Wie weit trägt die anwaltliche Versicherung?
von , veröffentlicht am 22.01.2014Mit der Frage, ob bei der Abrechnung von Kopierkosten in Höhe von 6.591,85 EUR für 43.000 Blatt Kopien als Mittel der Glaubhaftmachung eine anwaltliche Versicherung ausreicht hat, sich das OLG Köln im Beschluss vom 18.12.2013 – 2 Ws 686/13 - befasst. Das OLG Köln hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass bei solchen außergewöhnlich hohen Auslagen entsprechend hohe Anforderungen an die Darlegung und auch an die Glaubhaftmachung gestellt werden können und hat im konkreten Fall die bloße anwaltliche Versicherung als nicht ausreichend angesehen. Immerhin hatte die mit der Kostenfestsetzung beauftragte Rechtspflegerin sogar angeboten, die Existenz der Kopien in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts vor Ort zu überprüfen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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4 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenJens kommentiert am Permanenter Link
Bei einem Anwalt, der sich lieber die geltend gemachten Kopierkosten iHv 6.500 € rechtskräftig aberkennen lässt, als dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht die Kopien vorzulegen, sollte man vielleicht auch in Zukunft genauer hinschauen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und bei einem Staatsbediensteten, der sich die Zeit nimmt, 43.000 Seiten EINZELN darauf zu überprüfen, ob es notwednig war, diese jeweils zu kopieren, hört man was wiehern.
Jens kommentiert am Permanenter Link
@ Gast: Man hat in 3 Minuten locker festgestellt, ob hier die ganzen 43.000 Blatt kopiert worden sind oder vielleicht doch nur die 1.000 Blatt umfassende Hauptakte (Faustregel: 1.000 Blatt = 10 cm).
Um die Überprüfung, ob jede gemachte Kopie auch notwendig war, geht es hier gar nicht (das ist auch eine Baustelle, aber eine andere), sondern darum, ob der Staat sich sehenden Auges schlicht betrügen lassen muss.
Gast13 kommentiert am Permanenter Link
Die vorstehenden Kommentatoren belieben bislang außer acht zu lassen, dass die gefertigten Kopien Teil der Handakte des Rechtsanwaltes sind, welche teils graphisch oder durch Kommentare bearbeitetet worden sind. Die Einsicht durch Dritte könnte eine Verletzung des Berufsrechts, wenn nicht gar strafrechtliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer mit sich bringen. Auch hat sich das OLG Köln - obwohl vorgetragen - nicht mit der Frage befasst, ob in dem konkreten Fall ein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) liegt. Eine Klärung durch das BVerfG wäre, um der Rechtssicherheit für die Anwaltschaft willen, sehr wünschenswert. Die Verfassungsbeschwerde liegt dem BVerfG vor.