Kostenbescheid wegen falschen Parkens eines E-Scooters: AG Tiergarten ist nett zur Verwaltungsbehörde
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das AG Berlin-Tiergarten hat sich gerade mit der so genannten "Halterhaftung" befasst und zwar in Zusammenhang mit einem falsch abgestellten E-Scooter: Ist das ein Parkverstoß im Sinne des § 25a StVG? Wieviel Zeit darf sich die Verwaltungsbehörde lassen mit der Fahrerermittlung? Was muss der Verwaltungsbehörde vom Halter zum Fahrer eigentlich mitgeteilt werden?
1. Das Parken eines E-Scooters unter Behinderung Anderer (hier: Fußgänger) verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO und stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG dar.
2. Bei einem privaten Halter ist es jedenfalls ausreichend, wenn die Anhörung zur Fahrerbenennung innerhalb von 5 Wochen nach der Tat erfolgt (entgegen AG Tiergarten DAR 2018, 398). Bei einem gewerblichen Halter ist auch eine Zeitspanne von 10 Wochen nicht zu beanstanden.
3. Die auf die Anhörung erfolgte Nennung eines Vor- und Nachnamens, einer Mobilfunknummer und einer E-Mail-Adresse ohne Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift des Nutzers genügt nicht, um diesen mit vertretbarem, der Sache angemessenem Aufwand zu ermitteln.
AG Berlin-Tiergarten Beschl. v. 6.9.2023 – (297 OWi) (812-23), BeckRS 2023, 24201