BVerfG zu LenkzeitOWis: Keine Rückwirkung trotz rückwirkender Ahndung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.10.2008

Nun ja, manches muss man einfach nehmen wie es ist und nicht unbedingt verstehen. So ist dies etwa mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot - aus dem Studium ist dies sicher auch noch allen Volljuristen ein Begriff (den Studenten unter den Bloglesern ohnehin - die sind hier klar im Vorteil). Alle wissen: "Wo Rückwirkung draufsteht, ist noch lange keine (verfassungswidrige) Rückwirkung drin". Genau das hat das BVerfG jetzt zu § 8 Abs. 3 FPersG festgestellt, wie Beck Aktuell berichtet:

Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 FPersG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG. Mit Beschluss vom 18.09.2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Fahrers im Güterverkehr nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld wegen Überschreiten der Tageslenkzeit gerichtet hatte. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, dass die Norm während eines Zwischenzeitraums straflose Taten rückwirkend wieder zu ahndenden Taten mache. Sei eine Tat nach ihrer Begehung nur vorübergehend nicht mit Strafe bedroht, werde dieser Umstand nicht vom Rückwirkungsverbot erfasst, urteilten dagegen die Richter (Az.: 2 BvR 1817/08).

Hintergrund (weiteres bitte bei Beck Aktuell nachlesen): Die zugrundeliegende EG-Verordnung war ersetzt worden, ohne dass die deutsche Verweisungsvorschrift angepasst worden war. Die Verstöße des Betroffenen, gegen den Bußgelder verhängt wurden, sind in der Zeit begangen worden, in denen eine passende Verweisungsvorschrift existierte. Später wurde diese Vorschrift dann geschaffen, führte also zu einer Ahndung zurückliegender Verstöße. Weiter aus Beck Aktuell:

Einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot konnten die Karlsruher Richter dagegen nicht feststellen. Art. 103 Abs. 2 GG solle verhindern, dass jemand aufgrund eines Gesetzes bestraft werde, das zur Zeit der Tat noch nicht in Kraft gewesen sei. Die Ergänzung des § 8 FPersG um den Abs. 3 bewirke aber nur, dass durch die im Zeitraum zwischen dem 11.04 und dem 13.07.2007 bestehende Ahndungslücke die Verfolgung von vor diesem Zwischenzeitraum begangenen Taten nicht ausgeschlossen werde. Sie lasse damit sowohl den Unrechtsgehalt wie auch die Folgen eines Verstoßes gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage unverändert, weil sie weder eine Strafschärfung noch eine Strafbegründung enthalte.

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1 Kommentar

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Jedenfalls liegt aber doch schon ein einfachgesetzlicher Verstoß gegen § 4 Abs. 3 OWiG vor, oder irre ich mich da?

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