Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe - Ist § 217 StGB ein "schlechtes Gesetz"?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.11.2015

„§ 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“

„Besser kein Gesetz als ein schlechtes“ – so das Fazit des Arztes und SPD-Gesundheitspolitikers Lauterbach am Ende seines Debattenbeitrags. (Quelle mit der Debatte auf Video)

Mit großer Mehrheit hat der Bundestag gestern für den von Lauterbach als schlecht bezeichneten Gesetzentwurf gestimmt. Befürworter kamen vor allem aus der Unionsfraktion, aber auch aus allen anderen Fraktionen gab es Zustimmung  (Quelle mit Abstimmungsergebnis inkl.  Namen der Abgeordneten).

Der Bevölkerung, die lt. in der Debatte von Künast genannten Umfragen zu mehr als 3/4 der Auffassung sein soll, der Staat solle sich (zumindest strafrechtlich) heraushalten, wird dieser Tatbestand wohl nicht gefallen.

Ebenso wenig den 141 Strafrechtslehrern, die im Frühjahr eine Resolution unterzeichnet haben (Hierzu schon mein früherer Beck-Blog Beitrag). Die Resolution endet mit diesem Appell:

„Menschen  mit  einem  Sterbewunsch  benötigen  in  besonderer  Weise  Fürsorge  und  Begleitung.  Die  Strafbarkeit  der  Beihilfe  zum  Suizid  würde dagegen dazu  führen,  dass professionelle  Hilfe,  die  gerade  Ärzte  und  Ärztinnen  leisten  könnten, erschwert  oder unmöglich  wird,  weil  sich  Beistehende  aus  Furcht  vor  einer  Strafbarkeit von den Sterbewilligen abwenden. Diese werden in den Brutal‐Suizid gedrängt. Ziel muss es dagegen sein, möglichst viele Menschen mit Sterbewunsch zu erreichen, um so die Zahl der Suizide in Deutschland zu senken. Das Strafrecht ist dafür ein gänzlich ungeeignetes Mittel.“

Dass so viele Bundestagsabgeordnete diese Bedenken nicht teilten und doch auf das Strafrecht setzten zur Regulierung eines vermeintlichen „Problems“, macht mich nachdenklich. Zu leugnen es handele sich dabei nicht um einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, bedeutet die Augen zu verschließen vor der Realität.

Das Problem der  neuen Norm wird in der Praxis sein, den Begriff „geschäftsmäßig“ auszulegen und zwar auf eine Art und Weise, dass, wie die meisten Abgeordneten betont haben, das individuelle Arzt-Patienten-Verhältnis nicht belastet wird. Aber bis dahin werden Ärzte das Strafbarkeitsrisiko scheuen. Und die Betroffenen werden ausweichen - ins Ausland oder in eine unsichere Suizid-Variante.

Ich persönlich hätte mich dem Antrag von Katja Keul angeschlossen: Alles soll so belassen bleiben wie es ist.

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14 Kommentare

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Hierzu die Kolumne von Thomas Fischer vom 29. September 2015, "Absurdes Spektakel um den Tod", mit dem Appell "Sehr geehrte Abgeordnete, sagen Sie Nein!":

Gesetzentwurf 18/5373 (Brand/Griese u. a.): "Geschäftsmäßige" Suizidbeihilfe gehört streng bestraft. Auch Ärzte. Ausnahme: Ärzte, die zugleich "nahestehende Personen" sind. Das gelingt den wenigsten: Wer als Arzt heutzutage den Vorgaben der existenzsichernden Regeln halbwegs folgen will, kann unmöglich seinen Patienten zugleich "nahestehen". Ausnahmen, Variante eins: beste Freunde, von denen der eine Jura, der andere Medizin studiert. Wenn man das hinkriegen will, muss man es früher eintakten, als der menschliche Geist die Möglichkeit des Sterbens auf den Schirm kriegt, sogar unter Abiturienten. Hauptschüler haben keine Freunde, die Ärzte sind. Variante zwei: Zeugung von Töchtern und Söhnen als zukünftige Sterbehelfer. Bekanntlich risikoreich. Im Zweifel werden sie, trotz Zivildienst beim ASB oder Sozialem Jahr in Rio, auch wieder nur Betriebswirte oder Informatiker.

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-09/bundestag-gesetzen...

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Behandelnde Ärzte (also insbesondere verantwortungsvoll handelnde Hausärzte, bei denen die Patienten bereits jahrelang in Behandlung sind, oder Ärzte, die in Hospizen ohnehin todgeweihte irreversibel sterbenskranke Patienten betreuen), sollten von der Strafbarkeit ausgenommen werden.

Auch humanistisch motivierte ehrenamtlich tätige Vereine und Vereinsmitglieder sollten von einer Strafbarkeit ausgenommen werden.

Was allerdings strafbar sein sollte, wäre jede Unternehmung, die versucht, gewerbsmäßig mit möglichst vielen zu betreuenden Suizidkandidaten und möglichst vielen Suiziden wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Es kann bzw. darf nicht angehen, das eine Industrie entsteht, die sich darauf spezialisiert, für Suizide zu werben, und  Menschen zum Suizid zu überreden, und mittels hoher Honorare, oder weil man sich gleich selbst als Erbe einsetzen lässt, Profit aus den Depressionen und dem Leid schwacher oder lebensmüder Mitmenschen zu erzielen. So etwas wäre ein furchtbarer und entsetzlicher Alptraum, der an Huxleys "Brave New World" erinnern würde. Zweifellos gibt es aber genug Leute, die bereit und gewissenlos und skrupellos und habgierig genug sind, um für Profit alles zu tun, also auch willensschwache und beeinflussbare Mitmenschen in den Selbstmord zu treiben und dazu anzustiften und zu assistieren.

Auch wenn in solchen Fällen wohl auch bisher schon eine Strafbarkeit in Betracht kommt, und zwar sogar eine Tötung in mittelbarer Täterschaft, so ist diese Strafbarkeit zum Rechtsgüterschutz nicht ausreichend, da die mittelbare Täterschaft bloß in ganz krassen Fällen angenommen werden kann, und außerdem regelmäßig auch nicht oder nur sehr schwer nachweisbar ist. Deshalb ist es sinnvoll, eine Art Auffangtatbestand zu haben, der durch das neue Gesetz nun geschaffen wird.

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"Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht."

Und was ist mir den "Angehörigen", denen aus egoistischen Motiven an einem "sozialverträglichen Abgang" des Erblasses gelegen ist und schlimmer drängen, als es ein "geschäftsmässiger" Sterbehelfer je könnte? Erst kürzlich hatte man wieder der Aktion T4 gedacht. Ich fürchte mich vor dem, was wieder kommt...

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Sehr geehrter "Huxley....",

Sie schreiben:

Was allerdings strafbar sein sollte, wäre jede Unternehmung, die versucht, gewerbsmäßig mit möglichst vielen zu betreuenden Suizidkandidaten und möglichst vielen Suiziden wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Es kann bzw. darf nicht angehen, das eine Industrie entsteht, die sich darauf spezialisiert, für Suizide zu werben, und  Menschen zum Suizid zu überreden, und mittels hoher Honorare, oder weil man sich gleich selbst als Erbe einsetzen lässt, Profit aus den Depressionen und dem Leid schwacher oder lebensmüder Mitmenschen zu erzielen. (...) Deshalb ist es sinnvoll, eine Art Auffangtatbestand zu haben, der durch das neue Gesetz nun geschaffen wird.

Dieses Ziel verfolgte einer der Entwürfe, der nur die "gewerbsmäßige" (also auf Gewinn zielende) Suizidbeihilfe unter Strafe stellen wollte. Aber auch da stellt sich für mich die Frage, ob es wirklich sinnvoll ist. Nach der derzeitigen Rechtssituation wäre es nicht explizit strafbar. Dennoch gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass Unternehmer mit Suizidbeihilfe Geld verdienen oder gar reich werden wollen. Der von Ihnen (und einigen Politikern) beschworene unmoralische Markt existiert in diesem Bereich gar nicht. Sollten tatsächlich Geschäftemacher daran gehen, künftig mit Suizidbeihilfe Geld verdienen zu wollen, könnte immer noch über Maßnahmen nachgedacht werden; neben strafrechtlichen kämen dann  insbesondere gewerberechtliche, also verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Frage.

 

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Ein aktueller Fall wirft die Frage auf, ob es für die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu einem Anstieg von Sterbehilfsfällen als Torschlußeffekt kommen wird:

http://www.berliner-kurier.de/leute/percy-stuart-horst-keitel-nimmt-sich... (der Bezug ist im letzten Absatz).

Allerdings handelt es sich in diesem Fall, anders als die Berichterstattung behauptet, ersichtlich nicht um einen Doppelselbstmord, sondern um Totschlag kombiniert mit Suizid. Ob dort ein Dritter (geschäftsmäßig?) beteiligt war, geht aus dem Bericht nicht hervor.

 

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Die Gesetzesänderung (Gesetzesverschärfung) ist nicht nur sinnlos, sie hat auch geschadet.

Hätte man den betroffenen Menschen wirklich helfen wollen, so wären folgende Maßnahmen erforderlich:

1) Ausbau der Palliativmedizin. Hierzu sind viele Milliarden notwendig. Statt das Geld in Bankenrettung, Griechenlandrettung oder Flüchtlingsrettung zu investieren, wäre zumindest ein Teil des Geldes sinnvoll investiert gewesen in Aufbau einer ausreichenden Zahl von Palliativstationen. Hiervon haben wir nicht mal 10 Prozent der notwendigen Kapazitäten. Es sind kurzfristig viele Milliarden notwendig!

2) Hinzu kommt Geld, welches für die palliative Versorgung in normalen Pflegeheimen, Altenheimen und für die häusliche palliative Pflege benötigt wird.

3) Mit einer guten Palliativmedizin kann man zwar vielleicht einen Teil der Menschen, die in auswegloser Situation zum Suizid neigen, davon abhalten, aber beileibe nicht alle. Ich verstehe jeden, der als Alzheimerpatient im Anfangsstadium nicht gewillt ist, auch das Ende mitzuerleben. Oder der als Krebspatient zwar mit hochdosierten Opiaten die Schmerzen einigermaßen erträglich empfindet, aber nicht das Zerfallen und Zerfressenwerden von Mundhöhle, Brust, inneren Organen o.ä. bei vollem Bewusstsein bis zum Ende erleben will. Manche mögen auch darin noch einen Sinn und ein lebenswertes Leben sehen, manche eben nicht. Das sollte man respektieren.

4) Gerade für diejenigen, die das schreckliche Ende nicht erleben wollen (das Ende bei solchen Krankheiten ist immer schrecklich, ich sage das als Mediziner, der eng auch mit Palliativstationen zusammenarbeitet) muss den behandelnden Ärzten erlaubt sein, auch beim assistierten Suizid mitzuhelfen. Das ist heute noch weniger möglich als früher. Selbstverständlich verdienen Palliativmediziner auch Geld - ist das dann kommerzielle Hilfe beim Suizid? Laut Gesetzeswortlaut darf man für die Suizidhilfe kein Geld erhalten ("geschäftsmäßig") und muss zudem noch dem Patienten "nahestehen" oder "Angehöriger sein". Sowohl die Definition von "nahestehen" als auch die Definition von "geschäftsmäßig" wird Probleme bereiten.

5) Zudem kann diese Hilfe beim Suizid (assistierter Suizid) nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern sogar zum Verlust der Approbation führen. Bei diesen Aussichten wird sich kaum ein Arzt für einen assistierten Suizid bereitfinden, auch wenn der Patient auf der Palliativstation (sofern er das Glück hatte, diesen Platz zu ergattern) ihn noch so sehr anfleht. Im Gegenteil: Viele Hausärzte haben schon ihre Betäubungsmittelrezepte zurückgegeben, die Vorschriften sind zu streng und das Risiko zu groß.

 

Fazit: es wird schlimmer und schlimmer. Solche Entscheidungen zeugen von menschenverachtender Gesinnung. Man kann nur jedem Pollitiker wünschen, er möge selbst bald als Betroffener die Nöte der Menschen kennenlernen.

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Ich habe eine Frage zu dem neuen Gesetz. Und zwar:

Macht sich ein Suizidwilliger wegen Anstiftung zu §217 StGB strafbar, wenn er einen Arzt, von dem er weiß, dass dieser schon einmal bei einem Suizid geholfen hat, darum bittet, ihm ein tödliches "Medikament" zu besorgen? Er ist ja selbst nicht sein eigener Angehöriger oder?

 

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Ich denke das Gesetz wäre vertretbar, wenn Ärzte (und andere) der Strafbarkeit entgehen können, indem Sie für die Hilfehandlung auf ein Honorar verzichten.

 

 

Zu #10 und #11:

 

Ist das wirklich so eindeutig?

Denn für den Arzt ist der Suizidwillige ja trotzdem noch ein anderer und deshalb die Handlung (falls geschäftsmässig) weiterhin eine Straftat. Und der Suizidwiillige fördert somit weiterhin eine "Suizidhilfetat".

Wer einen Drogendealer nach BTM fragt stiftet ja auch zum BTM-Handel an obwohl die Drogen für ihn selbst bestimmt sind und man nicht mit sich selbst handeln kann.

Man könnte die "anders-haftigkeit", also nicht-Identität von Tatsubjekt und Objekt als besonderes strafbegründendes persönliches Merkmal des Suizidhelfers sehen, dann wäre Anstiftung/Beihilfe zwar weiter strafbar, aber die Strafe wäre zu mindern.

 

(Es wäre ja auch nicht das erste Gesetz mit absurden, ungewollten Rechtsfolgen...)

 

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Es wäre zu erwarten gewesen, wenn man unter einem bestimmten Kommentar auf Antwort klickt, würde automatisch der Bezug zu dem betreffenden Beitrag hergestellt werden. Nun also noch einmal mit Bezugsangabe:

 

Zu #7 von @Gast

 

Gast schrieb:
Man kann nur jedem Pollitiker wünschen, er möge selbst bald als Betroffener die Nöte der Menschen kennenlernen.

 

Wirklich jedem Politiker? Gibt es nicht durchaus welche, wenn sie auch in der Minderheit sein mögen, die sich für dieselbe Auffassung wie die Ihre eingesetzt haben oder nach wie vor kämpfen? Insofern Sie allerdings die anderen meinen, insbesondere jene, die dem nun angenommenen Gesetz zugestimmt haben, volle Zustimmung von mir.

 

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"Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Jedes medizinische Personal, welches Schwerstkranke sterbende Menschen behandelt, gehört zum potentiellen Täterkreis. Die Selbsttötung wird gefördert durch Verweigerung des Trinkens, der Nahrungsaufnahme, zu wenig Bewegung und ... und ... und ...

So wie die Norm hier steht, wäre doch eine Pflegekraft, die es duldet, dass ein Mensch einfach im Bett liegen bleibt, weil er genug vom Leben gehabt hat, genug gelesen, genug gehört u.s.w., verpflichtet, bei diesem Menschen mobilisierende Pflege zu betreiben, diesen Menschen zur Nahrungsaufnahme und zum Trinken zu nötigen, zur Bewegung zu motivieren und bei anhaltender Verweigerungshaltung einen richterlichen Beschluss zur Zwangsbehandlung zu beantragen ... oder sterbende Menschen werden nach Hause entlassen, die Angehörigen können dann machen, was sie wollen ...

 

Vor einigen Jahren habe ich gehört, dass von den wenigen Lehrstühlen für Palliativmedizin die Mehrheit von der Pharmaindustrie finanziert werden. Natürlich können Menschen lange am Leben gehalten werden, die Pharmaindustrie (und natürlich die Medizin) haben viele Erkenntnisse, wie Stoffwechsel aufrecht erhalten werden kann. Aber entspricht das dem Willen der Menschen?

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"Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Wie sieht das z.B. bei einer Webseite aus, die neutral ist?
Also nicht wie die meisten oder scheinbar auch alle Deutschen strikt jegliche Methodendisskussionen, Verabredungen etc. verbieten. Ja, auch Ankündigungen, öffentliche Abschiedsbriefe etc. erlaubt.
Dazu noch eine Liste mit Suizidmethoden in Form detaillierter Anleitungen.
Evtl zur provokanten Abrundung einen Webshop für Bücher, Drahtseil, evtl. einen Bausatz für eine Motorsägen-Zeitschaltuhr-Selbstkopfmaschine, den berühmten "Suicide-Bag" (großer Gefrierbeutel mit zuziehschnur), evtl. Helium etc..

Könnten Gegner versuchen hier etwas rechtlich zu "Interpretieren"?

"Gelegenheit gewähren", bezieht sich das auf die Bereitstellung von Immobilien, Objekten, Dingen... oder auch Informationen?
Und was ist da z.B. mit dem Verkauf von Dingen?
Das berühmte Suizidbuch „Final Exit: The Practicalities of Self-Deliverance and Assisted Suicide for the Dying“?
Oder auch "die Leiden des jungen Werther" ;-) .

OK, den "Suicide-Bag", einen "Gefrierbeutel" (hat auf Fotos das Beschriftungsfeld) mit in den umgeschlagenen Rand eingezogener Schnur mit so einem "Knopfknebel."
Eine 90-jährige hat mit solchen überteuerten Beuteln 98.000 Dollar im Jahr gemacht. Gut 60 Dollar pro Stück. Auch wenn man die Handarbeit würdigt, das ist teuer für einen Gefrierbeutel mit Zugschnur.
Bis sich der Sohn eines Richters umbrachte und der Richter austickte. Haussuchung mit FBI etc., obwohl es scheinbar nicht illegal war, nach US-Recht bzw. dem Bundesstaat.

Alles andere wären allerdings Dinge die für sich genommen ohne Suizidbezug legal zu kaufen wären.
Drahtseil (jemand trennte sich den Kopf ab, indem er mit Stahlseil an Zaun und seinem Kopf Vollgas gab), Seil, Schwefelsäure, Schwefelkalk, Ameisensäure, Salzsäure, Holzkohle, Grill, Grillanzünder, Elektrokettensäge, Scharnier, Stahlfedern, Zeitschaltuhr (diese vier letzten bilden eine Selbstköpfmaschine) etc.

Bleiben noch "verschaffen" und "vermitteln".
Alles ziemlich vage.
Die Lebensmüden können sich auch ohne die Webseite oder anderen Webseiten informieren.

Und was ist mit dem "Verschaffen der "Vermittlung" ;-) von Suizidpartnern?

 

 

Und "Geschäftsmäßig" bedeutet ja nur auf Wiederholung angelegt.
Also auch ohne Gewinn. @ #12 Leser. Ein Religionslehrer erzählte, er habe das schon mehrfach gemacht. Mit Videokamera und Gift zum Suizidenten, und dann bei laufender Kamera das Haus verlassen und erst Stunden später wieder gekommen. Keine Möglichkeit der unterlassenen Hilfeleistung, die leider Rechtsbeugerisch auch bei Suizdiwilligen IMMER angenommen wird, sobald der das Bewusstsein verliert. So nach dem Motto "Ab da weiß man ja nicht mehr, ob er sich nicht anders entscheiden würde 0_o .
Für so eine Webseite wäre es dann wohl egal ob mit oder ohne Bannerwerbung oder Shop.

 

 

Was wäre mit einem professionellen Galgen mit Falltüre und Hebel daneben im Garten, und jeder darf vorbeikommen und ihn benutzen?

Vergleichbar der "Suicide-Booth" (Suizid-Zelle, ähnlich Telefonzelle) in "Futurama" (da muss man aber 25 Cent einwerfen).
Mit einer "Standardfall"-Höhe (nach Dr. Med Samuel Haughton) von 1,2m-1,8m.
So dass das Genick bricht, aber nicht der Kopf abreisst.
Das wäre ein Szenario, dass absolut realistisch möglich wäre.
Es braucht nur einen Aktivisten mit Grundstück und dem Willen und Webseite dazu. Auf der Webseite gleich noch eine Live-Webcam.

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