BGH und die geplatzte Hochzeitsfeier - Fortführung der Rechtsprechung zu § 313 BGB und Pandemie

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 06.03.2022
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtCorona|2663 Aufrufe

Am 2.3.2022 hat der XII. Zivilsenat des BGH ein weiteres Urteil (XII ZR 36/21) zum Thema Mietrecht und Pandemie verkündet, wobei momentan allerdings nur die Pressemitteilung vorliegt. Die Mieter eines Raumes für eine Hochzeitsfeier wollten am 1.5.2020 feiern - geheiratet allerdings hatten sie schon ca. 1,5 Jahre vorher. Sie hatten auch schon die Miete für den Raum vollständig bezahlt (2.600 Euro) - dann kam die Pandemie und das behördliche Verbot, den Raum entsprechend zu nutzen. Der Vermieter hatte erfolglos zahlreiche Alternativtermine angeboten - das Paar wollte nun gar nicht mehr.

Die die Revision zulassende Vorinstanz hatte es mit einer 50:50 Lösung versucht und den Vermieter verurteilt, an den Mieter 50% der Miete gem. den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zurückzuzahlen. Das sah der BGH anders und hob das Urteil auf. 

Der Senat bestätigt seine Entscheidung vom 12.1.2022 grundsätzlich - es läge kein Mangel der Mietsache vor, auch kein Fall der Unmöglichkeit. Vielmehr sei die Lösung über § 313 BGB zu suchen. Interessengerechter als eine Rückzahlung sei eine Verlegung der Feier; insofern hob der Senat das Urteil auf und verwies an die Vorinstanz zurück.

Das Urteil ist deshalb von Bedeutung, weil der Senat deutlich macht, dass sich in den "Coronafällen" jede pauschale bzw. rasterartige Lösung verbietet. Der Einzelfall ist eben entscheidend. Die Tatgerichte müssen sich vorsehen, zu sehr in Automatismen zu verfallen, nachdem der Senat ja schon am 12.1.2022 die pauschale 50%-Regelung für unhaltbar erklärte. 

Wichtig könnte sein: wer weiß, ob das Urteil auch so ausgefallen wäre, hätte das Paar Tag der Feier und Tag der Trauung zusammen eben auf einen Tag gelegt - die Bedeutung des Termins wäre dann deutlich größer gewesen als ein Tag, der wie hier offenbar eher beliebig ca. eineinhalb Jahre nach der Trauung gewählt worden war. 

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