Sind die Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath unzulässig? Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.08.2013

UPDATE 06.08.2013:

Das OLG Nürnberg hat heute die hier kommentierte Entscheidung des LG Regensburg aufgehoben und die Wiederaufnahmeanträge für begründet erklärt (Pressemitteilung). Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung selbst muss eine andere Kammer des LG Regensburg durchführen. Herr Mollath kommt sofort frei! In den Entscheidungsgründen wird v.a. auf den Wiederaufnahmegrund "unechte Urkunde" (§ 359 Nr.1 StPO) abgestellt. Dabei argumentiert der Senat ähnlich wie ich im unten stehenden Kommentar.

Alles Weitere am heutigen Abend in einem neuen Beitrag.

Ursprünglicher Beitrag:

Am vergangenen Mittwoch ist die Entscheidung des LG Regensburg getroffen und publiziert worden, mit der die Strafkammer die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung (im Namen Herrn Mollaths) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (auf Anregung der Landesjustizministerin) als unzulässig verworfen hat. Mit dieser Entscheidung hatte der Strafverteidiger Strate schon gerechnet. Typischerweise ist das Beharrungsvermögen der Landgerichte, eine rechtskräftige Entscheidung aufrecht zu erhalten, recht groß. Wegen des wohl einmaligen Umstands, dass auch die Staatsanwaltschaft einen begünstigenden Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, hatte ich allerdings mit einer gegenteiligen Entscheidung des LG Regensburg gerechnet.

Ich will hier versuchen – auch wenn ein Blogartikel dafür in der Form eine unangemessene Kürze vorgibt, auf einige wesentliche Punkte einzugehen. Der Artikel soll nach und nach ergänzt werden.

Anhand meiner eigenen Nummerierung der Wiederaufnahmegründe (siehe hier) soll es leichter möglich sein, die jeweiligen Stellen der Anträge (V1-V12; S1-S4) mit denen der Beschlussbegründung (B1-B21) zu vergleichen.

Übersicht:

§ 359 Nr.1 StPO
B1 (S1) zur Unechtheit des ärztlichen Attests, S.8-15

§ 359 Nr.3 StPO
B2, allg. zu den Rechtsbeugungsvorwürfen, S.16-19 und S.57-58
B3 (V1), zur Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225a StPO, S.19-21
B4 (V2), zum Versäumnis, Herrn Mollath nicht unverzüglich einem Richter vorzuführen, S.21-30
B5 (V3), Nichtbearbeitung von Beschwerden im Vollzug der vorl. Unterbringung, S.30-33
B6 (V4), Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl, S.33-36
B7 (V5), Verweigerung des Widerrufs der Pflichtverteidigerbestellung, S.36-41
B8 (V6), Manipulation der Gerichtsbesetzung, S.41-43
B9 (V11), Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen, S.43-54

§ 359 Nr.5 StPO
B10, allg. zu neuen Tatsachen als Wiederaufnahmegrund, S.58-60
B11 (S2), Tatsachen zum Zustandekommen des Attests, S.60-62 und S.101-105
B12 (S3), Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehen, S.62-75
B13 (V9 und S4) Der Sachverhalt um Dr. W. und seinen Nachbarn, S.76-87
B14 (V8) Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, S.88-91
B15 (V7) Hauptverfahren ohne vollständigen Eröffnungsbeschluss, S.91-95
B16 (V7, Einschub) Widerspruch hins. Der Verhandlungsfähigkeit, S.95-96

§ 79 I BVerfGG
B17 (V10) Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, S.96-100

Nachfolgendes war noch nicht in den Schriftsätzen V und S enthalten, sondern stellt der Sache nach Ergänzungen zum Antrag V dar, deshalb auch die Nummerierung V13-V15:

§ 359 Nr.2 StPO
B18 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zu einer „Narbe“, S.106-107
B19 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zum Zustandekommen des Attests, S.107-109
B20 Uneidliche Falschaussage des Sachverständigen L., S.109-111
B21 Uneidliche Falschaussage des Zeugen POM „Un….“ bzw. „Um…“, S.111-112
 

Zu B1:

Das LG meint, das Attest sei nicht unecht, denn es sei schon aus der Urkunde erkennbar, dass es tatsächlich nicht von der Ärztin R. ausgestellt sei, sondern stellvertretend von ihrem Sohn R. Anhaltspunkt für diese Annahme ist ein verborgener, in der Vergrößerung aber erkennbar( sein sollend)er „i.V.“-Vermerk bei der Unterschrift. Als solchen konnte man ihn aber erst identifizieren, nachdem eine Erstschrift des Attestes aufgetaucht ist, auf dem ein „i.V.“ deutlich vor der Unterschrift sichtbar ist. Das LG Regensburg argumentiert nun, in der Hauptverhandlung habe man nur übersehen, dass das Attest gar nicht von Frau R., sondern von Herrn R. in ihrem Namen ausgestellt worden sei. Das ändere aber nichts an der objektiven Echtheit der Urkunde, zumal der Sohn als in der Praxis seiner Mutter arbeitender Arzt (wenn auch nur beinahe als Facharzt) befugt gewesen sei, ein Attest in Vertretung seiner Mutter auszustellen.

Schon an der erstgenannten Voraussetzung sind erhebliche Zweifel angebracht: Das Attest ist mit drei Merkmalen eindeutig als solches der Ärztin ausgewiesen (Briefkopf, Stempel, Schriftzeile direkt unter der Unterschrift), der „i.V.“-Vermerk hingegen ist als solcher nicht erkennbar – die kleinen Striche konnten Teile der Unterschrift sein. Zudem ist ein Attest, das im Rechtsverkehr eine persönliche Aussage ersetzen soll (vgl. § 256 StPO) personengebunden. Es wäre deshalb auch fraglich, was der „i.V.“-Vermerk überhaupt bedeuten konnte: Eigentlich nur, dass jemand anderes FÜR die Ärztin R. unterschreibt (etwa weil sie an der Unterschrift verhindert ist), nicht aber, dass diese andere Person auch die Untersuchung durchgeführt hat, während die angeblich vertretene Frau R. überhaupt keine Kenntnis vom attestierten Vorgang hat. Der wichtigste Hinweis auf den konkreten Aussteller (auch bei Stellvertretung) ist die Namensangabe direkt unterhalb der Unterschrift – das LG Regensburg geht darauf nicht ein. Das LG  geht dennoch im Folgenden davon aus, dass es sich erkennbar um eine Urkunde handele, die von einem anderen als Stellvertreter für Frau R. ausgestellt sei und vergleicht den Fall mit demjenigen (im Kern völlig anders gelagerten) in BGH NStZ 1993, 491 = NJW 1993, 2759.

Zur zweitgenannten Bedingung (Zulässigkeit der Vertretung) führt das LG Regensburg aus, Herr R. sei durchaus befugt gewesen, seine Mutter zu vertreten – weshalb die Urkunde sogar ohne „i.V.“-Vermerk als echt anzusehen sei. Die Voraussetzungen dafür (Vertretungswille des Vertreters, Wille des Vertretenen und rechtliche Zulässigkeit der Vertretung) werden durch tatsächliche Behauptungen des LG Regensburg festgestellt: So sei „nach dem Vortrag aller Beteiligten“ davon auszugehen, dass Herr R. seine Mutter habe vertreten wollen. Zudem sei ausgeschlossen, dass Herr R. „gegen den Willen“ seiner Mutter in der Praxis „tätig geworden sei“. Dabei geht das Gericht aber wiederum auf entscheidende Fragen nicht ein, nämlich die, ob Herr R. an ihrer Stelle und in ihrem Namen für sie Untersuchungen durchführen und auch Atteste ausstellen wollte. Auch geht es nicht allgemein darum, ob Herr R. für seine Mutter mit deren Willen stellvertretend (irgendwie) in der Praxis tätig geworden ist, sondern ob er konkret diese Untersuchung und das Ergebnis dieser Untersuchung mit Willen der Frau R. in ihrem Namen attestiert hat. Beides ist sehr fragwürdig: Herr R. spricht ausdrücklich von „meiner“ Patientin, Frau R. hat diese Patientin nicht gekannt. Herr R. hat alle Beobachtungen, die er attestiert, selbst und allein gemacht. Wenn diese dann aber so dokumentiert sind, als habe seine Mutter sie gemacht, ist dies eine Identitätstäuschung. Zu erörtern wäre hier auch gewesen, welche Wirkung gerade das Attest im Rechtsverkehr haben sollte. Eine Vertretung mag hinsichtlich der Ausstellung von Rezepten und der Abrechnung ärztlicher Praxisleistungen zulässig sein, nicht aber im gerichtlichen Beweisverkehr, für das ein Attest hergestellt wird. Das LG Regensburg meint, die Entscheidung BGHSt 33, 159 ff. stütze seine Auffassung. Gerade in dieser Entscheidung stellt der BGH aber auf den Beweiswert für diejenigen Empfänger ab, für die eine Urkunde erstellt wurde. Das ärztliche Attest sollte der Vorlage vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten dienen und demzufolge dort die persönliche Zeugenaussage des untersuchenden Arztes ersetzen. Die angeblich vertretene Mutter R. hätte aber zum Beweisthema gar nichts aussagen können.

Zudem sind die tatsächlichen Fragen, ob entsprechende Willensrichtungen (des R., vertreten zu wollen, der R., vertreten werden zu wollen) vorliegen, nicht solche, die im Aditionsverfahren zu beantworten sind. Das LG Regensburg hätte – wenn es dies schon als entscheidungserheblich ansah – nicht einfach zu Lasten des Wiederaufnahmebegehrens spekulativ annehmen dürfen, dass Vertretungswille vorlag.

zu B2-B9

Die Verteidigung hat sieben Sachverhalte geschildert, die sie als strafbare Amtspflichtverletzungen des Vors. Richters B. interpretiert. Das LG Regensburg geht auf jeden der Vorwürfe im Einzelnen ein, wobei die Argumente, mit der die Unzulässigkeit begründet wird, mal mehr, mal weniger einleuchten bzw. überzeugen. Nicht jeder von der Verteidigung als Rechtsbeugung vorgebrachte Verstoß kann für sich allein stehend als strafbare Amtspflichtverletzung angesehen werden. Auch nach meiner Auffassung sind daher einige der Argumente des LG Regensburg contra Zulässigkeit als WA-Grund nachvollziehbar bzw. gut vertretbar, insbesondere, wenn es sich um Verstöße handelt, die mit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren hätten gerügt werden können bzw. die nicht selbst indizielle Bedeutung für einen Rechtsbeugungsvorwurf haben (vgl. etwa B3, B6).

Dennoch bleiben einige schwerwiegende Vorwürfe, die ich im Folgenden kommentieren möchte.

zu B4
Insbesondere die Argumentation des LG zur verzögerten Verkündung des Unterbringungshaftbefehls erregt Aufmerksamkeit. Das Gericht teilt den Fall in zwei Elemente auf, nämlich erstens den Verstoß des Richters B., nicht für eine unverzügliche Nachholung der verfassungswidrig unterbliebenen sofortigen Richtervorführung gesorgt zu haben und zweitens, die wiederum zögerliche Pflichterfüllung des Richters B. im Hinblick auf § 115a Abs.3 StPO. In beiden Fällen wird der erforderliche „elementare Rechtsverstoß“ vom LG Regensburg verneint (S. 27; S. 28), im zweiten auch der „bewusste“ Verstoß. Eine Begründung findet sich für das erste Teilelement nicht. Vorab wird jedoch festgestellt, dass ja die Einhaltung dieser Pflicht, den Inhaftierten sofort einem Richter vorzuführen, dem Richter B. gar nicht mehr möglich gewesen sei (S. 26). Dass dies dem Sinn der Vorschriften nach eine umso dringendere und eiligere Reaktion des Richters hätte nach sich ziehen müssen, wird vom LG Regensburg glatt ins Gegenteil verkehrt: Die Entscheidung, nicht selbst tätig zu werden, sei „vertretbar“ gewesen (S. 27). War es wirklich „vertretbar“, in einem solchen Fall nicht einmal an Telefon oder E-Mail zu denken? Dass B. dann auch keine besondere Eile verfügt habe, begründe keinen „elementaren Rechtsverstoß“, meint das LG Regensburg.

Für den zweiten Teilaspekt wird zwar ein Rechtsverstoß, nicht aber dessen „bewusste“ Begehung angenommen: „Eine solche Behauptung erscheint vielmehr spekulativ“ (S. 28). Das LG Regensburg geht also davon aus, Richter B. habe das Gesetz unbewusst verletzt, nachdem ihm in derselben Angelegenheit zuvor schon der zwar bewusste, aber eben – nach Ansicht des LG Regensburg – ebenfalls „nicht elementare“ Rechtsverstoß der unzureichenden Eile vorzuwerfen ist. Hinsichtlich des Bewusstseins bzw. Vorsatzes von Rechtsverstößen war aber eine Betrachtung im „Zusammenhang“ notwendig. Dies gilt für den Fall der verzögerten Behandlung der §§ 115, 115a StPO, wie auch hinsichtlich des Rechstbeugungsvorsatzes bei weiteren Pflichtverstößen des Richters B.. Jeder einzelne Verstoß wird vom LG Regensburg als nicht elementar bzw. nicht bewusst angesehen. Aber im Zusammenhang gesehen lässt sich nicht mehr ohne Spekulation ein „Bewusstsein“ vom Rechtsverstoß verneinen. Richter B. hat hier nicht einfach „etwas“ übersehen, sondern er hat angesichts des auf seinen Befehl hin Eingesperrten seine richterlichen Pflichten eklatant verletzt, und dies bewusst.

zu B5:

Gleichsam unangreifbar macht das LG Regensburg den Richter B., indem es dessen nicht schriftlich dokumentierte Zustimmung zu schwerwiegenden Vollzugseingriffen (Hand- und Fußfesselung) als lässlichen Verstoß ansieht, den man allenfalls dann als Amtspflichtverletzung ansehen könne, wenn die richterliche Entscheidung auch materiell fehlerhaft sei. Das LG Regensburg lässt diesen Wiederaufnahmegrund scheitern, indem es eine nirgendwo dokumentierte rechtlich vertretbare Ermessensentscheidung spekulativ als vorhanden unterstellt (S. 32). Damit wird aber der Sinn der Vorschrift der Dokumentation einer richterlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, nämlich diese Entscheidung überprüfbar zu machen, konterkariert. Die Verteidigung kann nun lediglich pauschal die Rechtmäßigkeit der Fesselung bestreiten – was ihr natürlich vom LG Regensburg prompt vorgeworfen wird -, weil ja eben eine dokumentierte richterliche Entscheidung fehlt. Auf diese Weise profitiert die Argumentation des LG Regensburg contra Wiederaufnahme noch vom gerügten Rechtsverstoß des Richters B., dessen Verhalten daraufhin als Rechtsbeugung verneint wird (S. 32).

Konsequent nach dieser Sichtweise wird nun auch die Nichtbearbeitung der Beschwerde durch Richter B. als ebenfalls nicht rechtsbeugungsrelevant angesehen, da materiell davon auszugehen sei, dass auch das Beschwerdegericht die als materiell zutreffend unterstellte Maßnahme „kaum geändert hätte“ (S. 32). Weil unterstellt wird, dass eine (nicht dokumentierte) Entscheidung des betr. Richters rechtmäßig sei, kann also in der Logik des LG Regensburg der Verstoß gegen die Pflicht, eine Beschwerde zu bearbeiten, auch keine strafbare Amtspflichtverletzung sein.

Es geht hier nicht darum, jeden Richter, der versehentlich eine Beschwerde nicht bearbeitet, der Rechtsbeugung zu beschuldigen und ein einzelner Verstoß in einem umfassenden Verfahren wäre auch kein Wiederaufnahmegrund. Aber das LG Regensburg bemüht sich nicht einmal um Aufklärung, ob es überhaupt einen vertretbaren rechtlichen Grund für die Fesselung gegeben haben könne und verlegt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung.

Fatal ist die darin steckende Aufforderung an Richter: Triff rechtlich angreifbare Entscheidungen am besten ohne Aktendokumentation. Denn dann kann weder diese Entscheidung überprüft werden, noch kann im Nachhinein eine Rechtsbeugung festgestellt werden. Die Richterkollegen unterstellen dann schlicht, die (gar nicht oder) telefonisch getroffene Entscheidung sei materiell zutreffend UND ein Beschwerdegericht habe deshalb ohnehin keine andere Entscheidung getroffen. Deshalb ist es dann auch kein elementarer Rechtsverstoß, wenn dem Betroffenen jeglicher Rechtsweg faktisch verweigert wird. Würde diese Auffassung sich durchsetzen, wäre es ein fatales Signal für einen Rechtsstaat, in dem viele Eingriffe gegen Bürger durch das Verfahren mit richterlichen und instanziellen Kontrollen legitimiert werden.

zu B7

Eine Schlüsselrolle für das Verständnis des früheren Verfahrens gegen Herrn Mollath spielt die – faktisch nicht gegebene – Verteidigung. Bekannt ist, dass sowohl Herr Mollath selbst als auch der damalige Pflichtverteidiger D. und schließlich auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth deutlich und mehrfach wiederholt beantragten, den Pflichtverteidiger D. zu entbinden. Anhaltspunkte dafür, dass wichtige Gründe dies gebieten, wurden Richter B. von allen genannten Antragstellern mitgeteilt. Dennoch hat Richter B. den Pflichtverteidiger nicht entbunden und damit dafür gesorgt, dass für Herrn Mollath in der Hauptverhandlung Pflichtverteidiger D. erschien. Weder in der Verhandlung noch im Rechtsmittelverfahren hat Verteidiger D. in der Hauptverhandlung geschehene Verfahrensfehler angemessen gerügt oder seinem Mandanten beigestanden beim ungehörigen und unwürdigen Verhalten des Vors. Richters B. (Anschreien des Angeklagten). In den Urteilsgründen wird die vom Verteidiger D. geschilderte Situation, mit der er seinen Antrag auf  Entpflichtung begründete, vom Gericht zu Lasten des Angeklagten verwertet. Eine solche Verwertung hätte rechtmäßig allenfalls durch Vernehmung des Verteidigers als Zeugen (unter Ausschluss der Verteidigerrolle) erfolgen können. Exakt diese für das Hauptverfahren drohende Interessenkollision (nicht nur –konflikt) war zuvor von der Staatsanwaltschaft als Entpflichtungsgrund benannt worden.

Das LG Regensburg zerlegt den in der Sache zusammengehörenden Vorgang zunächst in drei Bestandteile (S. 38 f.; S. 39 f., S. 40 f.) und verneint dann für jeden einzelnen Aspekt einen elementaren Rechtsverstoß; dieselbe Vorgehensweise en miniature also wie in der gesamten Begründung zu § 359 Nr.3 StPO. Die übergreifende Bedeutung der Verteidigung wird auf diese Weise minimiert und jeder einzelne Akt des Richters B. kann auf eine (scheinbar) nicht elementare Bedeutung reduziert werden.

Wie das LG Regensburg selbst zu Beginn zitiert, ist bei der Pflichtverteidigerbestellung (und demzufolge auch bei der Entpflichtung) die gerichtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Diese tritt im weiteren Verlauf dann aber völlig hinter andere Gründe zurück, namentlich:

- ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung dürfe nicht dadurch erreicht werden können, dass der Beschuldigte/Angeklagte den Verteidiger beschimpft oder bedroht

- ein bloßer Interessenkonflikt genüge ebenfalls nicht

-  ein bereits eingearbeiteter Verteidiger solle wegen der sonst notwendigen Verzögerung des Verfahrens möglichst nicht kurzfristig ausgetauscht werden

Dass die Fürsorgepflicht in diesem Fall geboten hätte, nicht an einer gegen den Willen der anderen Verfahrensbeteiligten „erzwungenen“ Verteidigung festzuhalten, wird nicht angesprochen. Es wird insgesamt nicht der angesprochene Komplex „Behinderung angemessener Verteidigung“ behandelt, sondern lediglich die einzelnen Mosaiksteine, zu dem es im Beschluss dann jeweils heißt, sie stellten keinen – oder wenigstens keinen elementaren Rechtsverstoß dar.

Angelpunkt der Entscheidung des LG Regensburg wird dann die Entscheidung des Richters B. vom 28.07.2006. Die Entscheidung lautet so:

„V E R F Ü G U N G :

I. Hinweis an der Verteidiger

Ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung kommt nicht in Betracht, da ähnliche Vorkommnisse bei jedem anderen Verteidiger geschehen können. Der Angeklagte soll psychisch krank sein und kann bisher mangels Zustimmung nicht behandelt werden.“

Das LG Regensburg meint, und zwar entscheidungserheblich, Richter B. habe sich hier „mit vertretbaren Erwägungen befasst“ (S. 39) bzw. habe die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorgebrachten „Erwägungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt“ und zwar „jedenfalls“(S. 41). Doch wird zumindest das Argument der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger werde ggf. als Zeuge gegen seinen eigenen Mandanten benötigt, evident nicht berücksichtigt.

Das LG Regensburg argumentiert zudem, die in der Zwischenzeit mehrfach wiederholten und von Richter B. ignorierten Anträge Herrn Mollaths seien nicht als Beschwerden gegen die Entscheidung vom 5.5.2006 zu werten, sondern seien jeweils neue Anträge (S.40). Dass Richter B. diese neuen Anträge nicht beschied bzw. so lange wartete, bis das (jetzt vom LG Regensburg betonte) Argument stechen konnte, die Neubestellung eines Pflichtverteidigers würde eine Neuterminierung der Hauptverhandlung notwendig machen (S. 40 f.), wird nicht thematisiert. Schließlich: Während das LG Regensburg einerseits die – unterschiedlich begründeten - Anträge von Herrn Mollath und Verteidiger D. getrennt voneinander erörtert, wird andererseits die oben zitierte Verfügung vom 28.07.2006 zugleich als Bescheidung des Antrags von Herrn Mollath – zugestellt nach § 145a StPO verstanden (S. 40), obwohl sie weder formal noch inhaltlich eine Bescheidung der Anträge Herrn Mollaths darstellt.

Die Begründung des LG Regensburg überzeugt nicht.

zu B9

Das LG Regensburg weist den Vorwurf der Sachverhaltsverfälschung in den Urteilsgründen erstens allgemein damit zurück, Inhaltsabweichungen zwischen Akten und Urteilsgründen seien erklärbar, weil die Urteilsgründe aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und nicht aus den Akten schöpften (S. 43 f.). Zweitens sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich um bloße Irrtümer des Gerichts handele. Rechtsbeugungsrelevant seien allenfalls bewusste Sachverhaltsverfälschungen (S. 44). Die Annahme, gerade Richter B. sei verantwortlich für Abweichungen zwischen Urteilsgründen und tatsächlichem Sachverhalt, sei zudem eine „ins Blaue hinein getätigte Spekulation“ (S.45), da Richterin H. als Berichterstatterin die Urteilsgründe verfasst habe (S. 46). Bei jedem näher erörterten Einzelvorwurf wird/werden nun jeweils einer oder mehrere der o.a. Gründe genannt und damit das Vorbringen der Verteidigung zurückgewiesen.

Es ist einzuräumen, dass der Nachweis einer bewussten Verfälschung des Sachverhalts in den Urteilsgründen – mangels Wortprotokollen in landgerichtlichen Hauptverhandlungen – recht schwierig ist und diese Schwierigkeiten sich auch in diesem Fall zeigen. Es trifft auch zu, dass Abweichungen zwischen Akteninhalten und Urteilsgründen nicht notwendig eine „Fälschung“ bedeuten, wenn in der Hauptverhandlung gehörte bzw. gesehene Beweismittel etwas anderes bekunden als zuvor von Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgezeichnet wurde. Regelmäßig lösen solche Abweichungen dann aber die Aufklärungspflicht des Gerichts aus und die Ergebnisse dieser Aufklärung finden sich dann in den Urteilsgründen wieder. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verteidigung weist auch auf allgemein bekannte und heute nirgendwo bestrittene Fakten hin, die in den Urteilsgründen falsch dargestellt werden. Nicht alle diese Abweichungen erscheinen vom selben Gewicht - manche sind durchaus von der Qualität, wie sie in vielen Urteilen zu finden sind. Einzelne Abweichungen zwischen bekannten Fakten und Urteilsgründen können auch durchaus auf Irrtum beruhen, mehrfach wiederholte und immer nur zu Lasten des Angeklagten wirkende Fehler können aber auf eine aus verfestigter Voreingenommenheit resultierende beabsichtigte Verfälschung hinweisen, die durchaus eine strafbare Amtspflichtverletzung darstellen kann.

Vehement trägt das LG Regensburg vor (S. 45: Spekulation „ins Blaue hinein“; S. 46:„durch nichts gestützte Behauptung“), dass Richter B. die Urteilsgründe nicht verfasst habe, sondern dies durch Richterin H. erfolgt sei. Richter B. habe lediglich für sich und für sie „unterzeichnet“. Weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überzeugt diese Begründung:

Es liegen keine Aussagen des Richters B. und der Richterin H. vor, worin sie die Aufgabenteilung bei der Verfassung der Urteilsgründe darstellen. Das LG Regensburg geht selbst aufgrund einer allg. gerichtlichen Praxis davon aus, die Kammer des Richters B. in Nürnberg-Fürth sei regelmäßig und deshalb auch in diesem Fall so organisiert, dass der Vorsitzende praktisch nicht für den Inhalt der Urteilsgründe verantwortlich sei, sondern ausschließlich der berichterstattende Richter. Die Aufklärung, wer in diesem Fall das Urteil tatsächlich verfasst hat, gehört aber ins Probationsverfahren, sollte es darauf entscheidungserheblich ankommen. Im Aditionsverfahren, also ohne jede Beweisaufnahme, den Vortrag der Verteidigung als unschlüssig und daher unzulässig zu erklären, ist prozessrechtswidrig.

Dem LG Regensburg als Strafgericht sind die Teilnahmeregeln des StGB AT bekannt. Ob Richter B. als Alleintäter, als Nebentäter oder als Mittäter Amtspflichtverletzungen begangen hat, spielt für § 359 Nr.3 StPO keine Rolle. Eine erhebliche Mitwirkung liegt nahe, wenn Richter B. beide Unterschriften unter das Dokument gesetzt hat. Das LG Regensburg will Richter B. mit der rechtlich (und hoffentlich auch tatsächlich) abwegigen Behauptung entlasten, allgemein setzten Vorsitzende von Strafkammern ihre Unterschrift unter von Ihnen nicht gelesene und nicht befürwortete Urteile und könnten schon deshalb für deren Inhalt nicht verantwortlich gemacht werden.

Im Beschluss ergibt sich auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Zurückweisung eines einzelnen auch mir weniger schlüssig erscheinenden Verfälschungsvorwurfs auf mehr als zwei Seiten (S. 51 ff.), während eine ganze Reihe weiterer Abweichungen zwischen Fakten und Urteilsgründen auf knapp einer halben Seite (S. 54) und nur ganz pauschal zurückgewiesen wird. Dabei geht es rechtlich um die Frage, inwieweit und wann eine „fehlerhafte oder unvollständige Beweiswürdigung sowie eine möglicherweise mangelnde Aufklärung“ (S. 54) wiederaufnahmerechtlich bedeutsam sein kann. Bekanntlich sind solche Verfahrensfehler primär mit der Revision geltend zu machen, was im Fall Mollath nicht geschehen ist. Dennoch: Eine strafbare Amtspflichtverletzung kann in der rechtsbeugenden Anwendung jeder Norm liegen, auch solcher des Strafprozessrechts. Die im Komplex „Sachbeschädigung“ festzustellenden sachlichen und rechtlichen Fehler (hier der Verteidigungsschriftsatz von Strate) sind so umfangreich, dass eine Wertung als bloße „Sorgfaltsmängel“ (S.54) geeignet ist, das Versagen des Gerichts, dessen Urteil mit der Wiederaufnahme angegriffen wird, zu verharmlosen. Ich habe mich schon früher dazu geäußert und wiederhole dies jetzt:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Man kommt kaum umhin, diese "Beweiswürdigungen", die großteils ohne bzw. ohne rechtmäßige Beweiserhebungen erfolgten, als vorsätzliche Verletzungen des Gebots obj. und unvoreingenommener Tatsachenfeststellung anzusehen.

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226 Kommentare

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Harald Range fordert eine neue Prüfung der Psychiatrie-Unterbringung von Gustl Mollath. Diese Stellungnahme könnte bald die Freiheit bringen.

 

http://taz.de/!121147/

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Beim Lesen des Teils, der  sich mit dem Verteidiger Mollaths befasst, hat es mir auf gut bairisch gesagt, den Vogel nausg'haut. Die Kammer behauptet im Eigentlichen, auf eine Verteidigung komme es nicht an, was ihr im Weiteren die Argumentation erleichtert , alle Rechtsbrüche Brixners wären unerheblich, da er oder seine Kammer so und so kein anderes Urteil bzw. keine anderen Entscheidungen getoffen hätten.

 

Dabei wird umgekehrt ein Schuh draus. Wäre Mollath damals verteidigt worden,  müsste sich die bayerische Justiz heutzutage nicht mit einem fulminanten Ansehensverlust herumschlagen.

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Die Begründung des LG Regensburg überzeugt nicht.

 

Treffer! Schiff versenkt!

 

Was mir aber noch an der Argumentation des Herrn Brixner auffällt, bestätigt mein (Vor-)Urteil, dass man mit dem Etikett "psychisch krank" in unserem Rechtsstaat vollständig entrechtet ist.

Jede Einlassung wird auch noch -so begründet sie auch sein mag- gegen den Betroffenen verwendet.

 

aus dem obigen taz Artikel fällt insbesondere dieses vermeintliche Zitat des Bundesanwalts auf:

 

"Seine Aggressionen kompensiere er vielmehr mit zahlreichen Klagen und Eingaben."

 

Man stelle sich vor, solches Gedankengut mache vor Gericht Schule...

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"Das LG Regensburg zerlegt den in der Sache zusammengehörenden Vorgang zunächst in drei Bestandteile (S. 38 f.; S. 39 f., S. 40 f.) und verneint dann für jeden einzelnen Aspekt einen elementaren Rechtsverstoß;"

 

Schön, dann zerlegt man die Mollath vorgeworfenen (und durch nichts bewiesenen) Reifenstechereien in ihre Bestandteile....und schon gabs keine Gefahr für die Allgemeinheit.

 

Es grenzt schon an Perversion, wie Regensburg sich in der Begründung verrenkt...

 

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Nabend vereehrter Herr Prof. Müller,

ich finde es sehr sinnvoll, hilfreich und lobenswert, dass Sie Ihre Analysen zum skandalösen LG-Regensburg-Entscheid in der Causa Mollath wie schon zuvor Punkt für Punkt aufzählen, aber dieses Mal "häppchenweise" veröffentlichen. Warum? Jeder einzelne Punkt bildet einen Skandal ab, und die interessierte Leser- und Foristengemeinde ist bei einmalig geballter Veröffentlichung allzuleicht geneigt, die Ausmasse des Geschehens zu verkennen, zu kommentieren und als "abgehakt" zu betrachten.

Das ist es aber beileibe nicht, auch wenn heute ein Generalbundesstatsanwalt mal was von sich hören gelassen hat, das zu Gunsten Mollaths sprechen könnte. Dazu eine Frage:

Der GBA kritisiert soweit man vermuten kann die unrechtmässig lange Unterbringungsdauer bzw. Fragen nach der evt. nicht mehr vorhandenen "Gemeingefährlichkeit" Mollaths. Herr Mollath jedoch möchte ein Wiederaufnahmeverfahren bzw. ein in seinem Fall erstmaliges rechtsstaatliches. Sind die Möglichkeiten der WA bei erneuter Untersuchung mit positivem Ausgang oder etwaiger sofortiger Freilassung Mollaths durch evt. das BVG noch offen? Soweit wir Mollath verstanden haben, ist sein Ziel klar ein WA.

Ansonsten, wieder mal Danke an Sie und andere in diesem Fall engagierte mit Gewissen!

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Beobachter schrieb:
Herr Mollath jedoch möchte ein Wiederaufnahmeverfahren bzw. ein in seinem Fall erstmaliges rechtsstaatliches. Sind die Möglichkeiten der WA bei erneuter Untersuchung mit positivem Ausgang oder etwaiger sofortiger Freilassung Mollaths durch evt. das BVG noch offen? Soweit wir Mollath verstanden haben, ist sein Ziel klar ein WA. Ansonsten, wieder mal Danke an Sie und andere in diesem Fall engagierte mit Gewissen!

 

Ich bin zwar nicht Herr Prof. Dr. Müller. Aber diese Frage kann ich auch beantworten.

 

Diese Verfassungsbeschwerde und das WA Verfahren haben nicht das geringste miteinander zu tun.

 

Es ist aber sicher, dass Herr RA Strate auch im Fall der Wiederaufnahmeanträge vor das BVerfG ziehen wird, sollte das OLG Nürnberg die Entscheidung des LG Regensburg bestätigen.

 

Robert Stegmann

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Das Meinungsachten in der forensischen Psychiatrie

- ein schwieriger Text nur für besonders Interessierte, nichts für ungeduldig-cäsarische Naturen (ich kam, sah und verstand auf Anhieb). Ich habe selber lange gebraucht, bis ich das System der Meinungsachten begriffen habe.
U.a. wird eine Regel für beweisartige Begründungen im psychologisch-psychopathologischen Bereich vorgeschlagen und auf den Fall Mollath und einige Gutachten über ihn angewendet. Das Ergebnis ist erschütternd.

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/MeinGA.htm

Die Seite gehört systematisch zur Beweis-Fehlerseite, die als nächste in Angriff genommen wird.

 

Hallo Herr Prof. Müller,

 

löblich und  ehrenwert, Ihr neuester strafprozessual relevanter Kurzkommentar zur Causa Mollath, die vor allem der Fall eines aktuellen Justiz-, Regierungs- und Staatsverbrechens im Freistaat Bayern ist.

Der grundlegende Webfehler auch Ihres gut gemeinten pro-Mollath-Kommentars freilich ist, daß Sie nicht erkennen können / wollen: dieses lange Wegsperren des Betroffenen seit 2004/06 war nur möglich, weil es am 8. 8. 2006 ein massiv-rechtsbrüchiges Landgerichtsurteil gab. Dieses wurde inzwischen nicht nur formal-zutreffend als „Rechtsbeugung“ (G. Strate), sondern auch material-zutreffend als fiktiver bzw. „fingierter Freispruch“ (R. Albrecht) analysiert:

http://blog.nassrasur.com/2013-06-24/fiktiver-freispruch-eine-buergerrechtliche-these/

http://filmundbuch.wordpress.com/2013/06/14/die-affare-mollath-eine-film-und-buchvorstellung-von-richard-albrecht/

Das Brixner-Kammerurteil vom 8. 8. 2006 hatte weder mit Recht und Gesetz noch mit Gerechtigkeit irgendetwas zu tunk. Es kann vielmehr als betrügerisches berufsrichterliches Handeln im Machterhaltungsinteresse gewertet werden.

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Sehr geehrter Professor Dr. Müller, vielen Dank für Ihre Erklärungen und Erläuterungen, die uns Laien die Details des Falles Mollath besser verständlich machen! Die Lektüre war bei mir allerdings zwei grundsätzliche Fragen auf:

 

1.) Gilt es nicht, bei den Anforderungen an eine echte Urkunde, im Sinne der Justiz, nachzubessern, mit klareren Richtlinien? Mich erschreckt es, daß das Landgericht Regensburg allen Ernstes bei der Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages behaupten kann (ohne damit sofort eklatant gegen Gesetze und Richtlinien zu verstoßen!), daß ein Attest eines unbekannten Verfassers (es ist eine Tatsache, daß nirgendwo im Dokument der Name des Testierenden zu entziffern ist) eine ECHTE Urkunde mit Beweiskraft darstellen kann. Da das Attest, wie sie dankenswerter Weise erklärt haben, den Zweck erfüllt, den vielbeschäftigten Arzt von einer zeitaufwändigen Zeugenaussage zu befreien, so läuft dies doch in diesem Fall analog darauf hinaus, daß vor Gericht ein anonymer Zeuge, über dessen Qualifikation und Beziehung zu den Beteiligten nichts bekannt war, eine Aussage zu einem wesentlichen Teil der Anklage machte. Das geht ja noch weit über die tatsächlich gelegentlich erlaubte Anonymisierung von Zeugen (z.B. V-Männern, verdeckten Ermittlern) hinaus und wäre doch hoffentlich vor keinem deutschen Gericht möglich! Wie kann es sein, daß die Regensburger Richter trotzdem eine derart hirnrissige Entscheidung zur Gültigkeit des Attests  treffen dürfen? Wird hier nicht der Ermessensspielraum des Gerichts über jedes vernünftige Maß hinaus gedehnt? Muß dies nicht dürch eine deutliche Verschärfung der rechtlichen Anforderungen an eine "echte Urkunde" bzw. eines äztlichen Attests unterbunden werden?

 

2.) Beim Lesen der Ablehnungsbegründung schien es mir (als Laien), als ob die Richter über die Prüfung der Zulässigkeit hinausgingen und  direkt zur Bewertung schritten, (die doch wohl der zweite Teil  des Verfahrens hätte sein sollen). Sollte der erster Teil der Prüfung eine Wiederaufnahmeantrags nicht eigentlich darauf beschränkt sein, zu untersuchen, ob für ein Wiederaufnahmeverfahren erhebliche Gründe vorliegen KÖNNEN, ohne zu einem abschließenden Urteil zu kommen? Wurde nicht durch die  Überschreitung der reinen Zulässigkeitsprüfung die Begründetheitsprüfung vorweggenommen? Gerade das Problem der "echten Urkunde" zeigt doch, daß durchaus andere Wertungen der Frage MÖGLICH sind. Hätten da die Richter dieses Argument nicht als zulässig bewerten müssen, um erst danach, im nächsten Schritt die Begründetheit zu überprüfen? Welchen Unterschied macht es juristisch, daß die Anträge als unzulässig, und nicht als unbegründet, abgelehnt wurden? Was kann dahinter stecken, daß das Gericht, in einer fragwürdigen Vorgehensweise, die Anträge in dieser Form abgelehnt hat? "Nur" ein zusätzlicher Seitenhieb gegen die Antragssteller ('seht her, die Anträge waren ja noch nicht mal zulässig!')?

5

Echtheit:
1 Anscheinend gibt es keine Kriterien für ein ärztliches Attest, das bei Gericht vorliegt; 
Sehr wohl gibt es ein posting eines Facharztes in diesem blog mit sehr konkreten Aussagen.
2 Das Gericht war im Irrtum:
- Die Untersuchung hat nicht Frau Madeleine Reichel durchgeführt.
- Das Attest hat nicht Frau Madeleine Reichel ausgestellt.
- Das Attest hat kein FachArzt ausgestellt.
- Das Attest hat “nur” ein Arzt ausgestellt - in Ausbildung zum FachArzt.
Für das Gericht: schon richtig, aber … nicht das, was wir brauchen.
Unterschrift
1 Dieses ärztliche Attest trägt - je nach Version - zwei unterschiedliche Unterschriften (beide unleserlich) .  
2 Frau Madeleine Reichel hat nicht unterschrieben (sie kannte Gustl Mollath im Dezember 2012 nicht).
3 Annahme: eine Unterschrift ist von ihrem Sohn.
4 Von wem ist die zweite Unterschrift?
Wer kannte diese Fakten bezüglich Echtheit und Unterschrift von Anfang an?
1 Petra Mollath/Maske
2 Markus Reichel
3 Offensichtlich die Sprechstundenhilfe Petra Simböck (die Partnerin von Petra Mollaths Bruder).
Schlussfolgerungen
- Das Attest hat maßgeblich dazu beigetragen, dass Gustl Mollath in die Psychiatrie eingewiesen wurde und … nach 6 Jahren … immer noch einsitzt.
1 Petra Mollath/Maske und Markus Reichel haben das Gericht mit dem Attest bewusst in die Irre geführt und konnten 6 Jahre mit ihrem Wissen gut leben. Zur Aufklärung dieser Irreführung haben sie nichts beigetragen; am meisten hat Beate Lakotta zur Aufklärung der AttestAffäre beigetragen.
2 Es kommt noch schlimmer: auch das Gericht in Regensburg, das die WiederaufnahmeAnträge und alle darin vorgebrachten Gründe abgelehnt hat, hat das(die) Atteste nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft. Dem Gericht in Regensburg hat nur alle Details/Gründe begierig verwertet, die sie zur Ablehnung der Wiederaufnahme gut gebrauchen konnte; die gewichtigen Gründe, die nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens “schreien”, hat das Gericht  “geschönt” oder immer noch übersehen. Das gilt in schöner Regelmässigkeit für alle Gründe der WiederaufnahmeAnträge. Wo ist da 
- Gerechtigkeit
[Die richterliche Feststellung: “die FacharztAusbildung sei schon fast abgeschossen” ist mE grotesk.
Mein Tip an alle Schüler (incl. Fahrschüler), Handwerker und Akademiker im Bereich Regensburg:
Prürung? Prüfungsstress? … Nein danke … in Regensburg reicht schon, wenn man mit der Ausbildung begonnen hat.]
Frage an das Gericht: Warum tun sich Millionen den oft monatelangen Prüfungsstress an Schulen, Hochschulen und Universitäten an, wenn in Regensburg die gültige Rechtssprechung sagt: Abschluss?
 : Nicht nötig!
- Unabhängigkeit ? … bedeutet bei den Regensburger Richtern“in dubio contra reo”: 
diese Rechtsauffassung zieht sich - wie ein schwarzer Faden - durch die Argumentation der Regensburger Richter in ihrer Ablehnung jedes einzelnen der vielen Gründe der Wiederaufnahme.

[Recht in Bayern? … ist was nach der Kastration durch GStA Hasso Nerlich von Recht übrig bleibt.
Offensichtlich hat GStA Nerlich seine FachArztPrüfung für Kastration im Bayrischen Rechtswesen erfolgreich abgelegt.]

5

@Mike B., Sie schreiben:

Der grundlegende Webfehler auch Ihres gut gemeinten pro-Mollath-Kommentars freilich ist, daß Sie nicht erkennen können / wollen: dieses lange Wegsperren des Betroffenen seit 2004/06 war nur möglich, weil es am 8. 8. 2006 ein massiv-rechtsbrüchiges Landgerichtsurteil gab. Dieses wurde inzwischen nicht nur formal-zutreffend als „Rechtsbeugung“ (G. Strate), sondern auch material-zutreffend als fiktiver bzw. „fingierter Freispruch“ (R. Albrecht) analysiert:

Dass ich die Fehlerhaftigkeit des Landgerichtlichen Urteils nicht erkennen könne oder wolle, wo ich hier gerade damit befasst bin, die gegenteilige Auffassung im Detail zu kritisieren, erscheint mir schon ein etwas abwegiger Gedankengang. Möglicherweise haben Sie ja meine bisherigen Beiträge nicht gelesen. Selbst Herr Strate hat aber nicht nur den von Ihnen genannten Satz gesagt, sondern diese Aussage im Einzelnen (auf mittlerweile einigen hundert Seiten) nachvollziehbar zu begründen versucht. Sie müssten Herrn Strare also denselben Vorwurf machen.

Es ist immer sehr leicht, einfach pauschal und ohne Begründung die gegenteilige Auffassung zu verneinen.  Aufwändiger ist es da schon, sich die Mühe zu machen, die Gegenseite oder die allg. Öffentlichkeit mit Argumenten zu überzeugen. Wenn Sie das für einen "grundlegenden Webfehler" halten, tut es mir leid, Sie mit meinem Beitrag zu behelligen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

@Prof. Müller # 22: Nur rasch als Triplehinweis: a) falls (Straf-) Rechtswissenschaft Wissenschaft sein soll, lebt auch diese von der Nichtidendität Erscheinung – Wesen. Und weiter mit Hegel: wer, warum und wie  auch immer dies ignoriert, ist borniert, b) das aus oben benanntem Widerspruch entwickelte Erkenntnisinteresse führt zur auch rechtswissenschaftlich relevanten These des fingierten Freispruchs durchs LG-Urteil 8.8.1986. Und wie die Praxis seitdem veranschaulicht war es kein faktischer Frei-, sondern ein realer, als „Freispruch“ getarnter Schuldspruch, auf dessen Grundlage Mollath immer noch gefangen gehalten wird; c) wurde mithilfe zweier Links – http://blog.nassrasur.com/2013-06-24/fiktiver-freispruch-eine-buergerrechtliche-these/  http://filmundbuch.wordpress.com/2013/06/14/die-affare-mollath-eine-film-und-buchvorstellung-von-richard-albrecht/ – auf die These vom fiktiven oder fingierten Freispruch verwiesen. So dass keine Rede davon sein kann, dass hier nur einfach etwas „pauschal und ohne Begründung“ behauptet wird. Wobei Teile der „allg. Öffentlichkeit“ die politischen These (so meine Erfahrung) eher  begreifen (können) als Juristen. Besten Rückgruß, Mike B.

5

Das Urteil des LG Regensburg bürgt auch eine Gefahr. Mit der Begründung des Attestes des LG Regensburg lassen sich Urkunden und Atteste leichter fälschen, indem bei Bedarf eine Zwischenperson mit dem Hinweis auf i.V. nachgeschoben werden kann. Herr Nerlich zusammen mit Frau Mollath haben uns dieses Delikt vorgemacht. Das LG Regensburg hat das Strafgesetzbuch laut §267 Abs. Var.1 und Var.3 im Prinzip aus den Angel gehoben. 

Was mich besonders verwundert:

Bisher kann niemand festellen, wann dieses Attest erstmals/wirklich erstellt wurde.

Die Aussagen des untersuchenden Arztes R.  junior  erscheinen- soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind - gerade in diesem Punkt äußerst vage und auf Selbstschutz bedacht!

5

Sehr geehrter Herr Mike B.,

natürlich mag auich einiges für die Thesen  sprechen, die Sie zitieren - im derzeit hier und bei den entscheidenden Gerichten im konkreten Fall noch maßgeblichen Diskurs (dies hier ist eine juristische Plattform, diejenigen, die über das Schicksal Herrn Mollaths entscheiden, sind Juristen) sind diese Thesen m. E. aber weniger aktuell bedeutsam. Soll etwa die Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Regensburg damit begründet werden, dass die Entscheidung des LG Nrnberg-Fürth ohnehin ein "fingierter Freispruch" war? Diese Diskussion kann, soll und muss geführt werden - z.B. wenn es darum geht, die Mechanik zwischen Schuldstrafrecht und Maßregelrecht allgemein kritisch unter die Lupe zu nehmen und anders zu justieren, ist aber nicht innerhalb des derzeit laufenden Verfahrens angezeigt.

Dass in dem Freispruch praktisch ein Schuldspruch "verpackt" ist, ist im Übrigen offensichtlich und eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein WA-Verfahren angestrebt werden kann. Allein daraus folgt aber noch nicht die Begründetheit der Wiederaufnahme, die eben nach geltendem Recht nur unter den in §§ 359 ff. StPO genannten Voraussetzungen erfolgreich sein wird, also dann, wenn ein zuständiges Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen anerkennt.

 

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

http://www.law.virginia.edu/ pdf/faculty/garrett/germanbankhvb.pdf.

 

In den USA läuft ein Verfahren gegen die Hypovereinsbank wegen Steuerbetrug. Hätten die USA einer Einstellung des bisher größten dokumentierten Strafverfahrens zugestimmt, wenn sie erfahren hätten, dass die Hypovereinsbank ausser in den USA auch noch eventuell Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Deutschland geleistet hat?

 

Was wäre passiert, wenn die deutschen Finanzbehörden den Anzeigen von Herrn Mollath nachgegangen wären?

 

Hätte es sein können, dass dann eine der "Banken mit Pleiteschutz" http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/geldinstitute-mit-pleiteschutz-deu... bereits den Staat um Hilfe hätte bitten müssen?

 

Wer ist denn für das Finanzministerium in den Bankengremien gesessen?

Hat da schon mal jemand nachgeschaut?

Interessiert das überhaupt jemand?

Wegen einer Kundin von S. 7 des Revisionsberichts wird doch kein solcher Zirkus gemacht - wer oder was steckt wirklich dahinter?

 

 

Der Bericht als Beweis, dass diese Bank doch in den größten milliardenschweren Steuerbetrug verwickelt war ...  vielleicht ist Herr Mollath in Geografie schlecht ...

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Der rechtliche Urkundenbegriff erfordert nun einmal, daß aus der Urkunde selbst der Aussteller hervorgehen muss. Da eine Urkunde eine verkörperte Gedankenerklärung ist, ist Aussteller einer Urkunde derjenige, der darin seine Gedanken erklärt. Für ein ärzliches Attest bedeutet das, daß nur der Arzt, der untersucht hat, über die sich für ihn aus der Untersuchung ergebenden  gedanklichen  Ergebnisse eine Erklärung abgeben kann.

Aus einem ärztlichen Attest muss damit, um als Urkunde gelten zu können, der untersuchende Arzt als Aussteller eindeutig hervorgehen.

Im Fall Mollath geht aus dem ärztlichen Attest der Arztpraxis Reichel vom 03.06.2022 gerade nicht hervor, wer der Aussteller des Attest ist. Wie im Forum bereits  festgestellt, ist unklar, ob der Vertretungszusatz "i.V." zum Ausdruck bringt, daß der Unterzeichnende nur seine Unterschrift in Vertretung für denjenigen Arzt abgibt, der untersucht hat, oder ob der Zusatz zum Ausdruck bringt, daß der Arzt -  wie es hier der Fall war - als ärztlicher Vertreter selbst die ärztlichen Festsellungen getroffen hat. Als ärztlicher Verteter, der selbst untersucht und feststellt, mit dem  Zusatz "i.V." zu zeichnen macht überhaupt keinen Sinn. Die ärztlichen Richtlinien, die ich nicht kenne, müssten eigentlich ganz eindeutig vorgeben, wie im Vertretungsfall ein Attest auszustellen ist. Das hätte das Gericht gerade in dem sensiblen Fall Mollath ermitteln müssen. Stattdessen hat es im Eifelturm eine eigene - wahrscheinlich fehlerhafte -  Bewertung vorgenommen.

Ein ärztliches Attest, bei dem unklar ist, ob der unterzeichnende Arzt auch der feststellende Arzt ist, hat offensichtlich nicht den besonderen Beweiswert einer Urkunde. Muss man den Aussteller der Urkunde  erst ermitteln, d.h. der Beweis ergibt sich nicht aus der Urkunde selbt. Das muss entscheidend sein. Man kommt damit nicht umhin ein solches Attest als unechte Urkunde zu behandeln.

Hätte das Gericht dies hier auch so entschieden, hätte es sicher erstmal einen Aufschrei in der Ärzteschaft gegeben. Danach würden aber nur noch "echte" Atteste ausgestellt werden.

 

 

 

Martin Hülsmann schrieb:
...

Ein ärztliches Attest, bei dem unklar ist, ob der unterzeichnende Arzt auch der feststellende Arzt ist, hat offensichtlich nicht den besonderen Beweiswert einer Urkunde. Muss man den Aussteller der Urkunde  erst ermitteln, d.h. der Beweis ergibt sich nicht aus der Urkunde selbst. Das muss entscheidend sein. Man kommt damit nicht umhin ein solches Attest als unechte Urkunde zu behandeln.

Hätte das Gericht dies hier auch so entschieden, hätte es sicher erstmal einen Aufschrei in der Ärzteschaft gegeben. Danach würden aber nur noch "echte" Atteste ausgestellt werden.

Das ist leider genau der Denkfehler, der die diesbezügliche Diskussion auf der Seite der Mollath-Unterstützer generell kennzeichnet.

Eine Urkunde, die aus sich heraus aufklärungsbedürftige Zweifel über ihren "geistigen Urheber" erweckt, ist als Beweismittel für sich genommen in der Tat untauglich (und ihre Verwendung iSv § 256 StPO, wie im Mollath-Prozess geschehen, deshalb ein klarer Verfahrensfehler).

Das ist aber nicht identisch mit der Frage, ob die Urkunde im Rechtssinne "unecht" ist; hierfür wäre im Gegenteil erforderlich, dass die Urkunde - ohne daran aus sich heraus aufklärungsbedürftige Zweifel zu erwecken  -  auf einen Dritten als geistigen Urheber hinweist.

Es müssen deshalb auch nicht gleich alle deutschen Weiterbildungsärzte, denen eine vergleichbar schlampige Handhabung vorzuwerfen ist (und das sind viele ...), eine Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung befürchten.

2

Gastmann schrieb:

Martin Hülsmann schrieb:
...

Ein ärztliches Attest, bei dem unklar ist, ob der unterzeichnende Arzt auch der feststellende Arzt ist, hat offensichtlich nicht den besonderen Beweiswert einer Urkunde. Muss man den Aussteller der Urkunde  erst ermitteln, d.h. der Beweis ergibt sich nicht aus der Urkunde selbst. Das muss entscheidend sein. Man kommt damit nicht umhin ein solches Attest als unechte Urkunde zu behandeln.

Hätte das Gericht dies hier auch so entschieden, hätte es sicher erstmal einen Aufschrei in der Ärzteschaft gegeben. Danach würden aber nur noch "echte" Atteste ausgestellt werden.

Das ist leider genau der Denkfehler, der die diesbezügliche Diskussion auf der Seite der Mollath-Unterstützer generell kennzeichnet.

Eine Urkunde, die aus sich heraus aufklärungsbedürftige Zweifel über ihren "geistigen Urheber" erweckt, ist als Beweismittel für sich genommen in der Tat untauglich (und ihre Verwendung iSv § 256 StPO, wie im Mollath-Prozess geschehen, deshalb ein klarer Verfahrensfehler).

Das ist aber nicht identisch mit der Frage, ob die Urkunde im Rechtssinne "unecht" ist; hierfür wäre im Gegenteil erforderlich, dass die Urkunde - ohne daran aus sich heraus aufklärungsbedürftige Zweifel zu erwecken  -  auf einen Dritten als geistigen Urheber hinweist.

Es müssen deshalb auch nicht gleich alle deutschen Weiterbildungsärzte, denen eine vergleichbar schlampige Handhabung vorzuwerfen ist (und das sind viele ...), eine Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung befürchten.

 

Ihre Formulierungen sind kaum zu verstehen. Falls ich Sie falls verstanden habe, korrigieren Sie mich also bitte.

Die Urkunde (das Attest) weckt aus sich heraus keine aufklärungsbedürftigen Zweifel. Die Urkunde lässt ohne jeden Zweifel Frau Dr. Madeleine Reichel als geistige Urheberin erscheinen. Genau dies hat auch Richter Brixner gemacht, und seine Ansicht ist objektiv nachvollziehbar.

Die Urkunde weist auch nicht auf einen Dritten als geistigen Urheber hin. Die Urkunde weist auf Frau Dr. Madeleine Reichel hin.

Somit ist die Urkunde unecht.

Im übrigen habe ich noch niemals in meiner jahrzehntelangen Vertragsarzttätigkeit einen Weiterbildungsasisisten erlebt, der ein Attest ausstellt, den Stempel der Vertragsarztpraxis nimmt, unterschreibt und unter seine Unterschrift den Namen des Praxisinhabers (des weiterbildenden Arztes) setzt. Außerdem war Herr Markus Reichel zum Zeitpunkt der Unterschrift unter das 2. Attest kein Weiterbildungsassistent mehr und hatte in der Einzelpraxis der Frau Madeleine Reichel schlichtweg nichts zu suchen.

 

Somit scheint mir, dass eher Sie einem Denkfehler unterliegen.

 

5

Gracian schrieb:

Aus einem ärztlichen Attest muss damit, um als Urkunde gelten zu können, der untersuchende Arzt als Aussteller eindeutig hervorgehen.

 

Wer tatsächlich untersucht und das Ergebnis der Untersuchung attestiert hat, ist ein wichtiger und richtiger Gedanke, aber erst in Zusammenhang mit der Echtheitsprüfung, nicht schon in Zusammenhang mit dem Urkundenbegriff, denke ich. Es handelt sich schon dann um eine Urkunde, wenn sie neben der Gedankenverkörperung und dem Gebrauch im Rechtsverkehr einen Aussteller erkennen lässt, egal welchen.

Gracian schrieb:

 

Im Fall Mollath geht aus dem ärztlichen Attest der Arztpraxis Reichel vom 03.06.2022 gerade nicht hervor, wer der Aussteller des Attest ist. 

 

Dann wäre es keine Urkunde. Aber ich denke schon, dass das Attest einen Aussteller erkennen lässt. Das ist Frau Dr. Reichel. Das LG Regensburg meint, das sei der Herr Dr. Reichel.

 

Gracian schrieb:

Wie im Forum bereits  festgestellt, ist unklar, ob der Vertretungszusatz "i.V." zum Ausdruck bringt, daß der Unterzeichnende nur seine Unterschrift in Vertretung für denjenigen Arzt abgibt, der untersucht hat, oder ob der Zusatz zum Ausdruck bringt, daß der Arzt -  wie es hier der Fall war - als ärztlicher Vertreter selbst die ärztlichen Festsellungen getroffen hat. Als ärztlicher Verteter, der selbst untersucht und feststellt, mit dem  Zusatz "i.V." zu zeichnen macht überhaupt keinen Sinn. 

 

Der Zusatz "i.V." charakterisiert Urkunden mit offener Stellvertretung in Zusammenhang mit § 267 StGB (Urkundenfälschung). Darunter werden aber Fälle erfasst mit einem deutlich erkennbaren "i.V." und mit dem Mangel der Vertretungsmacht (falsus procurator). Durch den erkennbaren(!) Zusatz kann der Rechtsverkehr zwar erkennen, wer der Aussteller ist, wird aber über die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht getäuscht. Im Ansehen des geschützten Rechtsguts in § 267 (Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs) wird die Täuschung über die Vertretungsmacht für eine "schriftliche Lüge" gehalten und ändert nichts an der Identität des Ausstellers und der Echtheit der Urkunde.

Mit dem Attest handelt es sich hier um einen völlig anders gelagerten Fall. Zum einen muss die Unechtheit der Urkunde in Zusammenhang mit § 359 StPO sich nicht mit der des § 267 StGB decken. Zum anderen handelt es sich bei der attestierten Untersuchung mangels Willenserklärung nicht um eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung. Es ist eine Erfüllungshandlung aus dem Dienstvertragsverhältnis.

Auch einem deutlich erkennbaren "i.V." in einem Attest käme keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu. Deswegen kann sich dabei weder um eine "schriftliche Lüge" handeln (so aber das LG Regensburg), noch um die Täuschung über die Vertretungsmacht. Die klassischen Probleme der offnen und verdeckten Stellvertretung können sich bei einem Attest also gar nicht stellen.

Der Zusatz könnte lediglich eine faktische Bedeutung bzgl. der Identität des Ausstellers haben. Ist er bei bloßer Inaugenscheinnahme erkennbar, dann ist auch erkennbar, dass der Unterzeichner der Aussteller ist und nicht die Person, die im Briefkopf steht. Ist der Zusatz "i.V." nicht erkennbar, dann gibt die Urkunde die Person im Briefkopf als Aussteller aus. Die Echtheit der Urkunde ist also von der Erkennbarkeit des "i.V." abhängig. Selbstverständlich geht es dabei um die Erkennbarkeit im Rechtsverkehr, und nicht darum, ob die Strafkammer den Zusatz erkennen konnte, welche Mittel sie dabei angewandt hat und über welche zusätzliche Hinweise sie verfügte.

Bei allem Respekt vor dem Bemühen, durch die Klärung der Frage, ob und warum das vieldiskutierte Attest eine echte, oder unechte Urkunde ist und welche Auswirkungen diese Urkundeneigenschaft auf die Zulässigkeit der gestellten Wiederaufnahmeanträge hat oder haben könnte ... ich möchte mir erlauben darauf hinzuweisen, dass selbst wenn sich tatsächlich und rechtlich eine Unechtheit der Urkunde inkl. einer Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge objektiv (und unter vollständiger Entkräftung plausibler, bzw. belastbarer Gegenargumente) nachweisen ließe, dies aller Voraussicht nach keinerlei Auswirkungen auf das - meiner Befürchung nach zu rd. 99,9% erwartbare negative - Ergebnis der Beschwerdeprüfung durch das OLG Nürnberg haben würde. Und zwar darum nicht, weil das OLG Nürnberg (nach allen Erfahrungen, die interessierte Beobachter bisher im Zusammenhang mit sog. elitär-protektionistischen Verfahren, wie das Mollath Verfahren eines darstellt, machen konnten) keineswegs ergebnisoffen entscheiden wird, sondern so entscheiden wird, dass

1)

das "Ansehen" der Justiz (unerheblich, ob bayerischer oder bundesdeutscher) unter gar keinen Umständen - offiziell - beschädigt wird (ungeachtet der Tatsache, dass es durch den Mollath Fall bereits irreparabel geschädigt ist und bleibt).

2)

keine einzige der in den "Mollath-Plot" ggfs. involvierten honorigen Persönlichkeiten und Handlanger in Justiz und Medizin künftig (durch "lästige" Strafverfolgungen) noch zu "Schaden" kommen kann - außer denjenigen, die man im Kreise dieser Persönlichkeiten ggfs. davon überzeugen kann, für alle anderen den Kopf hinzuhalten (ggfs. geködert durch die Aussicht deutlich abgemilderter "Strafen" und anschließender "Belohnungen") und

3)

die Partei, die aktuell diejenigen Regierungspersönlichkeiten stellt, die ggü. den bayerischen Justizbeamten weisungsbefugt sind (bzw. die dazu imstande sind, "vorauseilenden Gehorsam" bei ihren Untergebenen zu provozieren) durch die OLG Entscheidung einen maximal selbstbegünstigenden Wählerschub erhalten wird.

Die hier betriebene Haarspalterei hinsichtlich einzelner potenzieller Wiederaufnahmeindizien nützt Herrn Mollath am Ende vielleicht nicht. Das eigentliche Problem - und das zeigt m.E. auch diese Diskussion - besteht darin, dass im deutschen Strafrecht (und nicht nur im deutschen) keine klar systematisierten und nach objektiven Kriterien bewertbaren Beweis- bzw. Indizienregeln existieren. Selbst dahingehende Versuche durch Experten wie Prof. Dr. Nack (BGH), wenigstens einige grundlegende Regeln der Stochastik (mit denen man das Pamphlet des LG Regensburg wohl locker aushebeln könnte)  in die Beweislehre einzuführen, werden bis heute kaum oder fehlerhaft (leider auch bis in die Revision hinein) angewendet. Das liegt nicht unbedingt an mangelnder mathematischer Begabung auf Seiten der Richter oder Staatsanwälte. Vielmehr ist leider evident, dass im Moment noch  kein Interesse daran besteht, die strafrechtliche Beweislehre allzu objektiven Regeln zu unterwerfen. Vermutlich weil man sich dann die einen oder anderen genehmen Sauereien nicht mehr leisten kann, die in elitär-protektionistischen Verfahren seit jeher so nützlich sind, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen.

Selbst wenn das Wiederaufnahmeverfahren doch irgendwie zustandekäme, würde es doch leider bedeuten, die Verfahrensherrschaft erneut der Staatsanwaltschaft zu überlassen und sich somit darauf verlassen zu müssen, dass diese ggü. dem Justizministerium weisungsgebundene Institution das erneute Verfahren so führen und ausgestalten wird, dass diejenigen mutmaßlichen (Verschleierungs-)Taten aufgedeckt und bestraft werden, die am Ende kausal für die Einweisung Herrn Mollaths waren (ggfs. Rechtsbeugungen und Beihilfen dazu, ggfs. Misshandlung von Schutzbefohlenen. ggfs. Bildung einer kriminellen Vereinigung, u.a.) um andere mutmaßliche Straftaten (ggfs. Steuerbetrug, ggfs. Geldwäsche, ggfs. Untreue, u.a.) zu verdecken, von deren jeweiligen Tätern leider (infolge der Umstände) anzunehmen ist, dass sie in einen nicht eben geringen Einfluss auf die Regierungsbehörden ausüben könnten. Jeder Realist würde hier wohl sagen: "Träum weiter...."

Insofern wundert mich ein wenig, warum die Verteidiger-Phallanx des Herrn Mollath scheinbar lieber diesen Traum träumen lässt, statt Herrn Mollath endlich aus der Opferrolle, bzw. aus der Hand der Staatsanwaltschaft heraus zu holen, selbst zum Akteur zu werden und sich eine eigene zivil- und strafrechtliche Klagestrategie zur Erlangung der gewünschten Rehabilitation des Herrn Mollath zurecht zu legen?

 

# 31 jetzt v. Schelm, weiland ... 

 

Folgen kann ich Ihnen duchaus. Dieses volljur. Kleinstgedödel bringt wenig. Gleichwohl greift Ihre Kritik an Strate deshalb nicht, weil Str. immer auch versucht, zusammenfassend zu bündeln. Und so sehr ich dem von Ihnen genannten Paradigmenwechsel zustimme - Sie sehn doch, daß der von Albrecht mehrfach versuchte Perspektivenwechsel, zuletzt mit der (am 24.7.2013 vom ÖLG Regensburg eindrucksvoll bestätigten) These des fingierten Freispruchs vom 8.8.2006, kein Thema für volljur. Blogs ist.

 

 

4

"zu B4
Insbesondere die Argumentation des LG zur verzögerten Verkündung des Unterbringungshaftbefehls erregt Aufmerksamkeit."

 

Ja, es hat schon was: eine maximal 90minütige Freiheitsberaubung durch Stehen im Türrahmen als Straftat zu verurteilen, aber fast 3-wöchige Freiheitsberaubung (durch Verweigern der Verkündung und Anhörung) als "Zeitverzögerung" zu erlauben.

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Generalbundesanwalt kritisiert OLG Bamberg

 

Gustl Mollath erhält Unterstützung aus Karlsruhe: Generabundesanwalt Harald Range hat heftige Kritik am Oberlandesgericht Bamberg geübt. Es habe 2011 "nicht hinreichend belegt und konkretisiert", weshalb von dem 56-Jährigen nach wie vor eine Gefahr ausgehen solle.

Das Gericht hatte im August 2011 die fortdauernde Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Die Bamberger Richter hätten "nicht hinreichend belegt und konkretisiert", weshalb von Mollath nach wie vor eine Gefahr ausgehen solle, heißt es in einer 25-seitigen Stellungnahme Ranges an das Bundesverfassungsgericht, die SPIEGEL ONLINE vorliegt.

 

Das OLG habe ferner keine Belege dafür genannt, dass Mollath auch künftig "erhebliche Straftaten" begehen könnte. Die Tatsache, dass Mollath Therapien verweigere, sei als Begründung nicht ausreichend. "Schließlich fehlt es auch an Darlegungen, welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie hoch das Maß der Gefährdung einzuschätzen ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt", schreibt Range.

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-mollath-generalbundesanwalt-ruegt-olg-bamberg-a-914589.html

 

--------

Weshalb bleibt es nur bei einer Kritik ?

Müßte nicht der Generalbundesanwalt ganz andere Dinge fordern , wegen möglicher Freiheitsberaubung ?

Oder hat ein Genralbundesanwalt keine anderen Möglichleiten als nur eine Rüge ?

 

 

 

 

 

 

5

Gast schrieb:

Generalbundesanwalt kritisiert OLG Bamberg

 

Gustl Mollath erhält Unterstützung aus Karlsruhe: Generabundesanwalt Harald Range hat heftige Kritik am Oberlandesgericht Bamberg geübt. Es habe 2011 "nicht hinreichend belegt und konkretisiert", weshalb von dem 56-Jährigen nach wie vor eine Gefahr ausgehen solle.

Das Gericht hatte im August 2011 die fortdauernde Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Die Bamberger Richter hätten "nicht hinreichend belegt und konkretisiert", weshalb von Mollath nach wie vor eine Gefahr ausgehen solle, heißt es in einer 25-seitigen Stellungnahme Ranges an das Bundesverfassungsgericht, die SPIEGEL ONLINE vorliegt.

 

Das OLG habe ferner keine Belege dafür genannt, dass Mollath auch künftig "erhebliche Straftaten" begehen könnte. Die Tatsache, dass Mollath Therapien verweigere, sei als Begründung nicht ausreichend. "Schließlich fehlt es auch an Darlegungen, welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie hoch das Maß der Gefährdung einzuschätzen ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt", schreibt Range.

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-mollath-generalbundesanwalt-ruegt-olg-bamberg-a-914589.html

 

--------

Weshalb bleibt es nur bei einer Kritik ?

Müßte nicht der Generalbundesanwalt ganz andere Dinge fordern , wegen möglicher Freiheitsberaubung ?

Oder hat ein Genralbundesanwalt keine anderen Möglichleiten als nur eine Rüge ?

 

 

 

 

 

 

 

Hier gehts um die angeforderte Stellungsnahme des Bundesanwalts zur Verfassungsbeschwerde von 2011.

Zu was anderem hat der noch nichts gesagt

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@Diethelm von Schelm

"statt deren Widersacher (als womögliche Täter) proaktiv zu attackieren, setzt es vielleicht auch einen Paradigmenwechsel voraus. "

 

Sie wissen aber schon, dass Mollath und auch seine Anwälte unzählige Anzeigen gegen Verantwortliche geschrieben haben, die attakiert haben?

 

Alles eingestellt...ein verurteilter "wahnsinnger Krimineller" hat da keine Chance.

Da interessiert es noch nicht mal den nicht befangenen Generalstaatsanwalt in Nürnberg Nerlich, dass die Ex das Gericht damals belogen hat, bis heute Mollaths Habe unterschlägt...die darf das.

Die Anzeigen gegen Richter Eberl und Leipziger (von Strate) liegen sich in München nen Wolf....

 

Und Steuerfahnder  können Mollath nicht befragen....als Wahnsinniger nicht glaubwürdig.

 

Diese "Strategie" ist Unsinn.

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Bille schrieb:

@Diethelm von Schelm

"statt deren Widersacher (als womögliche Täter) proaktiv zu attackieren, setzt es vielleicht auch einen Paradigmenwechsel voraus. "

 

Sie wissen aber schon, dass Mollath und auch seine Anwälte unzählige Anzeigen gegen Verantwortliche geschrieben haben, die attakiert haben?

 

Alles eingestellt...ein verurteilter "wahnsinnger Krimineller" hat da keine Chance.

Da interessiert es noch nicht mal den nicht befangenen Generalstaatsanwalt in Nürnberg Nerlich, dass die Ex das Gericht damals belogen hat, bis heute Mollaths Habe unterschlägt...die darf das.

Die Anzeigen gegen Richter Eberl und Leipziger (von Strate) liegen sich in München nen Wolf....

 

Und Steuerfahnder  können Mollath nicht befragen....als Wahnsinniger nicht glaubwürdig.

 

Diese "Strategie" ist Unsinn.

 

Sie haben Recht. Aber aus diesen und anderen Gründen hatte ich in einem früheren Beitrag den Weg über die Privatklage (§§ 374 ff StPO) angeregt.

Diethelm_Schelm schrieb:

Bille schrieb:

@Diethelm von Schelm

"statt deren Widersacher (als womögliche Täter) proaktiv zu attackieren, setzt es vielleicht auch einen Paradigmenwechsel voraus. "

 

Sie wissen aber schon, dass Mollath und auch seine Anwälte unzählige Anzeigen gegen Verantwortliche geschrieben haben, die attakiert haben?

 

Alles eingestellt...ein verurteilter "wahnsinnger Krimineller" hat da keine Chance.

Da interessiert es noch nicht mal den nicht befangenen Generalstaatsanwalt in Nürnberg Nerlich, dass die Ex das Gericht damals belogen hat, bis heute Mollaths Habe unterschlägt...die darf das.

Die Anzeigen gegen Richter Eberl und Leipziger (von Strate) liegen sich in München nen Wolf....

 

Und Steuerfahnder  können Mollath nicht befragen....als Wahnsinniger nicht glaubwürdig.

 

Diese "Strategie" ist Unsinn.

 

Sie haben Recht. Aber aus diesen und anderen Gründen hatte ich in einem früheren Beitrag den Weg über die Privatklage (§§ 374 ff StPO) angeregt.

 

Mollath hatte auch schon Privatklage gegen seine Frau eingereicht, wegen seiner verschwundenen Habe (die nach jetziger Aussage von Petra M. immer noch von ihr gebunkert sind). Abgewiesen, weil Petra M. damals dem Gericht gegenüber behauptet hat, sie habe nichts.

Aussage eines "kriminellen Geisteskranken" gegen ein "glaubwürdige (sagt Regensburg ja heute noch) Opfer.... gegen "glaubwürdige" Richter, Gutachter?

 

Ohne Wiederaufnahme geht gar nichts.

 

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@Robert Stegmann #17

ok Danke für die Klärung, der auch Herr Prof. Müller nicht widersprochen hat!

Na da kann man der nun (seit Kleine-Cosack, Lorenz-Löblein und Strate) erst tätigen rechtsstaatlichen Verteidigung doch schon mal gratulieren!

Man darf Rechtswege doch nicht einfach ausschliessen, nur weil man die Richter bestellt! Wo bliebe da die demokratische Gewaltenteilung? Sowohl eine sofortige Freilassung Mollaths durch zB. das BVG, als auch eine Wiederaufnahme des Falles sind also angezeigt.

Gute Arbeit, auch vom Blog-"Hausherrn" Müller!

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"Man darf Rechtswege doch nicht einfach ausschliessen, nur weil man die Richter bestellt! Wo bliebe da die demokratische Gewaltenteilung?"

Zu schnell geschrieben. Der Satz muss in Bayern lauten:

"Man darf Rechtswege doch nicht einfach ausschliessen, nur weil man die Richter und Staatsanwälte in Drehtür-Personalunion bestellt! Wo bliebe da die demokratische Gewaltenteilung?"

Ich vermute nicht einmal, dass Herr Mollath das alles im Bewusstsein hatte, als er sich verzweifelt zu wehren versuchte gegen den Machtmissbrauch. Aber nun kann keiner mehr sagen: "Wir haben das nicht gewusst..." Es liegt offen dar.

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@Diethelm von Schelm

Ihre Argumentation geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil RA Strates erste Handlung nach seiner Mandatierung es war, eine umfangreiche Strafanzeige einzureichen. Sie ist von der StA Augsburg zurückgewiesen worden und nun auch von der GStA München. Herr Strate hat bereits angekündigt, das Klageerzwingungsverfahren anzustrengen.

Dies ist eine der vielen Fronten im Fall Mollath.

@O.Garcia #45

könnten Sie Ihren Beitrag etwas näher erläutern? Wann hat die GStA München im Fall Mollath entschieden? War das bereits in der Diskussion hier oder bei G.Wolff oder auf gustl-for-help.de?

Man kann ja nicht ständig auf dem Laufenden sein.

Danke jedenfalls auch für Ihre Arbeit in der Verteidigung eines Menschen! Da gibt es nichts auszusetzen, auch wenn Ihre Arbeit nicht immer namentlich erwähnt ist.

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Gast schrieb:
@O.Garcia #45 könnten Sie Ihren Beitrag etwas näher erläutern? Wann hat die GStA München im Fall Mollath entschieden? War das bereits in der Diskussion hier oder bei G.Wolff oder auf gustl-for-help.de?

Herr Strate hat kürzlich über den letzten Stand in diesem Interview berichtet: http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzt...

Sie haben recht, man kann kaum den Überblick behalten bei den vielen Fronten.

Gabriele Wolff zum "Plagiatsvorwurf" eines Dr.med.-Titels:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzt...

"Genau das ist der Punkt.
Der Nebenkriegsschauplatz “Dissertation” lenkt ab von dem beruflichen Versagen im Fall Mollath, vom Eingangsgutachten bis zu den Stellungnahmen des BKH seit 2009 bis heute. Und die vollstreckungsplanwidrige Verschubung im April 2006 in die Hochsicherheitsforensik Straubing – bei gleichzeitiger Erwirkung einer dringlichen Betreuungsanordnung auch zum Zweck der Gesundheitsfürsorge (Vorbereitung einer Zwangsmedikation, und das im Rahmen einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO, bei der keine Behandlung erfolgt) – ist bis heute nicht geklärt. Ebensowenig wie die der UVollzO widersprechende Anlegung von Hand- UND Fußfesseln auf dem Weg zum Hof."

Genau so. Titel sagen gar nichts, schon gar nicht wenn man sowas heute massenweise nachgeschmissen bekommt.

Berufliches Versagen in teuer erkämpften demokratischen Verhältnissen aber darf nicht sein, bzw. muß aufgedeckt und korrigiert werden. Das muss immer Ehrensache sein!

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[quote=Gast..Titel sagen gar nichts, schon gar nicht wenn man sowas heute massenweise nachgeschmissen bekommt.-.[/quote]

 

Genau solche pauschalen Vorurteile diskreditieren nicht nur die meistens ehrlichen, akademischen Absolventen und Doktoranten, sondern sie sind auch ganz allgemein der "Schmierstoffe" für Vorurteile und Abwertungen, und solche Inhalte, wie der in Ihrem Satz, helfen den Leibzigers dieser Welt einen Herrn Mollath unbestraft "zerstören" zu können.

 

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Gast schrieb:
Titel sagen gar nichts, schon gar nicht wenn man sowas heute massenweise nachgeschmissen bekommt.

Ganz falsch:

dem Argument sollte egal sein von wem es kommt, dem Rezipient ist es nie!.

Eine niedergeschriebene Meinungsäußerung wird nach der (vermeindlichen) Qualifikation der Quelle bewertet, wobei diverse "Punkte" während der Wahrnehmung summiert werden: die Einlassung eines langjährig erfahrenen (Punkt 1), promovierten (Punkt 2) Facharztes (Punkt 3 und 4) weiblichen Geschlechts (Punkt 5) konnten in der Beweiswürdigung anders bewertet werden, als die eines einfachen Arztes (1 Punkt) mit Rechtschreibschwäche (-1 Punkt)

In der (öffentlichen und gerichtlichen) Bewertung von Gutachten von L. wird es sehr wohl von Belang sein, ob er (A) promoviert, (B) nicht promoviert oder (C) geguttenbergt hat.

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Herr Kolos @ 46

wen zitieren Sie? wo hat ein "Gracian" hier geschrieben?

Daneben man kann ihren Beitrag auch als Ironie oder Sarkasmus verstehen...

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Gast Nr. 47 schrieb:
Herr Kolos @ 46 wen zitieren Sie? wo hat ein "Gracian" hier geschrieben? Daneben man kann ihren Beitrag auch als Ironie oder Sarkasmus verstehen...

 

Ich weiß nicht, worin Sie Ironie oder Srkasmus in meinem Beitrag sehen wollen. Schreiben Sie es mir bitte und ich werde versuchen es dann anders zu formulieren.

 

Herr Martin Hülsmann wird als Gracian zitiert.

@o. Garcia #48

Danke Herr Garcia, ist echt höchst hörenswert!! was RA Strate RA Strate da sagt!

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"Herr Martin Hülsmann wird als Gracian zitiert"

ist mir glatt entgangen... Wo wurde Gracian als Martin Hülsmann ausgegeben?

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Ein rechtsstaatliches Verfahren der Causa Mollath ist unterwegs, da gibt es nix mehr zu Beschönigen.

So muss es sein, in einem demokratischen System.

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Das i.V. im Gutachten soll doch nur vom wahren Hintergrund des Falles ablenken.

G.M. wurde wegen eines  Schwarzgeldwahnes  pathologisiert und die Reifenstecherei soll für eine allgemeine Gefährlichkeit herhalten. Für die häusliche Gewalt in der Trennungsphase wäre höchstens eine Bewährungsstrafe herausgekommen.

So wurde es auch von H. Meindl im ungeschönten WA Antrag erklärt.

Mit Recht und Ordnung hat die Regensburger Entscheidung nichts mehr zu tun. Was nützen die ganzen Gesetze, wenn die Macht der Verantwortlichen stärker ist, als der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren für  H. Mollath.

 

 

 

 

 

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Der eigentliche Skandal ist für mich, dass alles so lange dauert und das kein Gericht den ganzen Fall abarbeitet. Jedes Gericht bearbeitet immer nur einen Teil und drückt sich vor klaren Entscheidungen.

 

Wenn dann ein höheres Gericht den Fall wieder zum abarbeiten einem niedrigeren Gericht zur erneuten besseren Prüfung zurückgibt, ist das ein Skandal , aber wohl üblich in unserem Rechtssytem.

 

 

 

 

 

 

 

 

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@ Gast #50
"Genau solche pauschalen Vorurteile diskreditieren nicht nur die meistens ehrlichen, akademischen Absolventen und Doktoranten, sondern sie sind auch ganz allgemein der "Schmierstoffe" für Vorurteile und Abwertungen, und solche Inhalte, wie der in Ihrem Satz, helfen den Leibzigers dieser Welt einen Herrn Mollath unbestraft "zerstören" zu können."

Nein. Es ist törichte Konvention dass zur Position eines Leipziger ein Doktortitel gehört. Sinnlos. Jeder weiß das. Also mußte er im zarten Alter von 46 Jahren eine pennälerhafte Fleißarbeit abliefern, wie sie bei vielen, aber eben nicht allen Medizinern üblich ist. An keiner ambitionierten Oberstufe würde ein Schüler für solch eine rein wiederholende zusammenfassende Kompilation ohne erkennbare eigene geistige Leistung die Note befriedigend erhalten. Das Result wäre eine Gnadennote: "ausreichend" - wir erkennen Ihren Fleiß an! Eigentlich nicht korrekt, aber so ist der Brauch.
Sich darauf zu kaprizieren ist für Diejenigen, die ene Rückkehr zum Rechtsstaat wünschen, unvorteilhaft. Viel besser ist herablassender Spott zu einer Figur, die im Fall Mollath nicht einfach nur versagt, sondern aktiv und vermutlich rechtswidrig an der Wegsperrung von G. Mollath beteiligt war.
Dieser Spott ist sehr viel klebriger als die jetzt demnächst erfolgende formale Reinwaschung durch die Uni und das absehbare Triumphgeheul dieser Provinznöle Lapp.

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Der vom Oberlandesgericht Bayreuth bestellte Gutachter Dr. psych. Henning Röhr erklärte: “Ich habe zwar mit Mollath nicht persönlich gesprochen, aber wenn ein Mensch über sieben Jahre trotz schwerster Verfahrensfehler wegen angeblicher Gefährdung der Allgemeinheit in einer geschlossenen Anstalt festgehalten wird, dann muss er spätestens jetzt wirklich gemeingefährlich sein. Wäre ich Gustl Mollath, ich würde nach meiner Entlassung jeden einzelnen der an meinem Martyrium Schuldigen aufsuchen und langsam zu Tode foltern.

 

 

Nach der Logik der Bayerischen Gericht müßte der o.g. Verfasser sofort in die Forensik verbracht werden, da er selbst als gefährlich einzustufen ist oder sein Text als versteckter Aufruf zu Gewalten interpretiert werden könnte.

Zum Glück -für ihn- genießt er als Mitglied der "Mafia" auch deren Schutz.

 

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Gast schrieb:

Der vom Oberlandesgericht Bayreuth bestellte Gutachter Dr. psych. Henning Röhr erklärte: “Ich habe zwar mit Mollath nicht persönlich gesprochen, aber wenn ein Mensch über sieben Jahre trotz schwerster Verfahrensfehler wegen angeblicher Gefährdung der Allgemeinheit in einer geschlossenen Anstalt festgehalten wird, dann muss er spätestens jetzt wirklich gemeingefährlich sein. Wäre ich Gustl Mollath, ich würde nach meiner Entlassung jeden einzelnen der an meinem Martyrium Schuldigen aufsuchen und langsam zu Tode foltern.

 

 

Nach der Logik der Bayerischen Gericht müßte der o.g. Verfasser sofort in die Forensik verbracht werden, da er selbst als gefährlich einzustufen ist oder sein Text als versteckter Aufruf zu Gewalten interpretiert werden könnte.

Zum Glück -für ihn- genießt er als Mitglied der "Mafia" auch deren Schutz.

 

 

Wenn er denn existieren würde...war Satire

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