Partybike/Bierbike: Ist eigentlich jeder Fahrzeugführer, der mittrampelt?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das Partybike bzw. Bierbike war schon mal Thema im Blog - in der NZV 4/2012 findet sich hierzu ein Beitrag von Huppertz, der sich damit befasst, ob der Partybikenutzer sich nach § 316 StGB strafbar machen kann:
Das „Partybike” als Fahrrad und Objekt i.S.d. § 316 StGB, NZV 2012, 164
Huppertz kommt dabei zu dem Ergebnis:
Nicht nur der Lenker des Bikes ist Fahrzeugführer. Auch die Gäste "führen" i.S.d. § 316 StGB und sind seiner Ansicht nach so auch der für Radfahrer geltenden 1,6 Promille-Grenze unterworfen.
Man kann das sicher auch mit guten Gründen anders sehen. Mal abwarten, ob tatsächlich einmal versucht wird, § 316 StGB auf die Mitfahrer anzuwenden.
Zu § 316 StGB ausführlich: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010.