Sind die Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath unzulässig? Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.08.2013

UPDATE 06.08.2013:

Das OLG Nürnberg hat heute die hier kommentierte Entscheidung des LG Regensburg aufgehoben und die Wiederaufnahmeanträge für begründet erklärt (Pressemitteilung). Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung selbst muss eine andere Kammer des LG Regensburg durchführen. Herr Mollath kommt sofort frei! In den Entscheidungsgründen wird v.a. auf den Wiederaufnahmegrund "unechte Urkunde" (§ 359 Nr.1 StPO) abgestellt. Dabei argumentiert der Senat ähnlich wie ich im unten stehenden Kommentar.

Alles Weitere am heutigen Abend in einem neuen Beitrag.

Ursprünglicher Beitrag:

Am vergangenen Mittwoch ist die Entscheidung des LG Regensburg getroffen und publiziert worden, mit der die Strafkammer die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung (im Namen Herrn Mollaths) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (auf Anregung der Landesjustizministerin) als unzulässig verworfen hat. Mit dieser Entscheidung hatte der Strafverteidiger Strate schon gerechnet. Typischerweise ist das Beharrungsvermögen der Landgerichte, eine rechtskräftige Entscheidung aufrecht zu erhalten, recht groß. Wegen des wohl einmaligen Umstands, dass auch die Staatsanwaltschaft einen begünstigenden Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, hatte ich allerdings mit einer gegenteiligen Entscheidung des LG Regensburg gerechnet.

Ich will hier versuchen – auch wenn ein Blogartikel dafür in der Form eine unangemessene Kürze vorgibt, auf einige wesentliche Punkte einzugehen. Der Artikel soll nach und nach ergänzt werden.

Anhand meiner eigenen Nummerierung der Wiederaufnahmegründe (siehe hier) soll es leichter möglich sein, die jeweiligen Stellen der Anträge (V1-V12; S1-S4) mit denen der Beschlussbegründung (B1-B21) zu vergleichen.

Übersicht:

§ 359 Nr.1 StPO
B1 (S1) zur Unechtheit des ärztlichen Attests, S.8-15

§ 359 Nr.3 StPO
B2, allg. zu den Rechtsbeugungsvorwürfen, S.16-19 und S.57-58
B3 (V1), zur Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225a StPO, S.19-21
B4 (V2), zum Versäumnis, Herrn Mollath nicht unverzüglich einem Richter vorzuführen, S.21-30
B5 (V3), Nichtbearbeitung von Beschwerden im Vollzug der vorl. Unterbringung, S.30-33
B6 (V4), Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl, S.33-36
B7 (V5), Verweigerung des Widerrufs der Pflichtverteidigerbestellung, S.36-41
B8 (V6), Manipulation der Gerichtsbesetzung, S.41-43
B9 (V11), Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen, S.43-54

§ 359 Nr.5 StPO
B10, allg. zu neuen Tatsachen als Wiederaufnahmegrund, S.58-60
B11 (S2), Tatsachen zum Zustandekommen des Attests, S.60-62 und S.101-105
B12 (S3), Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehen, S.62-75
B13 (V9 und S4) Der Sachverhalt um Dr. W. und seinen Nachbarn, S.76-87
B14 (V8) Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, S.88-91
B15 (V7) Hauptverfahren ohne vollständigen Eröffnungsbeschluss, S.91-95
B16 (V7, Einschub) Widerspruch hins. Der Verhandlungsfähigkeit, S.95-96

§ 79 I BVerfGG
B17 (V10) Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, S.96-100

Nachfolgendes war noch nicht in den Schriftsätzen V und S enthalten, sondern stellt der Sache nach Ergänzungen zum Antrag V dar, deshalb auch die Nummerierung V13-V15:

§ 359 Nr.2 StPO
B18 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zu einer „Narbe“, S.106-107
B19 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zum Zustandekommen des Attests, S.107-109
B20 Uneidliche Falschaussage des Sachverständigen L., S.109-111
B21 Uneidliche Falschaussage des Zeugen POM „Un….“ bzw. „Um…“, S.111-112
 

Zu B1:

Das LG meint, das Attest sei nicht unecht, denn es sei schon aus der Urkunde erkennbar, dass es tatsächlich nicht von der Ärztin R. ausgestellt sei, sondern stellvertretend von ihrem Sohn R. Anhaltspunkt für diese Annahme ist ein verborgener, in der Vergrößerung aber erkennbar( sein sollend)er „i.V.“-Vermerk bei der Unterschrift. Als solchen konnte man ihn aber erst identifizieren, nachdem eine Erstschrift des Attestes aufgetaucht ist, auf dem ein „i.V.“ deutlich vor der Unterschrift sichtbar ist. Das LG Regensburg argumentiert nun, in der Hauptverhandlung habe man nur übersehen, dass das Attest gar nicht von Frau R., sondern von Herrn R. in ihrem Namen ausgestellt worden sei. Das ändere aber nichts an der objektiven Echtheit der Urkunde, zumal der Sohn als in der Praxis seiner Mutter arbeitender Arzt (wenn auch nur beinahe als Facharzt) befugt gewesen sei, ein Attest in Vertretung seiner Mutter auszustellen.

Schon an der erstgenannten Voraussetzung sind erhebliche Zweifel angebracht: Das Attest ist mit drei Merkmalen eindeutig als solches der Ärztin ausgewiesen (Briefkopf, Stempel, Schriftzeile direkt unter der Unterschrift), der „i.V.“-Vermerk hingegen ist als solcher nicht erkennbar – die kleinen Striche konnten Teile der Unterschrift sein. Zudem ist ein Attest, das im Rechtsverkehr eine persönliche Aussage ersetzen soll (vgl. § 256 StPO) personengebunden. Es wäre deshalb auch fraglich, was der „i.V.“-Vermerk überhaupt bedeuten konnte: Eigentlich nur, dass jemand anderes FÜR die Ärztin R. unterschreibt (etwa weil sie an der Unterschrift verhindert ist), nicht aber, dass diese andere Person auch die Untersuchung durchgeführt hat, während die angeblich vertretene Frau R. überhaupt keine Kenntnis vom attestierten Vorgang hat. Der wichtigste Hinweis auf den konkreten Aussteller (auch bei Stellvertretung) ist die Namensangabe direkt unterhalb der Unterschrift – das LG Regensburg geht darauf nicht ein. Das LG  geht dennoch im Folgenden davon aus, dass es sich erkennbar um eine Urkunde handele, die von einem anderen als Stellvertreter für Frau R. ausgestellt sei und vergleicht den Fall mit demjenigen (im Kern völlig anders gelagerten) in BGH NStZ 1993, 491 = NJW 1993, 2759.

Zur zweitgenannten Bedingung (Zulässigkeit der Vertretung) führt das LG Regensburg aus, Herr R. sei durchaus befugt gewesen, seine Mutter zu vertreten – weshalb die Urkunde sogar ohne „i.V.“-Vermerk als echt anzusehen sei. Die Voraussetzungen dafür (Vertretungswille des Vertreters, Wille des Vertretenen und rechtliche Zulässigkeit der Vertretung) werden durch tatsächliche Behauptungen des LG Regensburg festgestellt: So sei „nach dem Vortrag aller Beteiligten“ davon auszugehen, dass Herr R. seine Mutter habe vertreten wollen. Zudem sei ausgeschlossen, dass Herr R. „gegen den Willen“ seiner Mutter in der Praxis „tätig geworden sei“. Dabei geht das Gericht aber wiederum auf entscheidende Fragen nicht ein, nämlich die, ob Herr R. an ihrer Stelle und in ihrem Namen für sie Untersuchungen durchführen und auch Atteste ausstellen wollte. Auch geht es nicht allgemein darum, ob Herr R. für seine Mutter mit deren Willen stellvertretend (irgendwie) in der Praxis tätig geworden ist, sondern ob er konkret diese Untersuchung und das Ergebnis dieser Untersuchung mit Willen der Frau R. in ihrem Namen attestiert hat. Beides ist sehr fragwürdig: Herr R. spricht ausdrücklich von „meiner“ Patientin, Frau R. hat diese Patientin nicht gekannt. Herr R. hat alle Beobachtungen, die er attestiert, selbst und allein gemacht. Wenn diese dann aber so dokumentiert sind, als habe seine Mutter sie gemacht, ist dies eine Identitätstäuschung. Zu erörtern wäre hier auch gewesen, welche Wirkung gerade das Attest im Rechtsverkehr haben sollte. Eine Vertretung mag hinsichtlich der Ausstellung von Rezepten und der Abrechnung ärztlicher Praxisleistungen zulässig sein, nicht aber im gerichtlichen Beweisverkehr, für das ein Attest hergestellt wird. Das LG Regensburg meint, die Entscheidung BGHSt 33, 159 ff. stütze seine Auffassung. Gerade in dieser Entscheidung stellt der BGH aber auf den Beweiswert für diejenigen Empfänger ab, für die eine Urkunde erstellt wurde. Das ärztliche Attest sollte der Vorlage vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten dienen und demzufolge dort die persönliche Zeugenaussage des untersuchenden Arztes ersetzen. Die angeblich vertretene Mutter R. hätte aber zum Beweisthema gar nichts aussagen können.

Zudem sind die tatsächlichen Fragen, ob entsprechende Willensrichtungen (des R., vertreten zu wollen, der R., vertreten werden zu wollen) vorliegen, nicht solche, die im Aditionsverfahren zu beantworten sind. Das LG Regensburg hätte – wenn es dies schon als entscheidungserheblich ansah – nicht einfach zu Lasten des Wiederaufnahmebegehrens spekulativ annehmen dürfen, dass Vertretungswille vorlag.

zu B2-B9

Die Verteidigung hat sieben Sachverhalte geschildert, die sie als strafbare Amtspflichtverletzungen des Vors. Richters B. interpretiert. Das LG Regensburg geht auf jeden der Vorwürfe im Einzelnen ein, wobei die Argumente, mit der die Unzulässigkeit begründet wird, mal mehr, mal weniger einleuchten bzw. überzeugen. Nicht jeder von der Verteidigung als Rechtsbeugung vorgebrachte Verstoß kann für sich allein stehend als strafbare Amtspflichtverletzung angesehen werden. Auch nach meiner Auffassung sind daher einige der Argumente des LG Regensburg contra Zulässigkeit als WA-Grund nachvollziehbar bzw. gut vertretbar, insbesondere, wenn es sich um Verstöße handelt, die mit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren hätten gerügt werden können bzw. die nicht selbst indizielle Bedeutung für einen Rechtsbeugungsvorwurf haben (vgl. etwa B3, B6).

Dennoch bleiben einige schwerwiegende Vorwürfe, die ich im Folgenden kommentieren möchte.

zu B4
Insbesondere die Argumentation des LG zur verzögerten Verkündung des Unterbringungshaftbefehls erregt Aufmerksamkeit. Das Gericht teilt den Fall in zwei Elemente auf, nämlich erstens den Verstoß des Richters B., nicht für eine unverzügliche Nachholung der verfassungswidrig unterbliebenen sofortigen Richtervorführung gesorgt zu haben und zweitens, die wiederum zögerliche Pflichterfüllung des Richters B. im Hinblick auf § 115a Abs.3 StPO. In beiden Fällen wird der erforderliche „elementare Rechtsverstoß“ vom LG Regensburg verneint (S. 27; S. 28), im zweiten auch der „bewusste“ Verstoß. Eine Begründung findet sich für das erste Teilelement nicht. Vorab wird jedoch festgestellt, dass ja die Einhaltung dieser Pflicht, den Inhaftierten sofort einem Richter vorzuführen, dem Richter B. gar nicht mehr möglich gewesen sei (S. 26). Dass dies dem Sinn der Vorschriften nach eine umso dringendere und eiligere Reaktion des Richters hätte nach sich ziehen müssen, wird vom LG Regensburg glatt ins Gegenteil verkehrt: Die Entscheidung, nicht selbst tätig zu werden, sei „vertretbar“ gewesen (S. 27). War es wirklich „vertretbar“, in einem solchen Fall nicht einmal an Telefon oder E-Mail zu denken? Dass B. dann auch keine besondere Eile verfügt habe, begründe keinen „elementaren Rechtsverstoß“, meint das LG Regensburg.

Für den zweiten Teilaspekt wird zwar ein Rechtsverstoß, nicht aber dessen „bewusste“ Begehung angenommen: „Eine solche Behauptung erscheint vielmehr spekulativ“ (S. 28). Das LG Regensburg geht also davon aus, Richter B. habe das Gesetz unbewusst verletzt, nachdem ihm in derselben Angelegenheit zuvor schon der zwar bewusste, aber eben – nach Ansicht des LG Regensburg – ebenfalls „nicht elementare“ Rechtsverstoß der unzureichenden Eile vorzuwerfen ist. Hinsichtlich des Bewusstseins bzw. Vorsatzes von Rechtsverstößen war aber eine Betrachtung im „Zusammenhang“ notwendig. Dies gilt für den Fall der verzögerten Behandlung der §§ 115, 115a StPO, wie auch hinsichtlich des Rechstbeugungsvorsatzes bei weiteren Pflichtverstößen des Richters B.. Jeder einzelne Verstoß wird vom LG Regensburg als nicht elementar bzw. nicht bewusst angesehen. Aber im Zusammenhang gesehen lässt sich nicht mehr ohne Spekulation ein „Bewusstsein“ vom Rechtsverstoß verneinen. Richter B. hat hier nicht einfach „etwas“ übersehen, sondern er hat angesichts des auf seinen Befehl hin Eingesperrten seine richterlichen Pflichten eklatant verletzt, und dies bewusst.

zu B5:

Gleichsam unangreifbar macht das LG Regensburg den Richter B., indem es dessen nicht schriftlich dokumentierte Zustimmung zu schwerwiegenden Vollzugseingriffen (Hand- und Fußfesselung) als lässlichen Verstoß ansieht, den man allenfalls dann als Amtspflichtverletzung ansehen könne, wenn die richterliche Entscheidung auch materiell fehlerhaft sei. Das LG Regensburg lässt diesen Wiederaufnahmegrund scheitern, indem es eine nirgendwo dokumentierte rechtlich vertretbare Ermessensentscheidung spekulativ als vorhanden unterstellt (S. 32). Damit wird aber der Sinn der Vorschrift der Dokumentation einer richterlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, nämlich diese Entscheidung überprüfbar zu machen, konterkariert. Die Verteidigung kann nun lediglich pauschal die Rechtmäßigkeit der Fesselung bestreiten – was ihr natürlich vom LG Regensburg prompt vorgeworfen wird -, weil ja eben eine dokumentierte richterliche Entscheidung fehlt. Auf diese Weise profitiert die Argumentation des LG Regensburg contra Wiederaufnahme noch vom gerügten Rechtsverstoß des Richters B., dessen Verhalten daraufhin als Rechtsbeugung verneint wird (S. 32).

Konsequent nach dieser Sichtweise wird nun auch die Nichtbearbeitung der Beschwerde durch Richter B. als ebenfalls nicht rechtsbeugungsrelevant angesehen, da materiell davon auszugehen sei, dass auch das Beschwerdegericht die als materiell zutreffend unterstellte Maßnahme „kaum geändert hätte“ (S. 32). Weil unterstellt wird, dass eine (nicht dokumentierte) Entscheidung des betr. Richters rechtmäßig sei, kann also in der Logik des LG Regensburg der Verstoß gegen die Pflicht, eine Beschwerde zu bearbeiten, auch keine strafbare Amtspflichtverletzung sein.

Es geht hier nicht darum, jeden Richter, der versehentlich eine Beschwerde nicht bearbeitet, der Rechtsbeugung zu beschuldigen und ein einzelner Verstoß in einem umfassenden Verfahren wäre auch kein Wiederaufnahmegrund. Aber das LG Regensburg bemüht sich nicht einmal um Aufklärung, ob es überhaupt einen vertretbaren rechtlichen Grund für die Fesselung gegeben haben könne und verlegt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung.

Fatal ist die darin steckende Aufforderung an Richter: Triff rechtlich angreifbare Entscheidungen am besten ohne Aktendokumentation. Denn dann kann weder diese Entscheidung überprüft werden, noch kann im Nachhinein eine Rechtsbeugung festgestellt werden. Die Richterkollegen unterstellen dann schlicht, die (gar nicht oder) telefonisch getroffene Entscheidung sei materiell zutreffend UND ein Beschwerdegericht habe deshalb ohnehin keine andere Entscheidung getroffen. Deshalb ist es dann auch kein elementarer Rechtsverstoß, wenn dem Betroffenen jeglicher Rechtsweg faktisch verweigert wird. Würde diese Auffassung sich durchsetzen, wäre es ein fatales Signal für einen Rechtsstaat, in dem viele Eingriffe gegen Bürger durch das Verfahren mit richterlichen und instanziellen Kontrollen legitimiert werden.

zu B7

Eine Schlüsselrolle für das Verständnis des früheren Verfahrens gegen Herrn Mollath spielt die – faktisch nicht gegebene – Verteidigung. Bekannt ist, dass sowohl Herr Mollath selbst als auch der damalige Pflichtverteidiger D. und schließlich auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth deutlich und mehrfach wiederholt beantragten, den Pflichtverteidiger D. zu entbinden. Anhaltspunkte dafür, dass wichtige Gründe dies gebieten, wurden Richter B. von allen genannten Antragstellern mitgeteilt. Dennoch hat Richter B. den Pflichtverteidiger nicht entbunden und damit dafür gesorgt, dass für Herrn Mollath in der Hauptverhandlung Pflichtverteidiger D. erschien. Weder in der Verhandlung noch im Rechtsmittelverfahren hat Verteidiger D. in der Hauptverhandlung geschehene Verfahrensfehler angemessen gerügt oder seinem Mandanten beigestanden beim ungehörigen und unwürdigen Verhalten des Vors. Richters B. (Anschreien des Angeklagten). In den Urteilsgründen wird die vom Verteidiger D. geschilderte Situation, mit der er seinen Antrag auf  Entpflichtung begründete, vom Gericht zu Lasten des Angeklagten verwertet. Eine solche Verwertung hätte rechtmäßig allenfalls durch Vernehmung des Verteidigers als Zeugen (unter Ausschluss der Verteidigerrolle) erfolgen können. Exakt diese für das Hauptverfahren drohende Interessenkollision (nicht nur –konflikt) war zuvor von der Staatsanwaltschaft als Entpflichtungsgrund benannt worden.

Das LG Regensburg zerlegt den in der Sache zusammengehörenden Vorgang zunächst in drei Bestandteile (S. 38 f.; S. 39 f., S. 40 f.) und verneint dann für jeden einzelnen Aspekt einen elementaren Rechtsverstoß; dieselbe Vorgehensweise en miniature also wie in der gesamten Begründung zu § 359 Nr.3 StPO. Die übergreifende Bedeutung der Verteidigung wird auf diese Weise minimiert und jeder einzelne Akt des Richters B. kann auf eine (scheinbar) nicht elementare Bedeutung reduziert werden.

Wie das LG Regensburg selbst zu Beginn zitiert, ist bei der Pflichtverteidigerbestellung (und demzufolge auch bei der Entpflichtung) die gerichtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Diese tritt im weiteren Verlauf dann aber völlig hinter andere Gründe zurück, namentlich:

- ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung dürfe nicht dadurch erreicht werden können, dass der Beschuldigte/Angeklagte den Verteidiger beschimpft oder bedroht

- ein bloßer Interessenkonflikt genüge ebenfalls nicht

-  ein bereits eingearbeiteter Verteidiger solle wegen der sonst notwendigen Verzögerung des Verfahrens möglichst nicht kurzfristig ausgetauscht werden

Dass die Fürsorgepflicht in diesem Fall geboten hätte, nicht an einer gegen den Willen der anderen Verfahrensbeteiligten „erzwungenen“ Verteidigung festzuhalten, wird nicht angesprochen. Es wird insgesamt nicht der angesprochene Komplex „Behinderung angemessener Verteidigung“ behandelt, sondern lediglich die einzelnen Mosaiksteine, zu dem es im Beschluss dann jeweils heißt, sie stellten keinen – oder wenigstens keinen elementaren Rechtsverstoß dar.

Angelpunkt der Entscheidung des LG Regensburg wird dann die Entscheidung des Richters B. vom 28.07.2006. Die Entscheidung lautet so:

„V E R F Ü G U N G :

I. Hinweis an der Verteidiger

Ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung kommt nicht in Betracht, da ähnliche Vorkommnisse bei jedem anderen Verteidiger geschehen können. Der Angeklagte soll psychisch krank sein und kann bisher mangels Zustimmung nicht behandelt werden.“

Das LG Regensburg meint, und zwar entscheidungserheblich, Richter B. habe sich hier „mit vertretbaren Erwägungen befasst“ (S. 39) bzw. habe die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorgebrachten „Erwägungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt“ und zwar „jedenfalls“(S. 41). Doch wird zumindest das Argument der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger werde ggf. als Zeuge gegen seinen eigenen Mandanten benötigt, evident nicht berücksichtigt.

Das LG Regensburg argumentiert zudem, die in der Zwischenzeit mehrfach wiederholten und von Richter B. ignorierten Anträge Herrn Mollaths seien nicht als Beschwerden gegen die Entscheidung vom 5.5.2006 zu werten, sondern seien jeweils neue Anträge (S.40). Dass Richter B. diese neuen Anträge nicht beschied bzw. so lange wartete, bis das (jetzt vom LG Regensburg betonte) Argument stechen konnte, die Neubestellung eines Pflichtverteidigers würde eine Neuterminierung der Hauptverhandlung notwendig machen (S. 40 f.), wird nicht thematisiert. Schließlich: Während das LG Regensburg einerseits die – unterschiedlich begründeten - Anträge von Herrn Mollath und Verteidiger D. getrennt voneinander erörtert, wird andererseits die oben zitierte Verfügung vom 28.07.2006 zugleich als Bescheidung des Antrags von Herrn Mollath – zugestellt nach § 145a StPO verstanden (S. 40), obwohl sie weder formal noch inhaltlich eine Bescheidung der Anträge Herrn Mollaths darstellt.

Die Begründung des LG Regensburg überzeugt nicht.

zu B9

Das LG Regensburg weist den Vorwurf der Sachverhaltsverfälschung in den Urteilsgründen erstens allgemein damit zurück, Inhaltsabweichungen zwischen Akten und Urteilsgründen seien erklärbar, weil die Urteilsgründe aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und nicht aus den Akten schöpften (S. 43 f.). Zweitens sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich um bloße Irrtümer des Gerichts handele. Rechtsbeugungsrelevant seien allenfalls bewusste Sachverhaltsverfälschungen (S. 44). Die Annahme, gerade Richter B. sei verantwortlich für Abweichungen zwischen Urteilsgründen und tatsächlichem Sachverhalt, sei zudem eine „ins Blaue hinein getätigte Spekulation“ (S.45), da Richterin H. als Berichterstatterin die Urteilsgründe verfasst habe (S. 46). Bei jedem näher erörterten Einzelvorwurf wird/werden nun jeweils einer oder mehrere der o.a. Gründe genannt und damit das Vorbringen der Verteidigung zurückgewiesen.

Es ist einzuräumen, dass der Nachweis einer bewussten Verfälschung des Sachverhalts in den Urteilsgründen – mangels Wortprotokollen in landgerichtlichen Hauptverhandlungen – recht schwierig ist und diese Schwierigkeiten sich auch in diesem Fall zeigen. Es trifft auch zu, dass Abweichungen zwischen Akteninhalten und Urteilsgründen nicht notwendig eine „Fälschung“ bedeuten, wenn in der Hauptverhandlung gehörte bzw. gesehene Beweismittel etwas anderes bekunden als zuvor von Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgezeichnet wurde. Regelmäßig lösen solche Abweichungen dann aber die Aufklärungspflicht des Gerichts aus und die Ergebnisse dieser Aufklärung finden sich dann in den Urteilsgründen wieder. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verteidigung weist auch auf allgemein bekannte und heute nirgendwo bestrittene Fakten hin, die in den Urteilsgründen falsch dargestellt werden. Nicht alle diese Abweichungen erscheinen vom selben Gewicht - manche sind durchaus von der Qualität, wie sie in vielen Urteilen zu finden sind. Einzelne Abweichungen zwischen bekannten Fakten und Urteilsgründen können auch durchaus auf Irrtum beruhen, mehrfach wiederholte und immer nur zu Lasten des Angeklagten wirkende Fehler können aber auf eine aus verfestigter Voreingenommenheit resultierende beabsichtigte Verfälschung hinweisen, die durchaus eine strafbare Amtspflichtverletzung darstellen kann.

Vehement trägt das LG Regensburg vor (S. 45: Spekulation „ins Blaue hinein“; S. 46:„durch nichts gestützte Behauptung“), dass Richter B. die Urteilsgründe nicht verfasst habe, sondern dies durch Richterin H. erfolgt sei. Richter B. habe lediglich für sich und für sie „unterzeichnet“. Weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überzeugt diese Begründung:

Es liegen keine Aussagen des Richters B. und der Richterin H. vor, worin sie die Aufgabenteilung bei der Verfassung der Urteilsgründe darstellen. Das LG Regensburg geht selbst aufgrund einer allg. gerichtlichen Praxis davon aus, die Kammer des Richters B. in Nürnberg-Fürth sei regelmäßig und deshalb auch in diesem Fall so organisiert, dass der Vorsitzende praktisch nicht für den Inhalt der Urteilsgründe verantwortlich sei, sondern ausschließlich der berichterstattende Richter. Die Aufklärung, wer in diesem Fall das Urteil tatsächlich verfasst hat, gehört aber ins Probationsverfahren, sollte es darauf entscheidungserheblich ankommen. Im Aditionsverfahren, also ohne jede Beweisaufnahme, den Vortrag der Verteidigung als unschlüssig und daher unzulässig zu erklären, ist prozessrechtswidrig.

Dem LG Regensburg als Strafgericht sind die Teilnahmeregeln des StGB AT bekannt. Ob Richter B. als Alleintäter, als Nebentäter oder als Mittäter Amtspflichtverletzungen begangen hat, spielt für § 359 Nr.3 StPO keine Rolle. Eine erhebliche Mitwirkung liegt nahe, wenn Richter B. beide Unterschriften unter das Dokument gesetzt hat. Das LG Regensburg will Richter B. mit der rechtlich (und hoffentlich auch tatsächlich) abwegigen Behauptung entlasten, allgemein setzten Vorsitzende von Strafkammern ihre Unterschrift unter von Ihnen nicht gelesene und nicht befürwortete Urteile und könnten schon deshalb für deren Inhalt nicht verantwortlich gemacht werden.

Im Beschluss ergibt sich auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Zurückweisung eines einzelnen auch mir weniger schlüssig erscheinenden Verfälschungsvorwurfs auf mehr als zwei Seiten (S. 51 ff.), während eine ganze Reihe weiterer Abweichungen zwischen Fakten und Urteilsgründen auf knapp einer halben Seite (S. 54) und nur ganz pauschal zurückgewiesen wird. Dabei geht es rechtlich um die Frage, inwieweit und wann eine „fehlerhafte oder unvollständige Beweiswürdigung sowie eine möglicherweise mangelnde Aufklärung“ (S. 54) wiederaufnahmerechtlich bedeutsam sein kann. Bekanntlich sind solche Verfahrensfehler primär mit der Revision geltend zu machen, was im Fall Mollath nicht geschehen ist. Dennoch: Eine strafbare Amtspflichtverletzung kann in der rechtsbeugenden Anwendung jeder Norm liegen, auch solcher des Strafprozessrechts. Die im Komplex „Sachbeschädigung“ festzustellenden sachlichen und rechtlichen Fehler (hier der Verteidigungsschriftsatz von Strate) sind so umfangreich, dass eine Wertung als bloße „Sorgfaltsmängel“ (S.54) geeignet ist, das Versagen des Gerichts, dessen Urteil mit der Wiederaufnahme angegriffen wird, zu verharmlosen. Ich habe mich schon früher dazu geäußert und wiederhole dies jetzt:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Man kommt kaum umhin, diese "Beweiswürdigungen", die großteils ohne bzw. ohne rechtmäßige Beweiserhebungen erfolgten, als vorsätzliche Verletzungen des Gebots obj. und unvoreingenommener Tatsachenfeststellung anzusehen.

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226 Kommentare

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Bille schrieb:

Hans Berger schrieb:

 

Mit Verlaub, die Anordnung einer Unterbringung gem. § 63 StGB i.V.m. § 20 StGB ist keine strafrechtliche Verurteilung, sondern eine vorbeugende Unterbringung im Zuge eines Freispruchs vor Eintritt einer Tat.

Ein Teilfreispruch fand nicht statt, neben dem eine Verurteilung zu einer Strafe hätte ausgesprochen werden können. Nur bei Anwendung des § 21 StGB findet eine Verurteilung statt. Eine Verurteilung ist immer eine Verurteilung zu einer Strafe. Und die Unterbringung ist eben keine Strafe.

Das die Gilde angesichts dessen nervös wird, weil faktisch keine Wiederaufnahme bei § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB möglich ist – zumindest nicht nach § 359 StGB – ist verständlich, ändert aber nichts am Wortlaut des Gesetzes. Der Pressesprecher des LG Regensburg hat sich heute auch verplappert: »Dann wäre ja gar keine Wiederaufnahme möglich.«

Bringen Sie ein Bundes-Urteil bei, welches bestätigt, dass eine Unterbringung nach Freispruch gem. § 20 StGB i.V.m. der Unterbringung gem. § 63 StGB eine strafrechtliche Verurteilung i.S.d § 359 Halbsatz 1 StGB ist, dann können wir weitersehen. Vorher ist alles Behauptung ohne Korrespondenz im Gesetzestext.

 

Falsch.

Nur aufgrund einer Tat.

 

… ja, ja, nur ein wenig vor der Tat.

2

Hans Berger schrieb:

Bille schrieb:

Hans Berger schrieb:

 

Mit Verlaub, die Anordnung einer Unterbringung gem. § 63 StGB i.V.m. § 20 StGB ist keine strafrechtliche Verurteilung, sondern eine vorbeugende Unterbringung im Zuge eines Freispruchs vor Eintritt einer Tat.

Ein Teilfreispruch fand nicht statt, neben dem eine Verurteilung zu einer Strafe hätte ausgesprochen werden können. Nur bei Anwendung des § 21 StGB findet eine Verurteilung statt. Eine Verurteilung ist immer eine Verurteilung zu einer Strafe. Und die Unterbringung ist eben keine Strafe.

Das die Gilde angesichts dessen nervös wird, weil faktisch keine Wiederaufnahme bei § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB möglich ist – zumindest nicht nach § 359 StGB – ist verständlich, ändert aber nichts am Wortlaut des Gesetzes. Der Pressesprecher des LG Regensburg hat sich heute auch verplappert: »Dann wäre ja gar keine Wiederaufnahme möglich.«

Bringen Sie ein Bundes-Urteil bei, welches bestätigt, dass eine Unterbringung nach Freispruch gem. § 20 StGB i.V.m. der Unterbringung gem. § 63 StGB eine strafrechtliche Verurteilung i.S.d § 359 Halbsatz 1 StGB ist, dann können wir weitersehen. Vorher ist alles Behauptung ohne Korrespondenz im Gesetzestext.

 

Falsch.

Nur aufgrund einer Tat.

 

… ja, ja, nur ein wenig vor der Tat.

 

Welcher?

Die die Anordnung einer Unterbringung gem. § 63 StGB i.V.m. § 20 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht von begangenen (nicht möglichen) schweren Straftaten ausgeht.

Also urteilt, verurteilt.

Alles andere ist Rabulistik.

3

Hallo, Hans Berger,

Sie sind ganz schön hartnäckig.

Ich teile Ihre Bedenken. Ich kenne auch keinen Urteilsspruch, dass der Angeklagte zur Maßregel verurteilt wird. Verurteilt wird der Angeklagte zur Strafe. Die Maßregel wird angeordnet.

Dass Herr Mollath von der Justiz wie ein Verurteilter behandelt und teilweise auch so bezeichnet wird, mag auch im Kern die Quelle für die eine oder andere Ungerechtigkeit sein.

Mit Ihren und meinen Bedenken schließt sich aber nicht die Frage an, ob Herr Mollath von der Wiederaufnahme Gebrauch machen kann, sondern die Frage über die für ihn geltenden Vorschriften. Die Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Strafrechts könnte für ihn analog gelten. Weil es sich bei der Anordnung der Maßregel im Grunde um eine polizeiliche Gefahrenabwehr handelt, könnte man auch auf den Gedanken kommen, die Vorschriften aus dem Verwaltungsrecht ergänzend heranzuziehen.

Am Rande: Die "Wiederaufnahme" in Verwaltungsangelegenheiten ist alles andere als trivial. Sie hat aber nicht die "hohen Hürden" des Strafrechts. Das muss doch eigentlich sehr wundern. Eigentlich müsste es doch umgekehrt sein. Schließlich geht es im Strafrecht um das "unverletzliche" Freiheitsgrundrecht.

Unsere Bedenken dürften dennoch zu theoretisch sein, als dass sie irgend einen Einfluss auf die Verfahren des Herrn Mollath nehmen könnten. Aber wir werden sie doch wohl äußern dürfen.

 

Gruß

WR Kolos

WR Kolos schrieb:

 

Unsere Bedenken dürften dennoch zu theoretisch sein, als dass sie irgend einen Einfluss auf die Verfahren des Herrn Mollath nehmen könnten. Aber wir werden sie doch wohl äußern dürfen.

 

Gruß

WR Kolos

Naja, es wurden ja keine "Bedenken" geäußert, sondern es wurde "festgestellt"

 

 

 

3

WR Kolos schrieb:

Hallo, Hans Berger,

Sie sind ganz schön hartnäckig.

[…]

Unsere Bedenken dürften dennoch zu theoretisch sein, als dass sie irgend einen Einfluss auf die Verfahren des Herrn Mollath nehmen könnten. Aber wir werden sie doch wohl äußern dürfen.

Hallo Hr. Kolos,

ich bin nur korrekt. Diese Tatsache kann i.Ü. auch keinen Einfluss haben, eben weil die Wiederaufnahme gem. § 359 StPO unmöglich ist. Gruß zurück.

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Zitat zu § 359 StPO Ziff. 5: "Für die Wiederaufnahme ist gleichgültig, ob die Anordnung der Maßregel neben der Strafe oder im Sicherungsverfahren gemäß §§ 413ff ergangen ist." - Kleinknecht Meyer StPO -.

 

Während § 20 StGB keine Verurteilung zulässt, ist ein Freispruch im Fall von § 21 StGB ausgeschlossen. Sodann ist § 359 StPO Ziff. 5 ausschließlich im Licht des § 21 StGB zu sehen.

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Henning Ernst Müller schrieb:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

 

"Tatsache" (in Anführungszeichen, weil ich das jetzt aus meiner Erinnerung schreibe) ist auch, dass Mollath sein Schreiben mit der Namensliste der später teilweise betroffenen Personen schon im August an die Petra M. vertretende Anwaltskanzlei schickte und dass die angeblichen Reifenstechereien erst Monate später stattfanden.

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“HVB gibt Mithilfe bei Steuerhinterziehung zu”
Millionenstrafe in den USA

15.02.2006, 10:27 UhrDie Hypo-Vereinsbank hat sich mit den US-Behörden darauf geeinigt, durch die Zahlung einer Millionenstrafe weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen von Kunden abzuwenden.

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken/millionenstrafe-in-den-usa-hvb-gibt-mithilfe-bei-steuerhinterziehung-zu/2615446.html

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Henning Ernst Müller schrieb:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

 

H. Mollath wird einer Tat beschuldigt, die nicht einmal von juristischer Seite überprüft und festgestellt wurde.

So ist nicht einmal erwiesen ob es überhaupt zu einer Tat gekommen ist.

Dann werden Briefe von H. Mollath als Beweismittel genommen,

dass er diese nicht festgesellten Taten  begangen hat.

Für mich ist dies ein eindeutiger Beweis, dass G.M.vorsätzlich mit Hilfe der Justiz beschuldigt werden sollte und er bis zum heutigen Tag fast 8 Jahre seiner Feiheit beraubt wurde.

Jeder der dies unterstützt oder ignoriert macht sich dabei mitschuldig....ohne Ausnahme.

 

 

 

 

 

 

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#27
Nein, offenbar lautet nach Aussage von Frau Wolff das Urteil nicht auf Freispruch:

"Selbstverständlich ist jemand verurteilt, der lediglich wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen, wegen für erwiesen erachteter Straftaten und Gefährlichkeit aber zur Unterbringung gemäß § 63 StGB verurteilt wird. Schwerer könnte eine Rechtsfolge nicht sein, auch wenn sie nicht als Strafe firmiert, sondern als Maßregel daherkommt."
(5.8.2013)
http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzt...

Daraus ergibt sich kein Argument gegen eine WA. Die damit verbundene Aufhebung dieser Unterbringung wird sicher nicht als Verschlechterung beschreiben können.

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Zitat aus dem Urteil gegen Herrn Mollath vom 08.08.2006 und nur der Tenor erwächst in Rechtskraft:

 

"Der Angeklagte wird freigesprochen."

 

Da ist die Auffassung, die Meinung und die Deutung von wem auch immer herzlich nebensächlich, egal und unzutreffen. Das kommt schlicht einer Klitterung des Urteil gleich. Eben ergebnisorientiert halt. Nur das geht nicht. Denn Freispruch ist und bleibt Freispruch.

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Petersen schrieb:

Zitat aus dem Urteil gegen Herrn Mollath vom 08.08.2006 und nur der Tenor erwächst in Rechtskraft:

 

"Der Angeklagte wird freigesprochen."

 

Da ist die Auffassung, die Meinung und die Deutung von wem auch immer herzlich nebensächlich, egal und unzutreffen. Das kommt schlicht einer Klitterung des Urteil gleich. Eben ergebnisorientiert halt. Nur das geht nicht. Denn Freispruch ist und bleibt Freispruch.

 

Entweder Sie können und wollen nicht verstehen, was Ihnen Frau Wolff anhand der StPO erklärt hat, dann stellen Sie sich mal bei Herrn Leipziger vor. Vielleicht kann er Ihnen helfen. Oder Sie wollen nur nicht verstehen, dann sind Sie ein Troll.

Nochmal in ganz einfachem Deutsch: Herr Mollath ist durch das Urteil beschwert, da er zum Maßregelvollzug der forensischen Unterbringung verurteilt wurde. Gegen Urteile, die eine Beschwernis beinhalten, ist nach Rechtskraft die Wiederaufnahme zulässig. So weit gingen ja nicht mal die Regensburger Richter, dass sie wegen angeblichen Freispruchs die Wiederaufnahme für unzulässig erklärt hätten.

Lesen Sie einfach noch mal in aller Ruhe StPO und Urteil, das hilft bestimmt.

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Petersen schrieb:

Zitat aus dem Urteil gegen Herrn Mollath vom 08.08.2006 und nur der Tenor erwächst in Rechtskraft:

 

"Der Angeklagte wird freigesprochen."

 

Da ist die Auffassung, die Meinung und die Deutung von wem auch immer herzlich nebensächlich, egal und unzutreffen. Das kommt schlicht einer Klitterung des Urteil gleich. Eben ergebnisorientiert halt. Nur das geht nicht. Denn Freispruch ist und bleibt Freispruch.

 

Die Anordnung zur Unterbringung hat im Urteilstenor zu erfolgen.

Also Freispruch und Unterbringung, also eben doch beschwert.

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Bille schrieb:

Petersen schrieb:

Zitat aus dem Urteil gegen Herrn Mollath vom 08.08.2006 und nur der Tenor erwächst in Rechtskraft:

"Der Angeklagte wird freigesprochen."

Da ist die Auffassung, die Meinung und die Deutung von wem auch immer herzlich nebensächlich, egal und unzutreffen. Das kommt schlicht einer Klitterung des Urteil gleich. Eben ergebnisorientiert halt. Nur das geht nicht. Denn Freispruch ist und bleibt Freispruch.

Die Anordnung zur Unterbringung hat im Urteilstenor zu erfolgen.

Also Freispruch und Unterbringung, also eben doch beschwert.

Eine Beschwer ist keine Verurteilung, Diese wird aber gefordert. Siehe Kommentar Müller.

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Interessant ist, das sich der Herr Prof. Müller nicht eindeutig zum Thema äußert.

Fakt ist: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Eine Anordnung zur Unterbringung gem. § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB ist keine Verurteilung zu einer Strafe. Ergo kein Verurteilter i.S.d. § 359 StPO. Da kann Frau Wolff, als Organ der Rechtspflege im Übrigen auf das Grundgesetz vereidigt, erzählen und meinen, was immer sie will. Auch sie kommt am Wortlaut des Gesetzes nicht vorbei.

Interessant ist aber, wie hier angebliche Unterstützer Mollaths versuchen darzustellen, dass Mollath eigentlich verurteilt wurde. So quasi quasi. Das eröffnet lediglich, wie sie mit der Unterbringung gem. § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB umgehen und erhellt, was diese nämlich in Wirklichkeit ist: Eine Strafe ohne Strafe und Strafmaß, d.H. nach oben offen und der Willkür der Justiz ausgeliefert – ohne Chance auf Wiederaufnahme gem. § 359 StPO. Ein Freispruch zu ggf. lebenslanger Inhaftierung. Auf dem Boden des Grundgesetzes unmöglich. Aber wo Juristen auf der Grundlage von Maunz, Dürig, von Mangoldt, Geiger und dem Reichsgericht argumentieren, ist jedes Grundgesetz und Grundrecht verloren.

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Hans Berger schrieb:

Interessant ist, das sich der Herr Prof. Müller nicht eindeutig zum Thema äußert.

Fakt ist: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Eine Anordnung zur Unterbringung gem. § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB ist keine Verurteilung zu einer Strafe. Ergo kein Verurteilter i.S.d. § 359 StPO. Da kann Frau Wolff, als Organ der Rechtspflege im Übrigen auf das Grundgesetz vereidigt, erzählen und meinen, was immer sie will. Auch sie kommt am Wortlaut des Gesetzes nicht vorbei.

Interessant ist aber, wie hier angebliche Unterstützer Mollaths versuchen darzustellen, dass Mollath eigentlich verurteilt wurde. So quasi quasi. Das eröffnet lediglich, wie sie mit der Unterbringung gem. § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB umgehen und erhellt, was diese nämlich in Wirklichkeit ist: Eine Strafe ohne Strafe und Strafmaß, d.H. nach oben offen und der Willkür der Justiz ausgeliefert – ohne Chance auf Wiederaufnahme gem. § 359 StPO. Ein Freispruch zu ggf. lebenslanger Inhaftierung. Auf dem Boden des Grundgesetzes unmöglich. Aber wo Juristen auf der Grundlage von Maunz, Dürig, von Mangoldt, Geiger und dem Reichsgericht argumentieren, ist jedes Grundgesetz und Grundrecht verloren.

Prof. Müller ist nicht ständig hier.

 

Nochmal:

In die Forensik kommen sie nur nach einer Straftat und nur durch Urteil...also sind sie verurteilt.

 

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Hans Berger schrieb:

Interessant ist, das sich der Herr Prof. Müller nicht eindeutig zum Thema äußert.

Fakt ist: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Eine Anordnung zur Unterbringung gem. § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB ist keine Verurteilung zu einer Strafe. Ergo kein Verurteilter i.S.d. § 359 StPO. Da kann Frau Wolff, als Organ der Rechtspflege im Übrigen auf das Grundgesetz vereidigt, erzählen und meinen, was immer sie will. Auch sie kommt am Wortlaut des Gesetzes nicht vorbei.

Interessant ist aber, wie hier angebliche Unterstützer Mollaths versuchen darzustellen, dass Mollath eigentlich verurteilt wurde. So quasi quasi. Das eröffnet lediglich, wie sie mit der Unterbringung gem. § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB umgehen und erhellt, was diese nämlich in Wirklichkeit ist: Eine Strafe ohne Strafe und Strafmaß, d.H. nach oben offen und der Willkür der Justiz ausgeliefert – ohne Chance auf Wiederaufnahme gem. § 359 StPO. Ein Freispruch zu ggf. lebenslanger Inhaftierung. Auf dem Boden des Grundgesetzes unmöglich. Aber wo Juristen auf der Grundlage von Maunz, Dürig, von Mangoldt, Geiger und dem Reichsgericht argumentieren, ist jedes Grundgesetz und Grundrecht verloren.

Hallo Herr Berger,

bitte bleiben Sie diesem Forum erhalten, auch wenn es Ihnen unter die Gürtellinie geht. Ihre Hartnäckigkeit provoziert ironischerweise wohl einige "Befindlichkeiten", wie man sie doch gerne ausschließlich an den anderen kritisiert (z.B. an den Juristen und Medizinern, die Herrn Mollath in "Schutzhaft" genommen haben).

Beiträge wie Ihre nützen Herrn Mollath und anderen "Justizopfern" (bisherigen und künftigen), decken die wahre Natur der einen oder anderen "juristischen Panne" auf und bringen sicher auch den einen oder anderen Juristen zum Nachdenken - auch wenn diese das (eben infolge gewisser "Befindlichkeiten") nur in Ausnahmefällen einräumen würden.

Diethelm_Schelm schrieb:

Hans Berger schrieb:

Interessant ist, das sich der Herr Prof. Müller nicht eindeutig zum Thema äußert.

Fakt ist: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Eine Anordnung zur Unterbringung gem. § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB ist keine Verurteilung zu einer Strafe. Ergo kein Verurteilter i.S.d. § 359 StPO. Da kann Frau Wolff, als Organ der Rechtspflege im Übrigen auf das Grundgesetz vereidigt, erzählen und meinen, was immer sie will. Auch sie kommt am Wortlaut des Gesetzes nicht vorbei.

Interessant ist aber, wie hier angebliche Unterstützer Mollaths versuchen darzustellen, dass Mollath eigentlich verurteilt wurde. So quasi quasi. Das eröffnet lediglich, wie sie mit der Unterbringung gem. § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB umgehen und erhellt, was diese nämlich in Wirklichkeit ist: Eine Strafe ohne Strafe und Strafmaß, d.H. nach oben offen und der Willkür der Justiz ausgeliefert – ohne Chance auf Wiederaufnahme gem. § 359 StPO. Ein Freispruch zu ggf. lebenslanger Inhaftierung. Auf dem Boden des Grundgesetzes unmöglich. Aber wo Juristen auf der Grundlage von Maunz, Dürig, von Mangoldt, Geiger und dem Reichsgericht argumentieren, ist jedes Grundgesetz und Grundrecht verloren.

Hallo Herr Berger,

bitte bleiben Sie diesem Forum erhalten, auch wenn es Ihnen unter die Gürtellinie geht. Ihre Hartnäckigkeit provoziert ironischerweise wohl einige "Befindlichkeiten", wie man sie doch gerne ausschließlich an den anderen kritisiert (z.B. an den Juristen und Medizinern, die Herrn Mollath in "Schutzhaft" genommen haben).

Beiträge wie Ihre nützen Herrn Mollath und anderen "Justizopfern" (bisherigen und künftigen), decken die wahre Natur der einen oder anderen "juristischen Panne" auf und bringen sicher auch den einen oder anderen Juristen zum Nachdenken - auch wenn diese das (eben infolge gewisser "Befindlichkeiten") nur in Ausnahmefällen einräumen würden.

Vielen Dank. Ich habe beruflich jeden Tag mit Amtsträgern zu tun, welche scheinbar nichts anders zu tun haben, als den Bürgern zu erklären, dass der Wortlaut eines Gesetzes notfalls auslegbar ist bis in sein Gegenteil. Selbstverständlich ausschließlich für den Amtsträger gegen den Bürger. Wenn es gerade mal passt und dem Bürger nichts nutzt oder dieser mit einem Kommentar kommt, muss natürlich der Wortlaut her, weil dann gelten Meinungen plötzlich als Mindermeinung oder in Bezug auf ein Urteil des BVerfG mangelt es plötzlich daran, dass dieses Urteil ja nicht von dem Bürger erwirkt wurde, welcher sich darauf beruft.

Ehrlich gesagt bin ich davon überzeugt, dass die gesamte Ausbildung der Juristen ausnahmslos am Grundgesetz auszurichten ist und alles andere dort keinen Platz hat, wie Maunz, von Mangoldt etc. und andere erwiesene Nazis mit ihrer Gehirnwäsche.

Es gibt zum Beispiel tatsächlich jede Menge Juristen, denen ist die Tatsache des Mangels am Straftatbestand des Amtsmissbrauchs in Deutschland überhaupt nicht suspekt. Da bleiben sie kühl, kein Gefühl.

»Der wohl hervorstechendste und auch erschreckendste Aspekt der deutschen Realitätsflucht liegt in der Haltung, mit Tatsachen so umzugehen, als handele es sich um bloße Meinungen.« Hannah Arendt, Nach Auschwitz. Essays & Kommentare 1

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Dieser ganze juristische Kokolores, den Sie da vom Stapel lassen, zeigt doch nur, daß so einiges im Argen liegt im deutschen Rechtssystem. Das sollte mal zum Wahlkampfthema werden, hier sind Reformen nötig!

Ich vermute allerdings, daß das BVG diese gewaltige Gesetzeslücke demnächst per ordere mufti schließen wird. Denn es geht ja nicht an, daß gegen einen angeblich Freigesprochenen Tatsachenfeststellungen aus einem Urteil vorgehalten werden, gegen das es auch bei mittlerweile vorhandenen Gegenbeweisen keine Korrekturmöglichkeit gibt. So etwas verstößt gegen den im Grundgesetz vorgegebenen Gleichheitsgrundatz. Es darf doch nicht sein, daß Knastis mehr Rechte genießen als diejenigen, die per Urteil in die Psychiatrie verfrachtet wurden!

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Nachdem hier einzelne Kommentatoren sich weigern, den völlig eindeutigen § 371 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Kenntnis zu nehmen, auch von mir ein Versuch, um die These von der Unmöglichkeit der Wiederaufnahme bei Freisprechung wegen § 20 StGB und Unterbringung nach § 63 StGB als Unsinn zu entlarven: Warum sollte das LG Regensburg dann 113 Seiten schreiben, um die Wiederaufnahmeanträge abzuschmettern? Aus Spaß?    

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Sehr geehrter Herr Berger/Petersen,

ich habe  darauf vertraut, dass Ihr Missverständnis  in diesem Blog voller Juristen sicherlich korrigiert werden würde. Und dann habe ich noch ein Leben neben dem Blog.

Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom "Verurteilten" spricht, ist wortlautsystematisch nicht gelungen, denn dieser Wortlaut passt - wie Sie richtig erkannt haben -  unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten. Aber - wie sich an diversen anderen Stellen mit ungenauer Formulierung in Gesetzen zeigt - lässt sich das mit juristischem Sachverstand klären.  U. a. deshalb wird ja Jura studiert.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser unpräzisen Formulierung nicht die Wiederaufnahme von nach §§ 20, 63 StGB Freigesprochenen und dann Untergebrachten verhindern. Wann immer jemand von einem strafrechtlichen Urteil, und sei es auch ein Freispruch+Unterbringung, belastet ist, ist auch das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO "möglich".  Einfachgesetzlich kann man diesen Schluss herleiten, indem man den "Verurteilten" in § 359 StPO anders versteht als an anderen Stellen des Gesetzes (erweiternde Auslegung). Man kann zum selben Ergebnis kommen, wenn man die §§ 359 ff. StPO analog auf die nach § 20 StGB Freigesprochenen und aufgrund desselben Urteils Gemaßregelten anwendet. M.E. ist dieses Ergebnis von den Grundrechten her geboten, so dass man auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 359 StPO als Grundlage für diese Auslegung anführen kann. Jedenfalls ist bisher meines Wissens nirgendwo vertreten worden, dass ein nach §§ 20, 63 StGB Untergebrachter kein Wiederaufnahmeverfahren betreiben könne.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom "Verurteilten" spricht, ist wortlautsystematisch nicht gelungen, denn dieser Wortlaut passt - wie Sie richtig erkannt haben -  unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten.

Ob gelungen oder nicht, ob u.U. nett auslegbar oder nicht, ob ihres Wissens vertreten oder nicht. Das ist alles unerheblich angesichts des Wortlauts der Vorschrift des § 359 StGB sowie des Schadens bei dessen wörtlicher Anwendung bzw. bei Nichtanwendung des Gesetzes (hier § 359 StGB) gemäß Art. 20 Abs. 3 GG im Falle der Wiederaufnahme ohne Verurteilten.

Der Normadressat ist der Adressat der Norm wie sie vom Gesetzgeber erlassen und im BGBl. veröffentlicht wurde und nicht Adressat einer oder mehrerer Meinung von Juristen, welche nicht Gesetzgeber sind.

Fakt ist: Der § 359 StPO erfordert eine Verurteilung und die Anordnung einer Unterbringung ist keine Verurteilung. Das ist mein Tenor und – von allen Reinwaschungen befreit – auch der Ihre. Vielen Dank.

Anregung: Ist es für Sie als Unterstützer Mollaths angesichts der offenbarten Verstrickungen der Justiz wirklich so abwegig zumindest in Erwägung zu ziehen, dass eben diese Tatsache des Freispruchs Mollaths von VRiLG Brixner dazu benutzt wurde, um den Fall berufungs-, revisions- und wiederaufnahmesicher zu gestalten?

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In den USA hat die Hypo-Vereinsbank für Steuerhinterziehung Strafe bezahlt in Deutschland wurde der Anmelder Mollath durch Justiz weg gesperrt. Der Untersuchungsausschuss des Landtages dokumentiert, dass die CSU auch heute noch verteidigt, dass die Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft damals untätig blieben.

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Meinungs-Oligarchie

Walter Keim schrieb:

In den USA hat die Hypo-Vereinsbank für Steuerhinterziehung Strafe bezahlt in Deutschland wurde der Anmelder Mollath durch Justiz weg gesperrt. Der Untersuchungsausschuss des Landtages dokumentiert, dass die CSU auch heute noch verteidigt, dass die Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft damals untätig blieben.

Das zeigt eben genau, was von dieser bayerischen Mollath-Justiz  und ihren politischen Hintergründen zu halten ist. Klarer geht's kaum. Und es zeigt, um welche "Wissenschaften" es sich hier handelt, nämlich um solche, bei denen das MEINEN ganz groß geschrieben wird, sozusagen mit Mollath-Großbuchstaben.

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Gast schrieb:

Meinungs-Oligarchie

Walter Keim schrieb:

In den USA hat die Hypo-Vereinsbank für Steuerhinterziehung Strafe bezahlt in Deutschland wurde der Anmelder Mollath durch Justiz weg gesperrt. Der Untersuchungsausschuss des Landtages dokumentiert, dass die CSU auch heute noch verteidigt, dass die Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft damals untätig blieben.

Das zeigt eben genau, was von dieser bayerischen Mollath-Justiz  und ihren politischen Hintergründen zu halten ist. Klarer geht's kaum. Und es zeigt, um welche "Wissenschaften" es sich hier handelt, nämlich um solche, bei denen das MEINEN ganz groß geschrieben wird, sozusagen mit Mollath-Großbuchstaben.

 

Was glauben sie denn, warum die Bankrevisoren ausdrücklich vor Mollath warnen (könnte weitere Unterlagen haben, könnte damit an die Öffentlichkeit gehen)?

Weil man Angst hatte, die Leute könnten erfahren, dass 6 von den Tausenden von Mitarbeitern gegen interne arbeitsrechtliche Regeln verstoßen haben? Lächerlicher geht die (auch immer wieder von Merk wiederholte) Ausrede ja wohl nicht.

 

Die Bank (mit Regierungsbeteiligung) mußte zu der Zeit jede Öffentlichkeit vermeiden.

 

 

 

 

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@ Hans Berger:

Dass die Wiederaufnahme auch bei einem Freispruch in Kombination mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus  statthaft ist, ergibt sich meiner Meinung nach aus § 371 Abs. 3 S. 2 StPO.

Der Ausdruck "Verurteilter" ist wohl nur der vereinfachten Lesbarkeit geschuldet.

 

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auchGast schrieb:

@ Hans Berger:

Dass die Wiederaufnahme auch bei einem Freispruch in Kombination mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus  statthaft ist, ergibt sich meiner Meinung nach aus § 371 Abs. 3 S. 2 StPO.

Der Ausdruck "Verurteilter" ist wohl nur der vereinfachten Lesbarkeit geschuldet.

Meinung versus Gesetzestext.

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Sehr geehrter Herr Berger,

 

sowiet mir bekannt ist, gehört es zum juristischen Handwerkszeug sich beim Arbeiten mit dem Gestzestext verschiedener Auslegungsregeln zu bedienen.

 

Ein sich Verhaftenlassen auf den blossen Wortlaut wird üblicherweise nicht praktiziert. Es ist gar nicht ungewöhnlich selbst die Protokolle des Gesetzgebungsverfahrens heranzuziehen, um nachzuforschen, was wohl mit einer Norm gemeint, resp. beabsichtigt war.

 

Auf der anderen Seite sprechen Sie einen durchaus interessanten Punkt an. Man erhält, wenn man das Vorgehen der bayrischen Justiz beobachtet, durchgehend den Eindruck, dass eine Rehabilitation des Herrn Mollath nicht das beigleitende Motiv ist.

Frau Dr. Merk mag vielleicht anderseitige Lippenbekentnisse zum Besten geben. Aber diesen Verdacht wird die Jusitz kaum loswerden.

 

Insofern ist die zukünftige Fallkonstellation durchaus bedenkenswert:

 

Sollte das BVerfG durchentscheiden und Herrn Mollaths Freilassung  aus dem MRV anordnen und dies zwar ohne weitere ambulante Vorgaben (i.e Kontrollen des Herrn Mollath), dann wäre er ohne Beschwer.

 

Was bedeutet dies dann für die Weiterbehandlung der WA-Anträge?

 

Mit freundlichen Grüssen 

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Max Mustermann schrieb:

Sehr geehrter Herr Berger,

sowiet mir bekannt ist, gehört es zum juristischen Handwerkszeug sich beim Arbeiten mit dem Gestzestext verschiedener Auslegungsregeln zu bedienen.

Ein sich Verhaftenlassen auf den blossen Wortlaut wird üblicherweise nicht praktiziert. Es ist gar nicht ungewöhnlich selbst die Protokolle des Gesetzgebungsverfahrens heranzuziehen, um nachzuforschen, was wohl mit einer Norm gemeint, resp. beabsichtigt war.

Auf der anderen Seite sprechen Sie einen durchaus interessanten Punkt an. Man erhält, wenn man das Vorgehen der bayrischen Justiz beobachtet, durchgehend den Eindruck, dass eine Rehabilitation des Herrn Mollath nicht das beigleitende Motiv ist.

Frau Dr. Merk mag vielleicht anderseitige Lippenbekentnisse zum Besten geben. Aber diesen Verdacht wird die Jusitz kaum loswerden.

Insofern ist die zukünftige Fallkonstellation durchaus bedenkenswert:

Sollte das BVerfG durchentscheiden und Herrn Mollaths Freilassung  aus dem MRV anordnen und dies zwar ohne weitere ambulante Vorgaben (i.e Kontrollen des Herrn Mollath), dann wäre er ohne Beschwer.

Was bedeutet dies dann für die Weiterbehandlung der WA-Anträge?

Mit freundlichen Grüssen 

Die Auslegung betrifft unklare Gesetzesinhalte, nicht jedoch eindeutige legaldefinierte Begriffe wie den des »Verurteilten« gemäß § 359 StPO. Es bedarf also dahingehend keiner Beschwer, sondern einer Verurteilung, und zwar einer echten in gesetzlichen Sinne und keiner gefühlten. Wenn das BVerfG die Beendigung der Maßregel anordnen sollte, was ich persönlich noch nicht sehe, kommt auch kein Wiederaufnahmeverfahren in Frage, da die dazu benötigte Bedingung des Verurteilten immer noch nicht vorhanden ist und demnach nicht erfüllt werden kann. Ich zitiere im weiteren äußerst gern Prof. Müller in bereinigter Fassung:

»Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom “Verurteilten” spricht, […] passt […] unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten.« Prof. Henning Ernst Müller

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Hans Berger schrieb:

Max Mustermann schrieb:

Sehr geehrter Herr Berger,

sowiet mir bekannt ist, gehört es zum juristischen Handwerkszeug sich beim Arbeiten mit dem Gestzestext verschiedener Auslegungsregeln zu bedienen.

Ein sich Verhaftenlassen auf den blossen Wortlaut wird üblicherweise nicht praktiziert. Es ist gar nicht ungewöhnlich selbst die Protokolle des Gesetzgebungsverfahrens heranzuziehen, um nachzuforschen, was wohl mit einer Norm gemeint, resp. beabsichtigt war.

Auf der anderen Seite sprechen Sie einen durchaus interessanten Punkt an. Man erhält, wenn man das Vorgehen der bayrischen Justiz beobachtet, durchgehend den Eindruck, dass eine Rehabilitation des Herrn Mollath nicht das beigleitende Motiv ist.

Frau Dr. Merk mag vielleicht anderseitige Lippenbekentnisse zum Besten geben. Aber diesen Verdacht wird die Jusitz kaum loswerden.

Insofern ist die zukünftige Fallkonstellation durchaus bedenkenswert:

Sollte das BVerfG durchentscheiden und Herrn Mollaths Freilassung  aus dem MRV anordnen und dies zwar ohne weitere ambulante Vorgaben (i.e Kontrollen des Herrn Mollath), dann wäre er ohne Beschwer.

Was bedeutet dies dann für die Weiterbehandlung der WA-Anträge?

Mit freundlichen Grüssen 

Die Auslegung betrifft unklare Gesetzesinhalte, nicht jedoch eindeutige legaldefinierte Begriffe wie den des »Verurteilten« gemäß § 359 StPO. Es bedarf also dahingehend keiner Beschwer, sondern einer Verurteilung, und zwar einer echten in gesetzlichen Sinne und keiner gefühlten. Wenn das BVerfG die Beendigung der Maßregel anordnen sollte, was ich persönlich noch nicht sehe, kommt auch kein Wiederaufnahmeverfahren in Frage, da die dazu benötigte Bedingung des Verurteilten immer noch nicht vorhanden ist und demnach nicht erfüllt werden kann. Ich zitiere im weiteren äußerst gern Prof. Müller in bereinigter Fassung:

»Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom “Verurteilten” spricht, […] passt […] unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten.« Prof. Henning Ernst Müller

Hin zu tritt nach Maßgabe des BVerfG folgendes: Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.  (Leitsatz 20, BVerfGE 1, 14 Südweststaat).

Wenn also schon das BverfGE nicht zur einer solchen Änderung befugt ist, angesichts seiner Funktion als Rechtsprechung und nicht Gesetzgeber einleuchtend, kann dies auch nicht im Wege einer »Auslegung« durch überpositives Richterrecht erfolgen.

Dazu Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolff hat in seinem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?”:

»Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es ›Analogie‹ oder ›teleologische Auslegung‹ nennt.«

»Ein Richter der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.«

3

Sehr geehrter Herr Berger,

Offenbar habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt: Ihre Auffassung ist nicht nur falsch, sondern auch in der Sache Mollath sehr problematisch. Und Sie befinden sich in Widerspruch mit sich selbst, wenn Sie einerseits behaupten, die Grundrechte besonders Ernst zu nehmen, andererseits  § 359 StPO so auslegen wollen, dass Grundrechte von Psychiatrie-InsaSsen (einschl. Herrn Mollath) verletzt werden.  Dass der Wortlaut einer Norm nicht in Stein gemeißelt ist (es sind Menschen/Politiker, die die Gesetze formulieren, nicht Götter!), ist so selbstverständlich, dass eine Diskussion darüber wirklich nur Zeitverschwendung ist.

Ich bitte jetzt darum, das Thema hier im Blog nicht weiterzuverfolgen.

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Berger,

Offenbar habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt: Ihre Auffassung ist nicht nur falsch, sondern auch in der Sache Mollath sehr problematisch. Und Sie befinden sich in Widerspruch mit sich selbst, wenn Sie einerseits behaupten, die Grundrechte besonders Ernst zu nehmen, andererseits  § 359 StPO so auslegen wollen, dass Grundrechte von Psychiatrie-InsaSsen (einschl. Herrn Mollath) verletzt werden.  Dass der Wortlaut einer Norm nicht in Stein gemeißelt ist (es sind Menschen/Politiker, die die Gesetze formulieren, nicht Götter!), ist so selbstverständlich, dass eine Diskussion darüber wirklich nur Zeitverschwendung ist.

Ich bitte jetzt darum, das Thema hier im Blog nicht weiterzuverfolgen.

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller, nein, meine Auffassung ist keine, sondern sie folgt – von Ihnen etwas umschweifend bestätigt – dem Gesetz und das zählt auch und gerade für Hochschullehrer. Dass ich für die Grundrechte eintrete und diese Gesetzeslage dem nicht entspricht, ist sicher nicht mir zuzurechnen und schon gar kein Beweis, dass ich mich im Widerspruch befände. In diesem befindet sich eine ergebnisorientierte Justiz und deren Fürsprecher. Nicht ich will etwas in sein Gegenteil auslegen, sondern Ihre Kollegen – selbstverständlich ohne Beweisantritt, nur kraft des argumentum ad verecundiam (lat. für ,Beweis durch Ehrfurcht‘).

Aber selbstverständlich achte ich Ihre Bitte, hier nicht weiterzuschreiben. Es ist alles gesagt und Ihr Zitat zum Thema bestätigt korrekterweise das Gesetz. Einen schönen Tag wünsche ich Ihnen und allen Mitstreitern hier im Blog.

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Ich lese hier seit 2 Tagen gespannt mit und habe eine Frage an Hr. Prof. Müller zu Ihrem folgendem Zitat: "Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom "Verurteilten" spricht, […] passt […] unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten." Entpricht das der Wahrheit? Ja oder nein?
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"Die Annahme, gerade Richter B. sei verantwortlich für Abweichungen zwischen Urteilsgründen und tatsächlichem Sachverhalt, sei zudem eine „ins Blaue hinein getätigte Spekulation“ (S.45), da Richterin H. als Berichterstatterin die Urteilsgründe verfasst habe (S. 46)."

 

Widerspricht sich hier Regensburg nicht grade selbst? In Bezug auf das Attest hat man doch noch groß erklärt:

 

„Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem eigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist die Urkunde als ihren Aussteller grundsätzlich nicht den Vertretenen aus, sondern den Erklärenden. Nur dieser, nicht der Vertretene, kann als Garant der Erklärung angesehen werden“

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Gastfrau schrieb:

Mollath kommt frei.OLG Nürnberg: Wiederaufnahme des Verfahrens. Mollath muss sofort aus der Psychiatrie entlassen werden.

 

https://twitter.com/reportmuenchen

 

Wie kann es sein, dass die Gerichte so unterschiedlich urteilen ?

 

 

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Gastfrau schrieb:

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/04049/index.php

 

Ja, die Justiz kann auch schnell.

Eine sehr professionelle Entscheidung. Der Senat hat sich die Urkunde herausgepickt, weil es auf der Hand lag, dass es eine unechte war und das ein absoluter Wiederaufnahmegrund ist. Und dann interessiert der Rest nicht mehr. Die Wiederaufnahme wird angeordnet. Herr Mollath ist sofort zu entlassen!

WR Kolos schrieb:

Gastfrau schrieb:

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/04049/index.php

 

Ja, die Justiz kann auch schnell.

Eine sehr professionelle Entscheidung. Der Senat hat sich die Urkunde herausgepickt, weil es auf der Hand lag, dass es eine unechte war und das ein absoluter Wiederaufnahmegrund ist. Und dann interessiert der Rest nicht mehr. Die Wiederaufnahme wird angeordnet. Herr Mollath ist sofort zu entlassen!

Professionell, ja. Da hat man wohl gar nicht mehr die Beschwerdebegründung von Strate abgewartet (zumindest diese nicht 3 Monate studiert) und gleich durchentschieden.

Professionell aber auch, wie das OLG sich um die Frage drückt, ob nun Brixner Rechtsbeugung begangen hat oder nicht. Und somit sind alle zufrieden: Seehofer und Merk, die bayerische Justiz, Mollath und Strate. Und die bayerische Justiz ist mit zwei blauen Augen davongekommen (letzteres bedauere ich sehr).

5

psychofan schrieb:

WR Kolos schrieb:

Gastfrau schrieb:

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/04049/index.php

 

Ja, die Justiz kann auch schnell.

Eine sehr professionelle Entscheidung. Der Senat hat sich die Urkunde herausgepickt, weil es auf der Hand lag, dass es eine unechte war und das ein absoluter Wiederaufnahmegrund ist. Und dann interessiert der Rest nicht mehr. Die Wiederaufnahme wird angeordnet. Herr Mollath ist sofort zu entlassen!

Professionell, ja. Da hat man wohl gar nicht mehr die Beschwerdebegründung von Strate abgewartet (zumindest diese nicht 3 Monate studiert) und gleich durchentschieden.

Professionell aber auch, wie das OLG sich um die Frage drückt, ob nun Brixner Rechtsbeugung begangen hat oder nicht. Und somit sind alle zufrieden: Seehofer und Merk, die bayerische Justiz, Mollath und Strate. Und die bayerische Justiz ist mit zwei blauen Augen davongekommen (letzteres bedauere ich sehr).

 

Ich sehe das nicht so. Nicht der Senat hat sich gedrückt, sondern der Generalstaatsanwalt, indem er Herrn Strate auf das Klageerzwingungsverfahren verwiesen hat.

Das Wiederaufnahmeverfahren ist nicht dafür geeignet, um mit Brixner und Co. abzurechnen. Dafür ist das Strafverfahren da. Wenn der Senat einen sehr offensichtlichen Wiederaufnahmegrund bejaht, wofür sollte das gut sein, sich mit den anderen auseinander zu setzen? Das kostet nur wertvolle Zeit und läuft doch sowieso auf dasselbe Ergebnis hinaus. Und bevor Herr Mollath deswegen nur ein Tag länger hätte weggesperrt bleiben müssen, hat der Senat sofort entscheiden. Ich finde das klasse!

Großartig. Es gibt noch Richter in Nürnberg.

 

Entschuldigung für den Gefühlsausbruch. Bisher habe ich mich für die Justiz in Bayern wegen dieser Sache nur geschämt.

 

 

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legal schrieb:

Großartig. Es gibt noch Richter in Nürnberg.

 

Entschuldigung für den Gefühlsausbruch. Bisher habe ich mich für die Justiz in Bayern wegen dieser Sache nur geschämt.

 

 

So naiv bin ich nicht, um noch an die Unabhängigkeit der bayerischen Richter zu glauben!

Die CSU wird begriffen habe, dass mit Herrn Mollath hinter Gittern ein gewaltiges Risko besteht die Landtagswahl mit einem sehr schlechten Ergebnis abzuschliessen. Mit dem "Schwert" der Arbeitsplatzvergabe ist jedem Richter beizukommen.

Nicht mehr aber auch nicht weniger sehe ich als Hauptgrund für die nun doch zügige Entscheidung.

Nun hoffe ich, dass Herr Mollath nun doch noch über Fakten verfügt, die der CSU den Wahlsieg kosten.

Und ich hoffe, dass nun die waren Täter angeklagt, verurteilt und eingesperrt werden. Mindestens für acht Jahre.

Frau Mollath müsste schon jetzt in Haft genommen werden, denn für mich besteht eine starke Fluchtgefahr.

 

 

 

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Zit.:" Das LG Regensburg will Richter B. mit der rechtlich (und hoffentlich auch tatsächlich) abwegigen Behauptung entlasten, allgemein setzten Vorsitzende von Strafkammern ihre Unterschrift unter von Ihnen nicht gelesene und nicht befürwortete Urteile und könnten schon deshalb für deren Inhalt nicht verantwortlich gemacht werden."

Mit dieser Begründung wollten sich schon in den 60ern die Richter von NS Todes(urteilen) distanzieren.

 

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Vielleicht wollte das OLG Nürnberng nicht, dass das BVerfG einschreiten muss. Das wäre schon hochnotpeinlich gewesen, wenn die Karlsruher Richter die Freilassung hätten anordnen müssen. Aber trotzdem: endlich eine ordentliche und vor allem schnelle Entscheidung. Die hätte allerdings das LG Regensburg schon vor Monaten treffen müssen, denn das Attest war schon damals so unecht wie jetzt, sodass alleine deshalb die Wiederaufnahme hätte angeordnet werden müssen! Eigentlich müsste man die Kammer des LG Regensburg jetzt wegen Freiheitsberaubung verfolgen... Aber das werden wir wohl nicht erleben. Jeder Arzt wird bei Fahrlässigkeit vor Gericht gestelllt, aber wenn Richter vorsätzlich "113 Seiten Unverschämtheit" abliefern, ist das "vertretbar" und der arme Mollath hat halt Pech.

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Das ist ja auch wichtig.

Im Rahmen der erneuerten Hauptverhandlung wird nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg neu über die damaligen Anklagevorwürfe zu entscheiden haben. Sollten sich diese bestätigen, wäre auch zu prüfen, ob die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung tatsächlich besteht.

 

 

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Ist jetzt eigentlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts obsolet geworden oder muß das sich noch äußern ?

 

 

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Gast schrieb:

Ist jetzt eigentlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts obsolet geworden oder muß das sich noch äußern ?

 

Die Entscheidung ist nicht obsolet. Es geht um die Frage, ob Mollath schon 2011 hätte freigelassen werden müssen oder damals die Fortsetzung der Unterbringung zu Recht angeordnet wurde.

Die Klärung dieser Frage hat auch Bedeutung für etwaige Entschädigungsansprüche.

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