Fall Mollath - BGH verwirft Revision

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.12.2015

Mit seiner heute bekannt gemachten Entscheidung hat der 1. Senat des BGH die von Gustl Mollath gegen das Urteil des LG Regensburg vom 14. August 2014 eingelegte Revision verworfen, Pressemitteilung.

Die Entscheidung wurde sogleich mit Begründung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Ausführlichkeit der Begründung und deren sofortige Veröffentlichung stehen im erstaunlichen Kontrast zur erstmaligen Revision des BGH im Fall Mollath, bei der ein außerordentlich fehlerhaftes und problematisches Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom selben Senat einfach ohne nähere Begründung zur Rechtskraft „durchgewunken“ wurde. Immerhin scheint auch der BGH insofern aus dem Fall Mollath „gelernt“ zu haben. Zunächst nur ein kurzer Kommentar, den ich je nach Diskussionsverlauf möglicherweise in den nächsten Tagen ggf. noch ergänzen werde:

Wie ich schon zuvor verschiedentlich geäußert haben, war tatsächlich kaum damit zu rechnen, dass der BGH seine grundsätzliche Linie, der Tenor eines Urteils selbst müsse eine Beschwer enthalten, damit zulässig Revision eingelegt werden kann, gerade bei diesem Fall ändert. Dennoch gab es natürlich auch bei mir die leise Hoffnung, der BGH werde sich mit den sachlichen Einwänden gegen das Urteil, die auch ich noch hatte, auseinandersetzen.

Immerhin kann man den Beschluss angesichts der ausführlichen Begründung nun auch juristisch nachvollziehen, selbst wenn man ihm im Ergebnis nicht zustimmt. Es findet insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit dem auch hier im Beck-Blog diskutierten vom EGMR entschiedenen Fall Cleve ./. Deutschland statt: Dort war der EGMR von der Tenorbeschwer abgewichen. Der BGH meint nun, das Urteil im Fall Mollath sei mit Cleve ./. Deutschland nicht vergleichbar, weil im Mollath-Urteil anders als im Cleve-Fall kein direkter Widerspruch zwischen Tenor und  Begründung festzustellen sei.

Enttäuscht bin ich vom letzten Satz der Begründung des Beschlusses, der konstatiert, die Revision sei ohnehin unbegründet gewesen. Dieser Satz ist völlig verzichtbar und gibt dem Leser Steine statt Brot.

Abgesehen von der  Kritik am Urteil des LG Regensburg möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen: Der gesamte Fall in seiner Entwicklung und Dynamik ist ein aus Sicht des Dezember 2012 riesiger persönlicher Erfolg für Herrn Mollath und ist auch in seiner langfristigen Wirkung auf die (bayerische) Justiz und den Maßregelvollzug nicht zu unterschätzen.. Das sollte man – bei aller Enttäuschung über die heutige Entscheidung des BGH – nicht vergessen.

Update (14.12.2015): Eine eingehendere sehr kritische Analyse hat nun Oliver Garcia im delegibus-Blog veröffentlicht.

Update 3.3.2016: Die Kommentarspalte ist nach mehr als tausend Beiträgen geschlossen.

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1041 Kommentare

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@Fotobiene

Ein logischer Fehler? Ich weiß nicht, woher Sie Ihre so selbstsichere Überzeugung nehmen. Natürlich gilt die Unschuldsvermutung für Teile der Schuld, also auch für die tatbestandsmäßige Begehung der Straftat inklusive Vorsatz. Teile der Schuld können aber auch durch Beweis widerlegt und dem Freigesprochenen im Rechtsverkehr vorgehalten werden - bei Mollath hatte man es doch auch sieben Jahre lang getan, trotz Freispruch und Unschuldsvermutung. Davor schützt die Unschuldsvermutung nicht. Sie schützt nur davor, wenn dies ohne Widerlegung und ohne Beweis geschieht - wie im Fall Cleve.

@Fotobiene

Ich hätte selbstverständlich dagegen auch nichts einzuwenden, wenn nur der Zusatz im Tenor "aus rechtlichen Gründen" nicht für Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gehalten würde, der er m.E. nicht ist. Dann bestünde auch kein Widerspruch. 

Ich glaube einige hier müssen mal wieder einen Schritt zurück denken und sich vor Augen führen, worum es eigentlich geht.

Hier geht es lediglich um einen Freispruch, und um die Frage ob der aus einem anderen Grund zu erfolgen hatte bzw. ob ein durchsetzbarer Anspruch darauf besteht, das Urteil aus diesem Grund anzugreifen.

Es geht nicht darum gegen jemanden Maßregeln zu erlassen (insbes. Unterbringung), dafür reichte die Gutachtenlage auch dem LG Regensburg nicht aus. Also bitte, der status quo ist ein Freigesprochener, der nur in dubio pro reo mit Makel freigesprochen wurde.

Das schlimmste was aus der Rechtsprechung folgt, ist das ein Freigesprochener mit der gerichtlich festgestellten Täterschaft leben muss und "nur" wegen möglicher Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde.

Der Bericht über den Tod des Rechtsstaats war eine Übertreibung.

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Gast schrieb:

Das schlimmste was aus der Rechtsprechung folgt, ist das ein Freigesprochener mit der gerichtlich festgestellten Täterschaft leben muss und "nur" wegen möglicher Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde.

Der Bericht über den Tod des Rechtsstaats war eine Übertreibung.

 

Na, dann versuchen Sie doch mal, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben, wenn über Sie vorher unter Nennung Ihres Namens in allen Medien berichtet wurde, dass nach Überhzeugung des Gerichts Sie ihre Frau fast krankenhausreif geprügelt haben und nur deshalb nicht bestraft werden, weil Sie möglicherweise auch noch verrückt sind.

Wobei manche extra hierfür eingerichtete Internet-Präsenzen diese Wahrheit auch heute noch verbreiten.

Aber klar, selber schuld. Oder zumindest nicht so schlimm. Freispruch ist doch Freispruch. Da muss man halt ein paar unschöne Worte wegstecken können.

Wie gesagt, viel Spaß beim Schreiben der Bewerbungen. Die Arbeitgeber warten nur auf solche freigesprochenen Arbeitnehmer.

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Viel Spaß! schrieb:

Na, dann versuchen Sie doch mal, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben, wenn über Sie vorher unter Nennung Ihres Namens in allen Medien berichtet wurde, dass nach Überhzeugung des Gerichts Sie ihre Frau fast krankenhausreif geprügelt haben und nur deshalb nicht bestraft werden, weil Sie möglicherweise auch noch verrückt sind.

Wobei manche extra hierfür eingerichtete Internet-Präsenzen diese Wahrheit auch heute noch verbreiten.

Aber klar, selber schuld. Oder zumindest nicht so schlimm. Freispruch ist doch Freispruch. Da muss man halt ein paar unschöne Worte wegstecken können.

Wie gesagt, viel Spaß beim Schreiben der Bewerbungen. Die Arbeitgeber warten nur auf solche freigesprochenen Arbeitnehmer.

Ihr Sarkasmus ist fehl am Platz.

Es ist nicht so, als ob ich im Ergebnis nicht auch eine Revisionsmöglichkeit befürworten würde.

Das Problem, das Sie ansprechen, ist dafür ein durchaus hörenswertes Argument. Es ergibt sich eben daraus, wie ich es angesprochen habe, dass "nur" wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde.

Aber hier den Rechtsstaat zu Grabe zu tragen, der Juristerei die Wissenschaftlichkeit abzusprechen, Richterrecht für verfassungswidrig zu erklären (ernsthaft?!?) und was weiss ich noch für sonstige themenferne Ausführungen zu Beweisproblemen zu diskutieren führt in der Diskussion dieses Blogbeitrags über ein ganz fokussiertes juristisches Problem nicht weiter.

Vielmehr zeigt sich darin, dass Juristerei doch etwas mehr Wissenschaft ist, als einige hier warhaben wollen. Und eben weniger "ich hätte gerne also ist es".

 

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Gast schrieb:
...... Es ergibt sich eben daraus, wie ich es angesprochen habe, dass "nur" wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde.

Er wurde eben NICHT wegen erwiesener Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen, es wurde lediglich nicht ausgeschlossen, dass er zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war.

Sollte für jeden wissenschaftlich denkenden Menschen ein deutlich erkennbarer Unterschied sein.(Könnte man jedenfalls meinen)

Gast schrieb:
.......... der Juristerei die Wissenschaftlichkeit abzusprechen, .....

Genau DAS wurde verschiedentlichst von Juristen getan, auch im Zusammenhang mit dem Fall Mollath, ich meine, ähnliche Äußerungen sogar von Strate vernommen zu haben, kann aber auch ein anderer, namhafter Jurist gewesen sein

Gast schrieb:
............sonstige themenferne Ausführungen zu Beweisproblemen zu diskutieren führt in der Diskussion dieses Blogbeitrags über ein ganz fokussiertes juristisches Problem nicht weiter.

Wie man ernsthaft die Validität des Beweismaterials in einem Strafprozess für themenfern erachten kann, ist schon höchst erstaunlich (allzumal unter vorgeblich wissenschaftlicher Betrachtunsgweise).

Wer, wie u.a. ich, die Diskussionen in diversen (juristischen!) Blogs/Foren zum Fall GM intensiv verfolgt hat weiß, dass (u.a.) diese Validität (bzw im vorliegenden Fall fehlende Verifizierung (eine solche hätte fachkundig nur von einem Fachmann vorgenommen werden können, ein solcher wurde nie beigezogen) der Authenzität des Indizes) IMMER von i r g e n d w e m für grade nicht das Thema erklärt wurde.

Das entzieht aber denjenigen, die nun auch im Nachhinein nochmal darauf hinweisen, dass dem Urteil, dessen (angeblich fehlende) Berechtigung zur Tenorbeschwer hier (scheinbar möglichst isoliert und realitätsfern, ginge es nach so manchem Schreiber) diskutiert wird, bereits die faktische Grundlage einer soliden Beweislage fehlt, in keinster Weise das Recht auf freie Meinungsäußerung (auch wenns natürlich bequemer wäre)

Gast schrieb:

Vielmehr zeigt sich darin, dass Juristerei doch etwas mehr Wissenschaft ist, als einige hier warhaben wollen.

So, worin denn? Könnten Sie das (=> Ihre Äußerung, DAS zeige sich "DARIN") mal wissenschaftlich fundiert begründen?

Gast schrieb:

Und eben weniger "ich hätte gerne also ist es".

 

"Ich hätte gerne, also ist es" trifft hier FAKTISCH (= im Ergebnis) offen-sichtlich nur auf eine Partei (sprich Gruppe von beteiligten Personen) zu, nämlich die im Fall GM involvierten Juristen.
Insofern enthebt sich dieses "Argument" von alleine jeglicher Relevanz und auch Sinnhaftigkeit.

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f&f schrieb:
Gast schrieb:
...... Es ergibt sich eben daraus, wie ich es angesprochen habe, dass "nur" wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde.
Er wurde eben NICHT wegen erwiesener Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen, es wurde lediglich nicht ausgeschlossen, dass er zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war. Sollte für jeden wissenschaftlich denkenden Menschen ein deutlich erkennbarer Unterschied sein.(Könnte man jedenfalls meinen)

Danke - Das wird liebend gerne übersehen bei der Frage, inwieweit hier eine Beschwer vorliegt. Da heisst es dann schonmal "für verrückt erklärt ohne dass er sich schützen kann", obwohl das Urteil lediglich etwas zu seinem Zustand vor über 10 Jahren aussagt.

Und aus dem gleichen Grund hat auch niemand das Recht, GM als "Verrückten" zu bezeichnen und sich dabei auf das Urteil beziehen (und GM könnte gegen entsprechende Leute auch juristisch vorgehen). Denn das Urteil sagt eben nicht aus, dass mit ihm zum jetzigen Zeitpunkt geistig irgendwas nicht stimmt.

 

Was das BZR angeht: Ich kenn mich da nicht genau mit aus, insbesondere weil es ja hier nicht um eine Eintragung wegen Verurteilung geht - aber war da nicht sogar die Tilgungsfrist aus dem ersten Verfahren maßgeblich, unabhängig von einer Wiederaufnahme? Vielleicht könnte ja jemand mal aufklären, ob das überhaupt noch eingetragen wird und wenn ja mit welcher Tilgungsfrist?

f&f schrieb:
Gast schrieb:
...... Es ergibt sich eben daraus, wie ich es angesprochen habe, dass "nur" wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde.
Er wurde eben NICHT wegen erwiesener Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen, es wurde lediglich nicht ausgeschlossen, dass er zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war. Sollte für jeden wissenschaftlich denkenden Menschen ein deutlich erkennbarer Unterschied sein.(Könnte man jedenfalls meinen)

I.S. schrieb:
Danke - Das wird liebend gerne übersehen bei der Frage, inwieweit hier eine Beschwer vorliegt. Da heisst es dann schonmal "für verrückt erklärt ohne dass er sich schützen kann", obwohl das Urteil lediglich etwas zu seinem Zustand vor über 10 Jahren aussagt.

Ebenfalls danke. Daraus folgt aber

1., dass das, was ich da, aus angeblich juristisch korrekter, Quelle als Grundvoraussetzung (für eine bei GM angeblich erfolgte (!) korrekte Rechtsanwendung) zitiert hatte, gar nicht gegeben ist bzw war !

2. möchte ich bei der Gelegenheit wirklich ernsthaft mal ALLE hier mit diskutierenden fragen, wie man so eine Feststellung als Grundlage für egal was nehmen kann?

Sie befindet sich, objektiv betrachtet, in der Validitätsklasse von: Es kann nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass am xx.yy.zzzz irgendwo auf der Welt ein Sack Reis umgefallen ist.
Als wissenschaftlich (oder auch nur generell seriös) arbeitender Mensch möchte ich auf SO einer Äußerung nichts, aber auch gar nichts aufbauen (müssen?!?), das Bestand haben soll.

3tens: Ist es nicht geradezu grotesk (und vor allem absolut u n v e r h ä l t n i s m ä ß i g !), dass auf so einer (kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sichs Wetter oder es bleibt wie es ist) Behauptung, die sich noch dazu auf einen sehr weit zurückliegenden Zeit-Punkt (noch nicht mal - raum) bezieht, derartig massive Rechtsfolgen bis in die Gegenwart und auch Zukunft des davon Betroffenen recht-mäßig (!!!) resultieren können und dürfen und NICHT mehr angefochten werden können?

I.S. schrieb:

Und aus dem gleichen Grund hat auch niemand das Recht, GM als "Verrückten" zu bezeichnen und sich dabei auf das Urteil beziehen (und GM könnte gegen entsprechende Leute auch juristisch vorgehen). Denn das Urteil sagt eben nicht aus, dass mit ihm zum jetzigen Zeitpunkt geistig irgendwas nicht stimmt.

Ja wie denn auch. Er wurde ja nicht recht-mäßig bzgl seines Geisteszustandes untersucht.

Bleibt aber doch ganz klar die Frage (und es geht hier ja um gelebte Realität und nicht um irgendwelche Theorie-Konstrukte, oder?):

WAS nützt ihm das? Kann er dann jemanden auf dem Klageweg dazu bringen, ihn einzustellen?
Nein.

Wird ihm das sogleich als weiterer "Beweis" seines angeblichen, grundsätzlichen "Querulantenwahns" ausgelegt?
Ja.

Also so what, geschenkt, oder? Wenn "wir" mal ehrlich sind :-)

Gast schrieb:

 

Was das BZR angeht: Ich kenn mich da nicht genau mit aus, insbesondere weil es ja hier nicht um eine Eintragung wegen Verurteilung geht - aber war da nicht sogar die Tilgungsfrist aus dem ersten Verfahren maßgeblich, unabhängig von einer Wiederaufnahme? Vielleicht könnte ja jemand mal aufklären, ob das überhaupt noch eingetragen wird und wenn ja mit welcher Tilgungsfrist?

Sehr gute Frage, fachkundige Antwort würde mich ebenfalls interessieren, vielleicht kombiniert mit dem von @LL aufgeworfenen Aspekt, dass unter dem Gesichstpunkt BZR sich sehr wohl GRAVIERENDE Unterschiede (= auch Rechtsfolgen!) zwischen einem Freispruch aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen ergeben.

P.S: ich hoffe, dass die Zitate (v.a. deren Zuordenbarkeit) im obersten Teil technisch korrekt sind, da hats möglicherweise was verzogen, in dem Fall vertraue ich aber auf die Aufmerksamkeit (und geistige Spannkraft) der User hier, die die Diskussion ernsthaft verfolgen / mitgestalten ;-)

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@ Lutz Lippke

Die StPO ist teilweise schon etwas eigenwillig formuliert, was aber an deren Alter liegt. Ein gleichlautender Paragraph zu § 296 StPO war schon in der Reichs-StPO 1879 enthalten (https://de.wikisource.org/wiki/Strafproze%C3%9Fordnung#.C2.A7._338.).

Ich sehe aber weiterhin nicht, dass § 296 StPO nicht für das Erfordernis einer allgemeinen Beschwer spricht. Wenn die Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten einer besonderen Erwähnung bedarf, muss im Grundsatz etwas anderes für den Angeklagten gelten. Der § 296 StPO steht unter der Überschrift " 3. Buch Rechtsmittel" "Allgemeine Vorschriften", gilt also auch für die Revision (Überschrift "3. Buch Rechtsmittel" " Revision"). Das spricht dafür, dass die Beschwer Teil der Vorschriften ist, die nach § 349 Abs. 1 StPO "beobachtet" (neudeutsch: beachtet) werden müssen.

Dass das alles etwas verklausuliert ist, ist unbestritten. Das ist im Recht aber nun wirklich nichts ungewöhnliches. Dafür gibt es die Auslegung, was eine Aufgabe der Fachgerichte (also u.a. BGH) ist.

@ I.S.

I.S. schrieb:

Was das BZR angeht: Ich kenn mich da nicht genau mit aus, insbesondere weil es ja hier nicht um eine Eintragung wegen Verurteilung geht - aber war da nicht sogar die Tilgungsfrist aus dem ersten Verfahren maßgeblich, unabhängig von einer Wiederaufnahme? Vielleicht könnte ja jemand mal aufklären, ob das überhaupt noch eingetragen wird und wenn ja mit welcher Tilgungsfrist?

Ich bin da auch kein Experte, aber scheinbar wird bei Vergehen wie gefährlicher Körperverletzung 10 Jahre nach der Entscheidung entfernt, § 24 Abs. 3 BZRG. Eine Tilgung gibt es scheinbar nur bei Verurteilungen, §§ 45, 4 BZRG. Hier geht es um eine Eintragung nach § 11 BZRG, die nur Entfernung unterliegt, soweit ich das sehen kann.

Quote:

(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit der vorzeitigen Entfernung, insbesondere zur Rehabilitierung des Betroffenen, § 25 Abs. 1 BZRG. Interessant auch die Beschwerdemöglichkeit in Abs. 2.

Quote:

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse der Rehabilitierung des Betroffenen anordnen, daß Eintragungen nach den §§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. Vor ihrer Entscheidung soll sie in den Fällen des § 11 einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.
(2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

Es kann auch schon vor Eintragung Antrag auf Nichteintragung gestellt werden, § 39 BZRG.

Gegen den Bescheid des BMJ (Abs. 2) dürfte der Rechtsweg gem. § 23 ff. EGGVG eröffnet sein (vgl. BVerfG http://dejure.org/2014,24342).

Ausführungen dazu, ob die Entfernungsmöglichkeit sich auf die strafprozessuale Beschwer auswirkt, hätte ich mir vom BGH gewünscht. Im Delegibus Blog hat OGarcia kurz § 25 BZRG angesprochen (http://blog.delegibus.com/4000), aber auch keine weiteren Ausführungen zur Auswirkung auf die Beschwer gemacht.

Ich meine, dass gerade wegen der Entfernungsmöglichkeit eine Ausnahme von der Tenorbeschwer zu machen ist. Bei dem strafrechtlichen Verfahren geht es um die Klärung der Grundlage für die Eintragung nach § 11 BZRG. Fällt diese weg, gibt es automatisch keinen Eintrag im BZR. Aus § 25 BZRG ergibt sich m.E. die allgemeine gesetzliche Wertung, dass nach § 11 BZRG eintragungspflichtige Urteile stets eine Beschwer enthalten. Der Gesetzgeber hat als Grund für die Entfernung ausdrücklich das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen genannt. Dann muss es aber erst recht ein Rehabilitierungsinteresse für das Strafurteil geben, das die Grundlage (oder noch besser: Unterlage) für den BZR-Eintrag bildet. Es kann nicht auf die Entfernungsmöglichkeit verwiesen werden, wenn der Eintrag erst gar nicht hätte erfolgen dürfen.

Demnach wäre im Fall Mollath eine Ausnahme vom Grundsatz der Tenorbeschwer zu machen.

 
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@ #42 Foto biene

Es ist schon krass, dass Sie als "unvoreingenommener" Laie die Lüge zur Beweislage gegen die Tatsachen im zweifelhaften Interesse weiterbetreiben. Es ist nicht meine Intention, ein Glaubensbekenntnis zu Fehlern oder Einsichten der Verteidigung abzugeben, denn die Manipulation des Beweises Worddatei, Attest etc. durch das Gericht ist (erst) im Urteil offenbar geworden. Wenn Sie Diejenige sind, die mir in der Diskussion zum LG-Urteil entscheidende Hinweise zum Attest gab, hatten Sie spätestens nach meinen Hinweisen zu den logisch wie technisch eindeutigen Folgerungen die Manipulation entweder erkannt oder ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu informieren. Gefälscht wurde die Beweislage durch das LG. Ob möglicherweise zuvor eine Fälschung des Attests erfolgte, sollte durch die Beweisaufnahme in der Praxis festgestellt werden. Erst durch die Manipulation der dabei ermittelten Beweise, konnte indiziell die Echtheit des Attests und ein Tatgeschehen am 12.8. weiter behauptet werden. Wären die Beweise zum Attest nicht manipuliert worden, hätte es zu neuen und ggf. anderen Erkenntnissen zum Tatgeschehen am 12.8. kommen können. Das Aussageverhalten des Angeklagten hätte dann eine andere Wirkung gehabt, da dieser weder zur Genese des Attests noch zur Beweisfälschung auskunftsfähig war. Hätte der Verteidigung allerdings zu diesem Zeitpunkt ausreichend IT-Wissen oder wenigstens Zeit zum logischen Durchdenken der Beweislage zur Verfügung gestanden, wäre die Beweiskonstruktion zur Tat am 12.8. geplatzt. Was am 12.8. tatsächlich geschah und später attestiert wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Versuch, mir dazu spekulative Behauptungen unterzuschieben, ist genau die Art von Manipulation, die ich als systematische Intriganz auf niedrigstem Niveau wahrnehme. Solchem Vorgehen kann man nur durch Klarstellung und nachfolgendem Entzug jeder Aufmerksamkeit entgegnen, denn es geht Ihnen nicht um Erkenntnis, sondern um das plumpe Eliminieren störender Argumente.

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Wenn ich mit meinem Fall an die Presse gehe oder dulde, dass mein Haufen angeblicher “Freunde“ es tut, darf ich mich nicht wundern, dass die Presse natürlich auch berichtet.

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Gast schrieb:
Wenn ich mit meinem Fall an die Presse gehe oder dulde, dass mein Haufen angeblicher “Freunde“ es tut, darf ich mich nicht wundern, dass die Presse natürlich auch berichtet.

Sie entschuldigen schon, aber diese Aussage ist ja wohl angesichts der Sachlage der absolute Hohn.

Wäre GM nicht an die Öffentlichkeit getreten, säße er heute noch (und vermutlich für lange bzw immer) hinter forensischen Gittern.(Womit ich aber bitte keine Diskussion über wer hatte welchen Anteil dran, das er freikam, lostreten möchte, sondern lediglich darauf hinweisen, dass es nur (noch) diesen Weg für ihn gab, jedweden juristischen (und für ihn in seiner Situation erreichbaren) hatte er bereits ergebnislos ausgeschöpft und ist dabei u.a. massiv unrechtmäßig von juristischen Stellen behindert worden)

Dass nun "die Presse berichtet" ist an sich doch kein Problem.

Das Problem ist DAS, was sie nun wahrheitsgemäß (im Sinne von juristischer Seite als Wahrheit definierte Darstellung) zu berichten hat.

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Bezüglich der Jobsuche sollte man auch noch folgendes beachten

Fotobiene schrieb:

Übrigens ist es eine Fehlannahme, daß ein solcher Eintrag bei der Jobsuche hinderlich ist, denn in ein Führungszeugnis wird das gem. § 32 (2) 11. BZRG nicht eingetragen.

Wer also nicht gerade in der Tagesschau mit Namen genannt wird, bei dem ist das Problem wesentlich weniger ausgeprägt als bei Herrn Mollath.

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Revision vom BGH abgelehnt - eine sehr schlechte Entscheidung

Am 9.12.2015 hat der BGH seine Entscheidung, bereits am 14.10.2015 getroffen, die Revision Mollaths nicht anzunehmen, bekannt gemacht. Warum die Entscheidung erst über drei Wochen später, einen Tag nach der Ausstrahlung des Mollath Films, verkündet wurde, bleibt unerklärt.

    Eine der zentralen Grundfragen ist: Kann es bei Freispruch eine Beschwer geben? Und: wogegen kann sich eine Beschwer richten: nur gegen den Tenor ("Tenorbeschwer") des Urteils oder auch gegen die Begründung? Gehört die Begründung zum Tenor oder nicht? Der BGH sagt: "Eine Beschwer kann sich deshalb für den Angeklagten nur aus der Entscheidungsformel des Urteils ergeben.“ (Rn.14).

   Die Ablehnung der Revision bleibt umstritten. Der beck-blog  "Fall Mollath - BGH verwirft Revision" von Ernst Henning Müller setzt sich mit der BGH-Entscheidung kritisch auseinander und weist auf die scharfsinnige, sehr überzeugende, ja vernichtende Kritik Oliver Garcias in seinem delegibus-blog "Mollath am BGH" hin. Dem ist kaum etwas hinzuzufügen außer vielleicht, dass kein Mensch mit gesundem Menschenverstand nachvollziehen kann, dass ein "Freispruch", der einen Bundeszentralregistereintrag "daß er Täter einer Gewalttat war, die er vielleicht im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat" nach sich zieht, keine Beschwer sein soll. Aber die Justizpsychiatrie ist bekanntermaßen ein erklärter Feind des gesunden Menschenverstandes und der Wissenschaft, was sich auch im Regensburger Urteil und seiner Absegnung durch den BGH bestätigt, wenn man sich in Erinnerung ruft, wie Prof. Nedopil mit seinem okkulten Akten- und Meinungsachten eine hanebüchene  nichtausschließbare Schuldunfähigkeit - mit falscher psychopathologischer Begründung - an den Haaren herbeigezogen hat. Mit wohlverstandenem Recht hat das alles gar nichts zu tun.

     Offen ist für mich derzeit, ob und wie Mollath weitermachen kann.

Quellen:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Revision/Revis0.htm#Revision%...

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/Nedopil.htm

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20Sachverst%...

RSponsel schrieb:

Revision vom BGH abgelehnt - eine sehr schlechte Entscheidung

Am 9.12.2015 hat der BGH seine Entscheidung, bereits am 14.10.2015 getroffen, die Revision Mollaths nicht anzunehmen, bekannt gemacht. Warum die Entscheidung erst über drei Wochen später, einen Tag nach der Ausstrahlung des Mollath Films, verkündet wurde, bleibt unerklärt.

    Eine der zentralen Grundfragen ist: Kann es bei Freispruch eine Beschwer geben? Und: wogegen kann sich eine Beschwer richten: nur gegen den Tenor ("Tenorbeschwer") des Urteils oder auch gegen die Begründung? Gehört die Begründung zum Tenor oder nicht? Der BGH sagt: "Eine Beschwer kann sich deshalb für den Angeklagten nur aus der Entscheidungsformel des Urteils ergeben.“ (Rn.14).

   Die Ablehnung der Revision bleibt umstritten. Der beck-blog  "Fall Mollath - BGH verwirft Revision" von Ernst Henning Müller setzt sich mit der BGH-Entscheidung kritisch auseinander und weist auf die scharfsinnige, sehr überzeugende, ja vernichtende Kritik Oliver Garcias in seinem delegibus-blog "Mollath am BGH" hin. Dem ist kaum etwas hinzuzufügen außer vielleicht, dass kein Mensch mit gesundem Menschenverstand nachvollziehen kann, dass ein "Freispruch", der einen Bundeszentralregistereintrag "daß er Täter einer Gewalttat war, die er vielleicht im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat" nach sich zieht, keine Beschwer sein soll. Aber die Justizpsychiatrie ist bekanntermaßen ein erklärter Feind des gesunden Menschenverstandes und der Wissenschaft, was sich auch im Regensburger Urteil und seiner Absegnung durch den BGH bestätigt, wenn man sich in Erinnerung ruft, wie Prof. Nedopil mit seinem okkulten Akten- und Meinungsachten eine hanebüchene  nichtausschließbare Schuldunfähigkeit - mit falscher psychopathologischer Begründung - an den Haaren herbeigezogen hat. Mit wohlverstandenem Recht hat das alles gar nichts zu tun.

     Offen ist für mich derzeit, ob und wie Mollath weitermachen kann.

Quellen:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Revision/Revis0.htm#Revision%...

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/Nedopil.htm

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20Sachverst%...

Zu dem vorletzten, fettgedruckten Satz von Herrn Dr. Sponsel: "Mit wohlverstandenem Recht hat das alles gar nichts zu tun." hat sich der Verteidiger, Herr Dr. Strate indirekt in dem Dokumentarfilm "Und plötzlich bist Du verrückt" geäußert.

Herr Dr. Strate umschreibt die Strafrechtsverfahren mit einer Uhr bei der es n u r  in einer Stunde tatsächlich um Wahrheitsfindung geht! Wenn die Realität tatsächlich so ist, bleibt von Rechtsstaatlichkeit in Strafsachen nicht viel übrig!

 

3

@ #48

Sie übergehen die Tatsachen.

Wenn die "besten Praktiker der Justiz" (diverse Stellungnahmen) darauf angewiesen sind, mit nachweislich falschen Feststellungen zur Beweislage (Praxissystem, Worddateien, Attest) manipulativ die Entscheidungsgrundlage für den Tatnachweis zum 12.08. zu konstruieren, dann hat die Justiz ein erhebliches Problem. Wenn diese Manipulation durch Übergehen bis heute verleugnet wird, obwohl sie für Jedermann in der Strate-Doku nachvollziehbar belegt ist, bedarf es nicht erst einer Diskussion von unterschiedlichen Rechtsauffassungen, um eine Zäsur für den Rechtsstaat festzustellen. Denn jede Rechtsregel versagt, wenn bereits die Bereitschaft zur Kenntnisnahme der Tatsachen fehlt. Dieser Mangel an Wahrhaftigkeit ist kein akademisches Problem der Auslegung von Gesetzen, sondern eine grundständige Vorraussetzung für willkürfreies Urteilen. Ohne dem ist Rechtsstaatlichkeit gar nicht möglich. Die Diskussion zu Rechtskonstrukten ohne Beachtung dieser Grundvoraussetzung führt aufs akademische Nebengleis. Das könnte ich erst dann nachvollziehen, wenn Jemand glaubhaft darlegen könnte, das die Manipulationen der Beweisermittlung zu bestreiten, zu erklären oder entscheidungsunerheblich sind. 

3

@Herrn Prof. Müller:

Nur eine kleine Sachfrage am Rande (möglicherweise schon irgendwo geschrieben, aber dann habe ich es wohl übersehen)

Sie schreiben oben in Ihrem Beitrag:

.......der selbe Senat..........(hatte zu entscheiden, der seinerzeit schon damit befasst war)

Heißt das, dass er personell komplett identisch war?
Und falls ja, wäre da nicht von einer Befangenheit per se auszugehen gewesen?
Falls nicht, warum nicht?

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Es geht eben nicht um die "Validität der Beweismittel in einem Strafprozess", sondern um die Zulässigkeit der Revision. Ein juristisch-rechtswissenschaftlich himmelweiter Unterschied.

Erst wenn die Hürde der Zulässigkeit genommen ist, kann man sich nach dem Recht (= Gesetz + Rechtsprechung) darüber unterhalten, ob die Beweiswürdigung in Ordnung war oder eben nicht. Mit Übergehung von Tatsachen hat das nichts zu tun. Es ist einfach der Prüfungsablauf, wie er sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergibt.

Das kann man auch mit der Meinungsfreiheit nicht wegmeinen, egal wie sehr man es gern hätte.

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Gast schrieb:

Es geht eben nicht um die "Validität der Beweismittel in einem Strafprozess", sondern um die Zulässigkeit der Revision. Ein juristisch-rechtswissenschaftlich himmelweiter Unterschied.

Erst wenn die Hürde der Zulässigkeit genommen ist, kann man sich nach dem Recht (= Gesetz + Rechtsprechung) darüber unterhalten, ob die Beweiswürdigung in Ordnung war oder eben nicht. Mit Übergehung von Tatsachen hat das nichts zu tun. Es ist einfach der Prüfungsablauf, wie er sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergibt.

Das kann man auch mit der Meinungsfreiheit nicht wegmeinen, egal wie sehr man es gern hätte.

Einmal abgesehen davon, dass ich SO gar nicht argumentiert hatte, ergibt sich doch gerade aus dieser, von Ihnen auf die Essenz zusammengedampfte (mir, ebenso wie wohl allen anderen hier mit-diskutierenden bekannte) Sachlage bzgl. Reihenfolge des Prüfungsablaufs dessen grundsätzliche Absurdität hinsichtlich der TATSÄCHLICHEN Relevanz einer VALIDEN Beweismittelgrundlage in jedwedem Strafrechtsprozeß.

Nur weil das mal so geregelt wurde und jetzt eben so IST, ist das ja noch lange nicht durchdringend und grundlegend sinnvoll.

Und gerade an Prozessen wie diesen scheint das auch mehr als deutlich auf (und das ja nicht nur für ungebildete Laien, die das ja "eh alles nicht kapieren, weil............", ich meine, nicht zuletzt Herr Kolos aber auch Herr Prof. Müller hatten sich durchaus ebenfalls punktuell dahingehend geäußert (Heu-Schloß-Nadel-Schüssel-Vergleich z.B.)

Ihre Aussagen z.T Meinungsfreiheit lasse ich mal unkommentiert, bzw denke ich, diese kommentieren sich hinreichend selbst :-)

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Absurd ist daran gar nichts, wie das Beispiel Diebstahl hier in der Diskussion gezeigt hat. Die einzige Frage ist, ob man eine punktuelle Ausnahme zulässt. Wozu ich übrigens in diesem Fall neige, wie man nachlesen kann.

Der Grundsatz der Wahrheitsfindung im Strafprozess gilt verfassungsrechtlich übrigens wie so ziemlich alles im Recht nicht unbegrenzt. Grundsätzlich ist Freispruch eben gleich Freispruch, es sei denn es gibt gute Gründe für eine Ausnahme.

3

Gast schrieb:

Absurd ist daran gar nichts, wie das Beispiel Diebstahl hier in der Diskussion gezeigt hat. Die einzige Frage ist, ob man eine punktuelle Ausnahme zulässt. Wozu ich übrigens in diesem Fall neige, wie man nachlesen kann.

Der Grundsatz der Wahrheitsfindung im Strafprozess gilt verfassungsrechtlich übrigens wie so ziemlich alles im Recht nicht unbegrenzt. Grundsätzlich ist Freispruch eben gleich Freispruch, es sei denn es gibt gute Gründe für eine Ausnahme.

Das meinen Sie wirklich ernst?

Auf dem, hoffentlich auch Ihnen bekannten, Hintergrund, dass, wie oben von Prof. Müller nochmals kurz erläutert, der (selbe sic!) BGH seinerzeit bereits ein Urteil "durchgewunken" und SOMIT bzgl. seiner, wie nun in der WAV an einigen gravierenden Punkten als invalide verifizierten, Beweismittellage (siehe Freispruch aus tatsächlichen Gründen) juristisch für GM (zunächst) unangreifbar gemacht hat?

Auf dem Hintergrund der Tatsache, dass der damalig zuständige Richter es lediglich, als Jurist, verstanden hatte, das Urteil samt Begründung SO zu f o r m u l i e r e n, dass der BGH es bedenkenlos "durchwinken" konnte?

Und das nun offenkundig fehlerhafte Durchwinken des BGH seinerzeit wurde ja wohl nirgends rechtsrelevant gerügt oder hätte gar fürderhin solches verhindernde Folgen gezeitigt.

Wo und wie kann man da, selbst mit juristischen oder sonstigen rhetorischen "Winkelzügen", die unmittelbaren, sich zwingend aufdrängenden kausalen Grundsatzprobleme noch weg-argumentieren, mit aller Gewalt nicht sehen und zur Kenntnis nehmen wollen?

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Man kann beim argumentieren zum Beispiel damit anfangen, rhetorische Fragen wegzulassen.

Das ursprüngliche Verfahren gegen Herrn Mollath ist nun wirklich noch viel weiter vom Thema entfernt als die Beweiswürdigung im Wiederaufnahmeverfahren. Es gab damals wegen der Unterbringung noch nicht einmal einen Freispruch, der an der Tenorbeschwer hätte scheitern können. Genau das meine ich, wenn ich sage die Diskussion fokussiert sich nicht auf den juristischen Kern. Wir könnten uns auch über Gott und die Welt unterhalten, das hätte mit dem Thema Tenorbeschwer näherungsweise genauso viel zu tun.

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Gast schrieb:

Man kann beim argumentieren zum Beispiel damit anfangen, rhetorische Fragen wegzulassen.

Das ursprüngliche Verfahren gegen Herrn Mollath ist nun wirklich noch viel weiter vom Thema entfernt als die Beweiswürdigung im Wiederaufnahmeverfahren. Es gab damals wegen der Unterbringung noch nicht einmal einen Freispruch, der an der Tenorbeschwer hätte scheitern können. Genau das meine ich, wenn ich sage die Diskussion fokussiert sich nicht auf den juristischen Kern. Wir könnten uns auch über Gott und die Welt unterhalten, das hätte mit dem Thema Tenorbeschwer näherungsweise genauso viel zu tun.

f&f stellt zweifellos einen eminent wichtigen Bezug zu der früheren BGH-Entscheidung des "Durchwinkens" her und hat auch die nachvollziehbare, berechtigte Frage gestellt, ob der damalige BGH-Senat mit den gleichen Richtern besetzt war.

#Gast: Indem Sie die Diskussion auf den juristischen Kern fokussieren wollen, teilen Sie den Fall Mollath einseitig in schönfärberische Scheibchen auf, bei dem der Gesamtzusammenhang dieses Justizunrechts verloren geht.

f&f hat in einem früheren Kommentar herausgestellt, dass es ihm um ganzen Fall Mollath in einer Gesamtbewertung geht. Ihre Argumentation läuft mehr oder wenige auf die Methode hinaus "Teile und herrsche!". Einer offenen

Diskussion ist dies abträglich, zumal ohnehin bei dem Diskurs der Schwerpunkt bei dem Blog-Thema liegt und nicht, wie Sie ausführen bei Gott und der Welt.........

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Sie haben recht. Doch für die Vermischung von Zulässigkeit (Tenor-Beschwer) und Begründetheit (Beweiswürdigungsfehler) hat der BGH mit seinem obiter dictum gesorgt. Damit hat er die Diskussion zur Beweiswürdigung wieder exhumiert.

ch hatte gerade noch einmal die Einwände von WR Kolos zur Tenorbeschwer gelesen und die Diskussion dazu mit Fotobiene nachvollzogen. Das ist wirklich schwierig. Nicht weil WR Kolos teilweise Konzentration abfordert, sondern weil die Argumentation durch Fotobiene ständig verdreht und konterkariert wurde. Der Aufwand für juristische Laien so etwas zügig aufzulösen, ist erheblich. Dank #9 weiß ich nun, dass ich WR Kolos so verstanden hatte, wie es wohl dargelegt war. Ich versuche es mal pragmatisch zu übersetzen: Ein wesentlicher Zusatz zum Urteilsspruch darf nicht einfach in die Urteilsgründe verlagert werden, um ihn somit dem Rechtsmittel zu entziehen. Ein Verfahrensfehler, der in der Revision zu prüfen ist. 

Ebenso verstehe ich das mit dem Grundsatz eines fairen Verfahren, zu dem der erforderliche Wille des Gerichts und auch der StA gehört, Tatsachen im Prozess korrekt zu erfassen, im Tatbestand korrekt darzustellen und in den Gründen auf dieser korrekten Grundlage zu werten. Es kann Fehler geben, die ohne Einfluss auf die Entscheidung und Rechtsstellung des Revisionsführer bleiben oder trotz fairem Verfahren auftreten. Zu einem entsprechenden Einwand könnte mit der Zurückweisung im gleichen Atemzug ggf. der Fehler und die Grenzen der Revision benannt werden. Ist Verfahrensfehlerfreiheit und damit materielle Richtigkeit also so aufwändig, dass man zum Zwecke der "Prozessökonomie" unbedingt eine (zusätzliche) formale Hürde vorschalten muss? Was spricht eigentlich sonst noch für das Konstrukt der erforderlichen Tenorbeschwer? (Beschwer - für uns Laien vielleicht mit Nachteil übersetzbar?) 

Zur Verankerung im Gesetz sehe ich bisher auch nur Blässe. Ein Gesetz, das die Erforderlichkeit der Tenorbeschwer konkret einfordert, existiert wohl nicht. Auf § 296 (1) StPO (Rechtsmittelberechtigte) wurde schon verwiesen. Aus der "Kannbefugnis" der StA gem. § 296 (2) StPO zugunsten des Beschuldigten wurde im Umkehrschluss und nach Übertragung eine erforderliche Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung (Berechtigung) für den Beschuldigten abgeleitet. So argumentiert grundsätzlich der 3. BGH-Senat in 3 StR 304/15 - Beschluss vom 18. August 2015. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/15/3-304-15.php

Warum es der Gesetzgeber angeblich so umständlich formulierte und ausgelegt wissen wollte, muss man sich aber selbst erklären. Wäre es wie behauptet vom Gesetz logisch ableitbar, hätte der BGH in der genannten Entscheidung wohl auch nicht mit der fehlenden (juristischen) Verbindlichkeit belastender Begründungen argumentieren müssen, die rein faktisch wirke und durch das Rechtsmittel nicht rückgängig gemacht werden könne. Ist das wirklich so? Interessant ist für den hiesigen Fall und die Diskussion insbesondere die weitere Begründung:

Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Gründe ausnahmsweise doch Rechtswirkungen entfalten, muss der Senat nicht entscheiden (vgl. zu alledem SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 157 ff.). Denn eine solche, insbesondere registerrechtlich in Betracht kommende Wirkung hat das angefochtene Urteil nicht.

Registerrechtlich meint doch vermutlich auch den BZR-Eintrag, oder? Also Freispruch aus tatsächlichen Gründen ergibt keinen BZR-Eintrag, einem Freispruch aus rechtlichen Gründen folgt aber ggf. ein BZR-Eintrag. Wird daraus durch Revisionsentscheidung ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen entfällt doch der BZR-Eintrag, oder? Also kann hier der Einwand der Wirkungslosigkeit einer Revision eigentlich nicht gelten. Die Frage der juristischen Verbindlichkeit eines BZR-Eintrags wäre ja noch so ein Thema, das nicht auf Formalien zu verkürzen ist.

Im Fall GM zitiert der 1. BGH-Senat zwar auch den genannten Beschluss des 3. Senats, greift aber auf § 349 (1) StPO zurück.
     Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

 

Was mit "nicht für beobachtet" tatsächlich formuliert ist, weiß ich nicht. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass 1. und 3. Senat nicht einheitlich aus "dem Gesetz" ableiten. Während der 3. Senat mit dem § 296 StPO unmittelbar auf die Zulässigkeitsprüfung zurückgriff, ergänzend mit begrenzten Möglichkeiten der Korrektur von faktischen Belastungen argumentierte und eine Entscheidung zu juristischen Folgen wie BZR-Eintrag nicht treffen musste, bezog sich der 1. Senat dagegen auf § 349 StPO. Also einen Verfahrensstand erst nach der Prüfung der eigentlichen Rechtsmittelberechtigung. Dem 1. Senat nach läge das Dogma der erforderlichen Tenorbeschwer damit nicht im Bereich der formalen Zulässigkeit sondern im Bereich einer Unzulässigkeit wegen grundsätzlicher Unbegründetheit (fehlendes Rechtsschutzinteresse?). Der vom 3. Senat benannte Ausnahmebereich "SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 157 ff." zur ausnahmsweisen Zulässigkeit kommt somit gar nicht mehr zum Tragen.

Stattdessen muss der 1. Senat nun umständlich argumentieren, warum die Gründe für das Urteil zwar unwichtig, aber zugleich eine zwingender Bestandteil des Urteils und Voraussetzung für den Tenor sind. Das muss alles irgendwie mit "nicht für beobachtet" zusammenhängen. Vielleicht ja eine zufällige Wort-Ähnlichkeit von ungewöhnlichem Jäger- äh Justiz-Latein mit der deutschen Sprache. Vielleicht kann das aber auch sinnvoll aufgelöst werden. Um so mehr ich mich mit den juristischen Konstrukten auseinandersetze, um so fotowespenhafter erscheint das Ganze. Verschenkte Zeit oder notwendiges Übel?

 

 

  

 

 

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@ MT

 

Beachte referiertes Schrifttum in RN 13 der BGH-Entscheidung.

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Informator schrieb:

@ MT

 

Beachte referiertes Schrifttum in RN 13 der BGH-Entscheidung.

Die indirekte Bezugnahme ersetzt nicht die eigenen Ausführungen.

Z.B. bei der in Bezug genommenen FS Roxin, S. 1427 ff. finde ich auf die Schnelle gar keine Erwähnung des BZRG (https://books.google.de/books?id=2KgnHe5hPjQC&pg=PA1427). Vielleicht übersehe ich etwas - korrigieren Sie mich ggf. Falls nicht, stützt der BGH dort nicht die BZRG Aussage im Speziellen, sondern seine Auffassung von der Tenorbeschwer im Allgemeinen. Das jedenfalls findet sich bei FS Roxin wieder.

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@ Informator

Danke für den Hinweis. Das ist zumindest mal eine einschlägige Fundstelle für eine fundiert argumentierte Gegenmeinung. Ich werde mir das mal durch den Kopf gehen lassen.

Zu meiner Verteidigung muss ich allerdings sagen, dass ich Krack wohl bei Google Books nachgeschlagen habe. Aber bei einer als "S. 194 ff." zitierten Fundstelle fast zwanzig Seiten weiter zu lesen zu müssen ist schon grenzwertig für ein zielgerichtetes Zitat.

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Gast schrieb:
Hier geht es lediglich um einen Freispruch, und um die Frage ob der aus einem anderen Grund zu erfolgen hatte bzw. ob ein durchsetzbarer Anspruch darauf besteht, das Urteil aus diesem Grund anzugreifen.
Das ist leider falsch. Es geht nicht um den Grund des Freispruches, sondern vor allem darum, ob das Gericht bei der Beurteilung, ob es sich um gefährliche Körperverletzung handelte, rechtsfehlerhaft vorgegangen ist. Diesen Anspruch auf Überprüfung, der jedem aus der EMRK zusteht, hat das BGH verweigert.

Mein Name schrieb:
Es geht nicht um den Grund des Freispruches, sondern vor allem darum, ob das Gericht bei der Beurteilung, ob es sich um gefährliche Körperverletzung handelte, rechtsfehlerhaft vorgegangen ist.
Also darum, ob statt wegen § 20 StGB mangels Tatbestandserfüllung hätte freigesprochen werden müssen - also aus einem anderen Grund.

Es wäre auch sehr hilfreich, wenn Sie zu der EMRK mal etwas EGMR Rechtsprechung zitieren könnten, die Ihre Ansicht stützt. Cleve scheint es ja nicht zu sein, da dort Art. 13 EMRK kein Thema war.

 

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@Lutz Lippke

Man kann es so übersetzen wie Sie das getan haben, der Allgemeinverständlichkeit wegen, natürlich auf Kosten der Genauigkeit. Denn genau genommen werden die rechtlichen Gründe nicht in die Urteilsbegründung verlagert. Denn sie sind so oder so und unabhängig von der Formulierung des Freispruchs dort enthalten und müssen es auch sein - wie der BGH dazu auch ausgeführt hat. Vielmehr werden die rechtlichen Gründe des Freispruchs aus dem Tenor gestrichen, die Tenorbeschwer damit verneint und der an sich offene Rechtsweg damit geschlossen, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage ersichtlich wäre. Das kann man nicht einfach so übergehen - wie der BGH das getan hat.

Vermutlich werden Sie das nicht wissen können, aber die Behauptung, der einheitliche und damit verkürzte Freispruchtenor 

"Der Angeklagte wird freigesprochen"

sei bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen falsch, weil ihm der Zusatz ("aus rechtlichen Gründen") fehle, stößt in juristischen Kreisen entweder auf Empörung oder auf taube Ohren. Das liegt mitunter daran, dass sich diese Formulierung in der gerichtlichen Rechtspraxis so sehr verfestigt hat, dass niemand bereit ist, daran zu rütteln und die Richtigkeit infrage zu stellen. Freispruch ist Freispruch. Dieser Satz ist Folge oder Grund dieser Tenorierung. Will man daran ungebrochen festhalten, dann wird man konsequenterweise auch keinen Grund für eine Ausnahme von der Tenorbeschwer erkennen wollen.

Bei genauer Betrachtung sollte man aber m.E. erkennen, dass das hier diskutierte Zulässigkeitsproblem weniger ein Problem der Tenorbeschwer ist. Denn bei einer Tenorierung des Freispruchs mit Zusatz wären die Fälle des § 20 StGB von der Tenorbeschwer erfasst. Vielmehr ist es ein Problem der Tenorierung und des Dogmas "Freispruch ist Freispruch". Inhaltlich dürfte die Diskussion in etwa gleich sein. Doch der Ansatz und damit die Lösung sind aber anders. Denn nachdem der rechtliche Unterschied beider Freisprüche detailliert herausgearbeitet wird bzw. die rechtlichen Nachteile des Freispruchs in Anwendung des § 20 StGB, folgt dann die Antwort auf die Frage, ob der Satz "Freispruch ist Freispruch" und die einheitliche Freispruchtenorierung noch haltbar sind. Und das ist doch etwas anderes, als wenn man fragte, ob die Nachteile des Freispruchs in Anwendung des § 20 StGB bei gleichzeitiger Erhaltung des Satzes "Freispruch ist Freispruch" eine Ausnahme von der Tenorbeschwer rechtfertigten.

Im Übrigen: Wollte man beispielsweise eine Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidung formulieren, dann gelingt das m.E. besser, wenn man die Tenorierung rügt und nicht das Erfordernis der Tenorbeschwer.

Da wir hier uns in einem „wissenschaftlichen“ blog befinden, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Durch die Mitarbeit hier, verstehe ich nun den Beschluß in einer ganz neuen Weise. Beschluß:

-1 BvR 2483/94

- 1 BvR 814/96

„...hat die 1.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

.....am 13.Oktober 1997 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor, weil ihnen teilweise das Gebot der Rechtswegerschöpfung und im übrigen der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehen. Soweit die Beschwerdeführer sich dagegen wenden, daß das Landgericht in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 3.März 1997 keine Beschwer gesehen hat, ist die weitere Beschwerde gegeben. Da diese dem Gericht der weiteren Beschwerde auch Anlaß geben könnte, die Rechtmäßigkeit der Einholung der Gutachten, auf die das Amtsgericht seine Feststellung gestützt hat, sowie des von Amtsgericht eingeschlagenen Verfahrens zu prüfen, steht den Verfassungsbeschwerden im übrigen der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Das Ermittlungsverfahren (Betreuungsverfahren) wurde Jan. 1994 eröffnet, Jan. 1995 aufgrund einer Verfassungsbeschwerde wegen Ferngutachten laut verantwortlichem Richter nicht weiterbetrieben. Nach Beschwerde Anfang 1997 bei der Präsidentin des BVerfG Frau Limbach wegen der langen Dauer des Annahmeverfahrens erfolgte überraschend März 1997 ein Amtsgerichtsbeschluß ohne Bestellung eines Betreuers. Gegen den Beschluß legte ich Beschwerde ein, denn zuvor gab es keinerlei Rechtsmittel um das richterliche Handeln zu überprüfen. Dem BVerfG war durch Einholung der Gerichtsakten (laut Mitteilung des Amtsrichters Anfang 1995 – kurz danach erfolgte der Kruzifix-Beschluß) bewußt, das AG Schwandorf wartet auf eine Entscheidung. Erst die Beschwerde bei der Präsidentin des BVerfG Anfang 1997 ließ offenbar im Hintergrund das Amtsgericht aktiv werden, welches erneut ein Ferngutachten in Auftrag gab (ohwohl deswegen Verfassungsbeschwerde vorlag), mit welchem das Ermittlungsverfahren durch Beschluß beendet wurde (alle drei Ferngutachten verneinten die Notwendigkeit einer amtlichen Betreuung).

Das Bundesverfassungsgericht sah also durchaus die Möglichkeit einer „Beschwer“ in den „Gründen“ des Gerichtsbeschlusses, obwohl der Beschluß selbst einem „Freispruch“ entsprach. Im Fall Mollath ist durch das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen, ob nicht bereits mit Bestellung eines Psychiaters im WAV jegliche Fairneß gegenüber dem Angeklagten mißachtet wurde. Die vorsitzende Richterin Frau Escher hätte vor Prozeß diese juristischen Fragen klären müssen, da sieben Jahre Zwangsaufenthalt in der Forensik nicht ohne Spuren auf den Angeklagten bleiben konnten. Er mußte zu Recht durch die Anwesenheit eines Psychiaters während fast des gesamten Prozesses sich in seiner persönlichen Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt fühlen. Trotzdem hat er das bei Psychiatern so „beliebte“ Argument des „Mißtrauens“ als Grund für eine mögliche Wahnhaftigkeit gegenüber Herrn Prof. Nedopil mit guten Worten im Prozeß entkräftet, eine nachvollziehbare Darstellung für den Grund der Entlassung seiner Anwältin aufgezeigt. Mollath hatte sein Vertrauen gegenüber seinem Anwalt eingeschränkt erleben müssen, da seine Bedenken gegen die Anwesenheit eines Psychiaters, bzw. einer psychiatrischen Begutachtung von Anwalt Strate nicht aufgegriffen worden waren. Im Punkte einer erneut willkürlichen Begutachten seiner Person fühlte und war Herr Mollath als Angeklagter ganz auf sich alleine gestellt.

Anfang 1997 hatte ich das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil  von dort nichts mehr kam. Wurde mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (Name wird hier nicht angegeben) verbunden, der durchaus von der Verfassungswidrigkeit des gesamten Gerichtsverfahrens sprach, jedoch damit endete, er könne nicht zusichern, wie die Verfassungsrichter entscheiden. Die Gründe zeigen auf, wie sich das BVerfG wandt, sich selbst verstrickte und am Ende bleibt als juristische Begründung nur die Begründung des Landgerichtes übrig, in welchem der zuvor am Amtsgericht mit dem Ermittlungsverfahren befasste Amtsrichter nun sein eigenes Handeln „prüfte“, die Beschwerde als „unzulässig“ verwarf, obwohl das BVerfG die nächste Instanz als Rechtsweg aufzeigte: „Sie haben Glück gehabt“. Herr Dr. Eichholz zeigte auf, wie im äußersten Notfall „Widerstand“ im Bürger entstehen kann. Die Vertreter des Rechtsstaates mögen sich aus der juristischen Verfangenheit ihres eigenen Tuns entwunden haben, es bleiben aber Menschen zurück, welche in ihrem Inneren zutiefst empfinden, der sog. „Rechtsstaat“ hat an Dir nur stets sich selbst gesehen, als Mensch bleibst Du nur das Opfer der Justiz, es gibt keine Gerechtigkeit, sie wird auch nicht gewollt. – Der obige Beschluß und die Begründung zeigen, welche Folgen es hat, wenn Richter ihr eigenes „Richterrecht“ basteln. Auch im Fall Mollath. Das Gespräch mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichtes zeigte mir jedoch, die Wissenschaft hat die Verfassungswidrigkeit erkannt. Im Fall Mollath gibt es ebenfalls offenkundige verfassungsrechtliche Probleme...... .

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Soweit ich die Diskussion jetzt noch überblicke, gibt es hier verschiedene Ansätze einerseits zum grundsätzlichen Pro und Kontra betreffend der Erfordernis einer Tenorbeschwer und andererseits zu evtl. unterlassenen Prüfpflichten bei Annahme von deren Rechtmäßigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung. Letztere Ansätze gehen davon aus, dass auch die Gründe (ausnahmsweise) eine Beschwer ergeben, wenn diese auf rechtsfehlerhaften Verfahrensweisen beruhen. Dagegen wurde die Annahme einer absolut auf den Tenor beschränkten Zulässigkeitsprüfung zwar auch diskutiert, lässt sich aber wohl nicht aufrecht erhalten. Der BGH selbst unterzog zumindest förmlich auch die Gründe einer Prüfung, um eine fehlende Beschwer und damit Unzulässigkeit des Revisionsantrags festzustellen. Die verschiedenen Ansätze und Argumente in der Diskussion verteilen sich leider über diverse Kommentare, so dass ein Überblick schwer zu erlangen ist. Die referenzierten Rechtszitate halte ich insofern nicht für ausreichend, weil diese keine allseitige Logikprüfung, sondern allenfalls einseitig ausgerichtete Wenn-Dann-Logik und z.T. auch eigenwillige Vergleiche bemühen.   

Problematisch ist nun konkret auf den Fall bezogen, dass der Revisionsantrag nicht öffentlich vorliegt, so dass mögliche Schwächen oder Beschränkungen des Antrags nicht geprüft werden können. So ist nicht sicher, ob im Antrag die Tat am 12.8.01 selbst grundsätzlich bestritten und als rechtsfehlerhaft festgestellt beschwert wurde (meine Annahme) oder nur die rechtsfehlerhafte Zuweisung einer gefährlichen KV oder aber ein rechtsfehlerhafter Ausschluss einer Notwehrhandlung. Wer die Tat im Grundsatz bestreitet, wird sich kaum behelfsweise auf eine Ungefährlichkeit oder Notwehr berufen. Ohne die Diskussion dazu wieder aufleben lassen zu wollen, bedeutet insofern "ich habe mich nur gewehrt" kein Eingeständnis einer Tat am 12.8.01, wenn diese möglicherweise auf Grundlage eines falschen Attests nur behauptet wird. So würde doch hoffentlich auch eine weitgehend passive Abwehr eines vielleicht erfolgten verbalen und körperlichen Angriffs (z.B. Zurückbrüllen, Festhalten, Abstand schaffen, Selbstbefreiung) noch nicht unter Notwehr laufen, solange über die faktisch vom Angreifer selbst verursachten Blessuren hinaus keine aktive körperliche Schädigung des Kontrahenten bewiesen ist. Auch ohne eine Straftat können solche Auseinandersetzungen eine Rechtfertigung in der Form "ich habe mich nur gewehrt" plausibel machen. Ob der Angeklagte die attestierten Schädigungen selbst gekannt haben muss und dazu Ausführungen machen kann, hängt somit allein an der Beweiskraft des Attests und der Zeugen. Hierzu wurde Vieles kontrovers diskutiert. Vollkommen unwidersprochen, aber bisher auch unbeachtet, blieb die falsche Beweiserhebung und insbesondere fehlerhafte Würdigung des Gerichts zum Praxissystem, den Worddateien als Echtheitsbeleg für den Attestausdruck. Auf Grundlage dieser falschen Beweismittel (Urkunden?) wurde jedoch die Validität und Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu Tatfolgen am 12.8.01 angenommen, so dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen fehlerhafter Beweisaufnahme/ -würdigung und der Feststellung der Tat am 12.8.01 besteht. Dass die fehlerhafte Beweisaufnahme und falsche Würdigung im Urteil überflüssig gewesen wäre, kann wohl kaum behauptet werden. Interessant wäre für mich daher die Frage, welchen konkreten Hinweis die Revisionsbegründung darauf haben musste, um den BGH zur Prüfung der Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Beweisaufnahme/ -würdigung zu verpflichten.

Im Übrigen verstehe ich § 296 (2) StPO auch so, dass die StA die Rechtsmittelbefugnis zu Gunsten des Angeklagten nicht nur ausüben kann, sondern bei Kenntnis von Verfahrensfehlern des Gerichts (hier Beweisfehler) auch ausüben sollte oder muss. Hierzu ausnahmsweise zum Vergleich ein genaugenommen nur geringfügig abgewandeltes Fallbeispiel für den Zeitpunkt der Einführung des Berichts zum Praxissystems in die Verhandlung:

Angenommen die StA hätte davon ausgehen können, das eine korrekte Beweisaufnahme/ -würdigung bei vorausgesetzter Tat den Angeklagten von der Täterschaft entlasten könnte und möglicherweise ein anderer Täter existiert, wäre dann eine Zurückhaltung der StA als zuständige Ermittlungsbehörde bei der Nutzung der Rechtsmittelbefugnis in irgendeiner Weise noch zu rechtfertigen? Das kann und will ich mir kaum vorstellen. 

Der einzige Unterschied im vorliegenden Fall besteht doch wohl darin, dass zumindest nicht ausschließbar die angeklagte Tat gar nicht wie behauptet stattfand und dies durch korrekte Beweisaufnahme/ -würdigung vielleicht festgestellt worden wäre. Rechtfertigt dieser Unterschied im Vergleich zum obigen Fallbeispiel eine Zurückhaltung der StA bei der Nutzung der Rechtsmittelbefugnis? Und inwieweit wäre dies im Revisionsverfahren zu berücksichtigen gewesen?  

      

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@#24 Waldemar Robert Kolos 

Vielen Dank für die Korrektur und die weiteren Erklärungen. Es ist richtig, dass "hineingeworfene" Laien die Rechtsdiskussionen vieler Jahre und Fraktionen nicht ohne Weiteres aufholen und nachvollziehen können. Die Unbedarftheit hat neben Nervendem gelegentlich aber auch Vorteile in der Sache. Ich hoffe meine folgende Nachfrage ist so ein Vorteil.

Sie sprechen an, dass es nach Ihrer Auffassung im Tenor eigentlich heißen müsste "Der Angeklagte wird freigesprochen, aus rechtlichen Gründen" wodurch ggf. eine Tenorbeschwer vorliegen würde. Habe ich das richtig verstanden? Nun habe ich mir das LG-Urteil noch einmal angesehen.

https://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/l...

Dort heißt es auf S.3 im Tenor (verkürzt):

"1. ... aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. ... Kosten ...

4. ... entschädigen.

Angewendete Vorschrift: § 20 StGB"

Danach folgt das Inhaltsverzeichnis und erst danach die Gründe.

Bedeutet das nicht, dass der Tenor mal auf Pkt. 2 verkürzt lautet:

2. Der Angeklagte wird freigesprochen. Angewendete Vorschrift: § 20 StGB

und somit genaugenommen:

2. Der Angeklagte wird freigesprochen wegen Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

Wenn ich damit richtig liege, dann erkenne ich keinen formalen Unterschied zum Tenor Freispruch aus rechtlichen Gründen. Was folgt Ihrer Meinung nach daraus?

 

 

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@Lutz Lippke

Es sind so viele Fragen, dass ich sie nicht alle auf einmal beantworten kann. Sie schreiben:

Problematisch ist nun konkret auf den Fall bezogen, dass der Revisionsantrag nicht öffentlich vorliegt, so dass mögliche Schwächen oder Beschränkungen des Antrags nicht geprüft werden können. So ist nicht sicher, ob im Antrag die Tat am 12.8.01 selbst grundsätzlich bestritten und als rechtsfehlerhaft festgestellt beschwert wurde (meine Annahme) [...]

Ganz sicher hat Mollaths Verteidiger das nicht getan. Denn das hätte die Revision gänzlich unzulässig gemacht, auch wenn sie ansonsten zulässig und begründet wäre. Die Feststellungen sind für die Revision tabu. Der BGH hätte zur Tenorbeschwer dann nichts mehr ausgeführt.

Sie schreiben:

Der BGH selbst unterzog zumindest förmlich auch die Gründe einer Prüfung, um eine fehlende Beschwer und damit Unzulässigkeit des Revisionsantrags festzustellen.

Ich weiß zwar nicht, wer das hier behauptet haben soll, das ist aber Quatsch. Die Zulässigkeit muss Unabhängig von der Begründetheit geprüft werden und das hat der BGH auch getan. Das obiter dictum wird auch wie folgt eingeleitet:

All dies unbeschadet [...]

Sie fragen:

Rechtfertigt dieser Unterschied im Vergleich zum obigen Fallbeispiel eine Zurückhaltung der StA bei der Nutzung der Rechtsmittelbefugnis?

Ja, bei derzeitigem Stand der Rechtsprechung. Auch die Revision der STA zu Gunsten des Angeklagten erfordert einen rechtlichen Nachteil des Angeklagten und damit Beschwer. 

P.S.
Nur am Rande: Der Beck-Verlag hat in seinen Printmedien schon immer die Abkürzung "StA" für Staatsanwaltschaft gebraucht. Ich habe überhaupt keine Ahnung, wo er das her hat. Denn in der gerichtlichen Praxis macht das niemand. Dort wird in Großbuchstaben "STA" abgekürzt - wie AG, LG und OLG - und entsprechend ausgesprochen (eSTeA). "StA" steht für Staatsanwalt und wird in der Regel nicht als Abkürzung ausgesprochen.

Zum Tenor schreiben Sie:

Bedeutet das nicht, dass der Tenor mal auf Pkt. 2 verkürzt lautet:

2. Der Angeklagte wird freigesprochen. Angewendete Vorschrift: § 20 StGB

und somit genaugenommen:

2. Der Angeklagte wird freigesprochen wegen Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

Wenn ich damit richtig liege, dann erkenne ich keinen formalen Unterschied zum Tenor Freispruch aus rechtlichen Gründen. Was folgt Ihrer Meinung nach daraus?

 

Meiner Meinung nach kann man sich tatsächlich irritieren lassen und es so verstehen wie Sie das getan haben. Aber dazu muss man folgendes wissen: Bei "Angewendete Vorschrift: § 20 StGB" handelt es sich nicht(!) um einen Bestandteil des Tenors oder einen Zusatz zum Tenor - trotz der Nähe zum Tenor, sondern um die Liste der angewendeten Vorschriften, die nach herrschender Meinung nicht zum Tenor gehört und bei Freisprüchen aus tatsächlichen Gründen auch leer ist bzw. weggelassen wird, weil ja keine Vorschriften angewendet werden.

 

WR Kolos schrieb:

@Lutz Lippke

Zum Tenor schreiben Sie:

Bedeutet das nicht, dass der Tenor mal auf Pkt. 2 verkürzt lautet:

2. Der Angeklagte wird freigesprochen. Angewendete Vorschrift: § 20 StGB

und somit genaugenommen:

2. Der Angeklagte wird freigesprochen wegen Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

Wenn ich damit richtig liege, dann erkenne ich keinen formalen Unterschied zum Tenor Freispruch aus rechtlichen Gründen. Was folgt Ihrer Meinung nach daraus?

 

Meiner Meinung nach kann man sich tatsächlich irritieren lassen und es so verstehen wie Sie das getan haben. Aber dazu muss man folgendes wissen: Bei "Angewendete Vorschrift: § 20 StGB" handelt es sich nicht(!) um einen Bestandteil des Tenors oder einen Zusatz zum Tenor - trotz der Nähe zum Tenor, sondern um die Liste der angewendeten Vorschriften, die nach herrschender Meinung nicht zum Tenor gehört und bei Freisprüchen aus tatsächlichen Gründen auch leer ist bzw. weggelassen wird, weil ja keine Vorschriften angewendet werden.

 

Menschenrechtler schrieb:

Der 1. Senat des BGH führt aus: „Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. .....

Im Tenor des LG-Urteils wird G.M. „f r e i gesprochen“ und nach Punkt 4 in einem größeren Abstand lapidar auf        „a n g e w e n d e t: § 20 StGB“ hingewiesen.

Es bleibt festzustellen, dass m.E. durch diese Bezugnahme auf den § 2O StGB bereits im Tenor durchaus die schwerwiegende Beschwernis, nämlich die einer festgestellten Schuldunfähigkeit, einer Geistesstörung enthalten ist.

 

Sehr geehrter Herr Kolos,

Sie gehen auf die m.E. wichtige o.a.Frage von Herrn Lippke, die bereits von mir angesprochen und leider damals nicht beantwortet wurde, ein. Sie räumen ein, dass es irritierend ist, das der Zusatz "angewendet: § 2O StGB" im Tenor bzw. Tenornähe nach der  h e r r s c h e n d e n  Meinung nicht zum Tenor gehört.

Dies wird zweifellos so praktiziert, ist aber für mich mehr als verwunderlich, da dieser Zusatz eindeutig im Tenorteil

steht (auch wenn ein wenig abgesetzt), im entscheidenden Kausalzusammenhang zu dem Urteil steht und ein Freispruch ohne die  Anwendung des  § 20 StGB überhaupt nicht möglich gewesen wäre.

Nach den Gesetzen der Vernunft und rechtstaatlichen Maßstäben müßte doch außer Frage stehen, dass in einem

Tenor die grundlegenden und entscheidenden Aussagen  in der Quintessenz enthalten sind und dazu gehört zweifelsohne die Anwendung des § 20 StGB. Dies ist ja auch der Grund, dass im Tenor  diese grundlegende Rechtsgrundlage aufgeführt ist. Dies durch die Rechtssprechung und die relative "herrschende Rechtsauffassung" einfach wegzuwischen ist sehr, sehr fragwürdig und bedarf m.E. einer Abkehr von dieser völlig unverständlichen und tradierten Auslegung. Vielleicht können Sie ausführen, welche Gründe zu dieser sehr fragwürdigen herrschenden Rechtsauffassung geführt hat, die betroffenen Bürgern rigoros den Rechtsweg beschneidet.

Im Urteilsteil Tenor steht eindeutig der entscheidende Zusatz: "angewendete Vorschrift § 20 StGB" und diese Tatsache kann m.E. wider aller Vernunft auch die herrschende Rechtsauffassung nicht weiter ignorieren.

 

 

 

 

 

 

3

@Fotobiene #29,30

In #29 nehmen Sie die Kritik an der Sichtweise des BGH auf, um sie allein mit der Wiederholung dieser Sichtweise wieder zu entkräften. Eingedampft "es ist so, weil es so sein soll". Zur "roten Linie" und den Gefahren für "unser" Justizsystem gibt es nur Behauptungen, aber keine echte Argumentation. Die Aufgabe der Justiz besteht nicht darin, für sich selbst zu existieren, sondern eine gerechte und verbindliche Rechtskultur gem. den Vorschriften zu gewährleisten. Die Erfüllung ist nicht selbstverständlich gegeben, sondern von der Justiz nachzuweisen. Das hierzu ein nicht unerhebliches Fehlverständnis in der Justiz vorherrschend ist, wurde durch den Fall der Öffentlichkeit offenbar. Es handelt sich nach meinen eigenen Erfahrungen, wie auch vieler Anderer, nicht um eine Ausnahme, ein Versehen oder systemisch bedingten Kollateralschaden.

Demzufolge kann Ihr Nacherzählen der Entscheidung in #30 die Kritik nicht auflösen. Wenn Sie etwas infrage stellen, müssen Sie das schon konsequent verfolgen und nicht nur, ggf. über Umwege, doch nur nach Bestätigung desselben suchen. Selbst wenn man ernsthaft auf eine Bestätigung abzielt, muss die Gegenhypothese ernsthaft und in aller Konsequenz verfolgt werden. Ohne dem, ist das Ganze nur taktisches Geplänkel.

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@ Foto biene # 29

"Das ist schlicht UNWAHR"

Meine Äußerung Mollath/Strate bezieht sich auf die Unmutsäußerung des Angeklagten während des Prozesses. Herr Mollath bemängelte das Verhalten seines Anwaltes im Vorfeld des Prozesses, er habe damals seine Bedenken wegen einer Begutachtung während des Prozesses nicht aufgegriffen. Es bleibt also offen, ob im Vorfeld des Prozesses eine Abwendung einer Begutachtung während des Prozesses hätte erzielt werden können. Ich hoffe das "UNWAHRE" hat sich hiermit für Sie aufgelöst.

(eine persönliche Bemerkung, da ich als unmittelbar ebenso Betroffener mit der Erfahrung einer Zwangseinweisung usw. mich ganz anders in Herrn Mollath eindenken kann: der Mensch, die Seele droht im Verfahrensrecht, im Strafrecht, in der "Kunst", auch der angeblichen "Wissenschaft" zerrieben zu werden. Wir Betroffenen werden nicht richtig ernst genommen, da offensichtlich bereits die Zwangseinweisung an sich für das weitere Leben ein Stigma verursacht. Ich selbst kann niemals verstehen, wie eine Richterin einen Angeklagten nach Erlaß eines Strafbefehles 17 Monate auf eine Hauptverhandlung warten lässt. Meine Beschwerde im Justizministerium wurde mit "richterlicher Unabhängigkeit" beantwortet. Meiner Ansicht nach bedarf es durchaus irgendeines Rechtsmittels, damit ein Bürger sich gegen Richter wehren kann. Auch im Ermittlungsverfahren Betreuungsverfahren) mußte ich über drei Jahre warten, bis das Verfahren endlich beendet wurde. Ich muß leider davon ausgehen, Richter haben sich politisch missbrauchen lassen. Es läge an der Wissenschaft die nachprüfbaren Zeiträume und die Problematik der Abwehr gegen richterliche Willkür aufzugreifen. Wir Betroffenen können oftmals uns sogar nicht auf "Anwälte" verlassen, das ist bitter, aber wahr. Aber vielleicht versagt auch "Wissenschaft". Bitte dies als positive Anregung werten und nicht löschen, Danke).

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@ Foto biene # 34

Danke für den Hinweis, Sie verweisen auf das Protokoll.

Nun war ich während des Disputes direkt in der ersten Reihe und mir fiel dieser Hinweis der im Protokoll steht, nicht auf. Vielleicht habe ich die Worte von Herrn Strate überhört.
Oftmals verwendeten die Prozessteilnehmer nicht immer die Mikrophone, auch war die Lautstärke immer wieder zu bemängeln. Jedenfalls äußerte sich Herr Mollath dahingehend, Herr Strate habe ihm versichert, es käme nicht zu einer Begutachtung und hierauf bezog sich meine Äußerungen, diese Bedenken des Angeklagten waren "hörbar".
Es geht also nicht darum, ob Anwalt Dr. Strate Rechtsmittel im Vorfeld einlegte, versuchte, sondern um die Äußerung des Angeklagten, sein Anwalt habe versichert, es käme nicht zu einer Begutachtung. Ich kann beim besten Willen keine "UNWAHRHEIT" in meiner Schilderung erkennen, auch wenn Ihr Hinweis durchaus den Ablauf ergänzt.

@ Runde

Herr Schlötterer hat mir nach dem Vorfall im Gerichtssaal verdeutlicht, warum Herr Mollath solche Bedenken wegen dem anwesenden Gutachter hat. Es bleibt zu prüfen, ob der Vorwurf von Mollath an Strate stimmt, oder nicht, hat also Dr. Strate gegenüber Herrn Mollath sich so geäußert, es käme zu keiner Begutachtung!

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Ernst Seler schrieb:

@ Foto biene # 34

Danke für den Hinweis, Sie verweisen auf das Protokoll.

Nun war ich während des Disputes direkt in der ersten Reihe

Lieber Herr Seler!

Also wenn "wir" etwas aus dem Fall GM gelernt haben, dann doch, dass auf die Aussagen direkter Augen- und Ohrenzeugen nicht immer sehr viel zu geben ist :-) :-) :-)

Obwohl, im Falle GM wurde ja letztlich seitens des Gerichtes sogar den widersprüchlichsten und abstrusesten Zeugenaussagen gefolgt, wenn sie in der passenden (im Sinne von für die Urteilsbegründung brauchbare) Richtung erfolgt waren.

Aber zurück zu Ihnen, egal wie oft Sie beschreiben, wie sich das dort "in echt" abgespielt hat, vor Ihren Augen und Ohren, es wird immer Leute geben, die es besser und ganz anders w i s s e n.

Und wenn auch nur vom Hören-Sagen-Lesen :-)

Btw, ich fand Ihre Prozessberichte (bei U. Prem hab ich da einige gelesen) immer recht plastisch und meine mich zu erinnern, dass Sie darüber bereits damals recht ausführlich (und damals ja SEHR nah am Geschehen) berichtet haben.

@ Runde

Herr Schlötterer hat mir nach dem Vorfall im Gerichtssaal verdeutlicht, warum Herr Mollath solche Bedenken wegen dem anwesenden Gutachter hat. Es bleibt zu prüfen, ob der Vorwurf von Mollath an Strate stimmt, oder nicht, hat also Dr. Strate gegenüber Herrn Mollath sich so geäußert, es käme zu keiner Begutachtung!

[/quote]

Hat Strate vorab natürlich, nicht nur gegenüber GM, sondern verschiedentlich in diversen Zeitungsinterviews.

Ich, als Franke und Bayer, dachte mir damals schon, hmmmmm, wie kann der sich SO sicher sein, dass es definitiv nicht mehr zu einer weiteren psychiatrischen Begutachtung Mollaths kommen würde? Noch dazu in Bayern?

Wie gerne hätte ich mich da getäuscht.

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technische Ergänzung:
ab "@runde" bis ende quote ist das natürlich ein Zitat von Herrn Seler

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@ Foto biene

In meinem Beitrag # 25 steht:

" Mollath hatte sein Vertrauen gegenüber seinem Anwalt eingeschränkt erleben müssen, da seine Bedenken gegen die Anwesenheit eines Psychiaters, bzw. einer psychiatrischen Begutachtung von Anwalt Strate nicht aufgegriffen worden waren.."

Das "aufgegriffen" bezieht sich auf die Vorwürfe von Mollath im Vorfeld des Verfahrens.

Das "während" in  #  33 verneint keineswegs Bemühungen des Anwaltes im Vorfeld, sondern ist der Tatsache geschuldet, ein Psychiater sitzt im Gerichtssaal, die Mollath subjektiv als Folge erlebt, das seine Bedenken im Vorfeld nicht genug ernst genommen worden waren.

Mollath erlebte die Anwesenheit des Gutachters im Gerichtssaal als Folge der fehlenden Beachtung seiner Befürchtungen, die er gegenüber seinem Anwalt äußerte. Das "während" ist Folge der (überzeichnet formuliert) subjektiven Empfindung von Mollath, sein Anwalt habe seine Bedenken nicht genug ernst genommen. Mollath beschwerte sich ja im Gerichtssaal, sein Anwalt habe ihm versichert, es werde zu keiner Begutachtung kommen, also "während" des Prozesses.

Da ich so schreibe, bereits vorher geschilderte Dinge werden nicht wiederholt, sind also im Bewußtsein des Lesers vorhanden, kann ein einzelner Satz immer auch anders gelesen werden. Dies besonders, wenn er isoliert dargestellt wird.

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Was soll denn der Verteidiger machen, außer Anträge zu stellen? Den Psychiater selbst aus dem Gerichtssaal tragen?

Soviel staatsbürgerliche Bildung kann man doch wohl erwarten, dass das Gericht darüber entscheidet und der Anwalt eben nicht mehr machen kann als zu beantragen.

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Gast schrieb:

Was soll denn der Verteidiger machen, außer Anträge zu stellen? Den Psychiater selbst aus dem Gerichtssaal tragen?

Soviel staatsbürgerliche Bildung kann man doch wohl erwarten, dass das Gericht darüber entscheidet und der Anwalt eben nicht mehr machen kann als zu beantragen.

Über diese, von Ihnen so bezeichnete, staatsbürgerliche Bildung hätte dann aber auch der Anwalt verfügen müssen und nicht vorab wiederholt behaupten, es käme zu 100% sicher zu keiner neuen psychiatrischen Begutachtung.

Und nur (im Sinne von ausschließlich) darum ging bzw. geht es in diesem Aspekt der Diskussion, wie bereits mehrfach erklärt (ua. von Herrn Seler und mir).

@ all:

Ein gutes und gesundes neues Jahr ! :-)

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Und wo kann man diese angebliche Behauptung nachlesen?

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Es erscheint doch recht ungewöhnlich, dass ein so erfahrener Verteidiger etwas "100% sicher" ausschließt.

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Mollath beschwerte sich ja im Gerichtssaal, sein Anwalt habe ihm versichert, es werde zu keiner Begutachtung kommen,

Was ein Anwalt sagt und was ein Angeklagter darunter verstanden hat oder vorgibt, verstanden zu haben, bzw. darunter gerne verstehen würde, sind immer zwei oder mehr Paar Stiefel! Was glaubte denn Mollath, aus welchem Grund der Gutachter N. vom Gericht bestellt war und ständig im Gerichtssaal anwesend war, wenn nicht natürlich zur Anfertigung eines Gutachtens für das Gericht? Vielleicht dazu, sich auf Staatskosten einen lauen Lenz zu machen? Das liegt doch offen auf der Hand und kein Rechtsanwalt, geschweige denn der kundige Dr. Strate wird selbstverständlich Mollath das Gegenteil versichert haben. Das ist doch alles Einbildung einer ohnehin psychisch auffälligen Persönlichkeit.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

ganz so einfach wie "Gast" im Beitrag vor diesem es darstellt, ist es eben doch nicht. Eine Begutachtung war letztlich nur für den Fall erforderlich, dass sich die Tatvorwürfe aus der Anklage bestätigen lassen. Das Gericht musste am Anfang des Prozesses offen ggü. beiden Möglichkeiten sein, weshalb - sozusagen vorsorglich - die Anwesenheit des Psychiaters in der Hauptverhandlung angeordnet/gestattet wurde.

Zu der entsprechenden Frage einer Notwendigkeit der Begutachtung durch Anwesenheit in der Hauptverhandlung hier noch einmal meine Einschätzung vom ersten Tag der Hauptverhandlung:

http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-...

Zur Frage, ob im Hinblick auf die psychiatrische Begutachtung anwaltliche Fehler vorliegen, sind zwei Dinge streng zu trennen:

Zum Ersten: RA Strate hat, soweit ich weiß, im Sinne seines Mandanten alles juristisch erforderliche und angemessene getan, um eine Beobachtung im Hauptverfahren und eine erneute psychiatrische Begutachtung Mollaths im Verlauf des Verfahrens zu verhindern. Aber wie hier schon verschiedentlich geäußert wurde: Darüber entscheidet letztlich das Gericht, ein Strafverteidiger kann hier nur Anträge stellen und begründen. Auch der beste Strafverteidiger kann hier kaum etwas anderes erreichen.

Zum Zweiten: Herr Strate hat gegenüber seinem Mandanten (und auch anderen gegenüber) die Auffassung geäußert, es werde gar nicht zu einer Begutachtung bzw. zu einer Verwertung derselben kommen (was ja im Übrigen auch die Vors. Escher andeutete), da er eben zu Beginn des Prozesses überzeugt war, dass die Tatvorwürfe selbst nicht beweisbar waren . Dies war eine Fehleinschätzung Strates. Dass er eine solche Einschätzung hat, kann man ihm nicht vorwerfen: Ohne Überzeugung lässt sich eine solche Verteidigung kaum führen. Aber auch: Man kann da nie sicher sein, nicht im Allgemeinen, erst recht nicht im besonderen Fall Mollath. Es wäre daher vielleicht geschickter gewesen, diese Einschätzung nicht vorher öffentlich bzw. ggü. Mollath zu äußern bzw. sie entsprechend einzuschränken ("meiner Voraussicht nach"). Er hätte Mollath sagen können, dass er das nicht garantieren kann. Juristen wissen das natürlich sowieso, aber man sollte Mandanten und anderen Laien ggü. da nicht zu eindeutige Vorhersagen machen. Nun muss an dieser Stelle aber fairerweise auch hier die (leider von vielen Kommentatoren gern ausgeblendete) Verhaltensweise Mollaths im Prozess selbst berücksichtigt werden: Mollath hat seine eigene Verteidigung (und damit auch das Zutreffen der Vorhersage Strates) selbst mit seiner Einlassung torpediert, zu der ihm Strate sicherlich nicht geraten hat. Ich weiß, dass Viele das ungern hören, aber Herr Mollath trägt ganz am Ende leider auch einen Anteil an diesem aus seiner Sicht nicht ganz perfekten Prozessergebnis, es sind nicht nur die "bösen" bzw. "unfähigen" Juristen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Zur Frage, ob im Hinblick auf die psychiatrische Begutachtung anwaltliche Fehler vorliegen, sind zwei Dinge streng zu trennen:

Zum Ersten: RA Strate hat, soweit ich weiß, im Sinne seines Mandanten alles juristisch erforderliche und angemessene getan, um eine Beobachtung im Hauptverfahren und eine erneute psychiatrische Begutachtung Mollaths im Verlauf des Verfahrens zu verhindern.

Das glaube ich zum Beispiel sehr wohl auch, also dass Strate alles getan hat, und habe das auch nie anders gesehen oder dargestellt, nur um das nochmal zu betonen.

Henning Ernst Müller]</p> <p>[quote=Henning Ernst Müller schrieb:

Zum Zweiten: Herr Strate hat gegenüber seinem Mandanten (und auch anderen gegenüber) die Auffassung geäußert, es werde gar nicht zu einer Begutachtung bzw. zu einer Verwertung derselben kommen (was ja im Übrigen auch die Vors. Escher andeutete), da er eben zu Beginn des Prozesses überzeugt war, dass die Tatvorwürfe selbst nicht beweisbar waren . Dies war eine Fehleinschätzung Strates.

Vielen herzlichen Dank, Herr Prof. Müller, dass Sie das mal so deutlich klarstellen. Ich habe eben einige Zeit gegooglet, um speziell das Interview zu finden, welches ich da im Hinterkopf habe (um es hier als Link reinstellen zu können) wurde bislang aber noch nicht fündig, da es zu den entsprechenden Schlagworten einfach unendlich viele Fundstellen im I-Net gibt.

Allerdings war ich wirklich davon ausgegangen, dass jeder, der hier mitdiskutiert, auch soweit in die Materie vertieft ist, dass ihm entsprechende (Basis-) Fakten ebenfalls bekannt sind und bin nun dahingehend beruhigt, dass davon außer mir (und Herrn Seler) wenigstens ein weiterer, und dann gar der Hausherr ;-), das sehr wohl exakt genauso mitbekommen hatte, wie ich.

Henning Ernst Müller schrieb:

Dass er eine solche Einschätzung hat, kann man ihm nicht vorwerfen.

Dito !

Zumal er in diversen einschlägigen Interviews außerdem die Einstellung geäußert hatte, eine WAV nur für Personen beantragen zu wollen, die er persönlich für u n s c h u l d i g hält.

Henning Ernst Müller schrieb:

Es wäre vielleicht geschickter gewesen, diese Einschätzung nicht vorher öffentlich bzw. ggü. Mollath zu äußern bzw. sie entsprechend einzuschränken ("meiner Voraussicht nach"). Er hätte Mollath sagen können, dass er das nicht garantieren kann. Juristen wissen das natürlich sowieso, aber man sollte Mandanten und anderen Laien ggü. da nicht zu eindeutige Vorhersagen machen.

Lieber Herr Müller, also mal ganz ehrlich, wenn ein Anwalt gegenüber seinem Mandanten Aussagen macht (und in dem Fall wirklich absolute !), von denen jedem Juristen (also auch ihm selbst) klar ist, dass er sie nicht garantieren kann, dann finde ich das im Allgemeinen schon echt un-lauter. Genau genommen ist es auch un-redlich.

Ab davon ist es absolut un-praktisch, denn der Mandant verlässt sich drauf und schon steht die ganze Zusammenarbeit zwischen Mandant und Jurist auf falschen Füßen, mindestens mal auf tönernen.

Aber zum absoluten Hot-Spot für GM, nämlich die psychiatrische Zwangs-Begutachtung, ihm, einem zu Unrecht 7 Jahre zwangspsychiatrisierten Menschen (dessen dort erlittene Torturen man sich nur ansatzweise überhaupt vorstellen kann)( noch dazu als einzig Nüchterner unter lauter (zwangs-) zuge"dröhnten"), ein solch faktisch uneinhaltbare Z u s a g e zu geben, sorry, das war fahrlässig.

Fahrlässig im Bezug auf das Vertrauensverhältnis Mandant - Verteidiger.

Und das ist es, was, mNn, Herr Seler, wenn ich ihn richtig verstehe, eben beschreiben will, das er miterlebt hat:

Nämlich den B r u c h dieses Vertrauens- Verhältnisses anhand dieser Angelegenheit.

An dieser Stelle GM (oder jedwedem Angeklagten) eine Mit-Schuld nach dem Motto: "Welcher D*** glaubt denn einfach seinem Anwalt" (Haben Sie so nicht gesagt und sicher auch nicht gemeint, Herrr Müller, aber doch einige andere User hier) wäre wohl nur noch grotesk.

Henning Ernst Müller schrieb:

Nun muss an dieser Stelle aber fairerweise auch hier die (leider von vielen Kommentatoren gern ausgeblendete) Verhaltensweise Mollaths im Prozess selbst berücksichtigt werden: Mollath hat seine eigene Verteidigung (und damit auch das Zutreffen der Vorhersage Strates) selbst mit seiner Einlassung torpediert, zu der ihm Strate sicherlich nicht geraten hat. Ich weiß, dass Viele das ungern hören, aber Herr Mollath trägt ganz am Ende leider auch einen Anteil an diesem aus seiner Sicht nicht ganz perfekten Prozessergebnis, es sind nicht nur die "bösen" bzw. "unfähigen" Juristen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller


So, und da muss ich zum Einen sagen, dass ich persönlich sicherlich nicht zu denen zähle, die GMs Verhalten (an EGAL welchem Punkt der gesamten Angelegnheit) ausblenden oder nicht berücksichtigen.

Aber in dem Fall zäumt man das Pferd absolut unfair von hinten auf:

Das ihm selbst bzw dem Urteil offensichtlich abträgliche Aussageverhalten Mollaths (und vor allem sein offensichtlich gebrochenes Vertrauen zu Strate sowie die daraus f o l g e n d e Un-Beratenheit) fand ERST statt, n a c h d e m klar wurde, dass Strate eine (ganz bestimmte !) Zusage gegeben hatte, die er nicht halten konnte UND die tagtäglich in der WAV m a s s i v e Auswirkungen auf GM hatten.

Und mit Sicherheit keine positiven.

Und wenn einer wußte, WAS von "Fach-Leuten" (wie Psychiatern) noch in das normalste Verhalten (durchlesen, was auf einer Seifenverpackung steht, um nur mal ein Beispiel zu nennen) interpretiert wird, dann GM.

Und dass man in so einer Situation (WAV nach 7 Jahren Zwangs-Klapse) mehr als unter Streß steht, ist wohl auch absolut normal (und entzieht schonmal JEDER w i s s e n s c h a f t l i c h e n Untersuchung eine valide Grundlage (aber macht ja nix))

Also traf Strates Fehl- Einschätzung und somit auch Fehl-Beratung seines Mandanten genau den neuralgischen Punkt.

Das hätte ihm, Strate, mMn, von vornherein klar sein SOLLEN, aber wenigstens im Moment, als es zum Tragen kam, klar werden MÜSSEN.

Dass sich Strates Fehleinschätzung und Mollaths Fehl-Vertrauen d a r a u f letztlich ausschließlich zu Ungunsten Mollaths auswirkte, ist ja wohl klar angesicht der Macht- und Gemengelage, sowie nicht zuletzt der Gesamtsituation (!!!).

Aber, es war in DER Reihenfolge, und nicht etwa umgekehrt!

Ob Mollath sich bzgl seines Aussage- Verhaltens sinnvoller verhalten hätte, wenn e n t w e d e r Strate keine falschen Voraussetzungen suggeriert hätte, o d e r Strate sich gegen die Begutachtung hätte durchsetzen können, das ist nun wirklich BLANKE Spekulation und sollte hier (durch Verdrehung von Ursache und Wirkung) daher nicht zu Grunde gelegt werden, fairerweise.

In diesem Sinne

f&f

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