Der Ehemann hat die in seinem Eigentum stehende Wohnung seit 2003 vermietet.
Er hat eine Eigenbedarfskündigung daraufgestützt, dass er sich von seiner Ehefrau trennen und in die bislang vermietete Wohnung einziehen wolle.
Das Landgereicht Heidelberg hat ihm nach Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin Recht gegeben:
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