Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg
von , veröffentlicht am 20.11.2014Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen vor.
Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.
Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.
Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.
Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.
Die Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.
Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.
Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]
Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende, im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.
Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels sein.
Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.
Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.
Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg
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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden.
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1753 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenParadigma kommentiert am Permanenter Link
Ich kann Ihre Auffassung nur teilweise teilen:
Wie in beiden Kommentaren dargestellt und ausführlich begründet, war es zweifelslos die Aufgabe des WAG die Glaubwürdigkeiti der Hauptbelastungszeugin bezüglich a l l e r belastenden Aktivitäten und Falschbeschuldiungen zu prüfen. Der Fall Mollath kann nicht künstlich in Scheibchen aufgeteilt werden und die einzelnen Teile, Anschuldigungen separat beurteilt werden. So war es auch Aufgabe der Staatanwaltschaft auch die belastende Aussage der Ex-Frau bezüglich der Sachbeschdiädigung kritisch zu überdenken. Wenn auch die Verjährung hinsichtlich der Falschbeschuldiung eingetreten sein sollte uind eine Anklage als Offizialdelikt nicht mehr möglich ist, wäre es Aufgabe des Oberstaatsanwaltes gewesen, den aktiven Anteil der Nebenklägerin und des jetzigen Ehemannes bei der Falschbeschuldigung wahrzunehmen und auch zu prüfen, ob die Sachbeschädigung Herrn Gustl Mollath angehängt wurde. Dieser Aufgabe ist die Anklagebehörde nicht gerecht geworden. Im Gegenteil: Der Oberstaatsanwalt hat auch dafür plädiert, dass G.M. die Sachbeschädigungen begangen hat. Wie wurde vom Oberstaatsanwalt der erste Wiederaufnahmeantrag bezüglich der Sachbeschädigung begründet?
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Ich gehe davon aus, dass der Verdacht der Falschbeschuldigung, die Amtshandlungen ausgelöst hat, immer ein Offizialdelikt darstellt. Abweichendes könnte nur bei Opfern denkbar sein, die erst zu Aussagen ermutigt oder gedrängt werden mussten.
Jedem halbwegs im Leben Stehenden ist im hiesigen Fall klar, dass die Nebenklägerin kein solches Opfer war und diese Rolle nur zweckentsprechend wählte bzw. von Dritten zugewiesen bekam. Keine Seltenheit in heutigen Zeiten der immer weiter in Privatbereiche eindringenden Staatsgewalt. Währenddessen fehlt den Behörden für organisierte und schwerste Kriminalität Kapazität, Know-how und der Mumm, wirksam vorzugehen.
Auch wenn ein Staatsanwalt weisungsgebunden ist, muss er seine juristischen Pflichten erfüllen. Dazu gehört als Staatsanwalt die sorgfältige Ermittlung in alle Richtungen und im Übrigen auch als Richter die Anordnung von Nachermittlungen, wenn das Material unklar ist. So hier geschehen mit dem IT-Bericht, allerdings mit absolut unterirdischem Ergebnis und hanebüchener Beweiswürdigung.
Als Techniker bin ich auch weisungsgebunden, aber trotzdem zur Einhaltung der technischen Normen verpflichtet. Auf Abweichungen vom Stand der der Technik muss ich mindestens hinweisen, möglicherweise die Ausführung sogar verweigern. Eine Weisung zu unrechtem Handeln gibt es nicht einmal offiziell bei der Bundeswehr. Befehle sollen auch dort gewissenhaft vor der Ausführung geprüft werden. Also keine Entlastung für dienstbare Erfüllungsgehilfen.
Was hier also mit der Weisungsgebundenheit als Entlastung angedeutet werden soll, trifft im Allgemeinen nicht und im Einzelfall sowieso nicht zu. Oder bezieht es sich auf das "Ich kann nur glauben, was ich gauben darf". Ist doch vollkommen unbestimmt und ein Nichts an Information.
Vielmehr sind neben Einflussmöglichkeiten der Dienstaufsicht, der Politik und der Medien, auch das Selbstverständnis der Richterschaft/Staatsanwaltschaft, ihrer Verbände und die geschäftsmäßigen Verbünde mit Anwälten, Gutachtern, Beiständen etc. zu klären und vor Initiativen zur "absoluten" Unabhängigkeit der Justiz zu ordnen. Es stellt sich mir mittlerweile die Frage, wie Juristen die richterliche Unabhängigkeit definieren, insbesondere wovon. Von der Realität, vom Gesetz, vom Volk?
f&f kommentiert am Permanenter Link
ad 1, wie schon so oft @ LL: perfekt beschrieben, in a l l e n Punkten!
ad 2, möglicherweise war es nicht die Aufgabe des Gerichts in der WAV zu eruieren, WER die Falschbeschuldigungen nun im Einzelnen zu verantworten hat.
A b e r:
Es wäre einfach nur normal gewesen, die Erkenntnis der Falschbeschuldigung in der überwältigenden Mehrzahl der gegen GM vorgebrachten und angeklagten Punkte gedanklich konkludent in die gesamte Beweiswürdigung mit einzubeziehen.
Mit "normal" will ich sagen, das läge einfach für JEDEN nahe, sogar am nächsten, egal ob mit oder ohne (Jura-) Studium.
Unabhängig davon ist es meines Wissens nach durchaus so, dass wenn by the way in einem Verfahren "Sachen" zutage treten, die strafverfolgungswürdig wären bzw sind, diese dann auch weiterverfolgt werden m üs s e n.
Auch ohne Antrag von egal wem.
Seh ich aber vielleicht als Laie völlig falsch, wäre schön, ein Jurist sagte mal was dazu ;-)
Gast kommentiert am Permanenter Link
@ Paradigma.
Das Regensburger Gericht hätte zumindest der Petra S., also der Schwägerin von Mollaths Ex, nicht glauben brauchen, als sich diese im Wiederaufnahmeverfahren plötzlich daran erinnerte, dass sie am 14.08.01 in einer Eisdiele eine Wundenbeschau an der Schwägerin vorgenommen habe. Die Wunden sollen der Exfrau Mollaths am 12.08.01 von Mollath zugefügt worden sein. Im ursprünglichen Strafverfahren war davon noch mit keinem Wort keine Rede, also von dem Treffen in der Eisdiele, oder von einer anderörtlichen Wundenbegutachtung durch Petra S. – Aber anstatt verhalten auf die Aussage der Petra S. zu reagieren, hat sich das Regensburger Gericht zu der Konstruktion durchphantasiert, dass die Protokollführerin im Ursprungsverfahren nachlässig gearbeitet haben wird. Im Ursprungsverfahren hatte diese Petra S. allerdings unter Eid ausgesagt. An der Tatsache, dass man die Petra S. 2014 in Regensburg dann als mittelbare Tatzeugin akzeptierte, hat auch die Tatsache nichts geändert, dass das Eisdielenevent in der Mittagspause der beiden Damen stattgefunden haben soll, vor dem Arztbesuch, wobei der Arzt, bei dem Petra S. angestellt war und ist, die Untersuchung bereits vor Mittag, so um 11.00 Uhr durchgeführt hat, laut seinen schriftlichen Unterlagen.
Petra S. schilderte in Regensburg auch die Umstände der angeblichen Freiheitsberaubung der Mollath-Ex durch Mollath, im Vergleich mit dem Ursprungsverfahren abgeändert, und zwar zu Ungunsten von Molllath. Hier wurde allerdings der gesamten Geschichte vom Gericht nicht geglaubt, was aber keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit von Petra S. in Bezug auf den Eisdielenschmarrn hatte.
Die Gesetze der logisch denkenden Menschheit wurden vom Gericht auf den Kopf gestellt, indem man zu der Untermauerung von Petra S. Glaubwürdigkeit anführte, diese hätte am 14.08.01(Eisdielenevent) noch keinen Anlass gehabt die damalige Fastschwägerin zu unterstützen, weil man sich damals noch nicht nahe gestanden sei. – Die Aussage von Petra S. wurde aber im Jahre 2014 gemacht und nicht im Jahre 2001 und auch noch nicht im Jahre 2006, also anlässlich des ursprünglichen Strafverfahrens. Und 2014 stand man sich nahe, man hatte ja bereits 2002 sogar zusammen KFZ aus Mollaths zuvor aufgebrochener Garage entwendet um wiederum zusammen Schweizkurierfahrten zu unternehmen, also Mollaths Ex, Petra S. und der Bruder von Mollaths Ex, der heute wiederum der Mann von Petra S. ist.
Menschenechtler kommentiert am Permanenter Link
DIE BEDEUTUNG DER ANKLAGE; DER STAATSANWALTSCHAFT IM STRAFVERFAHEN
Sehr geehrter Herr Prof. Müller und an Alle!
Ich bin nur unzureichend über die Aufgabe und die Bedeutung des Staatsanwaltes in einem Strafverfahren informiert. Welchen Einfluss, welche Tragweite hat das Plädoyer des weisungsgebundenen Staatsanwaltes auf die Urteilsfindung des unabhängigen Richterkollegiums?
Ist es legitim, dass das Gericht sich ganz oder teilweise inhaltlich dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft bei der Urteilsfindung anschließt.
Ist es häufig vorkommend , dass ein einseitiges oder auch fehlerbehaftetes Plädoyer des Staatsanwaltes, das Urteil nachteilig beeinflusst und auch zu einem Fehlurteil führen führt?
Da die Tätigkeit des Staatsanwaltes auch die Interessen des Staates zu vertreten hat und deswegen „weisungsgebunden“ ist, wird die Position des Staatsanwaltes in einem Strafverfahren sicherlich sehr hoch anzusiedeln sein.
Zwischen der Auffassung des Staatsanwaltes und des unabhängigen
Gericht dürften sicherlich sehr häufig Differenzen auftreten in der tatsächlichen und auch juristischen Beurteilung einer Straftat.
Wird die Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber der starken Position des Staatsanwaltes tatsächlich gewahrt oder ist das Gericht gegenüber der Auffassung des Staatsanwaltes vielfach zu nachgiebig?
Ist es legitim oder sogar Praxis, dass der Staatsanwalt v o r und auch n a c h den Plädoyers v o r der Urteilsbildung, -verkündigung über den anhängigen Fall sich unter Ausschluss der öffentlichen Verhandlung zu kommunizieren oder zu verständigen, einen Konsens zu erzielen? Dies wäre ja die Vorstufe zu einem umstrittenen D e a l .
Diese komplexen Fragen können schwerlich ausreichend in einem Blog beantwortet werden. Vielleicht ist eine komprimiertes Eingehen möglich.
atropa belladonna kommentiert am Permanenter Link
@ 31 Lutz Lippke.
Es war nicht die Idee des Gerichts den IT-Bericht bei der Polizei in Auftrag zu geben, sondern die Idee von RA Strate. - Das Gericht hat die Anregung Strates nur nolens volens aufgegriffen.
f&f kommentiert am Permanenter Link
dabei sollte man auch nicht übersehen, dass n i e m a n d e m aufgefallen ist, dass die durch Strate angeregte It-Untersuchung in keiner Hinsicht lege artis erfolgte, (geschweige denn deren Auswertung) ganz im Gegenteil.
So sehr ich Strate toll fand für seine Doku bzgl. der WAV, aber ich hab mich lange gewundert, warum die letzten Seiten des IT Berichts lange Zeit in der Doku auf seiner seite gefehlt haben.
War sicher nur ein technisches Problem oder irgendein Zufall ;-)
atropa belladonna kommentiert am Permanenter Link
Was den gesamten Komplex des ausgesprochen aufwändigen Reifenstecherkomplotts angeht (s. hierzu die Bixlerdokumentation), so diente dieser im Endeffekt (im Anschluss an die entsprechende schriftliche Nachfrage/Hinweis von Dr. L., BZK Bayreuth) dem Zweck die Zwangspsychiatrisierung Mollaths einzuleiten, über den Umstand der „Gemeingefährlichkeit“. Für die dauerhafte Unterbringung war die Gemeingefährlichkeit, zusätzlich zur gefährlichen KV notwendig, wobei letztere wiederum für den Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs dienlich war (Härtefallklauseln/Unzumutbarkeit).
Nachdem Mollath bei seiner eigenen Scheidung nicht anwesend war, weil er nach eigenen Angaben Angst hatte, oder weil man ihm Angst gemacht hatte, dass ihm bei diesem Termin was Neues angehängt werden könnte, ist es auch nicht auszuschließen, dass seine rechtliche Vertreterin beim Scheidungstermin zugestanden hat, dass man die gefährliche KV als gegeben ansehen könne, und in Anbetracht der damals vor Ort versammelten Intelligenz möchte ich auch nicht ausschließen, dass man hellseherisch und prophylaktisch gleich noch vereinbart hat, dass gegen die Scheidungsvereinbarungen keine „Einrede der Schuldunfähigkeit“ zulässig sein solle.
Mollaths Ex hatte zwar ihre eigene Scheidungsanwältin 2004 schriftlich darauf hingewiesen, dass man nach bestimmten Straftaten Mollaths nunmehr bei Gericht beantragen könne, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden solle, allerdings gab es seinerzeit noch kein rechtskräftiges Urteil zur gefährlichen KV. Ein diesbezügliches Zugeständnis in Bezug auf die gefährliche KV vor dem Scheidungsrichter hätte diesen Umstand behoben. Des Weiteren wurde bereits seit langem (die Gespräche von Mollaths Ex mit der Fernpsychiatriegelehrten Frau Dr. K. fanden bereits zu Zeiten des gemeinsamen Haushalts statt) die Psychiatrisierung Mollaths betrieben. Es wäre also für den Fall des diesbezüglichen Erfolgs sinnvoll gewesen die Inanspruchnahme der Härtefallklauseln im Zusammenhang mit der gefährlichen KV (betreffend den nachehelicher Unterhalt und den Versorgungsausgleich) nicht durch Schuldunfähigkeit in den Sand zu setzen.
Unmittelbar nach dem Scheidungstermin hat sich Mollath mit seiner Scheidungsanwältin überworfen. Ursache dafür könnte gewesen sein, dass Vereinbarungen gegen seine Interessen getroffen worden sind.
Mollath hat der Öffentlichkeit sämtliche Unterlagen über seinen Fall zur Verfügung gestellt und wenn sie noch so persönlich und peinlich waren (psychiatrische Gutachten, finanzielle Situation, Details aus der Unterbringungssituation wie die berühmte Kernseifengeschichte etc.). Das Scheidungsurteil und etwaige Scheidungsvereinbarungen sind hier die große Ausnahme. Eigentlich kann ich mir nur vorstellen, dass in diesen Unterlagen auch gleich noch vereinbart worden ist, dass sie nicht veröffentlicht werden dürfen, in Kombination mit Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung dieser Schweigeklausel.
Ich bin auch nicht der Meinung, dass ein Scheidungsurteil und/oder Scheidungsvereinbarungen, die Mollaths Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich ausschalten die Privatsache von Mollath und seiner Exfrau seien, sofern sie regelwidrig zustande gekommen sind. Gerade Unterhalt und Versorgungsausgleich dienen dem Zweck die Allgemeinheit finanziell vor irgendwann bedürftigen Personen zu bewahren, die anderweitige Versorgungsansprüche haben.
Das Verständnis für den Vernichtungsfeldzug von Mollaths Ex gegen seine Person erklärt sich für mich nicht aus Rache für seine Störfeuer bei den Schwarzgeldkurierfahrten etc. Mollaths Ex hätte diese jederzeit abstellen, oder bis nach ihrem Auszug vorübergehend auf Eis legen können, um Mollath diesbezüglich zu befrieden.
Ihre Motivation lag für mein Dafürhalten lediglich und ausschließlich darin die Scheidungsfolgen für ihre Person so günstig wie möglich zu gestalten. Durch die gefährliche KV kann man nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich ausschalten, und durch die Zwangspsychiatrisierung kam es dann auch noch zur Versteigerung, bzw. Ersteigerung von Mollaths Haus im Auftrag und zu Gunsten der Exfrau. Diese Aktion hatte Mollaths Ex ebenfalls schriftlich angekündigt. Hilfreich für die Versteigerung war eine vorübergehende Amtsbetreuung Mollaths, die dank Dr. Simmerl zumindest nicht in eine dauerhafte Betreuung, mit gleichzeitig angedachter Zwangsmedikation, umgewandelt worden ist.
Und dann kam der berühmte Anruf der Ex in der Hochsicherheitsforensik in Straubing, wofür man Mollath über den Anstaltslautsprecher ausgerufen hatte, mit der lakonischen Aussage der Exfrau:
„Na, was sagst Du jetzt?!“
Quelle:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf
Seite 4: Schreiben vom 27.04.2004 an die Scheidungsanwältin. Versorgungsausgleich wäre verwirkt wegen der gegen die Ehefrau angeblich begangenen Straftaten. Ankündigung von Mollaths Exfrau auch weiterhin keinen Unterhalt zu bezahlen u.s. w..
Seite 5: Ankündigung der Ehefrau sich arm zu rechnen, Vermögen auf Bruder zu übertragen und Mollaths Haus zu ersteigern.
Gast kommentiert am Permanenter Link
@ Gast 28.
In diesem Kommentar wird anhand der Schilderung gemeinsamer Kurierfahrten in die Schweiz beschrieben wie nahe sich P3M und ihre Schwägerin Petra S. sich zumindest ab 2002 gestanden sind. Vor diesen Kurierfahrten hatten sie ja zusammen mit P3Ms Bruder, gleichzeitig Petra S. heutigem Ehemann die Garagen von Mollath aufgebrochen um seine KFZ benützen zu können.
Nachlesen kann man das diese Aktion hier auf Blatt 6.
http://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf
f&f kommentiert am Permanenter Link
Waren denn diese Kurierfahrten absolut rechtskonform?
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Zu der Glaubwürdigkeit der am Fall Mollath beteiligten Bezugspersonen der Hauptbelastungszeugin und Martin M.
Ein verflochtener, symbiotischer Bekanntenkreis!
Seit 2002 kennt P3M die Zeugin Petra S. , spätere Schwägerin, die als Sprechstundengehilfin in der Praxis von Reichel jun. arbeitet. Ihr Ehemann, der Bruder von P3M war seiner Schwester gegen G. Mollath behilflich.
P3M kannte die Ferngutachterin, Frau Dr. Krach bereits seit längere Zeit und hat für sie Anlageberatungen durchgeführt.
Nachdem sich die Eheleute Mollath Mitte 2002 trennten, begann bereits im Oktober 2 0 0 2 ! die Beziehung zwischen der Frau Mollath und Herrn Martin M. Bereits vorher waren sie sich als Kollegen bei der gleichen Bank bekannt.Martin M. ist Sportskamerad vom Richter Brixner und auch von RA W. Die Ehefrau von Dr. W. ist wiederum Scheidungsanwältin von P3M.
Martin Maske ist ein Schulfreund von Herr Z. von der Fa. L....., in dessen Firma angeblich Reifen zerstochen wurden. Herr Z. stellte dem Paar P3M und Martin M. einen Transporter zur Abholung von persönlichen Sachen im Haus Mollaths zur Verfügung.
Martin Maske kennt bereits von der Ausbildung die Bankkollegen, die Herr Mollath vergeblich angeschrieben und um Hilfe gebeten hatte, dass die Schwarzgeldgeschäfte seiner Frau unterbunden werden.
Alle diese Bezugspersonen waren in den Fall Mollath involviert und sind zum größten Teil auch als Zeugen aufgetreten.
Ein auffälliges soziales Netzwerk, h a u p t s ä c h l i c h mit Martin M. verbunden, hilfreich für die Ex-Frau, zweifellos fatal für Herrn Mollath!
P3M drohte bei dem Anruf bei Herrn Braun mit V e r b i n d u n g e n mit denen sie ihren Ehemann fertigmachen wollte. Diese Verbindungen wurden offensichtlich genutzt, insofern bestätigt sich die Wahrheit der eidesstattlichen Erklärung des Herrn Braun, die vom WAG ignoriert wurde. Das Landgericht und die Staatsanwaltschaft hielt es nicht einmal zur Wahrheitsfindung wert, den Inhalt dieses erpresserischen Anrufs auf den Wahrheitsgehalt geprüft, obwohl die Ankündigung eins zu eins, furchtbar umgesetzt wurde.
Diese eng verbundenen Bekannten war sicherlich nützlich. Wurden diese Bezugspersonen benützt, ohne zu wissen oder wahrnehmen zu wollen, dass es darum ging Herrn Mollath zu psychiatrisieren und zu verräumen? Frau Dr. Reichel wusste dies nicht. Dokumentiert ist die Aussage von Frau Dr. Krach, dass die damalige Ehefrau vorgab, mit diesem Attest ihren Mann helfen zu wollen und verschwiegen hat, umgehend das Attest gegen ihren Mann einzusetzen. Auch Dr. W. zögerte mit seiner Aussage, dass seine Reifen zerstochen wurden und von einer interessierten belastungseifrigen Bezugsperson zu einer Anzeige motiviert.
Die Sprechstundengehilfin, die Kronzeugin des WA-Verfahrens - in Vertretung, der sich der Aussage verweigernden P3M - war bestellte Zeugin für die inszenierte Freiheitsberaubung. Aufgrund ihrer ausgesprochen widersprüchlichen Aussagen und ihrer langen freundschaftlichen Beziehung auch als Schwägerin von P3M war sie unglaubwürdig und befangen. Sie war dienlich die angebliche Körperverletzung glaubhaft erscheinen zu lassen (Eisdielenevent). Ihre mögliche und wahrscheinliche Mitwirkung bei der Befunderhebung, des Verschwindens der manuellen Patientenkarte, des Nichtauffindens der elektronischen Patientenakte und des plötzlich nach 12 Jahren auftauchenden Originalattestes ist nicht geklärt.
Herr Martin M. hat den Brief von Herrn Mollath, in dem einige Namen aufgeführt sind, bei denen später angeblich Reifen zerstochen worden sind, der Polizei, vermutlich dem Polizisten G. zugespielt und damit ursächlich zu der Psychiatrisierung und der Unterbringung maßgeblich beigetragen.
Herr M.M. der jetzige Ehemann war persönlich anwesend bei der entscheidenden Gerichtsverhandlung 2006. Mehrmals wurde von Martin Maske und P3M die Polizei ohne ausreichenden Grund um Unterstützung gegen G.M. gebeten (angebliche Belästigung durch G.M.im Parkhaus und Restaurant). Zusammen mit seiner Frau P3M hat er einen belastenden
psychiatrisierenden Brief ohne triftigen Grund an die Polizei geschrieben und die angeblich psychische Auffälligkeit und Gemeingefährlichkeit dargelegt. Zum offensichtlichen Belastungseifer der Ex-Frau kamen die belastenden, gemeinsamen Provokationen und Aktivitäten von Martin M. hinzu.
Die suggestiven Beeinflussungen des Polizisten G. haben sicherlich zu den völlig einseitigen polizeilichen Ermittlungen geführt. Martin M. wurde sogar zu der Video-Vorführung über den angeblichen Täter der Reifenzerstechereien von der Polizei merkwürdigerweise zugelassen.
Diese geradezu symbiotischen Verbindungen, alles nur Zufall?
Man kennt sich, man hat gleiche Interessen, ein Geben und Nehmen, im Guten und wie auch erwiesen, im Schlechten. Jeder der Bezugspersonen tat bewusst oder unbewusst seinen Teil dazu, Herrn Mollath für psychisch krank, gemeingefährlich erklären und wegräumen zu lassen. Martin M. und seit 2 0 0 2 Partner musste als Banker der HVB wissen, dass der auslösende Konflikt die Schwarzgeldgeschäfte waren und G.M. die Wahrheit vertrat. Martin M. hat sich bei der Befragung im WA-Verfahren (vgl. Strate-Doku) dumm gestellt und gab vor, sich weitgehend an nichts erinnern zu können. Erschreckend, dass keinerlei Bedauern über die entsetzliche Entwicklung mit der Unterbringung zu erkennen war, nur cooles Unverständnis gegenüber seinem Vorgänger.
Es ging nicht nur um die Glaubwürdigkeit von P3M, sondern auch um die Glaubwürdigkeit dieser eng mit der Hauptbelastungszeugin bzw. mit Ihrem Ehemann verbundenen Zeugen. Dies hat das WAG nicht überzeugend und ausreichend geleistet.Eine profunde Analyse und Beurteilung dieses außergewöhnlichen und verdächtigen, Zusammenwirken dieses Netzwerkes ist nicht geleistet worden.
Wer war die treibende koordinierende Kraft, um die großen juristischen und gutachterlichen Hürden für eine Unterbringung zu überwinden? Schwerlich die Ex-Frau allein! Wer stand ihr am Nächsten?
Vieles spricht nicht nur für die Unglaubwürdigkeit all dieser Zeugen, einige davon sind befangen. Befangen, innerlich und im Außen gefangen in einem symbiotisch korrumpierenden sozialen Netzwerk?
Um Herrn Mollath wegzuräumen, bedurfte es nicht einmal eines Komplotts, das gleichwohl nicht ausgeschlossen ist, da es um die verheimlichten, brisanten Schwarzgeldverschiebungen namhafter Kunden ging.
f&f kommentiert am Permanenter Link
zwei kleine inhaltliche Korrekturen, P3M und PS kannten sich doch schon vor 2002. (Eisdiele war doch 2001 ;-) ;-)
Meiner Erinnerung nach war Zeuge Z. doch der Schulkamerad von GM, oder komm ich da jetzt durchnander?
Ist ja auch wirklich alles sehr, und das Wort finde ich perfekt für den Fall, symbiotisch, da weiß man gar nicht mehr, wer die Wirtspflanze und wer der Aufsitzer ist ;-)
Wiewohl ich als Mensch das von Grund auf verachte, scheint es aber wohl "normal" im Sinne von üblich zu sein, seine Schäfchen, mit welchen Mitteln auch immer, ins Trockene zu bringen.
Gerade dafür aber haben wir doch unsere Justiz, damit da nicht jeder machen kann, was er will und wie er will.
Will sagen, P3M Psychiatrisierung ihres Ex-Manns mit Ansage ist das EINE, das das so problemlos, selbst in der WAV (zumindest was negative Folgen für sie anginge) durchging, dann doch das ANDERE, oder?
Da frag ich mich doch, wofür wird einer unter Eid genommen?
Das eine Mal heißt es, naja, die hat unter Eid vielleicht MIst erzählt, vielleicht war aber auch der Protokollführer der Pfuscher, das andere Mal wird die beeidigte Aussage einfach nicht weiter vefolgt
W o z u also so ein Eid?
Und nochmal die Frage, waren diese Kurierfahrten rechtlich absolut einwandfrei?
Horst kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter f&f,
wann kapieren Sie endlich, dass die Fragen, die Sie stellen, in der Öffentlichkeit unangebracht sind?
Diese sollen in den Hintergrund treten, statt dessen wurde jetzt ein bißchen über Psychiatrie diskutiert. Gleichzeitig wurde versucht Herrn Mollath als Querkopf darzustellen, der seinen Starverteidiger bitter enttäuscht hat, indem er seine eigenen Ideen verfolgte.
Mit welchen Banken irgendwelche der Beteiligen irgendwelche Geschäfte abgeschlossen haben, interessiert nur soweit, dass alles im Hintergrund bleiben soll.
Herr Dr. Strate hat nach Meinung der Öffentlichkeit endlich aufgeräumt in Bayern und das war super. Dass er in der Öffentlichkeit mehrfach auf seine Kosten hingewiesen hat und dass er keinen Verdienst an dem Fall habe, obwohl er die Filmrechte schon in der Tasche hatte, ist auch nur wenigen aufgefallen.
Freundliche Grüße
Horst
f&f kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Horst!
Vielleicht hab ich das ja schon lang kapiert :-) :-) :-)
Das sind wohl die fränkischen, im speziellen Nürnbergerische Sturkopfgene, wir Franken wollen uns ja schon seit Jahrhunderten nicht so recht was vorschreiben lassen und schon gar nicht mit Bayern in einen Topf geworfen werden ;-)
Außerdem war und bin ich der Meinung, es gibt keine blöden Fragen, vielleicht aber blöde Antworten.
Noch interessanter sind die ausbleibenden Antworten auf (juristisch) absolut beantwortbare Fragen.
Um es hier mit Watzlawik zu halten: Man kann nicht nichts sagen.
Selbst wenn man nichts sagt.
Ja, Strate, da sagen Sie was...............ich hatte (dereinst) wirklich, wie soll ich sagen, so "Lichtgestalt-Gedanken".............oder wohl besser gesagt:
Hoffnungen.
Wer hofft das nicht?
Dass da einer kommt, der es drauf hat, und der Gerechtigkeit ans Licht hilft, gegen alle Widerstände.
Upsi, ich hab wohl zuviel NCIS geguckt ;-)
Beste Grüße
Frank & frei
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Zu der Verteidigung von Dr. Strate mag man kritisch gegenüberstehen und dazu gibt es einige Gründe, zumal er einen vollen Freispruch angekündigt hat und das WA-Verfahren mit einem sehr fragwürdigen Urteil endete. Aber die Filmrechte hat Dr. Strate über den Fall Mollath m.E. nicht erworben und sind ihm nicht von Herrn Mollath übértragen worden. Beim angekündigten Film steht das Wirken von Herrn Dr. Strate im Vordergrund.
MT kommentiert am Permanenter Link
Entschuldigen Sie bitte, aber bei solchen Äußerungen muss ich wirklich fragen, wo die Vernunft geblieben ist. Der Verteidiger fällt nun einmal nicht das Urteil, und Hellsehen kann er auch nicht besser als der Rest der Welt. Alles andere als vollen Freispruch zu fordern wäre auch nicht angemessen gewesen. Wenn Sie schon Kritik üben wollen, dann wenigstens mit Substanz.
f&f kommentiert am Permanenter Link
Dito, denn Strate hatte vorher mehrfach eine volle Rehabilitierung Mollaths in der WAV a n g e k ü n d i g t, obwohl er nicht hellsehen kann und nicht das Urteil fällt ;-)
MT kommentiert am Permanenter Link
f&f kommentiert am Permanenter Link
Wie meinen Sie das genau?
Wollen Sie damit andeuten, Strate hätte in den Interviews vorab nur heiße Luft rumgeblasen oder was wollen Sie damit genau sagen?
Und was denken Sie hat er in dem Zusammenhang alles unter vier Augen seinem Mandanten diesbezüglich gesagt?
Wollen Sie mit Ihrer obigen Äußerung sagen, dass es zur Rolle eines staatlich examinierten Juristen in der Verteidigerrolle gehört, seinem eigenen Mandanten völlig unrealistische Ergebnisse als sicher in Aussicht zu stellen?
Und wenn ja, WO GENAU ist das in der Strafprozessordnung dergestalt geregelt?
MT kommentiert am Permanenter Link
So, wie ich es geschrieben habe.
Nein, er hat selbstbewußt das beste Ergebnis dargestellt, das realistischerweise für seinen Mandanten zu erreichen war. Im Fall Mollath war das der Freispruch wegen erwiesener Unschuld. Ein Verteidiger, der weniger einfordert, als drin ist, versteht seinen Job nicht. Dazu gehört auch, das nach außen zu kommunizieren.
Im Gegensatz zu manch anderem hier neige ich weniger zu Spekulation
Siehe zuvor.
Was Sie beschreiben: nirgendwo. Was ich geschrieben habe, ergibt sich ganz einfach daraus, dass das Gericht das Urteil spricht, und nicht der Verteidiger. Dazu muss man nun wirklich nicht die StPO bemühen. Oder Jurist sein.
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr MT!
"Horst" hat sich sehr kritisch zur Verteidigung geäußert und die unwahre Info verbreitet, Dr. Strate hätte von G:M. die Filmrechte erworben. Mein "vernünftiges" Anliegen bestand darin, diese Fehlinfo richtig zu stellen und nicht die heikle Diskussion über die Verteidigung fortzusetzen. Wie von mir vermutet, artet diese in Polemik aus. An sich wäre es m.E. vorrangig über das fragwürdige, völlig einseitige Plädoyer des omnipotenten Herrn Oberstaatsanwalt zu diskutieren oder über die V o r - urteile im gesamten Fall Mollath bei der Rechtsprechung, wie dies von # Menschenrechtler angeregt wurde. Wenn eine kritische Reflektion über die Verteidigung, dann ist dem existenziell schwer betroffenen Herrn Gustl Mollath und auch dem herausragenden Anwalt Dr. Strate Respekt und F a i r n e ß geschuldet und keine herabwürdigende, zynische Polemik. Es ist die Tendenz erkennbar, dass der bekannte Verteidiger auf den Sockel gestellt wird und gleichzeitig das Opfer mehr oder weniger direkt und indirekt herabgewürdigt wird. Dies war schon vor der Urteilsbegründung deutlich zu erkennen und auch aktuell im Kommentar von Max Mustermann.
Also sachliche Argumente, Fragen und Antworten, also die von MT gewünschte Substanz, zu der ich auch beitragen möchte.
Menschenrechtler kommentiert am Permanenter Link
Vorurteile - Vorverurteilung - Urteil !
Diese allzumenschlichen Gegebenheiten, die zweifellos auch im Fall Mollath bei den einseitigen polizeilichen Ermittlungen, im Amtsgerichtsverfahren, in furchtbarerweise im LG-Verfahren durch den Richter B. und durch die Gutachter zu den Falsch- Begutachtungen geführt haben, erschien in der SZ-Ausgabe auf S e i t e 1 vom 7./8 März 2015 dieser Artikel, der es wert ist, zitiert zu werden:
V o r - U r t e i l e :
"Richter sind in dern vegangenen Jahren ins Gerede gekommen, und zwar aus einem unerwarteten Grund. .....Auch nicht, weil sie arrogant und überheblich sind, wie N. Blüm glaubt. S o n d e r nw e i l s i e M e n s c h e n sind. Und weil Menschen, die Entscheidungen fällen, p s y c h o l o g i s c h gesehen ein Problem sind. An diesem Wochenende befasst sich der 39. Strafverteidigertag wieder einmal mit dem Menschen im Richter. Diesmal geht es um die Macht des Vorurteils, wissenschaftlich ausgedrückt: um den Inertia- oder Persveranzeffekt. Gemeint ist die Neigung des Menschen, an e r s t e n Eindrücken und einmal gefassten Überzeugung festzuhalten, auch wenn (neue) Fakten dagegensprechen. Die Psyche entwickelt eine Art Filter, der das durchlässt, was die vorgefasste Meinung bestätigt, und abblockt, was ihr zuwiderläuft.
D e r V o l k s m u n d nennt dies S c h e u k l a p p e n. Für den Strafprozess, den Ort der unvoreingenommenen Wahrheitsfindung, ist das keine gute Nachricht.
Und zwar deshalb, weil Richter qua Gesetz gleichsam zum V o r - U r t e i l gezwungen sind.
Bevor ein Prozess überhaupt beginnt, muss die Strafkammer über die Zulassung der Anklage entscheiden. Also darüber, ob nach dem Abschlusss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht. Weil sich die Richter damit bereits eine - wenngleich vorläufige - Meinung über die Schuld des Angeklagten gebildet haben, laufen sie Gefahr, sich im A u t o m a t i s m u s der eigenen Psyche zu verheddern.
Der Münchner Strafrechtsprofessor B.Schünemann hatte der Juristenschaft schon vor Jahrzehnten vorgeführt, wie leicht sie sich in die Irre führen lässt. In einem Experiment konfrontierte er Richter mit den Fakten eines realen Strafverfahrens. Alle hatten dieselbe Info-basis, allerdings blieb die Beweislage unklar. Eine Gruppe von Richtern hatten vorher keine Ermittlungsakten gelesen - mehr als die Hälfte gelangte zu einem F r e i s p r u c h . Wer dagegen Aktenkenntnis hatte, war damit schon v o r der Verhandlung auf die Fährte gesetzt: 1 0 0 Prozent V e r u r t e i l u n g e n, k e i n einziger Freispruch ! Eine u n b e f a n g e n e Beweiswürdigung sei dem Richter unmöglich, weil er bestätigende Beweise überschätze und e n t l a s t e n d e Beweise unterschätze, resümierte Schünemann.
Strafverteidiger fordern deshalb: die T r e n n u n g des Eröffnungsbeschlusses von der Hauptverhandlung, wo n e u e Richter mit frischem Blick an die Arbeit gehen. Derzeit tagt zwar eine vom BMJ eingesetzte Expertenkommission zur Reform der StPO. ......Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vor Jahren entschieden, ein Richter könne befangen sein, wenn er sich schon vor dem Prozess intensiv mit der Schuldfrage befasst habe. Ein passender deutscher Fall dazu steht noch aus."
Der Fall Mollath ist von Anfang an ein exemplarischer Fall, wie Vorurteile zu Falschgutachten und zu einem Fehlurteil und einer furchtbaren siebeneinhalb jährigen Unterbringung geführt haben.
Es stellt sich die Frage, inweit diese Vorurteile, Vorverurteilung und das unhaltbare Urteil von 2006 zu dem fragwürdigen Urteil im WA-Verfahren geführt hat. Eine kritische Reflektion der "psychologischen Dimension" des fragwürdigen Freispruchs ist notwendig. Insbesondere Herr Dr. Sponsel wird gebeten zu dieser grundsätzlichen Problematik seine Auffassung zu äußern.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Die Unverfrorenheit mit der hier gegen Strate argumentiert wird, wird nur noch übertroffen von der Ignoranz, mit der über das Verhalten GM hinweggegangen wird.
Strate hatte das Mandat übernommen, einen beratungsresistenten Angeklagten zu verteidigen.
Damit endet auch seine Verantwortung. Die Verteidigung war genial.
Hätte GM nicht Sabotage betrieben, hätte es vermutlich auch funktioniert.
Was solls?
GM hat einen freien Willen. Die Konsequenzen muss er selber tragen.
Selbst schuld...
f&f kommentiert am Permanenter Link
nur um das klarzustellen, ICH unterstelle Strate GAR NIX.
Ich wollte nur wissen, ob ich MTs Unterstellungen ihm gegenüber richtig verstanden habe, das war ja dann anscheinend der Fall.
Ganz generell, also völlig losgelöst von den hier handelnden Personen, würde ich aber meinen, dass wenn ich unschuldig wäre und mein Verteidiger das, obwohl er die Beweislage als entsprechend (meiner Unschuld entsprechend) betrachtet und dies auch klar und deutlich vorab kundtut (selbst wenn er es nicht auf seine Mutter oder die Bibel geschworen ;-) hätte) nicht schafft, vor Gericht auch exakt so zu meinen Gunsten darzulegen UND durchzufechten, dass ich dann einen ziemlich unfähigen Verteidiger gehabt hätte.
Genauso wie ich denken würde, dass mir kein seriöser Anwalt ein unerreichbares Verfahrensergebnis in Aussicht stellen sollen dürfte.
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Die Verteidigung von Dr. Strate:
Die von #Horst Kritik an der Verteidigung durch Dr. Strate bedarf einer Entgegnung:
Dr. Strate kommt das Verdienst zu, das Mandat im komplexen, nahezu aussichtslosen Fall Gustl Mollath übernommen zu haben. Die frühere RAin war damit deutlich überfordert, was daran u.a. zu erkennen war, dass sie zu der Anhörung 2012(?) keine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat.
Ein „Nordlicht“ , geborener Franke, begibt sich in die Niederungen der bayerischen Justiz und Forensik.......Eine wahre Herausforderung! Einmalig und ein Novum ist der Mut und die damit verbundene Provokation sämtliche juristischen Dokumente und Gutachten zu diesem Rechtsfall der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sich damit der Kritik der Kollegen und der Justiz auszusetzen und damit zu einer höheren Qualität der Rechtssprechung beigetragen. Dr. Strate hat auch mit dieser Transparenz und seiner Medienpräsenz m i t die Voraussetzungen geschaffen, deutschlandweit auf das Schicksal von Gustl Mollath
und die völlig unhaltbaren unmenschlichen Zustände in der Forensik aufmerksam gemacht zu haben. Diese wurden sehr drastisch und eindringlich in seinem Buch angeprangert.Die völlig verwickelte komplexe Fallgeschichte, die weit auf 2001, 2002 und auf das Unrechtsurteil 2006 zurückreicht, hat Dr. Strate mit einem immensen Arbeitsaufwand monatelang mit tagtäglich vielen Arbeitstunden aufgearbeitet. Kein anderer Anwalt wäre dazu bereit und in der Lage gewesen!
Dr. Strate war in dem 16-tägigen Wiederaufnahmen präsent und hat alle Zeugen sehr kritisch befragt und hinterfragt.
Die Zusammenarbeit mit Herrn G.M. war sicherlich zeitweise und zuletzt schwierig und endete mit einer Krise. Sind sich in dieser Ausnahmesituation zwei Alphatiere begegnet und in einer Art Notgemeinschaft aufeinandergeprallt? Die Konflikte zwischen den Ansprüchen und Vorstellungen eines Anwaltes mit seinem Mandanten sind häufig und insofern n o r m al .
Bei Herrn Mollath ging es allerdings um seine letzte Chance einer vollen Rehabilitierung, in der existenziell zentralen Frage nicht psychisch krank und nicht gewalttätig und gemeingefährlich gewesen zu sein.
Das Plädoyer von Dr. Strate war in sich schlüssig und überzeugend.
Das Urteil für Dr. Strate vermutlich enttäuschend, obgleich er überraschend öffentlich äußerte, er wäre mit dem Urteil zufrieden.
Die ungewöhnlich engagierte Verteidigung bedarf einer konstruktiven aber gleichwohl kritischen sachlichen ausgewogenen Würdigung aus dem zeitlichen Abstand heraus.
Das Urteil im WA-Verfahren hat das Gericht zu verantworten und nicht der Verteidiger, wie MT ausführt.
Es kann davon ausgegangen, dass ohne die Verteidigung durch Dr. Strate der Fall Mollath zu einem noch schlechteren, für G.M. nachteiligeren Urteil geführt hätte.
Wenn auch der schwer betroffene Herr Mollath von dem Urteil schwer enttäuscht wurde und auch mit seiner Rechtsvertretung zum Schluss nicht zufrieden war, hat G.M. die Arbeit von Dr. Strate letzlich seine Anerkennung vor dem WAG ausgesprochen.
Die kritischen Fragen folgen.
MT kommentiert am Permanenter Link
Mit seinen eigenen Worten formuliert er es in einer Erklärung vom 14.08.14 so:
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2...
Es kam mir gerade darauf an, diese Rolle der Verteidigung im Strafprozess herauszuarbeiten.
Es war gerade nicht unrealistisch, von einer vollständigen Rehabilitierung zu sprechen. Und es ist auch wichtig, das nach außen zu kommunizieren. Es zeugt auch nicht von einer schlechten Verteidigung, wenn das Gericht nicht vollständig dem Antrag des Verteidigers folgt. Es liegt einfach in der Natur der Sache, dass der Verteidiger nach dem Schlussplädoyer keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung des Gerichts hat.
Gast kommentiert am Permanenter Link
@ 3 Paradigma.
Wie kommen Sie denn auf die Idee Strate wäre ein geborener Franke?
Grundsätzlich hat Strate zwei Jahre lang auf höchstem juristischem Niveau zu Gunsten von Mollath und zu Gunsten der Rechtsstaatlichkeit gearbeitet. 1600 Arbeitsstunden pro bono, wenn man von den paar Euro von Sixt absieht, die bei der Mandatsannahme nicht absehbar waren.
Ich persönlich kann immer noch nicht einschätzen warum Strate dann im WAV praktisch innerlich gekündigt hat. Der Enthusiasmus war weg und der optimale Einsatz auch. Mollath ist Mollath und der hat sich in den beiden Jahren ihrer Beziehung auch nicht verändert. Die zwei Mandatsniederlegungen erschienen mir etwas plakativ und nicht nachvollziehbar, so als wollte Strate vorbauen und den absehbaren Misserfolg auch auf Mollaths Schultern verteilen.
Vielleicht hat man Strate signalisiert, dass es auf jeden Fall bei der gefährlichen KV, plus einer gewissen psychiatrischen Stigmatisierung bleiben müsse, aus Gründen der Staatsräson.
f&f kommentiert am Permanenter Link
es wird hier immer wieder von einer komplexen Beweislage und nahezu aussichtlosen Situation gesprochen, den Fall in der WAV faktisch komplett zugunsten Mollaths (sprich Freispruch in allen Punkten aus tatsächlichen Gründen) wieder aufzurollen bzw aufzuklären.
Wie man das angesichts der absolut dürftigen, gradezu mikrigen Beweislage immer wieder behaupten kann, verstehe ich ehrlich nicht.
Zu Beginn des Ganzen, sprich vor der ersten Verhandlung September 2003 bei Richter H. gab die vorliegende Beweis- und Sachlage l e d i g l i c h einen Strafbefehl für unter 1.000€ her (siehe Richter H.s Aussage vor dem U-Ausschuß).
Die anschließend, wie auch immer, hinzugekommen weiteren Taten GMs, von denen er nun ja schließlich aus tatsächlichen Gründen in der WAV freigesprochen wurde, haben damals noch nicht mal existiert (Sachbeschädigung) bzw. waren damals anscheinend nicht oder nicht überzeugend vorgetragen worden (Freiheitsberaubung)
Anders wäre der Strafbefehl in dieser niedrigen Höhe ja nicht in Frage gekommen. Hätte Mollath damals bezahlt, wäre es laut Richter H. ja niemals zu einer Verhandlung deswegen gekommen.
So, also, WO ist denn nun bitte die SO schwer widerlegbare, unglaublich komplexe Sachlage z.T. KV am 12.08.2001 bis zum September 2003 gewesen?
Bzw. wo kam sie danach denn plötzlich her?
Bzw. warum wird genau DAS, nämlich dass die Komplexität der Sachlage (bzgl. der Tat am 12.08.2001) erst über 2 Jahre NACH der angeblichen Tat (KV am 12.08.2001) nach und nach dazu kam, einfach völlig außen vorgelassen? Und zwar sowohl bei der WAV als auch beim Großteil der "Nachlese" hier?
DAMALS hat die vorliegende Beweislage nicht mal für die Eröffnung einer Verhandlung gereicht, HEUTE, 13 Jahre später, reicht sie für eine Verurteilung wegen gefährlicher (!) Körperverletznung!
Ich bitte doch eindringlich, sich genau diesen Umstand mal in aller Ruhe vor Augen zu führen.
Das hat im Übrigen nicht das Geringste mit Verteidigerschelte zu tun, das ist, wie ich finde, ein grundsätzliches Logik-Problem, das hier immer wieder komplett übergangen wird.
Menschenrechtler kommentiert am Permanenter Link
f&f bleiben Sie am Ball. Da Sie im Wolff-Blog waren, könnte es sein, dass Sie die Information und die Quelle über den Strafbefehl in diesem Blog gelesen und aufgefunden haben. Bei G.Wolff evtl. nachfragen.
Das Argument mit dem Strafbefehl ist insofern hochinteressant, wie aus einem denkbaren, wahrscheinlichen Strafbefehl eine Unterbringung geworden ist. Dies war nur durch einen unglaublichen Belastungseifer möglich. Die Belastungen wurden nach einem Strafbefehl bzw. nach einem erfolglosen Amtsgerichtsverfahren immer schwerwiegender: Briefdiebstahl, angebliche Körperverletzung, angeblicher Waffenbesitz, angebliche Freiheitsberaubung, angebliche Belästigung im Parkhaus und in einem Restaurant und da dies alles nicht ausgereicht hat, G.M. zu schaden, das Konstrukt einer angeblichen Sachbeschädigung und einer Serientat durch Herrn Mollath.
Das hat sich ja förmlich aufgehäufelt. Wie konnte da ein WA-Gericht und ein Herr Oberstaatsanwalt von der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin sprechen???
f&f kommentiert am Permanenter Link
Im WolffBlog habe ich das sicher nicht gelesen, denn wie gesagt habe ich erst überhaupt angefangen, mich für den ganzen Fall zu interessieren, als ich den Bericht über den U Ausschuss gelesen habe. Und mir eben damals gedacht habe, wie zynisch ist das denn, nun herzugehen und zu sagen, wenn GM damals den Strafbefehl bezahlt hätte, wäre es nie soweit gekommen, wie es dann kam.
Dass ich den entsprechenden Bericht aktuell nicht finden kann, ist natürlich misslich, ändert aber NICHTS an der Grundargumentation.
Und diese ist, nach wie vor, WO ist denn bitte die unglaublich komplexe, sichere, leider nicht widerlegbare Beweislage z.T. KV?
Es gab sie damals nicht (selbst gäbe es nicht den von mir erinnerten Strafbefehl) und es gab sie 2014 ebenfalls nicht.
Es gab aber, damals wie heute, absolut unzureichende Sach-Ermittlungen kombiniert mit windelweichen Zeugenaussagen (die damals teils gegenteilig zu 2014 waren und verrückterweise DENNOCH zum gleichen Ergebnis (im Sinne von GM hat PM am 12.08.2001 körperlich misshandelt, wenn auch mit anderen Rechtsfolgen und juristischen Begründungen für selbiges (Ergebnis)) geführt haben :-)
Mal etwas flapsig ausgedrückt, wars ja bald schon WURSCHT, was der einzelne Zeuge zu diesem und jenem sagte, irgendwie hat sich das dann schon in die "Gesamtschau" so pressen lassen, dass man das anvisierte Urteil durchziehen konnte.
Ich möchte einen ganz bestimmten Punkt nochmal deutlich in den Fokus "zerren":
Es hieß ja immer wieder, die ganzen Mollath "Fans", die "Spinner", behaupten, es gab eine Verschwörung. Und das Attest wäre da manipuliert worden, im Rahmen dieser Verschwörung, zuungunsten des armen Gustl Mollath.
Also wenn ich ein bayrisches Gericht gewesen wäre und mit so einem Fall zu tun gehabt hätte und ein für allemal mit diesem spinnerten Verschwörungskram hätte aufräumen wollen, dann hätte ich folgendes gemacht:
Ich hätte die Genese des Attestes hieb- und stichfest auf höchstem technischen Niveau und absolut transparent für die Öffentlichkeit aufgeklärt und dann gesagt: Sooooodale, nix da Verschwörung, das Attest wurde zweifelsfrei am... um... von...aufrgund von.....erstellt.
Also diese perfekte Gelegenheit auszulassen und stattdessen von sich aus GAR NIX zu in der Richtung zu ermitteln und erst auf Strate Antrag dann eine Dilettanten-Recherche zu veranstalten, war in der Situation doch vollkommen unlogisch.
Und trotzdem lief es so. (fast wie bei des Kaisers neue Kleider, alle riefen ahhhhh, das Attest war ja doch echt, obwohl genau DAS gar nicht genauer untersucht, geschweige denn belegt worden war)
Und ging doch sogar glatt.
Es konnte nur glatt gehen.
Und es durfte nicht schiefgehen.
Und diesmal war man ja extrem vorgewarnt bzgl wasserdichtmachen in Richtung BGH.
D a r a u f hat man sich halt konzentriert. Da hat man all seine juristische Energie reingelegt.
So zumindest könnte man das Ganze auch sehen, oder?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r f&f,
Sie schreiben:
Das ist in beiden Punkten falsch:
1. Gerade wenn die Beweislage eindeutig ist (zulasten des Beschuldigten), kommt ein Strafbefehl in Betracht. Der Strafbefehl ist ein schneller Weg zu einer Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Das ist etwas völlig anderes als eine "Nichteröffnung des Hauptverfahrens", die gelegentlich vorkommt, wenn das Gericht den in der Anklage erhobenen Tatverdacht nicht für hinreichend hält.
2. Herr GM wurde NICHT verurteilt! Kaum fassbar, wie man hier monatelang mitdiskutieren kann, ohne die Entscheidung des LG Regensburg (Freispruch!) zur Kenntnis genommen zu haben.
Ich weiß nicht, wer hier ("immer wieder") von einer nahezu aussichtslosen Situation gesprochen hat, ich habe hier alles gelesen, das aber habe ich nicht bemerkt. Ich habe bestimmt auch nicht von einer aussichtslosen Situation geschrieben: Es handelt sich bei der Körperverletzung um keine besonders komplexe Beweislage. Aussichtslos erschien allerdings die Lage von GM im Jahr 2012, als er noch aufgrund eines rechtskräftigen Urteils in der psychiatrischen Klinik einsaß. Als die neue Hauptverhandlung anberaumt war, war seine Lage keineswegs mehr aussichtslos, es deutete vielmehr alles auf einen Freispruch (aus tatsächlcihen Gründen) in allen Punkten hin. Dies hat Herr Strate zutreffend als gute Erfolgsaussicht verkündet. Nebenbei: Es wäre eine ganz miese Verteidigungstaktik, Pessimismus zu verbreiten. Der wäre eben auch völlig unangebracht gewesen. Aber jeder weiß: Nicht der Verteidiger entscheidet am Ende und selbst der beste Verteidiger kann nicht immer 100% gewinnen (vielleicht sind Sie da ein bisschen stark von TV-Serien aus den USA beeinflusst?); und natürlich machen auch die besten Verteidiger einmal Fehler.
Die Beweislage war eigentlich "mickrig", da haben Sie Recht. Aber es wurde durch die mittlerweile angehäuften Stellungnahmen, Vernehmungen etc. allerdings schon etwas komplexer als zuvor. Das Gericht wollte es diesmal ganz genau machen. Und das Gericht hatte zudem wohl die Absicht, wenigstens in dem Punkt Körperverletzung ein bisschen Ehrenrettung der bayerischen Justiz zu betreiben, ich kann es mir nicht anders erklären. Dann noch: Beschuldigter und Verteidiger haben sich auf offener Bühne zerstritten. Und GM hat eine leider selbst schädigende Erklärung zum Tatvorwurf am 12.08.2001 abgegeben.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
f&f kommentiert am Permanenter Link
ich korrigiere meine technisch unsaubere Ausdrucksweise:
Auch in der WAV kam man zu dem Ergebnis, GM habe am 12.08.2001 eine (gefährliche) KV an PM begangen.
Dass und warum er dafür nicht zu einer Haftstrafe v e r u r t e i l t wurde, war, wie man glaube ich deutlich erkennen konnte, NICHT Gegenstand meines Gedankengangs.
Dass für einen Strafbefehl die Tat für erwiesen gehalten worden sein MUSS, war mir selbstverständlich klar, ich denke, das ergibt sich ja von selbst, bzw. alles andere wäre ja der blanke Hohn, nicht wahr?
Mir ging es ganz klar darum, dass die begangene Tat damals offensichtlich für so bagatell gehalten wurden, dass nichtmal eine HV dafür eröffnet wurde, sondern ein Strafbefehl über eine vergleichbar geringe Summe für absolut t a t a n g e m e s s e n gehalten wurde.
Das wäre sicherlich nicht so betrachtet worden, wäre es damals schon so dargestellt worden, dass PM durch GM mittels Würgen potentiell in Lebensgefahr gebracht wurde.
Vielleicht kann man das ja mal juristisch ausleuchten.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Mit dem Strafbefehl ist das sowieso so eine Sache:
Die Ex-JuMin Merck hat die Existenz eines solchen glattweg abgestritten.
Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass das zwar in der Verfassungsklage des geschätzten RA Kleine-Cosack so ein-, resp. angeführt wurde, bin mir aber immer noch nicht sicher, ob die Info belastbar ist.
Mir schwirrt im Kopf rum, dass Strate in seinem Buch den Hinweis gibt, der Strafbefehl beziehe sich auf den Briefdiebstahl. Kann mich aber auch täuschen.
@Prof. : Haben Sie Hinweise in Ihren Unterlagen, dass die Geschichte mit dem Strafbefehl stimmt?
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Das mit dem Strafbefehl bzgl. Körperverletzung ist quatsch. Es war immer die Rede von Anklage.
Aus der Mitschrift vom 1. VT, S.2:
f&f kommentiert am Permanenter Link
Das mit dem Strafbefehl ist kein Quatsch.
Auch wenn das kein für anderer verifizierbarer Beleg ist, weiß ich mehr als 100%, dass ich das gelesen habe, denn es war MEIN persönlicher Grund, mich ü b e r h a u p t mit dem Fall näher zu befassen.
Aktuell google ich kreuz und quer, um das wiederzufinden, was ich damals gelesen habe, bislang habe ich den speziellen Bericht noch nicht gefunden, zumindest aber einen Hinweis darauf:
http://www.gustl-for-help.de/medien.html:
Zitat daraus:
"Unverhältnismäßig sei die Unterbringung, weil Ferdl G. "bis zu seinem Fehlverhalten ein tadelloses Leben geführt hat". Die Körperverletzung der Ehefrau vor fast zwölf Jahren wurde damals mit einem Strafbefehl von tausend Euro geahndet. Nur weil Ferdl G. die Summe mit der Begrüdung nicht bezahlt hatte, er sei unschuldig, kam es überhaupt zu einer Verhandlung."
Ums nochmal klarzustellen, das war nicht die Quelle, in der ich das seinerzeit gelesen habe, denn da kannte ich diese Seite ja noch gar nicht, sondern es ging ganz konkret darum, dass Richter H. das (also wenn GM bezahlt hätte, er mit nem Strafbefehl unter 1000 davon gekommen wäre) vor dem U-Ausschuß ausgesagt hatte.
Der Umstand, dass Merk dessen Existenz bestritten hat, wäre, ums mal so ironisch auszudrücken, allerdings eher noch ein Beleg für seine Existenz.
Also ich suche weiter, vielleicht kann ja über die Schiene Gustl-for Help was aufgeklärt werden?
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Dann eben noch aus den Urteilsgründen Seite 7 des LG Regensburg:
Ok?
f&f kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Kolos!
Nein, nicht o.k. ;-)
Wie eben geschrieben, weiß ich a b s o l u t sicher, dass ich das genau SO gelesen habe, noch weit bevor ich auch nur von der Gustl-for Help Seite wußte ( wo ich aktuell als einziges überhaupt einen Hinweis drauf gefunden habe)
Ich sehe die Seite noch vor mir, ich weiß noch, wo und wie ich das gelesen habe (unter meinem Apfelbaum, auf einer weißen Liege ;-), ich weiß das 100% sicher.
Selbstverständlich aber sehe ich ein, dass das kein Beweis ist ;-)
Weitaus eher kann man natürlich "belegen", dass vollkommen unabhängig voneinander die Betreiber der (mir wie gesagt bis dahin vollkommen unbekannten) Gustl-for Help Seite und ich die gleiche Halluzination hatten.
Was aber eher unwahrscheinlich ist, weil mein Zugang zu der ganze Sache weder der Strafbefehl noch GM war.
Da dieser Strafbefehl hier schon verschiedentlich (nicht nur von mir) erwähnt und bislang noch NIE in Zweifel gezogen worden war, war ich allerdings schon auch der Ansicht, dass ich wenigstens in diesem Punkt keinen Mist erzähle (wenn ich mich, unbegreiflicherweise, nun schon zum xten Male in Sache.....GM wurde verurteilt........GM wurde für "Verrückt" erklärt.............ver-formuliert habe, obwohl ich hier doch so fleißig mitlesen/-schreibe.
Da ich aktuell diesen Strafbefehl nicht mit enem Link untermauern kann, ärgere ich mich nun doch etwas, meine Argumentation darauf gestützt zu haben.
Fakt ist, in meinen Augen, dass das, was da als haltbare Beweislage "verkauft" wurde, damals und heute, einfach keine IST:
PM sagt, GM hat sie verhaun.
MEHR konnte NICHT verifizierbar "belegt" werden.
Aber reicht ja scheinbar auch aus ;-)
In diesem Sinne
f&f
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Und der Arzt sagt, er hätte Verletzungen gesehen.
Wo mögen die wohl hergekommen sein...?
Jetzt, wo der ursprüngliche Grund, warum Sie sich überhaupt mit dem Fall befasst haben, offenkundig weggefallen ist, kann ich Sie beruhigen:
Auch andere Angaben von GM stimmen schlicht nicht.
f&f kommentiert am Permanenter Link
Und das können Sie WOMIT belegen?
f&f kommentiert am Permanenter Link
Und DAS belegen SIE womit?
P.S: Was genau ist denn Ihrer Meinung nach, DER ursprüngliche Grund, warum ich mich damit befasst habe?
Und inwiefern ist er denn nun weggefallen?
Sicherlich haben Sie kein Problem damit, das exakt zu erklären sowie zu belegen ;-)
Denn einfach nur irgendwas beleglos hintippen ist ja nun wirklich nicht Ihr Stil!
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
siehe Ihre eigene Einlassung hier
Auch wenn das kein für anderer verifizierbarer Beleg ist, weiß ich mehr als 100%, dass ich das gelesen habe, denn es war MEIN persönlicher Grund, mich ü b e r h a u p t mit dem Fall näher zu befassen.
Ich finde das toll, wenn Menschen überhaupt eine Überzeugung haben.
Den Strafbefehl bzgl. KV gabs halt nicht.
Ist doch nicht tragisch.
Ausweglos in der Forensik sitzend, würd ich auch jeden Unsinn in die Welt setzen...
Im Gegensatz zu P3M sieht unser Rechtssystem vor, dass GM Lügen darf bis sich die Balken biegen....
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Prof. Müller,
in der Bewertung der Ausgangslage und der Leistung von RA Dr Strate bin ich Ihnen in vielen Punkten bei Ihnen. Dass ich mich bei der Diskussion um mögliche Verteidigungsdefizite zurückhalte, hat u.a. auch diesen Grund. Es ist originär eine Sache des Mandatsverhältnisses, der inneren Abstimmung von Mandant und Anwalt, die von Beiden nur in kurzem Streit in die Öffentlichkeit getragen wurde. Um dazu von außen Wertungen zu Ursache und Wirkung bzw. dem Verursacher abzugeben, fehlen mir wesentliche Kenntnisse und vor allem die moralische Legitimation. Denn bei Anwalt und ehemaligen Mandant ist das soweit ich weiß, derzeit kein öffentliches Thema.
Einhaken will ich, wenn Sie schreiben:
"Das Gericht wollte es diesmal ganz genau machen. Und das Gericht hatte zudem wohl die Absicht, wenigstens in dem Punkt Körperverletzung ein bisschen Ehrenrettung der bayerischen Justiz zu betreiben, ich kann es mir nicht anders erklären. Dann noch: Beschuldigter und Verteidiger haben sich auf offener Bühne zerstritten. Und GM hat eine leider selbst schädigende Erklärung zum Tatvorwurf am 12.08.2001 abgegeben."
Den ersten Satz kann ich nur im sarkastischen Sinne nachvollziehen. Die "Genauigkeit" der Verfälschung der Tatsachen, der Beweislage und die manipulierte richterliche Wertung konnte nur und ausschließlich dem Ziel der "Ehrenrettung" der bayrischen Justiz dienen. Nach meiner Ansicht auf sehr fragwürdige Weise. Die bayrische Justiz war jedoch nicht Angeklagter oder Prozessgegner in der WAV und hatte somit gar kein Recht darauf, eigene Ziele im Verfahren zu verfolgen oder verfolgen zu lassen. Nimmt man Ihr Statement in diesem Sinne Ernst, handelte es sich um die geplante Durchsetzung von verfahrensfremden Zielen. Das ist zurückhaltend beschrieben.
Wer sich mal mit den von der Justiz als eigentlich immer erfüllt dargestellten Anforderungen an den unabhängigen und unparteiischen Richter (Hinweis Befangenheitsanträge, Gehörsrügen) befasst, muss feststellen, dass diese Fähigkeit der Richter zur Selbstkontrolle und Unabhängigkeit von sachfremden Einflüssen gebetsmühlenartig vorgetragen wird, hier im Wiederaufnahmeverfahren jedoch vpr den Augen der Öffentlichkeit ad absurdum geführt wurde. Diese Erkenntnis ist deutlich wichtiger, als die Frage, wie Strafverteidiger dies vorhersehen könnten und dann damit umgehen. Ich behaupte, dass egal was der Angeklagte oder sein Verteidiger anders gemacht hätten, die öffentliche Entblößung hätte das Gericht auf irgendeinem Weg der Wahrhaftigkeit vorgezogen.
Vielleicht wird es wirklich Zeit, über die Fehlbarkeit des Menschen im Richter offener zu reden, wie es Menschenrechtler in einem vorherigen Kommentar einbrachte. Dann kann man wenigstens die ängstliche Abwehr von Kritik besser von der bewussten, manipulativen Dienstbarkeit für sachfremde Interessen unterscheiden. Denn Fehler kann man eingestehen, zumindest teilweise korrigieren und daraus lernen. Bei manipulativen Absichten wird es immer nur um eine oberflächliche "Ehrenrettung" gehen und nachfolgend tendenziell zu noch dreisterem Vorgehen kommen. Motto: Ist der Ruf erst ruiniert, richtet sichs ganz ungeniert. Auch die dadurch entstehenden Abhängigkeiten sollte man bedenken. Wer (offensichtliche) Fehler nicht zugeben und korrigieren darf, wird erpressbar.
Deswegen halte ich diese Diskussion für so wichtig, weil Juristen und Nichtjuristen, die einer solchen Entwicklung entgegentreten wollen, bei allen bestehenden Differenzen nur gemeinsam diese Situation stoppen und hoffentlich umkehren können. Also bitte bleiben wir in der Diskussion und auch im Streit fair zueinander.
Mit freundlichen Grüssen
Lutz Lippke
MT kommentiert am Permanenter Link
Was ich auf die schnelle zum Thema Strafbefehl finden konnte:
Direktverlinkung auf die relevanten Seiten:
http://www.swr.de/report/-/id=10583088/property=download/nid=233454/19px...
http://www.gustl-for-help.de/download/2012-01-11-Kleine-Cosack-Verfassun...
MT kommentiert am Permanenter Link
Aus der Strate Dokumentation:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013...
Soweit aus der Strate Dokumentation ersichtlich wird ein Strafbefehl wegen Körperverletzung nur von Herrn Mollath selbst erwähnt:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Betreuungsakte-Bayreuth.p...
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Es ist für das Empfinden im Grunde egal, wofür der Strafbefehl nun konkret ausgestellt war. Im Zusammenhang wirkt das für jeden Nichtjuristen zum Zeitpunkt der Abrechnung als Strafe für jeden Vorwurf, der bis dahin erhoben wurde. Das GM also dazu Unsinn in die Welt gesetzt hätte, ist nun wirklich Blödsinn.
"Herr Weggesperrter sie lügen zum Strafbefehl, denn den Strafbefehl gibt es für das Nichtdiebstehlen, in der Forensik sitzen Sie, weil Sie keine Reifen zerstochen haben und wenn Sie das nicht unterscheiden können, dann müssen wir den Fall wiederaufnehmen, damit wir Sie wegen gefährlicher Körperverletzung nicht verurteilen können."
So muss man erstmal denken können und den "Biss" haben, damit hausieren zu gehen. Also ich werde das niemals können.
Aber auch jeder Jurist wird, nachdem er forensisch weggesperrt und solchgeartetes "Recht" an ihm selbst vollzogen sieht, zum Nichtjuristen und unterscheidet nicht mehr juristisch "feinsinnig" zwischen dem kleinen Unrecht und der riesigen Sauerei.
Allenfalls im Zusammenhang mit der Beweislage zur KV war eine genauere Sicht auf den Anlass des Strafbefehls notwendig. Wenn der Strafbefehl in diesem Zusammenhang dann doch nicht taugt, scheitert die Kritik am systematischen Fehlurteil noch lange nicht. Das Gegenteil zu behaupten ist schlicht lächerlich. Für eine Lüge ist das viel zu offensichtlich.
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Kritische Fragen zu der Verteidigung, zum Plädoyer von Dr. Strate:
Die Strategie beim Verteidiger-Plädoyer war die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin P3M zu ramponieren. Dr. Strate konzentrierte sich w e i t g e h e n d dabei auf die Unglaubwürdigkeit zweier Sachverhalte: Anzeige der Ex-Frau wegen des angeblichen unerlaubten Waffenbesitzes. Bekanntlich wurde nur ein altes Luftgewehr aus dem Familienbesitz gefunden, für das G.M. keinen Waffenschein benötigte. Dr. Strate wies nach, dass dies die Ex-Frau wusste.Diese diffizile Beweisführung über diese Zusammenhänge waren m.E. schwer nachzuvollziehen, wenn auch überzeugend.
Darauf aufbauend demontierte Dr. Strate die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, in dem er P3M durch die Aussagen von Frau Dr.
Krach nachwies, dass sie sich das Attest durch unwahre Angaben erschlichen hat. Sie gab vor, ihrem Ehemann zu helfen und verwendete dieses Attest umgehend für eine Anzeige, um Herrn Mollath schwerwiegend existenziell zu schaden.
Die Strategie des Verteidigers war leider nicht ausreichend.
Wie bekannt, hat das Gericht die Glaubwürdigkeit der Ex-Frau bezüglich der KV entgegen allen Erkenntnisse und ihres unglaublichen Belastungseifers nach wie vor anerkannt.
Deshalb stellt sich die berechtigte Frage, weshalb Dr. Strate nicht
u m f a s s e n d a l l e Argumente ins Feld geführt hat: den systematischen, vorausschauenden Vernichtungsfeldzug der Ex-Frau, den sogar der Staatsanwalt erkannt hat.
Dieses destruktive Vorgehen stimmt 1 zu 1 inhaltlich mit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Braun überein. Dr. Strate ist auf diese offensichtliche Übereinstimmung nicht eingegangen, die den Wahrheits- und Realitätsgehalt dieser sehr wichtigen, jedoch vom Gericht ignorierten Aussage bestätigt hat.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Herr Dr. Strate im WA-Verfahren die entscheidende angebliche Körperverletzung, den ganzen Komplex mit dem äußerst fragwürdigen Attest nicht eingebracht hat, obwohl die Hauptbelastungszeugin bereits vorher, die Zeugin Petra S. und auch Reichel jun. sich in heillose, leicht zu widerlegende Widersprüchlichkeiten begeben haben.
P3M hat als Ex-Frau das Erscheinen vor Gericht verweigert. Ihren Aussagen haben juristisch einen geringeren Beweiswert. Diese sehr wichtige Argument fand sich nicht im Plädoyer wieder.
RA Rauwald hat die Sachbeschädigung als ein erfundenes K o n s t r u k t einer angeblichen Serientat dargestellt, um Herrn Mollath zu schaden (und G.M. wegräumen zu können). Merkwürdigerweise völlig ungeklärt wer dieses Konstrukt verursacht hat! Obwohl es konkrete Hinweise gab, wie dieses verhängnisvolle Konstrukt zustande kam und wer dafür verantwortlich gewesen sein könnte, hat sich der Verteidiger nicht einmal ansatzweise dies dargelegt. Mit einem Einbringen dieses Hintergrundes, hätte sich der Verdacht erhärten können, dass G.M. nicht nur von P3M bewusst geschadet werden sollte und auch die Körperverletzung eine Falschbeschuldigung ist.
Dieses Konstrukt mit der Sachbeschädigung war nur als ein destruktives Gemeinschaftswerk und durch einseitige polizeiliche Ermittlung möglich, wie Herr Bixler in seiner Dokumentation umfassend und überzeugend dargestellt und belegt hat.
Von der Verteidigung wurde der Verdacht eines Zusammenwirkens belastungseifriger Bezugspersonen, also ein Netzwerk nicht thematisiert. Ein sehr wahrscheinliches komplottartiges Vorgehen von Dr. Strate verneint.
Das Plädoyer von Dr. Strate erfolgte spät abends nach einem ermüdenden 4 ½ stündigen Plädoyer des Oberstaatsanwaltes!
Der Staatsanwalt baute die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin maßgeblich darauf auf, P3M hätte konsequent inhaltlich die gleichen Aussagen gemacht. Lebensnahe Tatsache ist :Bewusste Lügen muss man sich sehr gut merken, um glaubhaft zu bleiben....Dr. Strate hat diese mehr als fragwürdige These der „Konsistenz“ und auch die völlig lebensfremde Hypothese Glaubwürdigkeit bei der KV, „verständlicher“ Belastungseifer der P3M und Unglaubwürdigkeit danach, nicht widersprochen. Er sprach dem Herrn Oberstaatsanwalt seine Gewogenheit aus. Für mich eine merkwürdige Geste, zumal der Staatsanwalt G.M. v o r h e r in allen Punkten für schuldig erachtete und sein ursprünglicher Wiederaufnahmeantrag mit dem jetzigen Plädoyer sich hinsichtlich der Sachbeschädigung eklatant widersprach.
Herrn Mollath wurde wiederum eine psychiatrische Zwangsbeobachtung inhuman zugemutet, obwohl der angebliche Wahn durch das Bekanntwerden des Revisionsberichtes widerlegt wurde. Dies führte wie voraussehbar zu der verständlichen Verweigerung von Herrn Mollath nicht auszusagen. Dr. Strate hat sich gegen dieses prozessuale Vorgehen gewandt. Nach meinem Dafürhalten hätte dies sehr viel deutlicher zu einem grundsätzlichen Protest führen müssen. Ein kafkaesker Prozess, die Belastungszeugin ist nicht anwesend, der Angeklagte wird zum Schweigen gebracht, wird zwangsbeobachtet, fragwürdige Zeugen entscheiden maßgeblich mit über das Urteil......
Hätte man sich nicht mit dem Gericht zu einem Kompromiss durchringen können, dass Prof. Nedopil nicht 13 Tage, sondern nur fünf Tage Gustl Mollath beobachtet? Damit wäre dem §274a StPO auch entsprochen worden und diese Zeit hätte auch ausgereicht, um Herrn Mollath 13 Jahre zurück eine mögliche psychiatrische Erkrankung anzuhängen. Er hätte jedoch die rechtsstaatliche Möglichkeit gehabt sich auch selbst verteidigen und Fragen stellen zu können.
Die justizinternen Umgangsformen, Regeln und auch Eigengesetzlichkeiten bei Strafprozessen sind Außenstehenden nicht bekannt. Auch nicht welche Verteidigungsstrategien erfolgversprechend sind. Insofern tut sich ein Laie schwer das Plädoyer des renommierten Anwalts,Dr. Strate angemessen und objektiv zu bewerten.
Das Plädoyer war in sich schlüssig und überzeugend.
Gleichwohl war m.E. deutlich zu erkennen, dass das Plädoyer weit
unter dem früheren sehr anerkennenswerten Engagement von Dr. Strate (vgl. meinen Kommentar 3) blieb. Es war enttäuschend, insbesondere weil es inhaltlich - wie dargestellt- so wenig umfassend war.
Gustl Mollath ging es vor allem um die gesellschaftszerstörerischen Schwarzgeldgeschäfte. Der Fall Gustl Mollath hat deswegen zweifelsohne eine
gesellschaftspolitische Dimension, auch durch die Justizirrtümer und skandalösen Falsch- und Fern -Begutachtungen.
Dieser gesellschaftskritische Zusammenhang blieb im Plädoyer völlig außen vor.
Herrn Mollath ist anzuerkennen, dass er mit seiner Sensibilität und wachen Intelligenz vorausgesehen hat, dass das Urteil wiederum ihn belastet wird, war deswegen mit der Strategie von Dr. Strate nicht mehr einverstanden und hat in letzter Minute versucht zu eigenmächtig und unter unprofessioneller Beeinflussung das Ruder herumzureißen.
Es ist zwar grenzwertig über die Tätigkeit des Verteidigers zu sprechen, da es nicht möglich ist, für Dr. Strate direkt darauf einzugehen. Aber es ist angesichts des Fehlurteils im WA-Verfahren legitim auch über die Verteidigerrolle sich austauschen zu können.
Emile Zola hat im Fall Dreyfus mutiger die Stimme erhoben!
Er war allerdings kein Jurist, sondern Schriftsteller.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das WAV war halt "eine poliltische Angelegenheit".
Die Show war besser wie beim ersten Durchlauf, aber das Ergebnis wird festgestanden sein, bevor sich die Tür zum Gerichtssaal das erste Mal öffnete.
Mit dem Aufrechterhalten der gefährlichen KV wird die Exfrau befriedet und braucht keinen Versorgungsausgleich durchführen und keinen nachehelichen Unterhalt bezahlen, und vor allen Dingen wird sie sich nicht darüber äußern welche Amtspersonen ihr ggf. behilflich waren bei ihrem Vernichtungsfeldzug gegen den Exmann.
Die Vorinstanzen werden gerettet indem eine Straftat bestehen bleibt, nämlich die gefährliche KV.
Die Psychiater werden gerettet indem eine psychiatrisch nicht ausschließbare vorübergehende Störung von Mollath bestehen bleibt.
Wie das Ganze so läuft bei politischen bayerischen Angelegenheiten kann man ja im Fall Schottdorf aktuell gut verfolgen, besonders anhand der Aussagen der LKA-Mitarbeiter.
Im Kontrast hierzu äußerte sich die ehemalige Justizministerin dergestalt:
"Die bayerische Justiz genießt hier zu Recht deutschlandweit einen erstklassigen Ruf."
Link von MT, S. 14:
http://www.swr.de/report/-/id=10583088/property=download/nid=233454/19px9cp/index.pdf
Dr. Strate hat diese Sichtweise einmal etwas abgeändert dargestellt: Früher hatte die bayerische Justiz einen erstklassigen Ruf.
Übrigens bei den von Frau Merk auf Seite 10 genannten Vorzeigepsychiatern Kröber und Pfäfflin müsste es heißen:
Crème da la Crème und nicht Créme de la Créme.
MT kommentiert am Permanenter Link
Diese Behauptung ist in der Diskussion hier schon mehrfach aufgekommen. Bis jetzt wurden keine belastbaren Fakten oder Rechtsausführungen dazu gefunden, dass es im Falle eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen zu einem Versorgungsausgleich oder Unterhaltszahlungen hätte kommen müssen.
Kutschke kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Prof. Müller,
ich wünschte, das Urteil hätte sich an Ihren Ausführungen orientiert, dann wäre Herr Mollath freigesprochen worden ohne den Makel zu tragen, ein schuldunfähiger, wahnhafter Gewalttäter zu sein, der mittlerweile wieder durch eine Spontanheilung genesen sei.
Das eigentliche Lob gilt dem Rechtsanwalt, der die Verfassungsbeschwerde zum Erfolg gebracht hat. Erst dadurch geriet die Staatsanwaltschaft unter Druck und beantragte die Wiederaufnahme. Ich will dabei den umfangreichen und substantiierten Wiederaufnahmeantrag von Herrn Strate nicht unerwähnt lassen. Es stellt sich aber doch die Frage, ob das Wiederaufnahmeverfahren zustande gekommen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Antrag gestellt hätte. Mit Bewilligung der Wiederaufnahme stand das Urteil „Freispruch“ bereits fest. Dazu bedurfte es keines Rechtsanwaltes mehr. Ich hätte aber erwartet, dass man Herrn Mollath vor der ehrverletzenden Psychiatrisierung bewahrt hätte.
Die Gutachter, welche Herrn Mollath eine wahnhafte Erkrankung unterstellt hatten, taten dies ohne die gutachterlichen Richtlinien einzuhalten. Im Fall der Finanzbeamten aus Frankfurt wurde der Gutachter wegen der gleichen Verstöße gegen die gutachterlichen Richtlinien berufsrechtlich belangt. Warum geschah dies im Fall Mollath nicht? Ich habe mir als Fachärztin für Psychiatrie sämtliche Gutachten über Herrn Mollath angesehen, die dankenswerterweise von Herrn Strate veröffentlicht wurden. Die Diagnose einer wahnhaften Erkrankung ist nach methoden- kritischer Untersuchung der Gutachten nicht haltbar. Daher konnte auch der Kollege Nedopil sich auf keine Vordiagnose beziehen, anhand derer man auf eine Schuldunfähigkeit /verminderte Schuldfähigkeit schließen vermochte. Wenn man seine Stellungnahme ansieht, fällt auf, dass er ohne Herrn Mollath untersucht und exploriert zu haben, direkt vom Vorliegen einer wahnhaften Erkrankung ausgeht. Es folgen eine Darstellung, was diese Erkrankung ausmacht und der Hinweis, dass es häufig zu einer Ausheilung kommt. Dies sei der Grund, warum Herr Mollath nun gesund erscheine. Damit konnte man eine erneute Unterbringung von Herrn Mollath vermeiden. Wenn man das letzte Gutachten von Herrn Leipziger anschaut, wäre dies aber zwingend erforderlich gewesen.
Ich halte es für äußerst bedenklich, dass sich Psychiater bereit erklären, anhand einer Beobachtung während eines Strafprozesses, eine Stellungnahme abzugeben. Es wäre nur akzeptabel, wenn der Psychiater erklären würde, dass ohne Untersuchung und Exploration keine Erklärung abgegeben werden könne. Ich frage mich, wie der Kollege Nedopil auf die Idee kommt, er sei verpflichtet eine Stellungnahme abzugeben, die er anfänglich auch noch Gutachten nannte. Es schadet aus meiner Sicht dem Ansehen der Psychiater auch in Bezug auf die Arzt- Patienten- Beziehung.
Herr Nedopil ließ sich aber zu einer Stellungnahme verleiten. Warum fiel ihm nicht auf, dass die Vordiagnose wahnhafte Störung, die diverse Kollegen erkannt haben wollten, nicht lege artis erstellt worden war? Spielten hier Schadensersatzansprüche eine Rolle?
Fakt ist, dass mit Nedopils Hilfe das Gericht Herrn Mollath eine unbewiesene Körperverletzung vorwerfen und aufgrund der gemutmaßten Schuldunfähigkeit trotzdem zu einem Freispruch gelangen konnte. Damit erklären sich wohl auch die Wertungen des Gerichts zu Gunsten der Nebenklägerin.
Dieses Urteil vertuscht aus meiner Sicht den eigentlichen Skandal, dass mit Hilfe der Psychiatrie ein Gesunder über Jahre weggeschlossen wurde. Es ist erfreulich, dass im Beck-blog lange nach Beendigung des Regensburger Wiederaufnahmeverfahrens so viele gehaltvolle Beiträge erscheinen. Es zeigt, wie viel noch als ungeklärt oder unschlüssig empfunden wird, auch bezüglich der Leistungen der Verteidigung. Auch werden Strates Ausführungen in seinem Buch sowie seine Selbstrechtfertigung vielfältig hinterfragt z.B. vom Juristen VRBGH Thomas Fischer insbesondere zur forensischen Psychiatrie (Die Zeit, 23.12.2014). Dazu findet man auch Ausführungen von mehreren Psychiatern unter: www.psychiatrie-und-ethik.de
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Naja, der liebe Strate wird mir ja nicht böse sein, da ich ihm schon in einem anderen blog meine unmassgebliche Meinung aufgenötigt habe, dass auch ich in diesem Punkt die strategische Entscheidung der Verteidigung nicht nachvollziehen kann.
Die Psychiater sind Dreh und Angelpunkt dieses ganzen Dramas...
Es ist doch so, dass zwar formaljuristisch eine prozessuale Notwendigkeit bestand einen SV hinzuziehen, zugleich aber damit auch ein Eingriff in die zugesicherten Verteidigungsrechte des GM stattfand.
Eine Abwägung zwischen diesen beiden Sachverhalten hat das Gericht nicht vorgenommen.
Ich halte sowas aber durchaus für Durchsetzbar:
Im Prinzip ist es doch ganz einfach:
Das Gericht zieht einen SV hinzu, um Erkenntnisse aus dessen besonderer fachlichen Eignung zu gewinnen. Mutmassen kann das Gericht auch alleine.
Man hätte den lieben Nedopil gleich zu Anfang mal danach befragen können, wie -streng wisssenschaftlich natürlich- ein SV durch Beiwohnung in der HV Erkenntnisse über den mentalen Zustand eines Mannes zu einem Tag X vor 13 Jahren erlangen möchte.
Dieses akademische Konzept hätte sicher für Erheiterung gesorgt.
Wenn er sein Vorgehen noch nicht einmal theoretisch vorstellen kann, d.h. Methode und Erfolgsaussicht, dann gehört der SV aus dem Saal geworfen.
Ganz simpel.
Hätte dem Gericht die Abwägung sehr leicht gemacht...die Notwendigkeit seiner Anwesenheit ist nicht gegeben, weil der SV die Fragestellung schlicht nicht beantworten und nichts zur Wahrheitsfindung beitragen kann.
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