Partybike/Bierbike: Ist eigentlich jeder Fahrzeugführer, der mittrampelt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.05.2012

Das Partybike bzw. Bierbike war schon mal Thema im Blog - in der NZV 4/2012 findet sich hierzu ein Beitrag von Huppertz, der sich damit befasst, ob der Partybikenutzer sich nach § 316 StGB strafbar machen kann:

Das „Partybike” als Fahrrad und Objekt i.S.d. § 316 StGB, NZV 2012, 164

Huppertz kommt dabei zu dem Ergebnis:

Nicht nur der Lenker des Bikes ist Fahrzeugführer. Auch die Gäste "führen" i.S.d. § 316 StGB und sind seiner Ansicht nach so auch der  für Radfahrer geltenden 1,6 Promille-Grenze unterworfen.

Man kann das sicher auch mit guten Gründen anders sehen. Mal abwarten, ob tatsächlich einmal versucht wird, § 316 StGB auf die Mitfahrer anzuwenden.

 

 

 

 

Zu § 316 StGB ausführlich: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010.

 

 

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Grundsätzlich setzt das "Führen" eines Fahrzeugs gerade das "in Bewegung setzen bzw halten" und (!) das lenken desselben voraus.

 

Im umgekehrten Fall, in dem das Lenken, nicht aber das in Bewegung setzen bzw halten fraglich ist, wird  ein "Führen" bejaht bei Gefällstrecken ohne Motorkraft (BGHSt 14, 187) oder beim Lenken eines Wagens der Abgeschleppt wird (SK Horn/Wolters § 315 c Rn. 5)

 

Die Erweiterung der Auslegung, so dass auch "in Bewegung halten" in dem Sinne erfasst werden soll, dass allein das zur Verfügungstellen der notwendigen Energie ausreichen soll, geht jedenfalls deutlich zu weit.

Ohne die Auslegung zu überspannen würde das bedeuten, dass man den Kohleschauflern einer Dampflock auch nach § 316 StGB haften lassen würde.

Das Problem lässt sich auch beliebig erweitern, indem man ein Partybike annimmt, indem statt dem Fahrzeug ein Dynamo eine Batterie aufläd, die dann das Fahrzeug antreibt.

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