Zurückhaltung bei der Anklageerhebung gegen Polizeibeamte - nicht nur in Ferguson, Missouri

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.11.2014
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieStrafverfahrensrecht42|12619 Aufrufe

Die gravierenden Folgen der Entscheidung einer Grand Jury im Fall des von einem Polizisten erschossenen Michael Brown sind derzeit Medienevent Nr.1 in den USA. Nicht so sehr diese Ereignisse und auch nicht der konkrete Fall, sondern eine weiter gehende  kriminologische Fragestellung, die auch für Deutschland Bedeutung hat, soll Gegenstand dieses Beitrags sein:

Das System der Strafverfolgung und Anklageerhebung in den USA unterscheidet sich gravierend vom deutschen Strafprozess und wird zudem noch von US-Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich gehandhabt. So wurde die Anklageerhebung in den USA einer Grand Jury überlassen, einer Laienjury, die nach Präsentation des Falls durch die Staatsanwaltschaft entscheidet – ein in Deutschland völlig unbekanntes Verfahren.

Schaut man die Statistik an, dann führt diese Verfahrensweise in fast allen Fällen zur Anklageerhebung – es ist statistisch äußerst selten, dass eine Grand Jury sich gegen die von der Staatsanwaltschaft präsentierte Anklage wendet und die gerichtliche Untersuchung eines Falls ablehnt. Grand Jurys auf Bundesebene klagen mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % an (Washington Post)

Es gibt offenbar eine große Ausnahme dieser Regelmäßigkeit: Dann, wenn Polizisten beschuldigt  werden. Polizisten, die in Ausübung ihres Dienstes eine andere Person verletzt oder getötet haben, werden in den USA wesentlich seltener angeklagt als „Normalbürger“. (Houston Chronicle, Blog des Kriminologen Stinson)

Nun gibt es auch zu der Frage, warum diese (starke) Diskrepanz auftritt, zwischen der Anklagequote von „Normalbürgern“ und „Polizisten“ kriminologische Hypothesen.

Ben Casselman (Blog 538) meint:

Erstens könne es so sein, dass die Jury-Mitglieder mehr Vertrauen in die Polizei dahingehend haben, dass die Gewaltanwendung gerechtfertigt gewesen sei, sogar dann, wenn die Beweislage etwas anderes nahelegt. Zweitens könne eine staatsanwaltliche Befangenheit vorliegen, da Staatsanwälte auf gute Kooperation mit der Polizei angewiesen seien. Drittens könne es so sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des hohen Drucks in der Öffentlichkeit sich genötigt sehe, einen Fall vor die Grand Jury zu bringen, der eigentlich zu schwach für die Anklageerhebung sei.

Näheres über die Beweislage im Ferguson-Fall erfährt man hier in der New York Times

Wenn es um die Frage geht, ob Polizeibeamte, die wegen Körperverletzung im Amt beschuldigt werden, in der Strafverfolgung schonender behandelt  werden, können ähnliche Vermutungen auch in Deutschland angeführt werden. Natürlich geht es in Deutschland anders als in den USA meist nicht um polizeilichen Schusswaffeneinsatz.

Vor einigen Jahren hatte ich schon einmal auf die statistische Diskrepanz hingewiesen zwischen der Strafverfolgung von Körperverletzungen von nicht beamteten Bürgern und von Körperverletzung im Amt.

Die Zahlen für 2008 hatte ich damals mitgeteilt.

Die Zahlen für 2012 sehen nicht viel anders aus:

Körperverletzung (§§ 223 – 231 StGB) 2012

464.000 Tatverdächtige nach PKS

ca. 118.000 Abgeurteilte nach StatBA (also ca. 25 % der TV)

ca. 80.000 Verurteilte nach StatBA (also ca. 67 % der Abgeurteilten)

ca. 7400 Freisprüche nach StatBA (also ca. 6,3 % der Abgeurteilten)

Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

1992 Tatverdächtige nach PKS

67 Abgeurteilte (also ca. 3,4 % der TV)

25 Verurteilte (also ca. 37 % der Abgeurteilten)

14 Freisprüche (also ca. 21 % der Abgeurteilten)

Auch wenn man die vergleichsweise niedrige Anklagequote bei Beamten als Beschuldigte damit erklärt, dass es möglicherweise überproportional zu unberechtigten Anzeigen gegen Polizeibeamte kommt, dann bleibt die relativ niedrige Verurteilungsquote und die relativ hohe Freispruchquote erklärungsbedürftig; beide Werte beziehen sich ja auf Fälle, die die Staatsanwaltschaft für anklagerelevant gehalten hat.

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42 Kommentare

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Wie sieht Ihr Lösungsansatz aus?

Wie sehen Sie das Modell in Großbritannien; mit einer von der Polizei unabhängigen Behörde, die die Polizeiarbeit kontrolliert?

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Vielen Dank für den Link zur NYT. Selten bekommt man als Außenstehender solch einen Einblick in polizeiliche Ermittlungsarbeit (und ein wohltuender Kontrast sowohl zu rein fiktionalen - um nicht zu sagen komplett unrealistischen - CSI-Phantastereien als auch zu "Reality"-Formaten wie "Medical Detectives" etc.).

Angesichts des enormen Interesses und der Unruhen war es klug, hier nachträglich größtmögliche Offenheit zu schaffen. Ich kann mir gut vorstellen, dass das generelle Misstrauen gegenüber vielen staatlichen Entscheidungsprozessen - zu denen ich auch die des Justizapparates zähle - durch mehr Transparenz abgebaut werden könnte. Es würde schon viele Versuchungen zu "Arrangements" (um nicht zu sagen Mauscheleien) bremsen, wenn die Beteiligten wüssten, dass ihre Entscheidungsprozesse im Nachhinein überprüft bzw. nachvollzogen werden könnten und nicht nur der Ruf, sondern auch die Karriere davon abhängen würde.

Gerade die Wortprotokollierung des Mollath-Wiederaufnahmeprozesses und die krassen Differenzen in der Urteilsbegründung zur Beweisaufnahme bzw. -würdigung zeigen, dass dort noch großer Nachholbedarf besteht: Fehler, egal ob aus Schlamperei oder in Fälschungsabsicht, kann man sich leisten - sie werden nicht sanktioniert; es gibt nicht einmal eine systematische Qualitätskontrolle, um Fehler zu ermitteln.

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Nachtrag: die vorbildliche Transparenz der Strafverfolgungsbehörden in Ferguson ist ein zweischneidiges Schwert - wenn im über eine Woche nach den tödlichen Schüssen fertiggestellten Ballistikbericht der Polizist als "Opfer" und der Erschossene als "Verdächtiger" bezeichnet werden, dann kann ich die Empörung der Demonstranten sehr gut verstehen (unabhängig davon, wie dämlich oder selbstmörderisch das Verhalten des Erschossenen war und dass der Polizist von ihm tätlich angegriffen wurde).

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Noch ein Nachtrag: abgeschlossen ist bisher "nur" die Entscheidung darüber, ob nach dem Strafrecht des Bundesstaates Missouri Anklage gegen den Polizisten erhoben wird (Strafrecht ist in den USA sozusagen Landesrecht; ob dieser Beschluss mit einer Nichtzulassungsbeschwerde o.ä. angegriffen werden kann, ist mir leider nicht bekannt). Die vom FBI geführten Ermittlungen darüber, ob ein Verstoß gegen Bundesrecht - namentlich Verletzung der Bürgerrechte - vorliegt, laufen noch (Webseite des FBI St. Louis).

Hm....mal den Advocatus Diaboli spielen....könnte sich die von Ihnen angesprochene Diskrepanz (die relativ niedrige Verurteilungsquote und die relativ hohe Freispruchquote) damit erklären, dass die Beamten ein Gewaltmonopol haben?

Z.B. wenn ich Sie als Bürger am Weggehen hindere und das sogar legal (z.B. Diebstahlverdacht) und dabei etwas ruppiger werde im Sinne von handgreiflich, dann dürfte das sehr viel eher als Körperverletzung gewertet werden, als wenn das ein Beamter tut....d.h. der Level ab wann etwas zu einer Körperverletzung wird wird bei einem Beamten wegen dem Gewaltmonopol höher angesetzt, als bei einem Bürger.

Wäre meine Erklärung für die unterschiedlichen Quoten von
67 % Verurteilungen und 6,3 % Freisprüchen bei Körperverletzungen von Bürgern begangen vs. 37% Verurteilte und 21% Freisprüche bei Körperverletzungen von Amtsträgern begangen.

bombjack

4

Ich würde meinem Vorredner zustimmen: viele Körperverletzungen im Amt sind eben durch das polizeiliche Einsatzrecht gerechtfertigt. 

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Sehr geehrter Sebastian,

die unabhängige Polizeikontrolle in GB halte ich für nachahmenswert. Dazu hatte ich hier im Blog auch schon einmal Stellung genommen:

"Braucht Deutschland eine unabhängige Ermittlungsinstanz bei Vorwürfen gegen Polizeiverhalten wie in England und Wales?":

http://blog.beck.de/2010/01/07/braucht-deutschland-eine-unabhaengige-erm...

 

Sehr geehrte Kommentatoren "bombjack" und "richterlein a.d.",

aus meiner Sicht erklären Ihre Vermutungen vor allem einen großen Teil der Verfahrenseinstellungen vor Anklageerhebung, also den Unterschied zwischen 25 % (KV)  und 3,4 % (KV i.A.) bei den abgeurteilten Tatverdächtigen, weniger den Unterschied, der sich erst im Hauptverfahren ergibt. Die Staatsanwaltschaft muss sich  VOR der Anklageerhebung sowohl über die über die Beweisbarkeit der Anschuldigung (etwa bei Aussage gegen Aussage) als auch über die evtl. Rechtfertigung des polizeilichen Handelns Gedanken machen. Nur wenn die StA eine Verurteilung für wahrscheinlich hält, klagt sie an. Dieser Filter bewirkt ja im Allgemienen eine geringe Freispruchquote: Fälle, in denen eine Verurteilung unwahrscheinlcih ist, werden gar nicht erst angeklagt.  Für erklärungsbedürftig halte ich es  v.a., dass es trotz dieser staatsanwaltlichen Prognose bei angeklagten Polizeibeamten noch in so relativ vielen Fällen zu Freisprüchen kommt und in so relativ wenigen zu einer Verurteilung.

Aber ich gebe zu: Auf diese Fragestellung passt die Überschrift meines Beitrags nicht mehr ganz - leider kann man dies nicht nachträglich ändern, ohne den Link ungültig zu machen.

 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Ich war anwesend, als Polizisten sich in einem Landgerichtsverfahren praktisch der Körperverletzung im Amt, der rechtswidrigen Freiheitsberaubung und der falschen Verdächtigung überführten.   Da es ein Strafverfahren war, war natürlich auch ein vertreter der StA anwesend. >Für den aber kam es erkennbar nicht infrage, rechtswidriges Verhalten der Polizisten zu ahnden.

 

Mit marginalen Änderungen bekommt man das Justiz- und Polizeisystem nicht sauber.

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Wie hätte das Gericht in Stuttgart wohl geurteilt, wenn nicht Polizisten mit einem Wasserwerfer dem Rentner Dietrich Wagner die Augen aus dem Kopf geschossen hätten, sondern wenn umgekehrt Demonstranten (etwa mit einem an einem Hydranten angeschlossenen Feuerwehrschlauch) einem Polizisten auf gleiche Art schwer verletzt hätten?

Tendenzen in Richtung einer Art Klassenjustiz oder "Pro-Staatsgewalt-Justiz" gibt es auch bei uns.

Und die Art und Weise, wie die Obrigkeit mit unbequemen Menschen wie Gustl Mollath oder Dietrich Wagener umgeht, ist nicht zufällig, sondern in dem Selbstverständnis und in der Kultur unserer Obrigkeit (schon seit Jahrhunderten) angelegt.

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1) Richter sprechen zwar Recht "im Namen des Volkes".

Von ihrem Selbstverständnis her und von ihrer Herkunft her und von ihrem Milieu her stehen sie aber oft eher der Obrigkeit und dem Beamtentum nahe.

 

2) Unangepasste Menschen, bei denen es vertretbar erscheint, sie als böse oder verrückt oder querulatorisch zu bewerten, machen Richtern oft Schwierigkeiten.

Unangepasste Menschen, bei denen es vertretbar erscheint, sie als böse oder verrückt oder querulatorisch zu bewerten, machen auch Polizisten oft Schwierigkeiten

Es würde daher wohl nicht verwundern, wenn manche Richter für von unangepassten schwierigen Personen genervte und gereizte und zornige und ungehalten reagierende Polizisten ein gewisses Maß an Verständnis oder Mitleid aufbringen.  

 

3) Das dürfte wohl fast überall auf der Welt so sein.

 

4) Der Umstand, daß wir uns in Deutschland heute (zumindest fast) alle einig sind, wie menschenverachtend und wie schlimm und wie unerträglich und wie verbrecherisch die nationalsozialistische Terror- und Gewaltherrschaft war, schützt uns wohl sogar ein Stück weit vor der für jeden der Macht hat ständigen Versuchung, eitel und überheblich und selbstgefällig und unverantwortlich und gewissenlos und chauvinistisch mit der Macht umzugehen.

In vielen anderen Ländern hat man zur Vergangenheit der dortigen jeweiligen eigenen Staatsmacht ein weniger kritisches Verhältnis und ist weniger sensibel.

Es klingt obzön und vielleicht sogar pervers, aber unsere vergleichsweise intensiver ausgeprägte Sensibilität für Demokratie, Freiheit, (Bürger-)Recht(e), "verdanken" wir indirekt wohl den schlimmsten Verbrechern, die je das Licht der Welt erblickt haben. Wobei allerdings teilweise erst Ende der 1960'er-Jahre (dank der damaligen Studentenbewegung) ein breiteres Bewußtsein für kritischen Umgang mit Macht in der Bevölkerung geschaffen wurde.  

 

5) Leider gerät die nationalsozialistische Terror- und Gewaltherrschaft teilweise (in Teilen ihrer verbrecherischen und menschenverachtenden Ausprägung) zunehmend in Vergessenheit (bis auf den Holocaust als schlimmstes Verbrechen, und vielleicht auch bis auf die Angriffskriege als zweitschlimmstes Verbrechen). Außerdem orientieren wir uns zunehmend weniger an den Lehren aus unserer Vergangenheit, sondern zunehmend an internationalen Standards. Daher sehe ich ein wenig die Gefahr, daß wir die Lehren, die wir nach den kritischen 1968-er Debatten aus unserer schlimmsten Vergangenheit zogen, allmählich etwas verblassen lassen, und allmählich teilweise wieder vergessen.

 

6) Wenn hierzulande Richter die Menschen ungleich behandeln, dann tuen sie dies in den allerwenigsten Fällen bewußt.

 

7) Andererseits betrachten die meisten Richter die Staatsanwälte als ihre Kollegen, und bringen den Staatsanwälten und deren Hilfsbeamten einen Vertrauensvorschuss entgegen, während Rechtsanwälte und insbesondere Strafverteidiger, welche schließlich auch Organe der Rechtspflege sind, von vielen Richtern von vorneherein mit erheblichen Vorbehalten und relativem Mißtrauen behandelt werden. Daß vor dem Richter etwa eine echte und volle und uneingeschränkte Gleichberechtigung zwischen Staatsanwalt und Rechtsanwalt bestehen würde, davon kann hierzulande wohl kaum die Rede sein (da sind die Verhältnisse in den USA vielleicht wohl teilweise egalitärer und fairer).   

 

8) Es handelt sich um ein so weites Feld, daß man es in einem (notwendigerweise knappen) Leserkommentar auch nicht bloß ansatzweise befriedigend behandeln kann.

 

5

R2D2 1965 schrieb:

 

6) Wenn hierzulande Richter die Menschen ungleich behandeln, dann tuen sie dies in den allerwenigsten Fällen bewußt.

 

 

Nein? Der Richter als ein undoloses Werkzeug des Schicksals?  Otto Brixner ist nur unbewusst rüpelhaft und rechtsabschneidend mit Mollath umgegangen, ihm soll nicht bewusst gewesen sein, dass er mit einem Ex-Kollegen vom Handballsport anders umgegangen wäre?   

 

 

3

Es geht bei Anzeigen gegen Polizisten noch um etwas anderes: sie wird oftmals einfach als "Retourkutsche" gegen Polizisten nach - völlig rechtmäßigen - Festnahmen oder anderen Maßnahmen eingesetzt.

 

Gerade wenn es um um Verbrechen geht wissen etliche Straftäter (die erleben sowas oft nicht zum ersten Mal), dass die folgende Anzeige wegen falscher Verdächtigung / Vortäuschen einer Straftat von der StA in den allermeisten Fällen direkt wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.

 

Sie haben den Polizisten also noch Probleme bereitet und wissen ziemlich sicher, dass es für sie keinen Nachteil hat. Hat sich für sie also gelohnt.

 

Es kommt auch vor, dass sich Bürger denken, die Polizei darf keinen Zwang anwenden, solange sie nicht gewalttätig werden. Das ist natürlich falsch, die Polizei darf Maßnahmen grundsätzlich mit Zwang durchsetzen. Wird eine Maßnahme dann rechtmäßig mit Zwang durchgesetzt sagt sich der betroffene Bürger "ich habe keine Gewalt angewendet, also dürfen die das auch nicht, also war es eine KV im Amt" und zeigt die Polizisten deswegen an. Die Rechtslage sieht deutlich anders aus.

 

Des Weiteren denken auch viele, dass sie sich nach der Lektüre einzelner Gesetze sehr gut auskennen; da wird dann zB bei Sicherstellungen nach Polizeirecht seitens des Störers gesagt, dass die Sicherstellung rechtswidrig sei, da nur Beweismittel für Straftaten sichergestellt werden dürfen. Von einem Polizeigesetz/Gefahrenabwehr hat er noch nie gehört - also gibts das auch nicht. Das Ergebnis ist eine Anzeige gegen die Beamten. Das VG erklärt die Sicherstellung anschließend für rechtmäßig, und der Störer versteht nicht, wieso die Verhandlung vor dem VG stattfand und nicht vor dem AG. Und das Ergebnis versteht er erst recht nicht - er hatte doch so schön in der StPO nachgelesen.

 

Da Polizisten in Deutschland fast immer zu zweit unterwegs sind gibt es für den gleichen Vorfall dann auch gleich zwei Beschuldigte - entsprechend sieht die Statistik aus.

 

Auf genau die Art kommt eine Vielzahl von Anzeigen gegen Polizisten zustande, und da sollte es dann auch nicht verwundern, wenn etliche eingestellt werden. In der Realität geht es bei der Polizei nicht zu wie im Tatort oder Derrick, sondern seitens des Gegenübers sehr oft deutlich dreckiger.

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@ Gast # 10:

Genau auf die gleiche Art ließe sich argumentieren, dass Polizisten, die ohne konkreten Anlass zu hart zugelangt haben, das Opfer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte anzeigen, um sich besser verteidigen zu können. Und oft wird das Verfahren gegen die Polizisten eingestellt, die Opfer aber angeklagt (Beispiel) und auch verurteilt (sogar ein Blinder, der aus Verwirrung die Hände nach vorn streckt, leistet nach Auffassung bayrischer Richter "Widerstand", siehe hier).

Das tatsächliche Problem, wie bereits angesprochen, ist aber nicht das von Ihnen angesprochene häufige Einstellen der Verfahren, sondern die im Vergleich zur Zivibevölkerung auffallend geringe Verurteilungsquote.

Die Diskussion hier leidet daran, dass ein Sachverhalt aus Amerika nach Deutschlsnd übertragen wird. Da gibt eswesentliche Unterschiede, u.a. folgende:

Dem amerikanischen Rechtsdenken sind Abwehrrechte gegen den Staat nach dem Muster unserer Grundrechte völlig fremd. Die Macht eines Polizeibeamten ist weitaus weniger begrenzt, als inDeutschland. Von unserer deutschen Polizei könnten die amerikan. Kollegen das Abwägen lernen, die diese Methode bei weitem besser beherrschen. Damit würden die Rassenprobleme In den USA nicht so eskalieren.

in Deutschland wird einem Polizeibeamten aus oben bereits genannten Gründen schnell vorgeworfen, er habe die Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen und eine Körperverletzung begangen. Deshalb kommt es schnellzu einem Ermittlungsverfahren. Das ist im Prinzip auch richtig so. Der Vorwurf wird untersucht und entweder Eingestellt  oder bestraft. Allerdings steigt das Risiko, denn die Brutalität gegen Beamte im Alltäglichen nimmt drastisch zu. Polizisten müssen ihren Selbstschutz Ernst nehmen und früher mit heftigeren Mitteln eingreifen. Und damit schließt sich der Kreis.

Übrigens benachteiligt es den Beamten selbst dann, wenn später eingestellt wird. Denn vorläufig wird er nicht befördert und das wird auch nicht nachgeholt. 

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Jonathan Forster schrieb:
Dem amerikanischen Rechtsdenken sind Abwehrrechte gegen den Staat nach dem Muster unserer Grundrechte völlig fremd. Die Macht eines Polizeibeamten ist weitaus weniger begrenzt, als in Deutschland.
Mit Verlaub, aber die erste Behauptung ist völliger Unsinn. Die Bürgerrechte mögen zwar nicht in der ursprünglichen Verfassung kodifiziert gewesen sein, aber alleine schon in der Unabhängigskeitserklärung sind drei (Leben, Freiheit, Entfaltung der Persönlichkeit) explizit genannt und in der Bill of Rights kamen zahlreiche weitere Abwehrrechte dazu, die Vorbild für die Grundrechte wurden. Die Grund- bzw. Abwehrrechte in den USA sind die zweitältesten in einer Verfassung festgeschriebenen der Welt (nur die in der polnischen Verfassung von 1791 traten früher in Kraft). Im Gegensatz zu Deutschland hat das Schweigerecht eines Angeklagten sogar Verfassungsrang (5th Amendment).

Das ist auch der Grund, warum neben dem Staat Missouri das FBI ermittelt, und zwar wegen sog. Color of Law Abuses. Zu denen gehört auch excessive force, also ob eine Gewaltanwendung Notwehr oder Notwehrexzess ist oder nicht mehr davon gedeckt ist. Und da kann die Bewertung durchaus anders ausfallen als nach dem Landesrecht von Missouri, nach dem die Grand Jury entschieden hat.

Ob die Macht eines Polizisten in den USA wirklich größer ist, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. Denn gerade was die Bürgerrechte angeht, verstehen dort einige medienmächtige Lobbygruppen keinen Spaß - im Gegensatz zu Deutschland, wo man vernehmbare, starke Fürsprecher für die Grundrechte mit der Lupe suchen muss.

Polizisten in den USA dürfen beileibe nicht alles - wie sich der Aussage von Darren Wilson entnehmen lässt, unterliegt die Eskalation der Gewalt zumindest bei der Polizei von Ferguson bestimmten Regeln: reagiert werden darf nur mit der verfügbaren "nächsthöheren Stufe" (Suchbegriff: use of force continuum. Ebenfalls wichtig: Tennessee v. Garner, 1985). Inwieweit das praktiziert wurde, ist vermutlich auch Gegenstand der noch laufenden Ermittlungen.

@ Gast #10: wenn eine Anzeige tatsächlich unberechtigt ist, ist sie nicht "kritisch" und mündet auch nicht in einer Anklage. Siehe Eröffnungsbeitrag.

"Mein Name" schrieb:
Das tatsächliche Problem, wie bereits angesprochen, ist aber nicht das von Ihnen angesprochene häufige Einstellen der Verfahren, sondern die im Vergleich zur Zivibevölkerung auffallend geringe Verurteilungsquote.
Das würde ich so nicht sagen; wenn der Anteil der unberechtigten Anzeigen insgesamt größer ist, dann ist auch der Anteil der "kritischen" Sachverhalte größer - also Sachverhalte, in denen die StA anklagt, aber es eben doch nicht für eine Verurteilung reicht. Daraus resultiert dann ein größerer Anteil von Freisprüchen.

Es ist oftmals in den Kopfen verankert, dass derjenige, der zuerst Gewalt anwendet, der Straftäter ist; dies ist bei der Polizei aber ausdrücklich anders. Das wird oft nicht verstanden. Und gerade weil die Polizei - als einziges - Maßnahmen mit Gewalt durchsetzen darf ergeben sich da auch öfters kritische Sachverhalte, eben weil die Polizei als erstes Gewalt anwendet. Dies wird dann kritischer gesehen - auch weil Staatsanwälte das nicht unbedingt gewöhnt sind, es kommt in Deutschland je glücklicherweise selten vor - und wird dann dementsprechend öfters angeklagt.

Polizisten gehören im Übrigen nicht zu einer Gesellschaftsschicht (mir fällt grad kein besseres Wort ein), die bei Straftaten überrepräsentiert ist. Sie sind privat eher einer Schicht zuzuordnen, die in diesem Bereich recht unauffällig ist. Allein schon bei der Einstellung (oftmals Fachhochschulreife und dann werden max. die besten 10%-15% der Bewerber eingestellt ) wird da ordentlich gesiebt. Warum sie dann bei Verurteilungen die selbe Quote erreichen sollten wie oftmals Gewohnheitskriminelle erschließt sich mir nicht ganz; das würde ja fast bedeuten, dass man Polizisten die gleiche moralische Haltung wie Kriminellen unterstellt.

Meiner Erfahrung neigt ein Mensch eher zu Gewalt oder aber eher nicht. In diesem Zusammenhang wäre es interessant zu wissen, wie viele der angezeigten Polizisten auch in ihrem Privatleben wegen entsprechenden Delikten (oder überhaupt irgendwelchen Delikten) angezeigt werden. Es können nicht viele sein - denn sonst wären sie die längste Zeit Polizisten gewesen (und zwar zu recht!).

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Jonathan Forster (# 12) schreibt:

"Die Macht eines Polizeibeamten [in den USA] ist weitaus weniger begrenzt, als in Deutschland. Von unserer deutschen Polizei könnten die amerikan. Kollegen das Abwägen lernen, die diese Methode bei weitem besser beherrschen. Damit würden die Rassenprobleme In den USA nicht so eskalieren."

Hier muss man m.E. zwei Fragen unterscheiden:

Erstens, ob die Polizei in Deutschland tatsächlich weniger scharf vorgeht als die Polizei in den USA (z.B. deshalb, weil die deutsche Polizei tatsächlich Abwägungen vornimmt, bevor sie eingreift), und zweitens, ob der Grund für dieses weniger scharfe Vorgehen darin zu sehen ist, dass die Polizei in Deutschland geringere rechtliche Eingriffsbefugnisse hat als die Polizei in den USA (z.B. aufgrund von rechtlichen Abwägungspflichten nach deutschem Recht).

Soweit es die zweite Frage betrifft, sind m.E. Zweifel angebracht. Zwar gelten im deutschen Polizeirecht tatsächlich sehr weitgehende Abwägungspflichten (die ihren Grund im verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip haben). Diese Abwägungspflichten werden aber in den meisten relevanten Fällen faktisch dadurch ausgehebelt, dass sich Polizeibeamte nach der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen zur Abwehr gegenwärtiger rechtswidriger Angriffe in vollem Umfang auf das Notwehrrecht nach § 32 StGB berufen können. Da das deutsche Notwehrrecht - trotz der sog. "sozialethischen Notwehreinschränkungen" - im internationalen Vergleich von beispielloser Schärfe ist, sind auch die darauf gestützten Befugnisse der Polizei sehr weitgehend (siehe Tennessee Eisenberg!!).

Um nicht missverstanden zu werden: Ich bin durchaus dafür, dass im Falle eines Angriffs dem Angriffsopfer ein wirksames Notwehrrecht zur Verfügung steht. Wenn dieses Notwehrrecht aber in dem selben Umfang wie dem Privatmann auch der Polizei zusteht, führt das zwangsläufig zur Aushebelung der polizeirechtlichen Abwägungspflichten, die die Eingriffsbefugnisse der Polizei beschränken sollen. Das muss man wissen.

 

Sorry, Herr Röder, aber Sie haben mich unvollständig zitiert! Der amerikan Polizist braucht keine Eingriffsbefugnisse in unserem Sinne, weil diese Verfassungsstruktur dort gar nicht gibt. Der Staat darf alles, es sei denn es ist verboten.

 

Und das Argument mit dem Notwehrrecht verfängt hier nicht: Erstens steht das einem US Polizisten auch zu, ist also kein Differnzierungsmerkmal. Zweitens steht es dem dt Polizisten nur zu, wenn er persönlich angegriffen wird und Drittens hat die Rechtsprechung das Notwehrrecht mit dem Begriff des Notwehrexzesses weitgehend ausgehöhlt. Notwehr kann ich meist nur erfolgreich ausüben, wenn ich dem Angreifer deutlich überlegen bin, z.B. Mit einer Waffe. Dann ist die Verteidigung aber schon schnell im Bereich des Notwehrexzesses. 

Also wirklich kein überzeugendes Argument dafür, dass die Polizei nicht an eine sachgerechte Abwägung gebunden sei und deswegen sachgerechter (nicht etwa weniger scharf) vorgeht. 

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Polizisten sind nicht viel anders wie der Durchschnitt der Bevölkerung.

Da gibt es gewissenhafte und weniger gewissenhafte, und gewaltorientiertere und weniger gewaltorientierte.

So, wie die Gesamtbevölkerung allmählich zunehmend distanzierter und kritischer gegenüber Gewaltanwendung wird, und Gewalt zunehmend als verpöhnt ansieht, so gehen langsam und allmählich auch gewaltsame Übergriffe von Polizisten auf Bürger zurück.

Aber es gibt sie auch hierzulande immer noch, wenngleich deutlich seltener als noch in den 1980'er-Jahren, als betrunkene Obdachlose die eine Anweisung nicht befolgten gleich brutal niedergenüppelt wurden.

Anlässlich der Demonstrationen von Globalisierungsgegnern in Heiligendamm, und auch anlässich der Demonstrationen der Occupy-Bewegung in Frankfurt, und auch anlässlich der Demonstrationen von Stuttgart-21-Gegnern in Stuttgart, konnte man schon manchmal den Eindruck haben, die Polizisten seien von Seiten der Politik heiß gemacht bzw. scharf gemacht und zur Gewaltanwendung gegen Demonstranten animiert und aufgefordert worden. 

Daß die Polizei oft auch selber Opfer von Gewalt wird, etwa von Seiten von Kriminellen oder von Seiten von psyschopathischen Polizistenhassern, oder von Islamisten, oder von Fussball-Hooligans, oder schlicht von irgendwelchen größenwahnsinnigen"Mutprobe"-spielenden-Jugendlichen, ist auch klar.

Leicht haben es die Polizisten in ihrem Job ganz sicherlich nicht.

Im Gegensatz zu Ländern wie Mexiko ist hierzulande die große Mehrheit der Polizisten sicherlich in Ordnung.

Aber schwarze Schafe gibt es überall, und es wäre verfehlt, aus irgendeinem Korpsgeist-Gedanken heraus schwarze Schafe bei der Polizei zu decken.

4

 

Sehr geehrter Herr Forster,

leider muss ich Ihnen, was das Notwehrrecht angeht, in allen von Ihnen genannten Punkten widersprechen:

Erstens besteht sehr wohl ein Unterschied zwischen der Rechtslage in Deutschland und den USA, weil - wie von mir erwähnt - im internationalen Vergleich kaum ein Notwehrrecht weiter reicht als das deutsche (auch das amerikanische nicht).

Zweitens ist das Notwehrrecht des Polizeibeamten nach der Rechtsprechung der OLGs und des BGH keineswegs darauf beschränkt, dass der Polizeibeamte "persönlich angegriffen wird" (also keine Beschränkung auf Notwehr i.e.S.), sondern der Beamte ist auch zur Nothilfe berechtigt; § 32 StGB greift also auch ein, wenn es um die Abwehr von Angriffen auf andere geht (andere Polizeibeamte oder sonstige beliebige Angriffsopfer).

Drittens hat die Rechtsprechung das Notwehrrecht keineswegs ausgehöhlt - jedenfalls nicht die maßgebliche OLG- und BGH-Rechtsprechung. Dazu hatte ich in meinem Kommentar den Fall Tennessee Eisenberg als Beispiel angeführt. Im Fall Eisenberg hat das OLG Nürnberg auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Notwehrrecht den hinreichenden Tatverdacht gegen zwei Polizeibeamte abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat erst vor wenigen Monaten entschieden, dass diese Rechtsprechung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Wer den Sachverhalt des Falls Eisenberg kennt, wird ohne weitere Erläuterungen verstehen, was ich mit der Schärfe des deutschen Notwehrrechts meine. Von einer Aushöhlung des Notwehrrechts durch die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung kann also keine Rede sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Röder

 

P.S.: Was das amerikanische Verfassungsrecht angeht, kenne ich mich zwar nicht besonders gut aus. Aber ist es wirklich so, wie Sie es darstellen, dass der Staat nach amerikanischem Recht alles darf, was nicht ausdrücklich verboten ist? Die USA sind doch von Beginn an der Grundrechtsstaat par excellence. Nirgendwo sonst auf der Welt hat es bereits so früh Grundrechtkodifizierungen gegeben (nämlich seit den 1770er Jahren [Virginia Declaration of Rights!]). Unsere Grundrechte stehen doch gerade in der Tradition der amerikanischen. Daher ist es schon verwunderlich, dass die Eingriffsbefugnisse der Polizei in den USA verfassungsrechtlich nicht beschränkt sein sollen. (Aber wie gesagt, ich verstehe nicht viel vom amerikanischen Verfassungsrecht.)

Sehr geehrte Kommentatoren,

ich freue mich über die Diskussion, die (trotz der beanstandeten Unvergleichbarkeit der Situationen in D und USA) doch fruchtbare Gedanken produziert. Zum Notwehrrecht der Polizei in D: Die von Herrn Röder vorgetragene Rechtslage entspricht wohl der h.M.: Polizisten können sich auf das (hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter relativ abwägungsfreie) Notwehr- und Nothilferecht berufen. Und es trifft auch zu, dass genau darauf auch die Nichtverfolgung der Polizeibeamten im Fall Tennessee Eisenberg beruhte.

Zur rechtlichen Situation in den USA kann man wegen der vielen unterschiedlichen Polizeiinstitutionen und zugleich sehr unterschiedlichen Gesetze insgesamt kaum Stellung nehmen, ohne sich vorher sehr intensiv damit auseinanderzusetzen. Sicherlich ist eine pauschale Auskunft zu den Polizistenrechten in den USA im Vergleich zu D deshalb wenig tragfähig.

Konkret zum Fall Ferguson fällt ins Gewicht, dass die Grand Jury offenbar ungenau bzw. mangelhaft über die  geltenden gesetzlichen Eingriffsgrundlagen der Polizei informiert wurde. Gerade an dem Bericht der FAZ  zeigt sich übrigens der Grundrechts-Einfluss auf die aktuelle Geltung von Polizeirechten in den USA:

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/amerika/grand-jury-von-fergus...

 

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

@ Ralf Röder: die Zwölf Artikel von 1525 enthalten durchaus Grundrechte, wie z.B. das der Freiheit der Person, Schutz vor willkürlichen Strafen und vor entschädigungsloser Enteignung. Aber sonst haben Sie völlig Recht.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

die Grand Jury kam offensichtlich zu dem Ergebnis, dass Wilson nicht auf einen fliehenden Michael Brown geschossen hat, sondern 1. im Wagen auf einen, der ihn körperlich attackierte und nach seiner Waffe griff und 2. auf der Straße erst dann, als er sich auf ihn zubewegte. Es gab zwar viele Zeugenaussagen und zuvor Äußerungen in den Medien, die das anders darstellten, aber die Sachbeweise (Schusswunden nur von vorne, keine Austrittswunden am Rücken, Blutflecken auf der Straße bis zu 5 Metern hinter dem auf der Straße liegenden Brown etc.) und die damit konsistenten Aussagen anderer Zeugen lassen in der Tat darauf schließen, dass Wilson nicht auf einen Fliehenden geschossen hat. Es ist also m.E. in diesem konkreten Fall irrelevant, dass die in den Gesetzen von Missouri kodifizierte fleeing felon rule nicht die Einschränkung enthält, die der Supreme Court 1985 in Tennessee v. Garner formuliert hat - auch wenn das Vorgehen der Assistant Prosecuting Attorneys ("we don't want to get into a law class", S. 134 ff.) sehr fragwürdig war. Jedoch haben sie darauf hingewiesen, dass das Statut von Missouri über Festnahmen nicht mit der Rechtsprechung des Supreme Court vereinbar ist und man das Statut deshalb ignorieren solle.

Die Frage der "excessive force" als Color Law Abuse ist ja noch offen, da die Ermittlungen des FBI noch laufen. Auch dies ein Ausdruck dessen, dass die Polizei- bzw. Polizistenrechte durch die Grundrechte bzw. Civil Rights eingeschränkt sind. Diese sind Bundesrecht, daher ermittelt auch eine Bundesbehörde.

Nachtrag:

In Graham v. Connor legte der Supreme Court 1989 sogar als Maßstab für Polizeigewalt einen "objective reasonableness"-Standard fest, nach dem die Handlungen beurteilt werden müssen (denn das 4th Amendment verbietet "unreasonable searches and seizures"). Zwar gesteht er Polizisten zu, dass sie manche Entscheidungen in Sekundenbruchteilen fällen müssen, es ist jedoch - anders als beim Notwehrexzess im deutschen Strafrecht - nicht auf das subjektive Befinden abzustellen. So gesehen haben Polizisten in Deutschland eher carte blanche als in den USA: Darren Wilson gab an, er habe sich durch den auf zugehenden/stürmenden Brown in seinem Leben bedroht gesehen ("if he gets me, I'm done"). In D ziemlich klarer Fall von Notwehr oder Notwehrexzess; in den USA muss er sich daran messen lassen, was ein "objektiv vernünftiger" Polizist in seiner Lage getan hätte (Wilson hatte an seinem Gürtel z.B. noch ein Pfefferspray, an das er im Wagen sitzend nicht herangekommen war).

@ Forster, Ralf Röder: ich vermute ein Missverständnis. Herr Röder und ich verstehen unter "Notwehrexzess" die straffreie Überschreitung der Notwehr gem. § 33 StGB, die Formulierungen Forsters lassen darauf schließen, dass er damit die nicht "aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken" erfolgte, strafbare Überschreitung der Notwehr gemeint hat (z.B. 100-kg-Kampfsportler sticht einen ihn mit bloßen Fäusten attackierenden, unbewaffneten 65-kg-Hänfling mit dem Messer nieder, obwohl er dessen erste Schläge problemlos parieren konnte).

Mein Name schrieb:

 In D ziemlich klarer Fall von Notwehr oder Notwehrexzess; in den USA muss er sich daran messen lassen, was ein "objektiv vernünftiger" Polizist in seiner Lage getan hätte (Wilson hatte an seinem Gürtel z.B. noch ein Pfefferspray, an das er im Wagen sitzend nicht herangekommen war).

Muss er sich denn auch tatsächlich daran messen lassen, wenn eben kein Rechtskundiger, sondern Laien über die Anklageerhebung entscheiden, die auch noch von der Staatsanwaltschaft über die Gesetzeslage aufgeklärt werden? Insbesondere wenn man bedenkt, wie eng man es in den USA ansonsten mit einer "jury nullification" des Gesetzes/der Rechtsprechung sieht [1].

Auf US-Bundesebene mag der Fall anders ausgehen, aber wie viele solcher Fälle schaffen es tatsächlich vor die Bundesbehörden bzw. -gerichte?

[1] https://en.wikipedia.org/wiki/Jury_nullification_in_the_United_States#Co...

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"Weißes Schaf" schrieb:
Anlässlich der Demonstrationen von Globalisierungsgegnern in Heiligendamm, und auch anlässich der Demonstrationen der Occupy-Bewegung in Frankfurt, und auch anlässlich der Demonstrationen von Stuttgart-21-Gegnern in Stuttgart, konnte man schon manchmal den Eindruck haben, die Polizisten seien von Seiten der Politik heiß gemacht bzw. scharf gemacht und zur Gewaltanwendung gegen Demonstranten animiert und aufgefordert worden.
Da braucht es keine Politik, die die Polizei "scharf" macht; die sog. Demonstranten setzen die Ursache für die Gewaltanwendung in den absolut allermeisten Fällen selbst durch ihr Verhalten.

Die entsprechenden Regeln gelten für den normalen Bürger genau so wie für einen Linken oder Rechten; gerade das scheinen etliche Bürger aber nicht zu verstehen. Sie denken, dass die Regeln nur für Extremisten gelten; sie nehmen ja nur ichre Rechte nach Art 8 wahr, und der rechtfertigt alles. Das ist eben schlichtweg falsch.

Es war gerade bei blockupy 2013 bemerkenswert, dass immer mehr von den angemeldeten Demonstrationen verboten wurde, je höher die gerichtliche Instanz war. Normalerweise geht es genau andersrum.

Die Freiheitsentziehungen, die so sehr kritisiert wurden, wurden vom VG Frankfurt als rechtmäßig eingestuft.
http://www.welt.de/regionales/frankfurt/article129393531/Polizei-Kessel-...

Die Polizei hat bei blockupy lediglich auf die Gewalt reagiert; es ist schlichtweg nicht akzeptabel, dass eine Gruppierung durch eine Stadt zieht, alles zerstört was erreichbar ist und das als politischen Protest durch Art. 8 GG gedeckt haben will.

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 Gast #22: Gegenbeispiel S21, wo einige gewalttätige Staatsdiener wegen ihres Vorgehens am "Schwarzen Donnerstag" verurteilt wurden.

Noch ein Tipp: "die allermeisten" ist die Beschreibung einer Relation, weswegen der Gebrauch von "absolut" zur Verstärkung keinen Sinn ergibt.

In den USA scheinen die Gesetze ungenauer (dort wohl häufig weitgehend Einzelfall-bzw.-Präzidenzfall-case-law) und die (Geschworenen-)Gerichte bzw. deren Urteile scheinen wohl weniger berechenbar als bei uns zu sein, wie auch der Fall des New-Yorkers Eric Garner zu belegen scheint, der anscheinend wohl im Schwitzkasten eines Polizisten erstickte (nach mancher Lesart wohl quasi erwürgt wurde), wobei das dort zuständige Gericht nun entschieden hat, keine Anklage gegen den Polizisten zu erheben.

Einerseits erscheint es verständlich, wenn ein Gericht in so einer Situation einen fleißig arbeitenden Familienvater und der Allgemeinheit Dienst tuenden Polizisten nicht wegen Totschlags anklagen und ihn womöglich für lange Zeit hinter Gittern schicken will.

Andererseits erscheint es aber bedenklich, wenn sich die Staatsgewalt (etwa konkret in Gestalt von Polizisten) um jeden Preis durchsetzen will - das mag zwar oft von den Buchstaben des Gesetzes (die für Gerichte bindend sind) gedeckt sein, aber die Gesellschaft und die Politik  sollten sich schon fragen ob sie das (also die gewaltsame Durchsetzung staatlicher Autorität um jeden legalen Preis) wirklich wollen, oder ob uns soetwas nicht als unmenschlich erscheint.

Die Staatsgewalt sollte nicht wie Shakesspeares Shylock agieren - sonst verroht sie, und macht sie sich, auch wenn ihr Handeln legal ist, verhasst.

Rechtsdurchsetzung um jeden Preis kann manchmal grausam und abstoßend sein, und dann untergräbt die Staatsgewalt damit ihre Autorität indirekt selber.

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Dass es bei S21 einzelnes Fehlverhalten gab ist unbestritten, und das gehört auch bestraft. Der Einsatz insgesamt wurde vom Untersuchungsausschuss aber für rechtmäßig befunden, die Entscheidung des VG steht noch aus.

Es sieht also eher so aus, als ob die Lage dort auf Grund des Verhaltens der "Demonstranten" so eskaliert ist - und nicht wegen der Polizei.

Es kann nicht sein, dass durch den Missbrauch von Art. 8 Projekte verhindert werden, die über Jahre alle demokratischen Hürden passiert haben und die auch die Unterstützung der Mehrheit der Bevölkerung haben.

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@ Name N.N.: in den USA ist die Rechtslage auch deswegen so unübersichtlich, weil es nicht ein StGB gibt, sondern jeder Bundesstaat seinen eigenen penal code hat.

Der wesentliche Unterschied zu Deutschland - was solche Situationen angeht - ist die fleeing felon rule, die derartige Gewalt ggf. rechtfertigt (aus Sicht der USA). Was das Verhältnis zur Gewalt angeht, muss man auch berücksichtigen, dass in den 1970er und 80er Jahren das Risiko eines Polizeibeamten, in Dienst durch eine Gewalttat zu sterben, etwa zehn Mal so hoch war wie in Deutschland. Ein "kultureller" Unterschied, der Vergleiche mit D schwierig macht. Die Reaktion der Öffentlichkeit und des Justizministeriums auf Fälle wie Brown und Garner zeigt aber auch, dass das Problembewusstsein bezüglich der Rechtfertigung der Staatsgewalt durchaus vorhanden ist. Schließlich sollte man auch nicht vergessen, dass die USA mit Henry David Thoreau einen einflussreichen Schriftsteller hat(te), dessen Gedanken zum Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht in Vergessenheit geraten sind und auf den sich Linke und Rechte, Anarchisten, US-Präsidenten und Vorsitzende des Supreme Court berufen bzw. beziehen.

@ MT: ich gehe davon aus, dass die Entscheidung über das Ergebnis der FBI-Ermittlungen von einem Richter getroffen wird. Die Entscheidungsgründe der Grand Jury sind meines Wissens nicht veröffentlicht worden - sind Sie denn der Ansicht, dass Jury nullification (also eine Juryentscheidung entgegen der Rechtslage) eine Rolle gespielt hat?

@ Gast # 25: ein verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren ist keine demokratische Hürde. Und wenn die Profiteure und Entscheider personell und wirtschaftlich derart verwoben sind wie bei S21 (die berühmte schwäbische Vetterleswirtschaft), dann stinkt das gewaltig nach Korruption. Meinungsumfragen (bei wem? Stuttgartern? Pendlern? Baden-Württembergern? Allen Deutschen?) sind kein Maßstab für die Legitimität oder Legalität einer Maßnahme. (Übrigens: ob die Genehmigung überhaupt rechtmäßig war, ist angesichts des geplanten Kapazitätsrückbaus nach wie vor strittig).

P.S.: in diesen Tagen jährt sich zum 30. Mal die Besetzung der Hainburger Au. Ein schönes Beispiel dafür, wie ein "Missbrauch" des Demonstrationrechts dafür sorgen kann, dass eine zu Unrecht ergangene (und später vom VGH aufgehobene) Genehmigung nicht irreversible Schäden anrichtet. Nur ein Beispiel, warum ich sehr, sehr misstrauisch bin, wenn mit dem "Missbrauch von Grundrechten" argumentiert wird. Dazu zwei grundsätzliche Gedanken: 1. Grundrechte, werden am besten dadurch geschützt, indem man sie ausübt und auch ihre Grenzen austestet. 2. in einem Interview mit einem österr. Künstler (so lange her, dass ich die Quelle nicht mehr finde) wurde (sinngemäß) die Frage gestellt, wie sich Demokratie mit Widerstand vertrage. Antwort: "typisch deutsche Frage. Demokratie entsteht doch erst dadurch, dass andauernd Widerstand geleistet wird."

Während im Fall des getöteten Michael Brown eine Notwehrlage immerhin nahelag und der exakte Tatablauf nur indiziell erschließbar war, schien bei dem Fall des von einem Polizisten getöteten Eric Garner die Sachlage relativ klar: Keine Bewaffnung, keine Notwehrlage, eine unverhältnismäßig erscheinende gewaltsame Festnahme wegen des Verdachts eines Bagatelldelikts, der Polizist nimmt - unterstützt von vier Kollegen - sein Opfer in einen seit 20 Jahren in New York verbotenen  Polizeiwürgegriff, die ganze Aktion ist auf Video dokumentiert, die letzten Worte des Opfers: "Ich kann nicht atmen". Dennoch erfolgt auch hier keine Anklageerhebung durch die Grand Jury.

Bericht Atlantic Magazine:

http://www.theatlantic.com/national/archive/2014/12/eric-garner-grand-ju...

Bericht New York Times:

http://www.nytimes.com/2014/12/04/nyregion/grand-jury-said-to-bring-no-c...

Video:

http://www.nydailynews.com/eric-garner-chokehold-video-1.2031845

 

 

@ #27

Jury nullification im eigentlichen Sinne war es wohl nicht. Mir geht es in dem Beispiel darum, dass einerseits den "Verurteilungsjuries" genauestens vorgegeben wird, wie sie bei Feststellung dieser oder jener Tatsachenlage rechtlich zu entscheiden haben. Ein Ermessensspielraum wird dabei nicht zugelassen. Bei den "Anklagejuries" scheint man es zumindest im Fall von Herrn Brown mit den Instruktionen nicht so genau genommen zu haben - ob das nun Auswirkung auf das Ergebnis hatte oder nicht. Dementsprechend kann die "Anklagejury" eher aus dem Bauch heraus entschieden haben, ohne das das Gesetz dem "im Weg" stand.

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Nach kurzer, unvollständiger Recherche: ein dem deutschen Klageerzwingungsverfahren vergleichbares, kodifiziertes Instrument gibt es in den USA nicht. Am nächsten kommt dem ein sog. writ of mandamus, eine auf Antrag vom Gericht erlassene Anweisung, eine bestimmte Amtshandlung durchzuführen (bzw. zu unterlassen). Durch bundesgerichtrichtliche Entscheidungen ist diese Möglichkeit aber bis zur Unwirksamkeit eingeschränkt worden, wobei die Rechtslage je nach Bundesstaat sehr unterschiedlich ist. Generell sieht man darin eher eine Bedrohung der Gewaltenteilung, die in manchen Staatsverfassungen auch ausdrücklich formuliert ist (z.B. Massachussetts: "... the judicial [department] shall never exercise the legislative and executive powers, or either of them ..."), auch wenn sich einem vor dem Hintergrund der umfassenden staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen zum plea bargaining und anderer Deals diese Argumentation nicht als konsequent darstellt.

Im common law gibt es auch die Möglichkeit der private prosecution, also der privaten Strafklage. In den USA ist die Rechtslage hierzu - was sonst - je nach Bundesstaat sehr unterschiedlich; in Missouri wurde dieses Recht 1976 abgeschafft und in New York City de facto 1991 (People v. Benoit, S. 692 bzw. 34; im restlichen New York State ist sie jedoch zulässig!!!). Dass NYC eine eigene StPO hat (New York City Criminal Court Act), ist jedenfalls bemerkenswert.

Ein Staatsanwalt ist allerdings nicht an eine Entscheidung der Grand Jury, nicht anzuklagen, gebunden (Quelle). Es liegt jedoch alleine in seinem Ermessen, trotzdem Anklage zu erheben - das Opfer oder seine Angehörigen haben keine Einflussmöglichkeit darauf.

P.S.: interessantes Gegenbeispiel (s. Thoreau) im Atlantic "If Eric Garner were white, his death would be a Tea Party crusade".

@ #31

Danke für die Recherche. Ich hatte mir schon gedacht, dass es so etwas wie das Klageerzwingungsverfahren in den USA nicht oder nur sehr eingeschränkt gibt. Anderenfalls hätten die Angehörigen ja sicher Gebrauch davon gemacht.

Was das Gegenbeispiel angeht: Leider ist es in den USA so, dass in der Presse oftmals die Meinungsäußerung in das Extrem gezogen wird. Die geladenen Gäste im Fernsehen (sog. pundits) werden von dieser oder jener Interessenvertretung geschickt, um den eigenen Standpunkt um jeden Preis zu verteidigen. Das führt dazu, dass dort meist nicht argumentiert, sondern jeweils nur dem (ich möchte noch nicht einmal schreiben Diskussions-)Gegner widersprochen wird. Das ganze erinnert sehr an einen Sketch von Monty Python namens "argument clinic" [1].

Dass die eigenen Argumente dabei teilweise löchrig sind wie ein Schweizer Käse, wie im The Atlantic beschrieben, interessiert von diesen Leuten niemanden.

[1] https://youtu.be/kQFKtI6gn9Y?t=1m15s

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Sie schreiben: "Ich hatte mir schon gedacht, dass es so etwas wie das Klageerzwingungsverfahren in den USA nicht oder nur sehr eingeschränkt gibt." Stimmt. Aber in Deutschkland gibt es das Klageerzwingungsverfahren, das Ermittlungserzwingungsverfahren (im Netz seit 13. Oktober 2015) und den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter (im Netz seit 25. September 2015).

David Corn berichtet über einen Fall von tödlichem polizeilichen Schusswaffeneinsatz, in dem er Augenzeuge war, hier:

http://www.motherjones.com/politics/2014/12/grand-jury-witness-police-ki...

Seine Schlussfolgerung ist m.E. universal gültig:

Long before the present debate spurred by the non-indictments in the Michael Brown and Eric Garner cases, it seemed clear to me that the system contained a natural bias in favor of police officers. That certainly makes sense. Police officers have damn tough and dangerous jobs, and they are going to look out for their comrades-in-blue who slip up. And prosecutors work closely with cops to rack up convictions, and they don't want to alienate their law enforcement partners.

 

"Mein Name" schrieb:
@ Gast # 25: ein verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren ist keine demokratische Hürde. Und wenn die Profiteure und Entscheider personell und wirtschaftlich derart verwoben sind wie bei S21 (die berühmte schwäbische Vetterleswirtschaft), dann stinkt das gewaltig nach Korruption. Meinungsumfragen (bei wem? Stuttgartern? Pendlern? Baden-Württembergern? Allen Deutschen?) sind kein Maßstab für die Legitimität oder Legalität einer Maßnahme. (Übrigens: ob die Genehmigung überhaupt rechtmäßig war, ist angesichts des geplanten Kapazitätsrückbaus nach wie vor strittig).
Es ging nicht nur durch die Verwaltung - auch durch jede Menge Kreistage und Gemeinderäte. Und 15 jahre lang hats niemand interessiert. Mit der Abstimmung meinte ich die Volksabstimmung - auch da wurde das Projekt befürwortet.

Dann Vetternwirtschaft zu unterstellen weil einem das Ergebnis nicht passt ist einfach nur billig.

Die dortigen Randalierer haben massiv gegen Gesetze verstoßen, es gab massive Sachbeschädigungen, die Mehrheit der Bevölkerung stand nicht hinter ihnen usw. Wenn dann wie geschehen massiv Straftaten hinzukommen, dann muss die Polizei eingreifen - sonst kann man die Straße auch dem Mob überlassen. Die Polizei hat dort nicht agiert, sondern reagiert.

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Die Story im Ersten: Polizei, Gewalt und Videos

Die Polizei selbst tut sich schwer mit der Aufarbeitung von Gewalt in den eigenen Reihen: Sie spricht lediglich von Einzelfällen und wehrt sich gegen eine flächendeckende Kennzeichnungspflicht und unabhängige Beschwerdestellen, wie sie schon lange gefordert werden. Polizisten würden sich oft gegenseitig decken und eine "Mauer des Schweigens" aufbauen, so die Polizeiwissenschaft. Deshalb verlaufen viele Ermittlungen im Sande, auch weil Polizeibeamte als besonders glaubwürdige Zeugen gelten. In Deutschland werden 95 Prozent der Ermittlungen gegen Polizisten eingestellt - das liegt ganz erheblich über dem Durchschnitt aller Strafverfahren.
Der Film begnügt sich nicht mit einer oberflächlichen Schwarz-Weiß-Malerei - hier die Opfer, dort die Täter - sondern schaut genau hin, wie die Polizei mit ihrem Gewaltmonopol umgeht, was die Herausforderungen sind, aber auch was sich im Umgang mit Fehlern verändern muss. (Senderinfo)

P.S.: Jetzt auch in der Mediathek verfügbar

Positives Gegenbeispiel: Die Polizisten im Fall James Boyd werden angeklagt.

Zwei Dinge fallen ins Auge:

  1. James Boyd ist nicht schwarz.
  2. Anscheinend hat sich die Staatsanwaltschaft dazu entschieden, ohne Hinzuziehung einer Grand Jury anzuklagen (vgl. #31).
    Quote:
    [Die Staatsanwältin] habe sich für die Mordanklage und gegen eine Grand Jury entschieden, um für Transparenz in dem Fall zu sorgen.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/albuquerque-polizisten-wegen-mord-...

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Kein Polizeibeamter, aber in den Fällen Wulff und Edathy besteht nach der Staatsanwaltschaft Göttingen Anfangsverdacht gegen den Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Celle:

Quote:

Ihm wird vorgeworfen, als früherer Leiter der Strafrechtsabteilung im Niedersächsischen Justizministerium sowie als Generalstaatsanwalt in acht Fällen in strafbarer Weise Geheiminformationen an Dritte weitergegeben zu haben. Sieben Fälle davon betreffen geheime Informationen aus dem Verfahren gegen Herrn Bundespräsidenten a.D. Christian Wulff. Ein Fall betrifft das laufende Verfahren gegen Herrn Edathy.

http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=3745&articl...

Man darf gespannt sein, ob es in diesem Fall zu einer Anklage kommt.

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Dass eine FBI-Ermittlung eine systematische Benachteiligung Schwarzer durch die Polizei von Ferguson ergeben hat, ging ja neulich durch nahezu alle Medien. Was unterging, war, dass gleichzeitig auch die Entscheidung fiel, als Ergebnis der o.g. FBI-Ermittlungen den Polizisten Darren Wilson nicht wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Bürgerrechte Michael Browns (sog. Color Law Abuse) anzuklagen.

Erste Meldungen dazu waren bereits am 22. Januar 2015 durchgesickert (NY Times, LA Times), endgültig wurde es Anfang März (CNN). Das 86-seitige Memo des Justizministeriums findet sich als PDF hier (und hier als Html im Google Cache). Es werden darin die Zeugenaussagen und andere ermittelten Beweise gewürdigt, in der Legal Analysis (ab S. 78) kommt man zu dem Schluss

The evidence discussed above does not meet the standards for presentation of an indictment set forth in the USAM and in the governing federal law. The evidence is insufficient to establish probable cause or to prove beyond a reasonable doubt a violation of 18 U.S.C. § 242 and would not be likely to survive a defense motion for acquittal at trial pursuant to Federal Ruleof Criminal Procedure 29(a). This is true for all six to eight shots that struck Brown.
[...]
Even if the evidence established that Wilson’s actions were unreasonable, the government would also have to prove that Wilson acted willfully, i.e. that he acted with a specific intent to violate the law. As discussed above, Wilson’s stated intent for shooting Brown was in response to a perceived deadly threat. The only possible basis for prosecuting Wilson under Section 242 would therefore be if the government could prove that his account is not true – i.e., that Brown never punched and grabbed Wilson at the SUV, never struggled with Wilson over the gun, and thereafter clearly surrendered in a way that no reasonable officer could have failed to perceive. Not only do eyewitnesses and physical evidence corroborate Wilson’saccount, but there is no credible evidence to disprove Wilson’s perception that Brown posed a threat to Wilson as Brown advanced toward him. Accordingly, seeking his indictment is not permitted by Department of Justice policy or the governing law.

Die Angehörigen Michael Browns kündigten daraufhin eine Zivilklage gegen die Stadt Ferguson an (New York Daily News).

Ja, Amerika ist fern, die bayerische Heimat so nah.

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