

 

Ich glaube mich auch zu erinnern, dass Strate darüber hinaus die Meinung geäußert hat, dass er nicht glaubt (nix mit 100%) das der Gutachter gehört wird, da keine Straftaten beweisbar sein werden. (Oder so

ähnlich) - aber im Grunde wie Hr. Müller auch.

 

Dies ist aber nicht "EXAKT das SELBE" wie Sie behaupten. (und dann mit harten Vokabeln und Schlussfolgerungen ausschmücken - aber das hat Hr. Müller Ihnen ja auch geschrieben.)

Und da Sie eben 2 Sachen (Exploration 100% und Begutachtung "hängt davon ab") vermischen und daraus die Behauptung "100% keine Begutachtung" machen, wollte ich Belege von Ihnen dafür haben und nicht von Hr. Müller.

Ihrer These (fettgedruckt) Herr Dr. Strate hätte zu 100 % die E x p l o r a t i o n  ausgeschlossen, kann ich in keiner Weise nachvollziehen, da im vornherein feststand, dass sich Herr Gustl Mollath, wie bereits während der gesamten Entwicklung sich konsequent und zum Glück einer Exploration verweigert hat bzw. verweigern würde. Auch konnte realistischerweise  davon ausgegangen werden, dass auch das Gericht keine Exploration von G.M. einfordern würde.

Dies spricht für den Sachverhalt, dass der Verteidiger Herr Dr. Strate sicher davon ausgegangen ist, dass es zu keiner Begutachtung kommn würde. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass Dr. Strate auch mehr oder wenig sicher  davon ausgegangen ist, dass Herr Mollath voll rehabilitiert wird und dies eine Fehleinschätzung war.

2

Menschenrechtler schrieb:

Ihrer These (fettgedruckt) Herr Dr. Strate hätte zu 100 % die E x p l o r a t i o n  ausgeschlossen, kann ich in keiner Weise nachvollziehen, da im vornherein feststand, dass sich Herr Gustl Mollath, wie bereits während der gesamten Entwicklung sich konsequent und zum Glück einer Exploration verweigert hat bzw. verweigern würde. Auch konnte realistischerweise  davon ausgegangen werden, dass auch das Gericht keine Exploration von G.M. einfordern würde.

 

Lesen wir doch einfach im PDF:

PDF Strate schrieb:

„Gustl Mollath muss sich erneut psychiatrisch untersuchen lassen", so die Meldung der „Augsburger Allgemeinen" und anderer Zeitungen vom heutigen Tage. Das ist schlichter Unsinn. Das muss er natürlich nicht. Das wird er auch nicht.

[...]

Zu dem Zeitpunkt [...] lag der nunmehr zuständigen 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg bereits meine mit Gustl Mollath abgestimmte Erklärung vor, dass Herr Mollath für eine Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen nicht zur Verfügung steht.

 

und das schon vorher zitierte:

 

PDF Strate schrieb:

Und eine gänzlich andere Frage ist es, ob der Angeklagte sich vor oder während der Hauptverhandlung überhaupt zu einem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen bereitfindet. Er ist hierzu generell nicht verpflichtet.

 

bedeutet doch das er eine Exploration ausschließt - oder?

Auch wenn die Gründe dafür die selben wie die von Ihnen genannt sind, ist das doch kein Widerspruch.

(Wenn man im PDF ganz genau liest schließt er tatsächlich selbst die Exploration nicht zu 100% aus, sondern hat auch hier noch eine Hintertür offen gelassen.)

 

Damit hängt Ihre Aussage:

Menschenrechtler schrieb:

Dies spricht für den Sachverhalt, dass der Verteidiger Herr Dr. Strate sicher davon ausgegangen ist, dass es zu keiner Begutachtung kommn würde.

in der Luft  und im Gegenteil für ihre These (fettgedruckt) gibt es auch von Ihnen keine Belege.

 

Die Zitate von oben beschreiben doch eindeutig das er sich da eben nicht sicher ist:

 

PDF schrieb:

Eine ganz andere Frage ist es, ob das Gericht diesen Sachverständigen in der Hauptverhandlung anhören wird. Diese Notwendigkeit besteht erst, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme einen Hinweis ergibt, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat.

 

Dies bedeutet, dass sich der Sachverständige in der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung beschränken muss auf das Studium der Akten. Nimmt er an der Hauptverhandlung teil, kann er zusätzlich noch Erkenntnisse gewinnen aus dem, was er dort hört und sieht. Sollte es am Schluss einer Verhandlung überhaupt dazu kommen, dass der Sachverständige gehört wird, was nur im Falle einer Erweisbarkeit der angeklagten Straftaten erforderlich ist, dann steht ihm für sein Gutachten nur ein Torso zur Verfügung. Denn zu den Standards einer jeden ordnungsgemäßen psychiatrischen Begutachtung gehört die Exploration

 

Keine Ahnung wie Sie angesichts diese Zitate einfach zu "sicher" umdeuten wollen?

Vielleicht lesen Sie sich das PDf einfach in Gänze durch und beurteilen es dann als Ganzes?

4

Menschenrechtler schrieb:

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass Dr. Strate auch mehr oder wenig sicher  davon ausgegangen ist, dass Herr Mollath voll rehabilitiert wird und dies eine Fehleinschätzung war.

Hierzu möchte ich nur Herrn Müller zitieren:

Henning Ernst Müller schrieb:

Dass er eine solche Einschätzung hat, kann man ihm nicht vorwerfen: Ohne Überzeugung lässt sich eine solche Verteidigung kaum führen. Aber auch: Man kann da nie sicher sein, nicht im Allgemeinen, erst recht nicht im besonderen Fall Mollath. Es wäre daher vielleicht geschickter gewesen, diese Einschätzung nicht vorher öffentlich bzw. ggü. Mollath zu äußern bzw. sie entsprechend einzuschränken ("meiner Voraussicht nach").

Das war zwar seine Meinung zum Thema Begutachtung, trifft aber wohl hier ganz genauso zu.

 

Und das man auch auf eine gute Zusammenarbeit angewiesen ist, sollte bei solchen Aussagen doch auch immer klar sein - was soll man (er) machen wenn der Angeklagte ungeschickt handelt oder hypothetisch(!) sein Schuld eingesteht? Da ist man dann auch machtlos.

 

Und selbst wenn er hier falsch gelegen hat - es behauptet niemand das Strate ein Heiliger wäre und keine Fehler machen würde.

Mir geht es in meiner Argumentation nur um den User "f&f", der hier Strate ohne stichhaltige Belege heftig niedermacht und dabei aus meiner Sicht völlig übertreibt.

 

 

 

5

Arne A schrieb:

Und das man auch auf eine gute Zusammenarbeit angewiesen ist, sollte bei solchen Aussagen doch auch immer klar sein - was soll man (er) machen wenn der Angeklagte ungeschickt handelt oder hypothetisch(!) sein Schuld eingesteht? Da ist man dann auch machtlos.

 

Und selbst wenn er hier falsch gelegen hat - es behauptet niemand das Strate ein Heiliger wäre und keine Fehler machen würde.

Mir geht es in meiner Argumentation nur um den User "f&f", der hier Strate ohne stichhaltige Belege heftig niedermacht und dabei aus meiner Sicht völlig übertreibt.

 

 

 

So, das lasse ich nunmal nicht beleglos so stehen, denn es ist hochgradig an den Fakten vorbei.

Gerade WEIL ich Strate, zumal im vorliegenden Kontext, als herausragend guten Anwalt empfand, habe ich mir herausgenommen, ihn in ein paar wenigen Punkten zu kritisieren. Und halte ihn absolut nicht für so kleingeistig, dass er sich punktuell nicht kritsieren lassen würde (oder selbst kritisert) ganz im Gegenteil.

Und einer der (wenigen) Aspekte, die ich deutlich kritisiert habe, ist eben der, dass er an diesem, für jeden Laien, aber erst recht für ihn als Insider, absolut klar als DEN neuralgischen Punkt bzgl. GM erkennbaren Umstand (später dann Rahmenbedingung in der WAV) eine letztlich nicht haltbare Einschätzung geäußert hat.

Wäre ja notfalls auch o.k. gewesen, wenn er das, warum auch immer, nur nach außen getan hätte, GM aber reinen Wein darüber eingeschenkt hätte. Dies ist, nach allem, was man von außen dazu erahnen kann (und u.a. durch Herrn Selers, aber nicht nur seine, Vor-Ort Beobachtung beim Prozess) nicht der Fall gewesen.

Und das meinte ich eben auch mit, es war vor allen Dingen un-praktisch für die absolut unabdingbar wichtige GUTE Zusammenarbeit zwischen den beiden !

Dass ich dabei den (gerichtserfahrenen Star-) Anwalt in der Bringschuld sehe, ist ja wohl nur dem normalen Menschenverstand geschuldet.

Und in dem Zusammenhang finde ich es ausgesprochen unfair, das Pferd von hinten aufzuzäumen (was hier immer wieder getan wird) und das Endergebnis dessen (eine zumindest vom Gericht als hoch-ungünstig ausgelegte "Wischi-waschi-Aussage" GMs zum Tathergang) als Beweis für eine ohnehin nicht gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den beiden zu nehmen.

Da könnte man sich wahrheitsliebenderweise einfach auch mal an die chronologische Reihenfolge halten.

P.S.: Technischer Hinweis meinerseits, da mir indirekt ja bereits sowas schon angekreidet wurde, es funktioniert bei mir technisch weder fett noch kursiv oder unterstreichen, daher als gelegentlich GROß oder g e d e h n t zur Betonung ;-)

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Arne A]<br /> [quote=PDF Strate schrieb:
..........., dann steht ihm für sein Gutachten nur ein Torso zur Verfügung. Denn zu den Standards einer jeden ordnungsgemäßen psychiatrischen Begutachtung gehört die Exploration

Arne A schrieb:

Und da Sie eben 2 Sachen (Exploration 100% und Begutachtung "hängt davon ab") vermischen und daraus die Behauptung "100% keine Begutachtung" machen, wollte ich Belege von Ihnen dafür haben und nicht von Hr. Müller.

 

 

Das finde ich jetzt ja schon beachtlich, dass Sie selbst, völlig richtigerweise, Strate zitieren mit der Feststellung, dass es eine o r d n u n g s g e m ä ß e (im Sinne sach- und fachlich wie vor allen Dingen wissenschaftlich state of the art ) erstellte Begutachtung z w i n g e n d einer vorangehenden Exploration bedarf, und den einzig logischen Schluss, dass die von Nedopil abgegebene Begutachtung (von ihm selbst vorsichtshalber in den Rang einer Stellungnahme deklassiert) deshalb keinesfalls als sach- und fachlich haltbare Grundlage der Urteilsbegründung des Gerichts hätte verwendet werden dürfen, entweder nicht erkennen können oder wollen, oder einfach nicht zu denken bereit sind.

Ab davon, was genau änderte sich an Ihren Beurteilung meiner Äußerungen zu speziell dieser Problematik, wenn ich Ihnen einen Link auf ein Interview "bringe", in der Strate eben das geäußert hat?

Das wüßte ich wirklich gerne :-)

Und was wäre, das frage ich Sie ernsthaft, wenn ich nun einen Artikel verlinken würde, in dem Strate eine erneute psychiatrische (Zwangs-)Exploration ausschließt, oder eine erneute psychiatrische (Zwangs-)Beobachtung, aber nicht eine erneute psychiatrische (Zwangs-)Begutachtung?

Wäre der Fall dann dadurch erledigt, dass GM, synonym für jeden x-belieben Menschen in einer vergleichbaren Situation, sich durch Strate, synonym für jeden x-beliebigen Anwalt in so einer Situation, bzgl eines für ihn SEHR wichtigen Grund-Umstandes während der WAV grundlegend ge-täuscht gefühlt hätte, dank einer Jura-typischen verbalen Haar-Spalterei?

Welchselbige auch inhaltlich noch nicht mal wirklich bedeutungsvolle Unterschiede generiert hätte, da , wie Sie richtigerweise zitieren, eine Begutachtung gar nicht ohne eine Exploration (welche ihrerseits u.a eine Beobachtung beinhaltet hätte) hätte erfolgen dürfen?

Die Tatsache, dass sich Nedopil exakt aus dieser rechtlichen Erfordernis durch die Umbenennung in "Stellungnahme" geflüchtet hat, war sicherlich von Strate so nicht vorausgesehen worden.

Da ich diesbezüglich nicht ganz so firm bin (Jura war nur ein Bestandteil meines umfangreichen Studiums, nicht das Kernfach), kann ja vielleicht ein fachlich versierter User hier mal einen Link dafür bringen, welchen fachlichen Anforderungen denn dann so eine psychiatrische "Äußerung" denn überhaupt genügen MUSS, um dermaßen weitreichende Folgen für einen Menschen infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteil über selbigen haben zu dürfen.

Das ist ja mit Sicherheit irgendwo nachlesbar geregelt, nicht wahr? ;-)

Muss ja, alles andere wäre ja nicht rechts-staatlich. sondern auf dem Niveau der Auguren-Leserei.
Wobei selbige seinerzeit natürlich durchaus State of the Art war :-)

2

@f&f

Keine Ahnung was Sie sagen wollen oder worauf Sie hinaus wollen - ich kann nicht mehr folgen, bzw. Ihnen nicht mehr.

Ob das an mir liegt oder an Ihnen kann ich nicht beurteilen, ich habe zumindest das Gefühl mich im Kreis zu drehen und bin dann nach diesem Post aus diesem Thema auch raus.

 

Sie haben behauptet:

f&amp;f schrieb:

Über diese [...] Bildung hätte dann aber auch der Anwalt verfügen müssen und nicht vorab wiederholt behaupten, es käme zu 100% sicher zu keiner neuen psychiatrischen Begutachtung.

 

und wenn Sie jetzt schreiben:

f&amp;f schrieb:

Strate zitieren mit der Feststellung, dass es eine o r d n u n g s g e m ä ß e (im Sinne sach- und fachlich wie vor allen Dingen wissenschaftlich state of the art ) erstellte Begutachtung z w i n g e n d einer vorangehenden Exploration bedarf[...]

 

dann hat Strate doch exakt das Richtige vorausgesagt: Es wird keine ordnungsgemäße psychiatrische Begutachtung incl. Exploration geben.

Das ist auch genauso eingetroffen, denn die hat es nicht gegeben.

 

Alles was da sonst raus gemacht wurde in Richtung "Es wird keine Stellungnahme geben", hat er mit "wenn" und "nur im Falle" eingeschränkt und somit nie ausgeschlossen.

Alles was da sonst in Richtung "Es wird gar keine Begutachtung (im Sinne von Anwesenheit eines Psychaters) im Gericht geben", hat er schon im Vorfeld klar und deutlich verneint:

 

PDF Strate schrieb:

Wenn auch nur die Möglichkeit einer Unterbringung besteht, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen obligatorisch. Das Gericht darf davon nicht absehen. Der Angeklagte kann hierauf nicht verzichten. Selbst wenn – wie im vorliegenden Falle – diese Möglichkeit nur eine theoretische ist, hat das Gericht diese Vorschrift zu beachten.

Die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Hauptverhandlung ist also nicht überraschend, sondern selbstverständlich, weil gesetzlich geboten.

 

Was das Gericht dann aus der Aussage des Psychaters macht, lag nicht in Strates Macht und kann aber auch GM zum Zeitpunkt des Vertrauensverlustes noch nicht bekannt gewesen sein. (und vorallem war das nie mein Thema!)

 

Sie haben aber behauptet:

f&amp;f schrieb:

Das ihm selbst bzw dem Urteil offensichtlich abträgliche Aussageverhalten Mollaths (und vor allem sein offensichtlich gebrochenes Vertrauen zu Strate sowie die daraus f o l g e n d e Un-Beratenheit) fand ERST statt, n a c h d e m klar wurde, dass Strate eine (ganz bestimmte !) Zusage gegeben hatte, die er nicht halten konnte UND die tagtäglich in der WAV m a s s i v e Auswirkungen auf GM hatten.

Es muss also schon von "Strate eine (ganz bestimmte !) Zusage gegeben" haben, die schon vor dem Urteil das Vertrauen zerstört hat.

Welche soll das gewesen sein?

Ich sehe keine Zusage von Strate die zu dem Zeitpunkt nicht gehalten worden wäre.

 

 

5

@ Arne A

Das was Ihnen als Information fehlt, hatte ich bereits in der Diskussion zum LG-Urteil mit Quellennachweisen vorgetragen. Es bleibt Ihnen unbenommen, das selbst nachzuvollziehen oder auch die Erwartung zu äußern, das ich den Nachweis erneut führe. Einige Hinweise dazu hatte ich auch in hiesiger Diskussion bereits gegeben. Das Thema wurde von Wortführern als für die Revision nicht mehr relevant befunden. Dazu habe ich eine andere Auffassung, ohne darauf herumzureiten. Mein letzter Hinweis zum Beweisfehler bezog sich auf die Behauptung, dass ein Tatnachweis fehlerfrei erfolgt sei und durch die Einlassung des Angeklagten mit-"verursacht" wurde. Das sehe ich logischerweise etwas anders. Bevor ich also hier erneut die Mängel anhand der Quellen aufarbeite und darlege, müsste klar sein, dass das auch sinnvoll ist. Dem steht jedoch das Dogma der strikten "Freispruch ist Freispruch"-Liga, aber auch die Sicht von z.B. WR Kolos entgegen, der eine Zugänglichkeit erst durch Feststellen der Fehlerhaftigkeit des Tenors bzw. des Freispruch-Dogmas erklärte. Das sollte daher vordringlich geklärt werden. Die pauschalen Zuweisungen durch Dr. Rübenach machen mich zwar etwas betroffen, laden aber nicht gerade zur Rechtfertigung ein. Ich sehe mich angesichts der Substanzlosigkeit der Zuweisungen nicht in dieser Rolle.

3

Bei Arne A heisst es doch gar nicht, er rede beleglos vor sich hin. Dort wird doch ganz präzise unter Faktenkenntnis gefragt, worum es eigentlich geht.

Quote:

Die Vernehmungen sollen jetzt mit in den Prozess oder das Urteil als Fakten genommen werden?

Dann sind da aber viele Aussagen von Dr. R. die mal so und mal anders lauten.

Gab es 2 Atteste? Gab es erst Attest 2 und dann 1? War Attest 2 eine Kopie oder Neuausstellung? Hat es P3M selber abgeholt? Nichts davon konnte Dr. R. meiner Erinnerung nach konsistent beantworten.

Ich meine mich da an sehr viele Erinnerungsproblematiken von Dr. R. zu erinnern - ich glaube kaum das das der Widerspruch ist, den Hr Lippke meint. Ich glaube übrigens auch nicht, dass das überhaupt so gewesen ist, sondern das es schon damals eine EDV gab.

Ich glaube das es Lutz Lippke um den Fall "Attest von Festplatte ausgedruckt, aber Attest vom Backup 2002 nicht" geht - aber Herr Lippke bleibt da leider immer sehr nebulös.

Eine Frage, die bis jetzt nicht klar beantwortet wurde.

Und es wird gerne und oft auf vermeintliche Argumentationsmuster der Gegenseite verwiesen, um die eigenen breiten Behauptungen bezüglich Fälschungen, unbestrittenen Tatsachen, untergegangenem Rechtsstaat, Eigeninteressen der Justiz etc. möglichst gut dastehen zu lassen.

Auf der anderen Seite wird dann aus einer "Beweisfälschung" ein " Ich könnte Vermutungen anstellen, warum das in der HV untergegangen ist, aber soweit gehe ich nicht.". Warum? Es war doch kurze Zeit vorher noch eine nachweisliche Fälschung?

Der mittlerweile bekannte Rückzug von der unhaltbaren Position auf das unangreifbare "man denkt sich seinen Teil, oder? Muss doch so sein, oder?".

Alles, was es bedurft hätte, wären die links die von anderen mittlerweile herausgesucht wurden, und die werden dann auf einmal mit ":-)" selbst vorgeschlagen als wäre man selbst zuerst draufgekommen. Und wo war da jetzt der Inhalt?

Nebenbei bemerkt, ein Prof. Dr., der zu jedem Prozesstag hier etwas geschrieben hat, ist allemal vertrauenswürdiger als ein anonymer Internetnutzer.

Jede Mollath Diskussion verkommt leider zu einer Meta-Diskussion.

Fakt ist auf der einen Seite, die Ermittlungen zur Genese des Attest hätten ausführlicher sein können. Fakt ist auch die Vernehumg des Arztes ergibt nicht eindeutig was Sache ist. Sagt selbst was von "zusammenreimen". Auf der anderen Seite ist die Aussage von Mollath, er habe sich nur gewehrt, auch Fakt. Daran kommt man auch mit den Attestgeschichten nicht vorbei.

Es ist eine Abwägungsfrage, die Grundlagen und Konsequenzen davon hätten vom BGH geklärt werden müssen. Einen "Tenorbeschwer-Dogmatiker" kann man heuer in der Diskussion nicht erkennen. Keiner kommt zu einer Unzulässigkeit. Und da hätte es mit der Diskussion dann sein bewenden. Das Verfassungsgericht oder der EGMR müssen's klären.

Bezüglich der Beschwer herrscht Einigkeit, die Zulässigkeit muss bejaht werden. Damit ist das Thema hier eigentlich erledigt. Zu den Beweisfragen sagen sogar die Mollath-Freunde, es wurde alles schon geschrieben und man soll es nachlesen. Na dann bitte, Diskussion geschlossen. Alle können nach Hause gehen.

 

 

:-)

4

@all

Entschuldigung, dass ich die Gastfreundschaft für meinen Besuch wichtiger nahm, als eine Stellungnahme hier. Ich hatte kurz erwogen, die Sache mit meinen Gästen zu diskutieren, mich dann aber dagegen entschieden.

Die Beweisfälschung oder falsche Beweisaufnahme /-würdigung liegt zunächst in der falschen Zuordnung des Attestausdrucks zu einer Worddatei unbekannten Inhalts auf der Backup-CD. Der Ausdruck wurde jedoch lt. Bericht der Polizei von der aktuellen Festplatte erstellt. Es braucht keine tieferen Fachkenntnisse, um zu erkennen, dass Hans Maier aus Bochum nicht durch pure Behauptung identisch mit Hans Maier aus Köln wird. Also die falsche Beweiswürdigung kann nicht wegdiskutiert werden.

Wenn nun Fotobiene meint, dass ein behauptetes Dokument auf einer Backup-CD nur ein Indiz ist, dann eben auch Indizfälschung. Ich überlasse es den Juristen, den Unterschied zwischen Beweis und Indiz herauszuarbeiten. Die weiteren Annahmen von Fotobiene treffen nicht zu. Meine Feststellungen hatten zu keinem Zeitpunkt zwangsläufig impliziert, dass der Arzt gelogen hatte. Er hat sich aber in jedem Fall mindestens geirrt, ohne das geklärt wurde wann.

Auch die Mängel im Gebrauch des Praxissystems waren gravierend, der Gebrauch nicht bestimmungsgemäß. Dies betraf die Daten- und Benutzerverwaltung und insbesondere die Datensicherung. Folgen waren u.a. verwaiste Einträge und Dateibezüge im elektr. Krankenblatt und Unklarkeiten, wer als Benutzer welche Rechte hatte und welche Aktionen verantwortete. Hierzu gehört auch die offengebliebene Frage zu den Karteikarten. Abgesehen davon hat das Gericht sachwidrig angenommen, dass das Praxissystem Worddateien als Datenbasis nutzte. Somit blieben die Datenbankdateien vollkommen unbeachtet. Dem Gericht fehlten jegliche Kenntnisse, um den Bericht der Polizei und dessen Ergebnisse sachgerecht bewerten zu können. Es gab aber Angaben zu Mängeln, die das Gericht sehr wohl korrekt erfassen und bewerten konnte. Diese Mängel wurden trotz Kenntnis vom Gericht unbegründet übergangen oder verfälscht, wie die Zuordnung der Worddatei (Hans-Maier-Verwechslungssyndrom). Man kann das alles als unerheblich bewerten, setzt sich aber damit dem Verdacht aus, fehlende Sachkenntnis und Schlampigkeit als normale Entscheidungsgrundlagen darzustellen. Wenn einem das Eine nützlich erscheint, muss man die Kehrseite davon ebenfalls annehmen.

Abschließend gebe ich WR Kolos recht, es handelt sich um einen Streit zur falschen Zeit und im falschen Kontext. Soweit ein Gast hier behauptet, dass die Fragen zur Tenorbeschwer geklärt sind, kann ich das nicht ganz nachvollziehen. Das würde bedeuten, das die Tenorierung im LG-Urteil unzulässig war und der BGH das ignoriert hat. So habe ich es verstanden und kann es auch nachvollziehen.

4

Mollaths Verteidiger hat gesagt:
"Ich habe 35 Jahre Strafverteidigung hinter mir. Ich habe vieles erlebt und habe selten ein Gericht gesehen, das so sorgfältig um die Aufklärung von Vorwürfen bemüht ist wie dieses Gericht... Hier ist rechtsstaatlich verfahren worden, und das möchte ich hier noch einmal klar erklären" (Strate, 248 f.).
Das ist das höchste Lob, das ein erfahrener (und tendenziell immer kritischer) Strafverteidiger einem Gericht überhaupt aussprechen kann. Gegenüber dieser Art "Nobelpreis" ist Ihr Vorwurf einer "Beweisfälschung durch das Gericht selbst" völlig unverständlich und katapultiert sie endgültig meilenweit aus dem Kreis ernst zu nehmender Teilnehmer dieser Diskussion hinaus und keiner möchte Sie und ihre Beleidigungen hier zurück.

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Gast schrieb:

Mollaths Verteidiger hat gesagt:
"Ich habe 35 Jahre Strafverteidigung hinter mir. Ich habe vieles erlebt und habe selten ein Gericht gesehen, das so sorgfältig um die Aufklärung von Vorwürfen bemüht ist wie dieses Gericht... Hier ist rechtsstaatlich verfahren worden, und das möchte ich hier noch einmal klar erklären" (Strate, 248 f.).
Das ist das höchste Lob, das ein erfahrener (und tendenziell immer kritischer) Strafverteidiger einem Gericht überhaupt aussprechen kann. Gegenüber dieser Art "Nobelpreis" ist Ihr Vorwurf einer "Beweisfälschung durch das Gericht selbst" völlig unverständlich und katapultiert sie endgültig meilenweit aus dem Kreis ernst zu nehmender Teilnehmer dieser Diskussion hinaus und keiner möchte Sie und ihre Beleidigungen hier zurück.

Sehr geehrter Herr Rübenach,

Sie sprechen von einer Art "Nobelpreis" für dieses sehr fragwürdige Urteil im Rahmen des WA-Verfahrens.

Zweifelfrei bestand die grundlegende Notwendigkeit einen Sachverständigen für IT für eine objektive Klärung dieser sehr komplexen und sehr schwierigen Fragen bezüglich der Attestdokumentation einzubeziehen, wie auch dieser Meinungsstreit beweist. Diese zwingende Notwendigkeit bestand auch aufgrund des Verdachts einer Attestfälschung insbesondere durch die befreundete Arzthelferin. Das Landgericht, der Oberstaatsanwalt waren überfordert diese entscheidende Frage verantwortlich zu klären. Es stellt sich die kritische Frage, weshalb in unzumutbarer Weise

Herr Mollath nochmals zwangsbeobachtet und dadurch nochmals psychiatrisiert wurde und ein IT-Sachverständiger nicht beauftragt wurde. Dies deutet auf eine einseitige Verhandlungsführung hin.  Auch  Dr. Strate hat m.E. den notwendigen Antrag nicht gestellt einen IT-Experten zu beauftragen, was durchaus die Fälschung des Attestes und der EDV-Dokumentation hätte beweisen können. Zumal die Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin in jeglicher Beziehung offensichtlich war.

Der offenkundige systematische, vorausschauende, gezielte Verfolgungszug der Ex-Frau - der exakt der eidestattlichen Erklärung von Herrn Braun entsprach - wurde vom Gericht, vom Staatsanwalt ignoriert und zu meinem Bedauern auch von Dr. Strate nur teilweise in seinem Plädoyer eingebracht. Nach meinem Dafürhalten ebenfalls eine einseitige, nicht ausreichend neutrale Verhandlungsführung, die entscheidend zu dem Fehlurteil geführt hat.

Herr Lippke steht das Verdienst zu, diesen offensichtlichen und grundsätzlichen Mängel am WA-Verfahren in die Blog-Diskussion konkret, nachvollziehbar und nachweisbar eingebracht zu haben und hat sich nicht hinauskatapuliert.

Wenden wir uns nunmehr vorrangig  der Tenor-Beschwer-Problematik und  dem Thema dieses Blog zu.

2

Der oben genannte Text stammt von mir. Ich war mal wieder nicht eingeloggt...

Naja @ Dr. Rübenach, Sie mögen formell recht haben, dass Lutz Lippke den Vorwurf der Beweisfälschung weiter aufrecht erhält. Allerdings geht er nunmehr zumindest vertretbar auf den eigentlichen Kern der Sache ein. Man muss bei der Parallelwertung in der Laiensphäre vielleicht auch mal etwas Milde walten lassen. Ja richtig, Beweisfälschung ist das keinesfalls, aber es ergeben sich zumindest Anhaltspunkte, deren Klärung durch einen IT-Sachverständigen zumindest nicht außerhalb jeder Realität liegen.

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@ Dr. Rübenach

Sie mögen mit meiner Wertung zum Gesamtkomplex nicht einverstanden sein. Das ist Ihnen unbenommen, obwohl ich vermute, das sie mehr vom Justizalltag wissen, als Sie hier eingestehen. Was Dr. Strate zum Gericht äußerte, kann angesichts des Üblichen durchaus zutreffen. Ich gehöre nicht zu Denjenigen, die vom Strafverteidiger die Lösung aller Probleme erwarteten und ihm deshalb mit Misstrauen begegnen. Wie hier aber schon folgerichtig aus dem mehrjährigen Versagen der Justiz zumindest von Laien als notwendigen Anspruch eine "Wahrheitsfindung bis in die Haarspitzen" erwartet wurde, ist das aus meiner fachlichen Sicht zum Komplex Praxisdokumentation tatsächlich fehlgeschlagen. Für mich absolut unverständlich und in Anmaßung einer Sachkenntnis, die keinesfalls vorhanden war. Diese Sachkenntnis war nicht durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger zu stellen, sondern durch die STA und das Gericht. Ich kann das schon aufgrund der unbegründet mangelhaften Datenlage nun nicht nachträglich ausgleichen. Das Sie als "Gegenbeweis" allgemeine Erklärungen von Dr. Strate zitieren und in einem vorangehenden Kommentar suggerierten, das sich Dr. Strate faktisch konkret gegen mich und meinen Vorwurf zu diesem konkreten Versagen wandte, ist eine Technik, die mir persönlich im Justizalltag des Öfteren untergekommen ist. Sie dient der Entstellung von Tatbeständen, Verhältnissen und Verantwortlichkeiten. Ich bedauere, dass Sie auf solche unseriösen Praktiken zurückgreifen, um mir im gleichen Atemzug genau solches Vorgehen vorzuwerfen. Ich habe weder Dr. Strate angegriffen, noch seine allgemeine Einschätzung und mir ist auch nicht bekannt, dass sich Dr. Strate zu mir oder meinen konkreten Ausführungen zum Komplex Praxissystem geäußert hätte. Also lassen Sie das doch oder verweisen Sie auf konkrete Daten.

@ MT

Danke, das Sie das aus Ihrer Juristensicht in der Sache bewerten. Ich möchte Sie nur darauf hinweisen, dass ich zwar zu Datenbanken und Dateisystemen eigentlich auch kein ausgewiesener Experte bin, aber im Zusammenhang mit der tatsächlichen Beweisführung zum Praxissystem (Untersuchungsauftrag, Ausführung, Beweiseinführung, Wertung im Urteil) in fachlicher Hinsicht nicht der Laie, sondern mindestens der Einäugige unter den Blinden. Sich die Blindheit alias fehlende Sachkenntnis einzugestehen, wäre für mich Voraussetzung für professionelles Herangehen in der Sache. Das mögen Juristen juristisch anders bewerten, was ich aber nicht nachvollziehen kann. 

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zur Darstellung in # 22

Die verschiedenen Zitate christallisieren das eigentliche Problem für den Angeklagten Herrn Mollath und zeigen auf, wie in der juristischen Debatte, der "Mensch" verloren geht, indirekt ein Thema, welches der Jurist Dr. Eichholz in seinem Buche anregen will.

Zu Beginn des Prozesses mußte es aus der Natur des Verfahrens offen bleiben, ob die angeklagten Taten bewiesen werden oder nicht. Anwalt Strate ging davon aus, sie werden nicht bewiesen werden können. Nun wurde jedoch bereits ganz zu Beginn des Prozesses die Bestellung eines psychiatrischen Gutachters vom Gericht beigeordnet. Ab diesem Moment fühlte sich der Angeklagte in seiner Verteidigung gehemmt, seines Grundrechtes beraubt, wie er gegenüber der Presse verdeutlichte, die ihn um eine Stellungnahme bat. Da das Fernsehen nur Ausschnitte ausstrahlte, konnten weder das Gericht, noch der Anwalt genaue Kenntnis der Worte des Angeklagten vernehmen. Natürlich hätte dieser Einwurf von Herrn Mollath während des Prozesses eingebracht werden müssen. Mollath wollte sich jedoch nicht "indirekt" explorieren lassen, obwohl er sich später im Prozess sogar direkt gegenüber Herrn Prof. Nedopil zur Wehr setzte, als dieser ihm "Misstrauen" unterstellte, als Beleg für seine diagnostischen Wertungen. Mir fiel im Prozess vor Ort auf, nachdem der Gutachter seine abschließende Wertung dem Gericht vortrug, wollte der Anwalt Herr Dr. Strate über das Wochenende Zeit gewinnen, um erst später den Schriftsatz von Herrn Prof. Nedopil zu beantworten. Ich ging davon aus, Strate werde die Fehler des Gutachtens herausarbeiten. Das Gericht beharrte jedoch auf unmittelbare Fortsetzung der Verhandlung. Zufällig hatte ich in der Pause nach dem Vortrag ein Gespräch mit Prof. Müller. Auch Herr Müller war der Ansicht, es konnte sich um kein "Gutachten" gehandelt haben, es müsse "psychiatrische Stellungnahme" über dem Text stehen. Obwohl der Anwalt nur noch Pflichtverteidiger war, sogar dieses Amt hatte niederlegen wollen, hatte er sich erkennbar voll und ganz für die Interessen des Angeklagten im Zusammenhange der psychiatrischen Bewertung von Prof. Dr. Nedopil einsetzen wollen, doch das Gericht gab ihm nicht die notwendige Zeit, die Ausführungen von Nedopil genauestens zu analysieren, um die Schwachpunkte herauszuchristallisieren. Also der Einsatz von Anwalt Strate war über die Maßen vorhanden, doch das Gericht beschnitt hier die Fairneß für den Angeklagten und so nahm der von Anfang an wohl geplante Ablauf seinen weiteren Weg. Da ich mich persönlich sehr für die Betreuungsgestze und Unterbringungsgesetze interessiert habe: es hätte eigentlich im Vorfeld des  Wiederaufnahmeverfahrens, wenn das Gericht schon eigenverantwortlich einen psychiatrischen Gutachter bestellen wird, die gesamte Vorgeschichte der Psychiatrisierung von Gustl Mollath aufarbeiten müssen. Dabei wäre eben der vom Psychiater Prof. Pfäfflin festgehaltene Satz, Mollath habe seine Kritikfähigkeit an der Rudolf Steiner Schule gelernt, als wesentlicher Hinweis auf das Verhalten von Mollath erkannt worden. Wer im Vorfeld die Geschichte mit der Zahnbürste im Revers las, mußte das mediale Bild von einem Verrückten glauben. Wer aber weiß, Mollath kam von der Forensik in den Gerichtssaal und drückte auf seine schauspielerische Art mit der Zahnbürste aus, ich weiß was ihr vorhabt und wie der Prozeß enden wird, der weiß, hier sitzt ein Mann, der sich von dem Schauspiel der Justiz, ihren Paragraphen, Ämtern und Titel nichts vormachen lässt, er weiß, was ihm "blüht", die Zahnbürste zeigt dies. "Schauspielerisches Talent" das auch an der Rudolf Steiner Schule sehr gepflegt wird, wie so manche Biographie von Schauspielern zeigt, sie waren einst Waldorfschüler, wie z.B. Herr Lauterbach oder etwa Frau Bullock (auch R. Steiner-Schule Nbg.), welche von den Unterstützern kontaktiert werden sollte, als Mollath in der Forensik festsaß.
Und nun sitzt von Anfang an ein Psychiater im Gerichtssaal des WAV, bevor die Taten behandelt werden. Nur Mollath ahnte von Anfang an, der Gutachter wird zum Einsatz kommen. Allen Beteiligten war klar, solange der Angeklagte keinen öffentlichen Ausraster während des Prozesses an den Tag legt, wird es nicht zu einer erneuten Einweisung kommen. Für Mollath waren die vielen Tage des Prozesses nach sieben Jahren Forensik reinste "Folter". Alleine die Anwesenheit so vieler Medien am ersten Tag des Prozesses, verdeutlichte, es war kein durchschnittliches Verfahren. Meiner Meinung nach, schränkte die Beiziehung des psychiatrischen Gutachters im konkreten Fall verfassungsmäßige Grundrechte von Herrn Mollath massiv ein. Die gesamte Geschichte der Psychiatrisierung, der Betreuung hätte im Vorfeld des Wiederaufnahmeverfahrens untersucht werden müssen. So schleppt sich der Verdacht, Psychiatrie dient in manchen Fällen doch nur im Hintergrund für politische Ziele, auch in das WAV, damit auch dem Beschluß des BGH ein. Daß kürzlich ein Gericht den vier Steuerfahndern Schmerzensgeld zusprach, lässt hoffen, am Ende wird vielleicht die mögliche psychiatrische Machenschaft auch im Fall Mollath offenbar..... . Ich hoffe auf die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichtes, welches immerhin die Frage der Rechtmäßigkeit der Einholung von Ferngutachten ohne Wissen des Betroffenen in der Begründung ihres Beschlusses anerkannte. Insofern ist die gesamte Psychiatrisierung von Mollath die "Achillesferse" für die Justiz.

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@ Lutz Lippke

Ich sprach auch vom juristischen Laien.

Einen Sachverständiger wird nur bestellt, wenn die eigene Sachkenntnis des Gerichts nicht ausreicht - davon gehe ich hier aus. Allerdings ist vor dem Hintergrund der Aussage Mollaths juristisch die Frage, ob man den Sachverständigen überhaupt gebraucht hätte. M.E. reicht die Aussage für eine Körperverletzung aus, bei der gefährlichen Körperverletzung sieht es dann schon anders aus - da kommt es zu sehr auf die konkreten Verletzungen an, die sich hauptsächlich aus dem Attest ergeben.

Der BGH könnte das natürlich anders sehen (wenn er denn die Zulässigkeit bejaht hätte), indem er die anderen Beweismittel betont. Der BGH hält ja z.B. die Wiederholung der Aussage von Frau M. nicht für notwendig und das im Vorprozess gesagte für voll verwertbar. Also müsste man dann sehen, was draus wird - wenn der BGH noch zur Zulässigkeit von einem höheren Gericht gedrängt werden sollte.

Insgesamt ist die Geschichte juristisch betrachtet also vieldimensional. Wie es weitergeht, hängt jetzt erstmal davon ab, ob Mollath vor das BVerfG zieht.

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@f&f

 

Ich halte es für extrem anmaßend, Behauptungen über Beratungsinterna zwischen Mandant und Verteidiger aufzustellen. Da hilft auch kein Hinweis auf etwaige, von Herrn Seler aufgeschnappte, Äußerungen Mollaths.

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A. Hirsch schrieb:

@f&f

 

Ich halte es für extrem anmaßend, Behauptungen über Beratungsinterna zwischen Mandant und Verteidiger aufzustellen. Da hilft auch kein Hinweis auf etwaige, von Herrn Seler aufgeschnappte, Äußerungen Mollaths.

Liebe Frau Hirsch!

Wo habe ich DAS getan?

Oder behaupten Sie das auch einfach nur so?

Ich schreibe hier über eine, mMn (und eigene Meinungen sind in einem Rechts-Staat ausdrücklich erlaubt, gar grundgesetzlich geschützt) ungünstige (Psycho-) Dynamik zu Ungunsten des Angeklagten und zwar anhand von (öffentlichen) Aussagen, die auch der Hausherr hier so im Kern ausdrücklich bestätigt hat.

Bzgl. der Seriosität der Behaupungen Herrn Selers habe ich mir zu k e i n e m Zeitpunkt ein Urteil erlaubt, hatte aber aus meinem eigenen menschlichem Ermessen (und ein anderes als das eigene Ermessen steht auch keinem anderen hier zur Verfügung) seine Beobachtungen für durchaus kompatibel zu meiner diesbezüglichen Wahrnehmung erachtet.

Wenn Sie, als Juristin a.D., der Meinug sind, ich habe mich hier justiziabel falsch verhalten, dann leiten Sie bitte entsprechenden Schritte ein.

Wenn Sie das mangels Substanz nicht können, ist mir der tiefere Sinn Ihres Beitrags womöglich einfach nur entgangen?

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Zum Freispruch-Tenor, um wieder in die Nähe der Tenorbeschwer zu gelangen:

Freigesprochen wird der Angeklagte von der Anklage. Natürlich muss das nicht ausdrücklich im Tenor noch gesagt sein. Denn das ist klar. Aber falsch wäre das auch nicht. Zumal der Gesetzgeber dem Gericht ein Ermessen bei der Fassung des Freispruch-Tenors eingeräumt hat.  

Der Angeklagte wird von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Ein so formulierter Freispruch ist nicht üblich. Aber wäre diese Fassung denn so falsch? So verschieden die Anklagen, so verschieden wohl auch die Freisprüche, könnte man meinen. Wenn es nur auf Verneinung des staatlichen Strafanspruchs ankommen soll, dann könnte der Verneinung einer Mordanklage ein anderes Gewicht zukommen als der Verneinung einer Anklage wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Möglicherweise besteht ein berechtigtes Interesse für die Angabe, von welcher Anklage freigesprochen wurde. Hätte der Freigesprochene einen Anspruch auf Berichtigung? Woraus? Welchen Nachteil hätte er gegenüber der Kurzfassung? 

Der Angeklagte wird von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Mit dem Zusatz, aus welchen Gründen freigesprochen wurde, verhält es sich so wie mit dem Hinweis auf die Anklage und die angeklagte Tat. Auch das ist unüblich. Der Zusatz wird sogar für unzulässig und unstatthaft gehalten. Aber hätte der Freigesprochene einen Anspruch auf Berichtigung?

Die Formulierung des Freispruchs liegt im Ermessen des Gerichts. Ein Berichtigungsanspruch könnte aber dann begründet sein, wenn durch die Fassung des Tenors in subjektive Rechte des Freigesprochenen eingegriffen wird. Könnte möglicherweise der Gleichheitssatz die gleiche Fassung aller Freisprüche gebieten? 

Im Grunde enthält der Gleichheitssatz ein Willkürverbot. Er verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Daran müssen sich der Satz "Freispruch ist Freispruch" und die ihm zugrunde liegende Tenorierung aller Freisprüche in gleicher Fassung messen lassen. 

Ausserdem hat auch die Vorsitzende Frau Escher dem Mollath am 7.7.2014 genau erklärt, was Sache ist, nämlich:

Den Antrag, die Bestellung Prof. Nedopil zurück zu nehmen. Das kann ich nicht tun. Die Bestellung als Sachverständiger bleibt aufrecht erhalten. Wir haben letztlich zwei Punkte. Erstens: brauche ich überhaupt einen Sachverständigen, brauch ich überhaupt einen oder kann ich verzichten. Da ist es meines Erachtens so, dass wir eben nicht auf jeglichen Sachverständigen verzichten können. Der Herr StA hat das ausführlichst dargelegt, dass die Aufklärungspflicht als solche hier gebietet, in diesem Prozess mit einem Sachverständigen zu gehen, auch hier der § 246 a StPO ergänzend zu erwähnen. Es ist ein Urteil des LG Nürnberg-Fürth vorliegend, wo Unterbringung ausgesprochen wurde. Diese Thema haben wir auch zu behandeln. Da kann man nicht tun, als sei von Haus aus nicht daran zu denken. Das ist die prozessuale Situation die ich habe. Das heißt weiß Gott nicht, dass die Kammer irgendwie eine Überlegung anstellt, dass sowieso wieder Unterbringung. Das ist wertneutral. Wir brauchen einen Gutachter, den muss man dabei haben. Einen Gutachter.

...ich kann das schon nachvollziehen, dass generell als unangenehm empfunden, dass wieder Sachverständiger in Raum sitzt, und Sie ja viele negative Erfahrungen gemacht haben. Dass es unangenehm ist, glaube ich, aber auch ich bin an StPO gebunden. Ich kann da nicht aus. Vielleicht kleine Erklärung: warum brauchen wir das zur Aufklärung, um der Pflicht zu genügen: es ist so: ein Gutachter kann ein Gutachten nur dann erstatten, wenn er Anknüpfungstatsachen hat. Ohne geht es nicht. Ein Gericht ist gehalten, für den Fall, dass es zur Begutachtung kommt, Tatsachen zu liefern. Das ist nun mal auch der Gang der Hauptverhandlung. Wir kommen da nicht aus. Unabhängig davon, wie wahrscheinlich, ob man was feststellen können wird. Ist einzige Möglichkeit, Exploration haben Sie verweigert, dazu das gute Recht gehabt, aber irgendwas muss dem Gutachter an Hand gegeben werden. Da kann - aber muss nicht sein - dass aus Vernehmungen der Zeugen Erkenntnisse für den Sachverständigen von Bedeutung sein können. Vielleicht
...
Vielleicht noch ein kleiner Zusatz: die Frage, ob es zu Begutachtung kommen wird in dieser Hauptverhandlung oder nicht, die ist auch noch völlig offen. Werden versuchen Klarheit zu schaffen, ob wir die angeklagten Taten nachweisen können, ob wir soweit kommen, dass rechtswidrige Taten durch Sie erwiesen sind. Wenn nicht, dann stellen sich die Fragen nicht. Bei allem Verständnis für Ihre Situation - so ein Prozess für niemanden angenehm, das können wir in diesem Moment nicht ändern. Aber ich denke auch, oder hoffe, dass Sie das verstanden haben. Nochmal: es verbleibt bei der Bestellung Prof. Nedopil und auch seine Anwesenheit im Sitzungssaal ist ihm gestattet.
 

Selbst wenn Strate dem Mollath also tatsächlich etwas anderes erzählt haben sollte, wofür allerdings überhaupt nichts spricht, wäre Mollath spätestens nach diesen ausführlichen richterlichen Hinweisen in jeder Hinsicht vollumfänglich im Bild gewesen, ganz gleich, was Strate vorher gesagt hat. Nach diesen ausführlichen Hinweisen kann sich niemand mehr auf Unwissen oder andere sich auf Besserwissen herausreden.

@Menschenrechtler

Das ist nicht widersprüchlich. In den meisten Fällen ist es so, dass es eine Rechtsgrundlage gibt und eine herrschende Meinung dazu, die sich auf eine von mehreren möglichen Auslegungen festgelegt hat. Durch das Wörtchen "Nach" ist es m.E. nicht absolut zwingend, die Liste der angewendeten Vorschriften vom Tenor strikt zu trennen, aber gut möglich. 

Auf die Gefahr hin, dass das schon einmal thematisiert und aufgelöst war, meine laienhafte Folgerung aus #38,39 und den Anforderungen an den Tenor. Der Tenor muss vollstreckbar, aus sich heraus verständlich sein, so dass die Rechtsfolgen für Vollstreckungsorgane aus dem Tenor hervorgehen (so Wikipedia). Ich nehme das mal als zutreffend an. 

Selbst wenn der BZR-Eintrag formal (noch) keine Rechtsfolge ist oder nach h.M. sein sollte, also nicht vollstreckt wird, handelt es sich um einen Verwaltungsakt aufgrund von Rechtsvorschriften und dient zudem wohl der Vorbereitung einer (Straf-) Rechtsfolge. Letzteres ist ziemlich logisch, wenn man sich ein gar nicht unmögliches Beispiel nimmt.

Ein Angeklagter wird nach regelmäßigen Anzeigen einer Person oder Personengruppe z.B. 5 x freigesprochen ohne Liste der angewendeten Vorschriften. Bei der 6. Anzeige gleicher Art wird wohl der Verdacht auf Falschbeschuldigung durch die Person oder Personengruppe befördert, während bei 5 vorherigen Freisprüchen mit Anwendung von § 20 StGB der Angezeigte wohl unter verstärkten Tatverdacht gerät und daraufhin als allgemeine Gefahr angesehen wird. Die Verdachtslage, die Ermittlungsbefugnisse und der "staatliche Straf- oder Verräumungsanspruch" werden davon bestimmt erheblich beeinflusst, was nach den Erkenntnissen im Fall Mollath nicht nur zur Stigmatisierung, sondern zu  fehlerhaften Tatfeststellungen und einer Psychiatrisierung führt oder führen kann.

Solche unmittelbaren Folgen aus "Tenor + Liste" zu übergehen und speziell zur Zulässigkeitsfrage formalrechtlich mit "Tenor ohne Liste" gleichzusetzen, hat schon etwas vom "Herrschenden", aber m.M.n. nicht im Sinne von Mehrheiten bei einer willkürfreien Auslegung von Rechtsregeln im Sinne Aller unter Beachtung der Individualrechte und des Gleichheitsgrundsatzes.

WR Kolos hat das Problem juristisch fundiert dargestellt. Was mir noch fehlt, ist eine nachvollziehbare und angemessene Auseinandersetzung der "herrschenden Meinung" mit solchen Folgen des "Freispruch ist Freispruch"-Dogmas. Es muss doch dazu mehr geben, als ein Achselzucken und der Hinweis auf Prozessökonomie. Vielleicht gibt es auch tatsächliche Fälle, die dazu noch Erkenntnisse liefern könnten.

        

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Lutz Lippke schrieb:

WR Kolos hat das Problem juristisch fundiert dargestellt. Was mir noch fehlt, ist eine nachvollziehbare und angemessene Auseinandersetzung der "herrschenden Meinung" mit solchen F o l g e n  des "Freispruch ist Freispruch"-Dogmas. Es muss doch dazu mehr geben, als ein Achselzucken und der Hinweis auf Prozessökonomie. Vielleicht gibt es auch tatsächliche Fälle, die dazu noch Erkenntnisse liefern könnten.

A n  A l l e ,  Herrn Lutz Lippke, Herrn Kolos und f&f :

Mit den vorangegangenen Kommentaren ist der Diskurs auf die Kernfrage zurückgekehrt, ob es rechtens war, dass die Revision vom BGH verworfen wurde. Es wäre sehr positiv, wenn die Kommentatoren sich auf die entscheidenden Themen: das Dogma Tenorbeschwer, gehört der Zusatz "angewendete Vorschrift § 2O StGB" zum Tenor oder nicht, ist G.M. durch die Anwendung des § 20 StGB beschwert oder nicht, konzentrieren können.

Dass ein Bürger, wie Herr Gustl Mollath durch die Anwendung des § 20 StGB durch die Stigmatisierung, Psychiatrisierung, Eintragung ins Strafregister, beruflich und sozial also existenziell beschwert sein kann und auch ist steht nach meinem Dafürhalten fest, entspricht der sozialen Realität  und wurde auch im Blog eingehend reflektiert und belegt.

Der BGH geht in seinem Urteil davon aus, dass es bei diesem Tenor-Dogma auch Ausnahmen in extremen Fällen gibt, also es sich nur um einen Grundsatz handelt. Wie Herr Kolos ausführt, wird diese fragwürdige Rechtsauslegung, dass der Zusatz "angewendete Vorschrift § 20 StGB" nicht zum Tenor gehört, vorallem durch die m.E. sehr unbestimmte

und vage "herrschende Rechtsmeinung" begründet. Dies bedeutet, das Kommentare, Aufsätze in jur. Fachzeitschrifte

frühere Urteile zu dieser vermutlich nie hinterfragten und juristisch geprüften Meinung geführt haben und dies sich dann

herrschende Rechtsauslegung bezeichnet. Kann es  nicht sein, dass der bayerische Spruch dafür auch zutreffend ist,

"so hamas scho immer g´macht! Da kannd ja jeder daher komma!" und es in Frage stellen.

Diese relative herrschende Rechtauslegung widerspricht den Gesetzen der Vernunft.

Auf die Frage von Herrn Lippke, welche Folgen diese herrschende Meinung hat, möchte ich später eingehen.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

 

 

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Lutz Lippke schrieb:

WR Kolos hat das Problem juristisch fundiert dargestellt. Was mir noch fehlt, ist eine nachvollziehbare und angemessene Auseinandersetzung der "herrschenden Meinung" mit solchen Folgen des "Freispruch ist Freispruch"-Dogmas. Es muss doch dazu mehr geben, als ein Achselzucken und der Hinweis auf Prozessökonomie. Vielleicht gibt es auch tatsächliche Fälle, die dazu noch Erkenntnisse liefern könnten.

# Lutz Lippke

 Zu der von Ihnen gewünschten angemessenen Auseinandersetzung trägt der wichtige und umfassende

Beitrag von Oliver Garcia bei, der in seinem De-legibus-Blog unter " Mollath beim BGH" veröffentlicht wurde.

In dieser hochkarätigen juristischen Analyse  wird zwar nicht konkret darauf eingegangen, ob der Zusatz "angewendete Vorschrift § 20 StGB" nach der herrschenden Rechtsauffassung zum Tenor gehört. Aber Oliver Garcia hat sich

eingehend mit der Tenorbeschwer und der Beschwer auseinandergesetzt und bezieht sich u.a. dabei auch auf den Rechtsgelehrten R a d k e. Nachstehend ein Auszug aus diesem Oliver Garcia - Beitrag:

Der BGH hat es in seiner jetzigen Entscheidung nicht nur versäumt, zum eigentlichen Fall vorzudringen, sondern hat auch, aufgrund seines Bedürfnisses nach Beharrung, die eigenen Grundsätze durcheinandergeworfen. Mit dem Gang seiner Argumentation bei Rn. 11 und 12 insinuiert er, die „Tenorbeschwer“ sei mit der „Beschwer“ gleichzusetzen. Mit dem ersten Satz bei Rn. 13 wird dies sogar zur glatten Behauptung. Dem ist aber nach der bisherigen Rechtsprechung gerade nicht so (bei Rn. 35 der vorliegenden Entscheidung rudert der Senat auch wieder etwas zurück). Die Rechtsprechung des BGH ist vielmehr immer von einem materiellen Beschwerbegriff ausgegangen, auch und gerade in Entscheidungen, in denen er den Grundsatz von der Tenorbeschwer verteidigt hat (BGH, Beschluß vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61: beschwert ist der Angeklagte, „wenn durch die Entscheidung seine rechtlichen Interessen nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt werden“). Wenn sich über die Jahrzehnte das Grundrechtsverständnis so ausdifferenziert, daß Interessen, die früher als tatsächliche gegolten haben, nun als (grund)rechtliche anerkannt sind, dann zieht das Strafprozeßrecht nach, ohne daß sich irgendetwas an seinen Grundsätzen ändern müßte. Die „Tenorbeschwer“ war immer nur eine Richtschnur, keine unverrückbarer Zulässigkeitsvoraussetzung (so ausdrücklich auch Radtke: „Der Grundsatz der Tenorbeschwer ist damit an sich zutreffend und berechtigt. […] Der Grundsatz der Tenorbeschwer ist ein Grundsatz, nicht mehr.“). Der BGH stellt hingegen in der vorliegenden Entscheidung (implizit bei Rn. 11 und 12 und ausdrücklich bei Rn. 13) die Verhältnisse auf den Kopf und macht geradezu aus dem Grundsatz der materiellen Beschwer einen Grundsatz der formellen (nämlich allein am Tenor orientierten) Beschwer.

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'zum vorangegangen Kommentar # 4O eine Berichtigung:

Ich wurde von "Gast" aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem zitierten Juristen Radtke um den Richter am

BGH (?) handelt. Aufgrund der Namensähnlichkeit habe ich dies als Nichtjurist mit dem Rechtsgelehrten Gustav

Radbruch verwechselt. Es wäre positiv, wenn die Kommentatoren die juristische Analyse von Oliver Garcia

in die Diskussion angemessen einbeziehen. 

 

 

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Lieber Gast,

zu Ihrem Hinweis bezüglich Henning Radtke: Es sollte nicht unerwähnt bleiben, daß er zwar Richter am BGH ist, aber durchaus auch Rechtsgelehrter, nämlich habilitierter Professor der Rechtswissenschaften. Falsch lag Menschenrechtler trotz Verwechselung also nicht. Der Zufall wollte es, daß Herr Radtke, Jahre nachdem er einen wissenschaftliche Diskussionsbeitrag zum Thema Tenorbeschwer verfaßte, an den BGH berufen und zu einem der fünf am hier diskutierten Beschluß beteiligten Richter wurde.

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Die Analysen von O. Garcia hatte ich auch erneut durchgesehen. Es wäre schon angesichts des Umfangs vermessen, dazu als juristischer Laie eine Auswertung zu versuchen. Deshalb nur wenige Gedanken, in der Hoffnung, dass sich O. Garcia, WR Kolos und andere Juristen zu Erläuterungen anregen lassen.

Die Ansätze der Kritik von WR Kolos und O. Garcia sind verschieden, widersprechen sich aber nicht. Während WR Kolos die Anforderungen an die Tenorierung fokussiert und den Tenor des LG-Urteils als (formal?) rechtsfehlerhaft einordnet, greift O. Garcia die Verwandlung des Tenorbeschwer-Dogmas von einem materiell-rechtlichen Grundsatz zu einem formalistischen Ausschluss auf. Wenn ich mir als Laie ein Prüfschema vorstelle und die kritisierte h.M. mal übergehe, dann würde zuerst nach WR Kolos der Tenor zu prüfen und als rechtsfehlerhaft festzustellen sein. Denn nach fiktiver Ergänzung des Tenors wäre die Tenorbeschwer gegeben und die Revision damit zulässig. In anderen Fällen bzw. hier auch hilfsweise wäre das Urteil nach O. Garcia u.a. materiell-rechtlich auf Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz der Tenorbeschwer zu prüfen und ggf. daraus eine Beschwer abzuleiten. Welche Gründe dies sein könnten und wie umfassend die Prüfung erfolgen müsste, wäre zu klären.

Zur herrschenden Meinung: Für die Kritik von O. Garcia an der h.M. bzw. ihrer Verwandlung liegen Belege in Rechtsprechung und Kommentaren vor. Zur Kritik von WR Kolos bin ich mir nicht sicher. Haben sich oder müssten sich die Vertreter der h.M. konkret mit diesen abweichenden Meinungen auseinandersetzen, zumindest dann, wenn diese eine Unangemessenheit oder sogar Unzulässigkeit der h.M. folgert? Wer kann wie eine herrschende bzw. eine abweichende Meinung etablieren? 

 

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Eine Meinung ist dann herrschend, wenn die Mehrzahl der Rechtsgelehrten in Kommentaren, Büchern, Aufsätzen u.ä. diese vertritt. Dazu gibt es kein offizielles Feststellungsverfahren o.ä., aber es kristallisiert sich meist ziemlich klar heraus, welche Meinung eben herrschend ist. Die Mindermeinung (das ist nicht wertend gemeint) wird dementsprechend von einer geringeren Anzahl Rechtsgelehrten vertreten.

Das ganze ist natürlich eine grobe Vereinfachung, weil innerhalb der herrschenden Meinung auch durchaus unterschiedliche Ansätze vorhanden sein können. Oder man streitet sich noch um Details, obwohl insgesamt die Meinungen nicht sehr weit auseinanderliegen. Bei den Mindermeinungen kann es auch die unterschiedlichsten Ausprägungen geben.

Die Rechtsprechung wird m.E. sinnvollerweise oft außerhalb der "Meinungen" geführt, etwa so: "entspricht der Rechtsprechung und herrschenden Lehre" oder "entspricht der Rechtsprechung und der Mindermeinung". Die Rechtsprechung ist ja letztendlich das, was in der Praxis zählt.

Bei der (BGH)-Rechtsprechung wird noch ausdifferenziert zwischen ständiger Rspr., die schon lange und beständig besteht und gefestigter Rechtsprechung, die noch nicht so lange besteht aber schon in mehreren Entscheidungen bestätigt wurde.

Es kann auch mal eine herrschende Rechtsprechung geben, z.B. wenn verschiedene OLG verschiedene Ansichten vertreten und der BGH noch nicht darüber entschieden hat.

Ein Beispiel zur Beschwer kann man bei Krack, S. 9-11 nachlesen:

https://books.google.de/books?id=D-gtMy_iEEAC&lpg=PP1&dq=Krack%20Rehabil...

Da gibt es auf der einen Seite die Rechtsprechung und herrschende Lehre, die für eine Beschwer auf ein berechtigtes Interesse aufgrund einer benachteiligenden Entscheidung abstellt.

Auf der anderen Seite gibt es zwei Gelehrte - also die klare Mindermeinung - die in der Beschwer die "Zuständigkeit für die Wahrnehmung des Interesses an der Verwirklichung des Rechts" sehen.

Dem hält Krack, neben anderen Argumenten, m.E. überzeugend entgegen, dass es in der StPO eine ganze Reihe an Normen gibt, die auf eine Belastung des Beschuldigten abstellen (S. 11). Unter anderem den von mir bereits genannten § 296 Abs. 2 StPO.

Natürlich kann es auch Beispiele geben, wo die Abgrenzung zwischen herrschender Meinung und Mindermeinung deutlich schwieriger fällt.

Die herrschende Lehre muss sich nicht mit der Mindermeinung auseinandersetzen, das gleiche gilt umgekehrt auch für die Mindermeinung. In der Lehre ist es aber fast auschließlich der Fall, dass man (wie Krack) auf die jeweils andere Meinung eingeht.

Die Rechtsprechung muss m.W.n. nur ihre eigene Meinung begründen. Es ist aber bei größeren Entscheidungen nicht ungewöhnlich, dass auf abweichende Meinungen eingegangen wird. In dem vorliegenden Mollath-Beschluss geht der BGH nur wenig auf die Literatur ein. Ob es da insbesondere beim Thema Cleve wünschenswert gewesen wäre, müssen andere beurteilen, da ich die Literatur dazu nicht verfügbar habe.

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@Lutz Lippke

U.a. wollte ich mit einem anderen Ansatz zeigen, dass Freisprüche nicht deswegen gleich seien, weil sie gleich tenoriert werden. Gleiche Tenorierung ist zwar üblich, aber nicht zwingend. Hätte das LG mit Zusatz und Hinweis auf Gründe der Freisprechung tenoriert, dann wäre das m.E. auch nicht ermessensfehlerhaft. Wenn man aber an der Ansicht klebt - wie der BGH, dass alle Freisprüchen gleich seien, dann hätte auch diese Tenorierung am Fehlen der Beschwer nichts geändert. Man hätte sogar das Tenorbeschwer-Dogma aufgeben und anders als üblich tenorieren können, auch das hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, vorausgesetzt Freispruch ist Freispruch. Eine Besserstellung durch Austausch von Freisprüchen kann nicht erreicht werden, wenn sie gleich sind.

Nicht also die Tenorbeschwer und auch nicht die Tenorierung sind m.E. das Problem der fehlenden Beschwer, sondern die Gleichmachung aller Freisprüche. 

Vergleicht man Freisprüche aus rechtlichen Gründen mit denen aus tatsächlichen Gründen, dann erkennt man, dass sie so gleich sind wie Superman und Mickey Mouse. Gleichheit setzt Vergleichbarkeit voraus. Es muss zumindest ein Element geben, das beiden gemeinsam ist. Und dieses Element muss dann willkürfrei für wesentlich gehalten werden können. Das ist bei den vorgenannten Freisprüchen nicht der Fall. 

Das Merkmal, an dem alle Freispüche gleich gemacht werden, ist das Fehlen der Sanktion. Die Sanktion ist aber nicht ein Element von Freisprüchen, sondern das des Gesetzes: Nulla poena sine lege. Die Gleichheit wird also nicht an einem gemeinsamen Merkmal festgemacht, das alle Freisprüchen enthalten, sondern an einem Fremdmerkmal, das allen Freisprüchen fehlt. 

Wollte man auf diese Weise Superman mit Mickey Mouse an den Merkmalen messen, die beiden Figuren fehlen, dann könnte man schnell zu der Erkenntnis kommen, dass sie bei aller Verschiedenheit doch im Wesentlichen gleich sind. Grotesk willkürlich, oder?

Ich kann die Herleitung des Dogmas "Freispruch ist Freispruch"noch nicht durch Rechtsprechung oder Literatur belegen. Bis zur Entscheidung des LG Regensburg war das auch für mich so klar wie Klosterbrühe und bedurfte keiner Belege. Ich hatte das bis dahin auch noch nie infrage gestellt, auch nicht die Tenorbeschwer. Deswegen ist das für mich auch Neuland. 

Gleiche Tenorierung ist zwar üblich, aber nicht zwingend. Hätte das LG mit Zusatz und Hinweis auf Gründe der Freisprechung tenoriert, dann wäre das m.E. auch nicht ermessensfehlerhaft.

Falsch! Sie sind doch Jurist, oder? Was reden Sie da? Das alles wäre grob rechtsfehlerhaft. Bei einem Freispruch dürfen in die Urteilsformel keine Zusätze wie "wegen erwiesener Unschuld", "mangels Beweises", "aus Rechtsgründen" etc. aufgenommen werden.  Warum freigesprochen wird, gehört allein in die Urteilsgründe (§ 267 Abs. 5 S. 2 StPO). Alles andere verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK). Das weiß jeder Student, spätestens jeder erstbeste Referendar (BGHSt 16, 174 (384); Löwe-Rosenberg § 260, 46, KK § 260, 25; KMR § 260, 36; Meyer-Goßner § 260, 17).

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Ich rede davon, dass die Unschuldsvermutung der MRK nicht vor Ausführungen schützt, die bewiesen sind. Damit kann dagegen unmöglich verstoßen werden.  Jedenfalls das sollte jeder Student wissen ... wenn es auch bei Meyer-Goßner anders steht, was mir durchaus bekannt ist. 

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