Kostenbescheid wegen falschen Parkens eines E-Scooters: AG Tiergarten ist nett zur Verwaltungsbehörde

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.11.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1434 Aufrufe

Das AG Berlin-Tiergarten hat sich gerade mit der so genannten "Halterhaftung" befasst und zwar in Zusammenhang mit einem falsch abgestellten E-Scooter: Ist das ein Parkverstoß im Sinne des § 25a StVG? Wieviel Zeit darf sich die Verwaltungsbehörde lassen mit der Fahrerermittlung? Was muss der Verwaltungsbehörde vom Halter zum Fahrer eigentlich mitgeteilt werden? 

 

1. Das Parken eines E-Scooters unter Behinderung Anderer (hier: Fußgänger) verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO und stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG dar.

 2. Bei einem privaten Halter ist es jedenfalls ausreichend, wenn die Anhörung zur Fahrerbenennung innerhalb von 5 Wochen nach der Tat erfolgt (entgegen AG Tiergarten DAR 2018, 398). Bei einem gewerblichen Halter ist auch eine Zeitspanne von 10 Wochen nicht zu beanstanden.

 3. Die auf die Anhörung erfolgte Nennung eines Vor- und Nachnamens, einer Mobilfunknummer und einer E-Mail-Adresse ohne Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift des Nutzers genügt nicht, um diesen mit vertretbarem, der Sache angemessenem Aufwand zu ermitteln.

AG Berlin-Tiergarten Beschl. v. 6.9.2023 – (297 OWi) (812-23), BeckRS 2023, 24201

 

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1 Kommentar

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Mit anderen Worten: Jeder Aufwand für Ermittlungen ist im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html unangemessen. Ich finde auch: Das geht zu weit. Andererseits: Bei einem Fahrer wie Klaus Schmidt reichen E-Mail-Adresse und Handynummer auch aus meiner Sicht nicht. Da wäre wirklich Ermittlungsaufwand nötig. Meldeadresse sollte es schon sein, finde ich.

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