Regensburger Vergewaltigungsfall erregt Aufsehen - Strafaussetzung zur Bewährung nach Absprache zu "mild"?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 04.08.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtJugendstrafrechtKriminologie22|11746 Aufrufe

Eine kürzliche Entscheidung des AG Regensburg (Jugend)Schöffengericht hat bundesweit Aufmerksamkeit erregt. Ein junger Mann aus Afghanistan (geb. 1999), der im Jahr 2015 als Jugendlicher nach Deutschland kam, wurde wegen einer Vergewaltigung, wegen sexueller Übergriffe in drei Fällen sowie sex. Belästigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monate verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Das Urteil war Ergebnis einer Absprache, deren Inhalt einerseits das (vollständige) Geständnis des Angeklagten war, andererseits die gerichtliche Zusage, keine Strafe über 2 Jahre zu verhängen und diese zur Bewährung auszusetzen.

Das Geständnis ersparte den Zeuginnen ggf. unangenehme Vernehmungen vor Gericht und dem Gericht im Falle des Bestreitens eine ggf. schwierige Beweiswürdigung insbesondere bei der Vergewaltigung, die nach Anklage und Geständnis durch die Einführung des Fingers in die Scheide des Opfers ausgeführt wurde.

Die in Presse und Social Media teilweise vermittelte Empörung richtet sich v.a. gegen die Strafaussetzung zur Bewährung, die verbreitet als „Nichtbestrafung“ oder „kommt folgenlos frei“, sozusagen als eine Art Freispruch wahrgenommen wurde. Auch deshalb wurde das Urteil teilweise als „Schlag ins Gesicht der Opfer“ oder auch möglicher weiterer Opfer dieses Täters oder anderer Vergewaltigungstäter aufgefasst.

Auch wenn man bei bloßer Gegenüberstellung von Straftaten (Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Übergriffe und Belästigungen gegen Teenager bzw. junge Frauen) und „bloße“ Bewährungsstrafe im ersten Moment schluckt und sogar an ein Fehlurteil denken mag, zeigt ein etwas differenzierterer Blick, dass dieses Urteil wohl doch kein „Skandal“ ist.

Der jetzt Verurteilte hat seit Januar 2023 insgesamt gut sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht. Diese Tatsache wird in den kritischen Berichten meist nicht erwähnt bzw. nicht  oder unzureichend berücksichtigt. Der Vorwurf an die Justiz, die Vergewaltigung habe keinerlei oder nur geringfügige Folgen für den Täter gehabt, ist deshalb zumindest unvollständig. Die sechs Monate Untersuchungshaft, die bei einer Verurteilung zur Freiheits- oder  Jugendstrafe angerechnet werden, haben ganz maßgeblich mit dazu beigetragen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung vom Gericht überhaupt in Betracht gezogen wurde.

In diesem Fall wurde das Jugendstrafrecht angewendet. Da ich insoweit die Einzelheiten nicht vollständig kenne, die das Gericht zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf den zur Tatzeit Heranwachsenden bewogen haben: Ungewöhnlich, skandalös oder gar rechtswidrig ist die Anwendung des Jugendstrafrechts (auf Grundlage des Berichts und der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe) sicherlich nicht. Der Täter war bei den ersten (und schwerwiegenderen) beiden Taten im Jahr 2019 noch Heranwachsender. Das Gericht hat hier § 105 Abs.1 JGG angewendet. Bei mehreren Straftaten in verschiedenen Altersstufen kommt dann unter den Voraussetzungen des § 32 JGG einheitlich das Jugendstrafrecht zur Anwendung.

Das Jugendstrafrecht hat eine „andere Philosophie“ als das Erwachsenenstrafrecht, was möglicherweise zu erheblichen Missverständnissen führt. Im Jugendstrafrecht geht es nicht um Vergeltung, die hier von der Öffentlichkeit gefordert wird, wenn ein (teilweise mit berechtigter Empörung vorgetragener) Vergleich zwischen den schwerwiegenden Taten und dem Strafausspruch erfolgt.

Es geht im Jugendstrafrecht auch nicht um Generalprävention, wie in einigen Stellungnahmen angedeutet wird, etwa wenn es heißt, andere Täter könnten sich durch das milde Urteil zu sexuellen Übergriffen ermutigt fühlen. Auch die Genugtuung der Opfer von Straftaten steht im Jugendstrafrecht nicht im Zentrum der Strafzumessungsüberlegungen.

Im Jugendstrafrecht steht die spezialpräventive Sicht im Vordergrund, das heißt der konkrete Blick auf den Täter mit dem Ziel, gerade ihn zu einem künftigen straftatfreien Leben zu „erziehen“ oder zumindest zu motivieren.

Entscheidend bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht ist daher die Prognose, ob gerade dieser konkrete Täter durch die zu treffende Sanktion von einem Rückfall abgehalten werden kann. Die Strafrahmen des StGB sind dazu im Jugendstrafrecht vollständig außer Kraft gesetzt.

Zur hier erforderlich werdenden Sozialprognose  wurden – in der Tat erstaunliche -  Tatsachen angeführt, die bei diesem Täter, abgesehen von seinem bisherigen sexualbezogenen Verhalten, ein eher günstiges Bild ergeben. Er hat sich trotz der Widrigkeiten, die sich aus seiner Fluchtgeschichte ergeben, gut integriert, was seine Schul-, Ausbildungs-, Arbeits- und Wohnsituation angeht und hat sich zudem auch sozial engagiert.

Die nun ausgesprochene Sanktion hat zudem, das ist gesichertes kriminologisches Wissen, eine bessere allgemeine Rückfallbilanz als eine vollstreckte Jugend- oder Freiheitstrafe. Daher ist es aus allg. Erwägungen des Erziehungsgedankens tendenziell angezeigt, eine Strafvollstreckung möglichst zu vermeiden. Die Aussetzung zur Bewährung ist zudem keineswegs „nichts“. Die nicht vollstreckte Strafe wirkt während der Bewährungszeit durchaus als „Drohung“. Die Verurteilten wissen, dass sie unter besonderer Beobachtung der Gesellschaft stehen und sich jede erneute Straffälligkeit äußerst negativ auswirken kann – es droht dann neben der Bestrafung für die neue Straftat auch die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Zudem wuden Bewährungsauflagen ausgesprochen, u.a. ein Verbot, mehr als 0,5 Promille Alkohol zu sich zu nehmen. Eine vollstreckte Freiheitsstrafe wäre zwar als Vergeltung und zur Generalprävention möglicherweise besser geeignet, spezialpräventiv ist sie die denkbar schlechteste Lösung.

Meine Kritik an diesem Urteil geht in eine andere Richtung: Ein abgesprochenes Urteil nach verkürzter Hauptverhandlung hinterlässt insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen immer ein Misstrauen gegen die Justiz und damit den Rechtsstaat. Es lässt sich der Bevölkerung viel schwerer vermitteln, dass ein Geständnis im Rahmen einer Absprache am Ende für den Angeklagten eine günstig erscheinende Folge hat. Die „Belohnung“ für ein Geständnis auch bei Straftaten, die ohnehin – wenn auch mit größerem Aufwand – bewiesen werden könnten, erscheint dann im Rückblick zu hoch. Die Absprachepraxis ist insbesondere im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsene erheblichen Bedenken ausgesetzt.

Aber auch unabhängig  von Absprachen führt ein Geständnis traditionell zu einem wesentlichen Strafabschlag, der, von außen betrachtet, manchmal wenig verständlich erscheint und auch durchaus von manchen Strafverteidigern kritisch gesehen wird. Schließlich entsteht so auch Druck auf (andere) Mandanten die angeklagte Tat zu gestehen, selbst wenn eine Verteidigung Aussicht auf Erfolg hätte. Auch die Gefahr von Falschgeständnissen ist  nicht auszuschließen. 

Hintergrund der Absprachenpraxis und auch der Belohnung für Geständnisse allgemein im Strafverfahren ist einer, der mit der vorgeworfenen Tat und deren Bewertung meist nicht viel zu tun hat. Es geht dabei um die Belastung bzw. Überlastung der Justiz, die deshalb überproportional daran interessiert ist, ihre Funktionstüchtigkeit mit „abgekürzten“ Verfahren zu erhalten. Ein deutliches Zeichen dafür ist, dass „Deals“ auch schon verbreitet waren, als es eine gesetzliche Regelung noch nicht gab. Die Absprachen laufen (im deutschen Strafrecht) quer zum Amtsermittlungsgrundsatz und zum Bestreben der Ermittlung der materiellen Wahrheit als Urteilsgrundlage, weshalb sie gerade hier für Irritationen sorgen. Letztlich ließe sich die Absprachenpraxis aber wohl nur durch einen sehr teuren personellen Aufbau der Strafjustiz eindämmen.

Ergänzung: Beispielhaft für die mediale Berichterstattung über diesen Fall möchte ich die ca. 10minütige Sendung der "Welt" anführen. In diesem ausführlichen Beitrag wird die 6-monatige Untersuchungshaft nicht erwähnt. Das ist, Verzeihung, liebe Journalisten der "Welt", eine schon grobe Verzerrung der Wirklichkeit. Der interviewte Oberstaatsanwalt Knispel macht Aussagen, die so klingen, als kenne er sich besonders gut aus, z.B. zu den Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung. Er verschweigt aber die Anwendung des Jugendstrafrechts und dessen besondere Maßstäbe. Er ist wahrscheinlich kein Jugendstaatsanwalt, aber das sollte er dann auch einräumen. Fadenscheinig ist auch die mehrfache Argumentation, wer schwere Straftaten begehe, den könne man nicht als gut integriert bezeichnen. Die Argumente  des Vertreters der Polizeigewerkschaft und des Staatsanwalts laufen darauf hinaus, die Strafaussetzung zur Bewährung insgesamt in Frage zu stellen.

Weder die "Verteidigung der Rechtsordnung" noch die Rücksichtnahme auf die gesellschaftliche Reaktion im Allgemeinen sind zu berücksichtigende Ziele bei der  Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Herr Knispel argumentiert hier an der Sache vorbei, nicht auf dem Boden des geltenden Rechts.

Hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Bewährungsauflagen geht Herr Knispel wohl von Berliner Verhältnissen aus, die aber in einer übersichtlichen Stadt wie Regensburg, wo sich Jugendliche und junge Leute  immer wieder an denselben Orten aufhalten und  der Polizei auch "bekannt" sind, anders einzuschätzen sind.

 

 

 

 

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22 Kommentare

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In dem verwiesenen Interview der Welt beurteilt Ralph Knispel das Urteil und die skandalisierte Strafzumessung nach dem Erwachsenenstrafrecht, d.h. nach dem spezial- und generalpräventiven Zweck der Strafe. Dass im Jugendstrafrecht sowohl das Jugendstrafverfahren, als auch die Jugendstrafe einzig und allein an der Spezialprävention auszurichten sind, das wird gänzlich verschwiegen. Damit bereitet er der Skandalisierung den Nährboden. Denn Journalisten und der durchschnittlicher Zuschauer vertrauen der fachkundigen Einschätzung eines Oberstaatsanwalts. Dass sie völlig daneben liegt und von einem völlig falschen Strafzweck ausgeht, der dem Jugendstrafrecht völlig fremd ist, darauf kommt keiner. Dafür muss man schon Jura studiert und im Strafrecht besonders gut aufgepasst haben. Und selbst das hilft manchmal nicht, wie man am Beispiel von Knispel sieht.

Im Grunde betreibt Knispel genau das, was er dem Urteil vorwirft. Denn nicht das Urteil ist geeignet, um das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat zu erschüttern, sondern Verzerrung und Verfälschung von Rechtsgrundlagen, auf die sich das Urteil stützen musste. Nicht das Urteil, sondern sein Interview ist geeignet, um das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat zu erschüttern.

Denn viele Zuschauer und Leser werden nicht wissen, was genau ein Rechtsstaat ist und woraus er sich ableitet, wenn sie Jura nicht studiert haben. Ihre Informationen beziehen sie häufig aus der Presse und aus solchen Interviews. In der allgemeinbildenden Schule wird gelehrt, dass Gewaltentrennung ein Element des Rechtsstaats sei, wie auch die Unabhängigkeit der Justiz. Bei uns in Deutschland gibt es aber keine Gewaltentrennung und auch die Justiz ist nicht Unabhängig. Es gibt aber Gewaltenverschränkung und unabhängig ist nicht die Justiz, sondern der Richter, und das auch nur als Rechtsprechungsorgan, nicht dagegen, wenn er Justizverwaltungsaufgaben erledigt. Ist deswegen der "Rechtstaat am Ende", wie Knispel in seinem Buch schreibt. Selbstverständlich nicht, auch wenn er gerade noch so am Existenzminimum ausgestaltet ist.

Professor Müller schreibt:

"Letztlich ließe sich die Absprachenpraxis aber wohl nur durch einen sehr teuren personellen Aufbau der Strafjustiz eindämmen."

Ich glaube, es war schon immer so, dass die Justiz von der Exekutive finanziell so ausgestattet wurde, dass sie gerade noch so existieren kann. Ich habe am Beispiel von Rheinland-Pfalz ausgerechnet, wie viel die ordentlichen Gerichte des Landes und die Staatsanwaltschaften die Bevölkerung pro Kopf im Monat kosten. In 2022 waren es 188.837.900 Euro und die Bevölkerung betrug 4, 085 Millionen Einwohner. Das ergibt 3,85 Euro pro Monat pro Kopf. So viel wie ein Hamburger kostet. Wenn man die gesamte Steuerlast, also inklusive Mehrwertsteuer dem gegenüberstellt pro Kopf pro Monat, dann ist das verschwindend gering, welcher Anteil davon auf die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften entfällt. Ob ein die Absprachepraxis eindämmender Aufbau der Strafjustiz sehr teuer wäre, das sollte man relativ sehen.

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Herzlichen Dank für die ergänzenden Sachverhaltsinformationen ! Herr Kutschay / SPD hat es so formuliert: Wer die Wahrheit nur halb sagt, der lügt auch.

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Ergänzung:

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts haben Bund, Länder und Gemeinden in 2022 insgesamt 895,7 Milliarden Euro Steuern eingenommen. Bevölkerungsstand: 84,4 Millionen. Das ergibt eine pro Kopf Jahressteuer von 10.612,60 Euro, im Monat pro Kopf 884,38 Euro. Geht man von den Haushaltszahlen in Rheinland-Pfalz aus, dann kosten die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (des Landes) den Steuerzahler 3,85 Euro im Monat. Das entspricht einem Anteil von 0,44 Prozent.

Wenn man die wichtigsten Säulen der Justiz und des Rechtsstaats, die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und die Staatsanwaltschaften den Exekutiven der Länder nur 0,44 Prozent der pro Kopf Steuerbelastung wert sind, dann kann man fragen, ob nicht das schon eine unerträgliche Belastung des Rechtsstaats ist.

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Seit Jahren beklagen der Deutsche Richterbund und Richtervereine die Unterbesetzung der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Dieser Zustand besteht aber schon seit gefühlter Ewigkeit, ohne dass sich daran etwas ändert. Das ist den Justizverwaltungen auch bekannt. Sie sitzen es aber hartnäckig aus unter dem Begriff "Mangelverteilung". Folge: Richter und Staatsanwälte müssen mehr als ein ganzes Pensum abarbeiten. Ein Pensum wird nach dem bundeseinheitlichen System zur Berechnung des Personalbedarfs (PEBB§Y) ermittelt. Ausgehend von einer 42-Stunden Woche ergibt sich daraus, wie viele Fälle von einem Richter oder Staatsanwalt mit vollem Pensum zu erledigen sind. Beispiel: Für die Bearbeitung einer Strafsache gegen Jugendliche (bis 18 Jahre) und Heranwachsende (bis 21 Jahre), wie der hiesige Vergewaltigungsfall, inklusive Verfassen der Anklageschrift und Teilnahme an der Hauptverhandlung werden dem Staatsanwalt 49 Minuten angerechnet (Quelle: Wikipedia). D.h. bei vollem Pensum muss er mehr als 10 solche Fälle täglich erledigen. Wegen "Mangelverteilung" sind es dann aber deutlich mehr. Dass er dadurch zu einem besonderen Freund gerichtlicher Absprachen wird, das liegt auf der Hand. Und dem Richter geht es ähnlich. Rechtsprechung und Ermittlungen materieller Wahrheit bleiben auf der Strecke.

Als Grund für die politische Verarmung der Justiz trotz ihrer zentralen Bedeutung für den Rechtsstaat werden von der politischen Mehrheit die angeblich immensen Kosten beklagt. Der Staat erhebt Steuern, um die staatlichen Aufgaben erledigen zu können. Dazu zählt auch die Justiz. Es dürfte für den Steuerzahler von besonderem Interesse sein, wie viel von den Steuergeldern, die er aufbringt, für die Justiz tatsächlich verwendet werden. Weil Justiz im Wesentlichen Landesjustiz ist, ist es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich:

In Bayern entfällt für alle Bayerischen Gerichte und Staatsanwaltschaften, sowie Justizvollzuganstalten und die für das Justizministerium anfallenden Kosten ein Anteil von 1,13 Prozent der von der bayerischen Bevölkerung entrichteten Steuergeldern. In Rheinland-Pfalz sind es 1,43 Prozent, in Mecklenburg-Vorpommern 1,35 Prozent, in Nordrhein-Westfallen 1,9 Prozent, in Hamburg 2,13 Prozent und in Berlin 2,03 Prozent.

Aus Gründen der Vereinfachung habe ich die in einem Bundesland anfallenden Steuergelder aus dem Produkt der Landesbevölkerung und der bundesdurchschnittlichen pro Kopf Jahressteuer (10.612,60 Euro) ermittelt.

Noch gravierender ist die kaum merkbare Belastung des Steuerzahlers durch  die Bundesjustiz. Auf sie entfällt ein Anteil von nur 0,03 Prozent. Das liegt daran, dass sie die Kosten zu zwei Drittel aus den Einnahmen decken kann. Von hoher Bedeutung sind dabei die Einnahmen des Patentamts in München.

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Sehr geehrter Herr Kolos,

danke für Ihre aufschlussreichen Ausführungen. Die meisten Menschen wissen nicht, dass es seit Jahren/Jahrzehnten diese Mängelverwaltung gibt. Und welche Auswirkungen das auf die Qualität der Urteile hat/haben muss.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

als frustrierend empfinde ich, dass mir nichts richtig Durchgreifendes einfallen will, was man dagegen tun könnte. Mir ist keine Partei bekannt, die eine Verstärkung der Justiz sich in ihr Programm geschrieben hat.

Die ständige Überbelastung der Richter berührt auch die Frage eines Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit. Denn sie können die Verfahren nicht so gestalten, wie sie das nach Gesetz in der Regel sollten und auch wollten. Könnte ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit aus Überbelastung Erfolg haben? Habe ich vor einigen Jahren beim AG Brühl in einer OWi-Verkehrssache versuchsweise gestellt. Bemerkenswert daran war, dass die Richterin nach der Verhandlung sich bei mir für den Antrag bedankt hat. Aber in der Sache hat es nichts geholfen, eigentlich wie erwartet. Sie unterbrach kurz die Sitzung, legte den Antrag ihrem Kollegen vor und kam wenige Minuten später mit dem Beschluss. Mein Antrag wurde pauschal abgelehnt, ohne auch nur mit einem einzigen Wort auf den Einwand der Überbelastung einzugehen. Weil das Urteil sehr milde ausfiel, habe ich die Sache auf sich beruhen lassen.

Beste Grüße

Waldemar Robert Kolos

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Ralph Knispel ist Oberstaatsanwalt und Leiter der Abteilung 278 (Kapitaldelikte) bei der StA Berlin.

Daneben ist er Vorsitzender der Vereinigung Berliner Staatsanwälte e.V.

https://www.vereinigung-berliner-staatsanwaelte.de/über-uns/vorstand/

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Umso peinlicher ist es, dass er einerseits den Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Justiz beklagt, andererseits diesen Vertrauensverlust  selbst befördert, indem er etwa dieses Urteil ohne zutreffende rechtliche Grundlage kritisiert.

Ein Deutscher wäre in dieser Situation wahrscheinlich gar nicht in U-Haft genommen worden, und dann mangels beweisbarkeit freigesprochen worden.

Insgesamt ging es um 6 Taten, die er alle gestehen musste: 

Im vorliegenden Fall ist der Vergewaltigungstatbestand dadurch erfüllt, dass der Täter mit mindestens einem Finger in die Vagina der Betroffenen eindrang, bevor es ihr gelang, ihn wegzustoßen, so steht es in der Anklageschrift, die dem SPIEGEL vorliegt.

Bewährung war hier wohl zu erwarten.

Chronologisch:

"Doch wenn er trank, war er ein anderer Mensch. 

Am 13. April 2019 küsste und befummelte er ein Mädchen unter der Kleidung auf einer Parkbank in der Nähe des Hauptbahnhofes, erst als sie ihn wegdrückte, hörte er auf. Er setzte sich dann zu einem anderen Mädchen, 16 Jahre alt, auch diese wies ihn mehrfach zurück. Sie vergewaltigte der damals 19-Jährige."

1x sex. Belästigung, 1 Vergewaltigung.

"Im Herbst desselben Jahres forderte er von einer Frau Oralverkehr an einer Bahnunterführung. Als sie ablehnte, wurde er aggressiv und die Frau gab nach."

Anhand dieser Beschreibung ist das schwer zu beurteilen, aber das wäre dann die dritte Tat. Wenn es nicht einvernehmlich war, sondern Nötigung, dann war es wohl eher eine Vergewaltigung. 

Im Winter 2021 betatschte er eine Bekannte in seiner Wohnung, die gleiche Frau bedrängte und küsste er im Winter 2021 nochmal. Anfang 2022 berührte er eine betrunkene Bekannte, die bei ihm schlief, mehrfach mit seinem Penis.

Dass er gewaltätig war oder Gewalt angedroht hat steht nirgends, so dass es auf den "entgegenstehenden Willen" & dessen Erkennbarkeit ankommen dürfte.

Weitere Probleme: die alkoholbedingte Inkompetenz, die Vorsatzfrage und die Möglichkeit dass es ein Missverständnis war.

Ich vermute ohne Geständnis hätte man wenig nachweisen können.

Die Justiz hat hier möglicherweise die Möglichkeit genutzt unter Inaussichtstellung der Weiterführung der U-Haft ein Geständnis zu erlangen, anstatt die Einzelsachverhalte rasch aufzuarbeiten.

Erziehungstechnisch ist daran nichts auszusetzen, aber eine 6-monatige Inhaftierung sollte schon objektiv begründet sein und nicht nur auf einem subjektiven Schuldbewusstsein beruhen, dass im sexuellen Bereich ja oft generisch vorliegt.

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Es ist eine interessante Auffassung, dass es für die Opfer vom Vorteil ist, nicht vor Gericht aussagen zu müssen, es aber kein Nachteil ist, den Täter direkt (nach den 6 Monaten) wieder auf offener Straße begegnen zu können. In beiden Fällen würden sich Opfer nochmal mit dem Geschehenen auseinander setzen müssen, aber nur bei letzterem besteht eine potenzielle Gefahr durch Rache des Täters.
Und natürlich hätte Welt in der Berichterstattung erwähnen müssen, dass es eine Strafe für den Täter war, dass er ein halbes Jahr lang keine Frauen sexuell missbrauchen konnte.

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Ich weiß nicht, was Sie mit dieser Polemik erreichen wollen? Niemand hat davon gesprochen oder geschrieben, dass es für die Opfer von Vorteil war, vor Gericht nicht aussagen zu müssen. Im Leitbeitrag oben heißt es:

"Das Geständnis ersparte den Zeuginnen ggf. unangenehme Vernehmungen vor Gericht".

Das ist eine objektive Tatsache ohne Wertung und Folge der gerichtlichen Absprache.

Wenn Sie der Meinung sind, die Jugendstrafe sei zu niedrig oder ihre Aussetzung zur Bewährung sei falsch, dann geben Sie sachliche Gründe dafür an, die nach dem Jugendstrafrecht für eine höhere Jugendstrafe sprechen oder gegen die positive Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung. Aus welchem erkennbaren Grund soll die verhängte Jugendstrafe, die verbüßte U-Haft und die Androhung, bei erneuter Straffälligkeit die Jugendstrafe absitzen zu müssen, dem Angeklagten nicht eine Warnung genug sein. Oder meinen Sie, das begangene Unrecht müsste einfach härter gesühnt werden?

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Dass es für die Opfer vom Vorteil ist nicht aussagen zu müssen ist genau der Grund warum es für Täter strafmildernd angesehen wird, die Taten zu gestehen. Das muss nicht explizit im Beitrag geschrieben werden, das ist bereits offensichtlich.

Zu argumentieren warum eine Strafe zu niedrig ist oder warum die Bewährung falsch sei, ergibt nicht viel Sinn, wenn diese im Rahmen des bestehenden Jugendstrafrechts erfolgen soll, wenn das Jugendstrafrecht, dessen Ziele und dessen Limitierungen bereits das Problem sind. Da drehen wir uns nur im Kreis.

Die Gefahr für eine Straftat eine Gefängnisstrafe auferlegt zu bekommen hat man von vornherein, auch ohne vorher  Bewährung bekommen zu haben. Dass das keine Wirkung auf den Täter hatte und die Strafen nicht verhindern konnte zeigt, dass es dem Täter zum Zeitpunkt der Tat egal war. Dass eine potentiell noch höhere Strafe beim nächsten Vergehen droht und das beim Täter auch Wirkung zeigt, basiert nicht auf Tatsachen, wenn der Täter davor schon gezeigt hat, dass ihm Strafen egal waren (sonst hätte er die Taten nicht begangen) und Studien zeigen, das Täter eh selten damit rechnen erwischt zu werden und nicht unbedingt ihre potenziellen Strafen bedenken.

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Ja, Herr Mark, so könnte man spekulieren. Oder sich daran halten, was relativ eindeutige Studienlage  ist: Die Rückfallquoten nach Bewährungsstrafen sind erheblich geringer als nach abgesessener Strafe. Ob das konkret auch für diesen Täter so ist, das können wir alle nicht wissen. Jugendgerichtshilfe und ihr folgend das Gericht haben es jedenfalls so eingeschätzt - ohne vorher eine Springerzeitung zu konsultieren. Dass die 6 Monate U-Haft, eine ausgesprochene Strafe von 22 Monaten und Bewährungsauflagen an der vormaligen Einstellung, solches Verhalten werde schon nicht angezeigt oder bestraft, nichts geändert haben, halte ich für eher abwegig. Ich kenne die Auffassung, dass Straftäter, zumal Sexualstraftäter sich nicht ändern (können oder wollen). Nur trifft diese Ansicht eben nur einen Teil der Realität. Dies im Einzelfall einzuschätzen, ist Sache der Jugendgerichtshilfe und des Gerichts. Pauschale Annahmen sind weniger bedeutsam.

Wenn man bereits wie Sie das Jugendstrafrecht für das Problem sieht, dann ist das aber eine an den Gesetzgeber gerichtete Kritik, nicht an die Justiz, die sich an das geltende Jugendstrafrecht halten muss. Auch die Kritik an der Absprachenpraxis, insbesondere bei Sexualdelikten und schweren Straftaten richtet sich an die Politik und nicht an die Justiz, die als rechtsstaatliches Kontrollorgan von der Politik seit Jahrzehnten finanziell so unzureichend ausgestattet wird, dass sie sich gerade noch so am Rande der Existenz einer funktionierenden Rechtspflege befindet, und das vor allem mit Hilfe der gerichtlichen Absprachen. Diese führen in der Öffentlichkeit aber leicht zu Verunsicherungen und Misstrauen in die Justiz, erst recht, wenn sie von der Presse völlig unsachlich skandalisiert werden. Von den Zwängen der Justiz, die sie aber von der politischen Führung der Länder und des Bundes auferlegt bekommt, redet und schreibt keiner. Die politischen Verantwortlichen für die katastrophalen Zustände in der Justiz werden verschwiegen.

Vermutlich wird man in Berlin aber mit dem Jugendstrafrecht und der Wirksamkeit seiner Mittel auch eine andere Erfahrung machen, als in Regensburg.

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Gast schrieb:
Die Gefahr für eine Straftat eine Gefängnisstrafe auferlegt zu bekommen hat man von vornherein, auch ohne vorher  Bewährung bekommen zu haben. Dass das keine Wirkung auf den Täter hatte und die Strafen nicht verhindern konnte zeigt, dass es dem Täter zum Zeitpunkt der Tat egal war. Dass eine potentiell noch höhere Strafe beim nächsten Vergehen droht und das beim Täter auch Wirkung zeigt, basiert nicht auf Tatsachen, wenn der Täter davor schon gezeigt hat, dass ihm Strafen egal waren (sonst hätte er die Taten nicht begangen) und Studien zeigen, das Täter eh selten damit rechnen erwischt zu werden und nicht unbedingt ihre potenziellen Strafen bedenken.

Denkbar wäre vielleicht auch, dass er nicht wusste, dass es sich um Straftaten handelt. Zum Zeitpunkt seiner Ersteinreise waren die ihm vorgeworfenen Tatbestände wohl noch legal. 

Sexuelle Belästigung und sexueller Übergriff sind Strafbestände die es erst seit der Reform des Sexualstrafrechts in 2016 gibt. Wahrscheinlich wirkt es sich im Diskurs auch ungünstig aus, dass viele bei dem Begriff Vergewaltigung noch an den alten § 177 denken und "bloß unerwünschtes petting" nicht unbedingt dazurechnen. Voraussetzung einer Vergewaltigung war damals, dass das Opfer durch Gewalt, Drohung, etc zur Duldung (oder Vornahme) sexueller Handlungen genötigt wird. Da das Opfer den Täter erfolgreich weggeschubst hat lag hier wohl keine Duldung vor. Seit 2016 knüpft der § 177 primär an den entgegenstehenden Willen des Opfers an, so dass der Tatbestand offenbar auch durch "einfaches handeln" (d. h. ohne Nötigung oder Gewalt) realisiert werden kann.

Rückblickend betrachtet klingt das allerdings schon nach einer Strafbarkeitslücke. 

Vermutlich waren die ihm vorgeworfenen Handlungen zum Zeitpunkt seiner Ersteinreise nicht legal, sondern wurde nach anderen Vorschriften bestraft.

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Der Tatbestand der Vergewaltigung ist als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung geregelt. Der Nötigungstatbestand muss also erfüllt sein, mitunter Gewalt angewendet werden. Hätte der Täter dem Opfer bloß in den Schritt gefasst, dann wäre es bei der sexuellen Nötigung geblieben. Durch die vaginale Penetration mit dem Finger ist es aber Vergewaltigung.

Sicher kann man streiten, ob die gesetzliche Voraussetzung der Vergleichbarkeit mit dem Beischlaf vorhanden ist. Bis Ende der 90er haben Gerichte diese Vergleichbarkeit und damit Vergewaltigung abgelehnt (der Wortlaut war schon damals wie heute). Seitdem der BGH die Vergleichbarkeit von Beischlaf mit der vaginalen Penetration mit dem Finger bejaht hat, ist die Rechtslage ziemlich klar. Aber immer noch wissen das nur wenige Menschen. Wenn in den Medien von Vergewaltigung die Rede ist, dann denken die meisten an mit Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehr. Diese Vorstellung der Allgemeinheit erleichtert dann die Skandalisierung des Falls.

Ich möchte die vaginale Penetration mit dem Finger nicht herunterspielen. Aber ich denke, dass auch in der allgemeinen Meinung dadurch ein deutlich geringeres Unrecht begangen wird, als durch mit Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehr. Auch im Erwachsenenstrafrecht kann bei dieser Tatbegehung die Mindeststrafe von zwei Jahren in Betracht kommen. Strafmilderung wegen vermeidbaren Verbotsirrtums wäre auch denkbar und bei positiver Sozialprognose auch Bewährung.

Für strafschärfend sehe ich aber, dass die Tat auf der Bank in einem öffentlichen Park verübt wurde. Denn die Erniedrigung des Opfers nimmt dadurch zu.

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„Zur hier erforderlich werdenden Sozialprognose  wurden – in der Tat erstaunliche -  Tatsachen angeführt, die bei diesem Täter, abgesehen von seinem bisherigen sexualbezogenen Verhalten, ein eher günstiges Bild ergeben. Er hat sich trotz der Widrigkeiten, die sich aus seiner Fluchtgeschichte ergeben, gut integriert, was seine Schul-, Ausbildungs-, Arbeits- und Wohnsituation angeht und hat sich zudem auch sozial engagiert.“

Den Begriff „sexualbezogenes Verhalten“ empfinde ich als stark euphemistisch, ja gerade zu verniedlichend.

Es geht um insgesamt 5 sexuelle Übergriffe zwischen 2019 und 2022. Ob die aus 2022 auch unter das Jugendstrafrecht fällt, sei mal dahingestellt. Als gut integriert kann man so eine Person jedenfalls nicht bezeichnen, seit 2019 sexuell übergriffig ist. Da bringt es auch nichts, wenn der Richter auch noch die 1,0 im Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses erwähnt  (bizarrer Zusammenhang zur Straftat). In 2023 war er ja weitgehend in Untersuchungshaft - immerhin ein Schutzzeitraum für weiter potentielle Opfer.

Auch die positive Prognose ist unverständlich. Vielmehr scheint es sich um ein verfestigtes und unkontrollierbrares Triebverhalten zu handeln, das irgendwann weitere Übergriffe erwarten lässt. Hier wäre zumindest eine verpflichtende Verhaltenstherpie angemessen gewesen, anstatt es ursachenmäßig auf den Alkoholkonum zu beschränken. Dann müsste ja in Deutschland die Vergewaltigung von Frauen eine Pandemie deutlich höheren Ausmaßes als Corona darstellen.

Auch wird der Schutz der Mädchen als Grund für den „Deal“ angeführt - das Opfer aus 2019 soll sich bis heute noch in psychologischer Behandlung befinden.

All die hier sicherlich differenzierter und vollständiger als in den üblichen Medien aufgeführten Sachverhalte und Hintergrundinformationen erwecken doch auch ein mal mehr den Eindruck, dass in Deutschland der Täterschutz deutlich schwerer als der Opferschutz wiegt. Das Angebot einer „freiwilligen“ „Entschädigung“ von 2500 € durch den Täter lehnte das Opfer nachvollziehbarer Weise ab.

Und nebenher:

Wie kann es sein, dass jemand, der sich selbst als im Heimatland verfolgt betrachtet (von der Taliban? Oder von wem sonst?) in 2023 (!) auf Heimatlandbesuch weilt. Auch dieser Umstand deutet doch weniger auf eine erfolgreiche Integration hin, als auf Opportunismus und Egoismus. Nicht gesichert ist nach meinen Informationen auch das tatsächliche Alter des Afghanen. Hier liegen keine verlässlichen Dokumente vor.

Abgesehen von den juristischen Hintergründen. Dem natürlichen Rechtsempfinden stößt diese Geschichte in jedem Fall äußerst übel auf. Kein Wunder, dass sich die Presse auf so eine „Story“stürzt, die dem derzeit aus multiplen Gründen heraus angeschlagenen Staatsvertrauen einen weiteren Schlag versetzt.

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"Es geht um insgesamt 5 sexuelle Übergriffe zwischen 2019 und 2022."

Woher wissen Sie das?

Professor Müller schreibt im Leitbeitrag (aus wie immer sicherer Quelle): "wegen sexueller Übergriffe in drei Fällen sowie sex. Belästigung in zwei Fällen".

Als Reaktion auf die Silvesternacht in Köln hat der Gesetzgeber diese Straftatbestände Ende 2016 neu eingeführt. Ob diese Neuregelung in der breiten Bevölkerung schon angekommen ist, darüber darf man zweifeln. Die allgemeine Unkenntnis dürfte sich aber kaum negativ auswirken, denn auch vor der Neuregelung haben sich diese Taten auch schon vor 2016 aus vielen guten Gründen von selbst verboten. Es gab und gibt aber Zeitgenossen, insbesondere unter Jugendlichen und Heranwachsenden, die in diesem Punkt offensichtlich eine andere Haltung haben, aus welchen Gründen auch immer. Es ist vor allem wichtig, dass man gerade ihnen die Neuregelung sowie das darin enthaltene Unrecht vermittelt und das ihnen stets präsent ist. Im hiesigen Fall, denke ich, erscheinen 6 Monate U-Haft und 22 Monate Jugendstrafe zur Bewährung eindringlich genug.

"Auch die positive Prognose ist unverständlich. Vielmehr scheint es sich um ein verfestigtes und unkontrollierbrares Triebverhalten zu handeln, das irgendwann weitere Übergriffe erwarten lässt."

Ist das jetzt nur so ein Gefühl oder gibt es dazu irgendeinen greifbaren Anhalt?

"erwecken doch auch ein mal mehr den Eindruck, dass in Deutschland der Täterschutz deutlich schwerer als der Opferschutz wiegt."

Ich habe überhaupt nicht den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht den Angeklagten in Watte gepackt hätten. Gemessen am Jugendstrafrecht ist er m.E. ziemlich hart behandelt worden. Jugendstrafe ist die härteste Sanktionsform und setzt die besondere Schwere der Schuld voraus. Der Vorsitzende wäre nicht zu beneiden gewesen, wenn er diese rechtsfehlerfrei im Urteil hätte begründen müssen. Und 6 Monate U-Haft, das ist im Rahmen des Jugendstrafrechts ziemlich hart.

Ich kann auch nicht erkennen, wo der Opferschutz zu kurz gekommen sein soll, so dass man die Nebenklage missen wollte.

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Sehr geehrter Herr Wiegand, 

danke für Ihren Kommentar.
Sie schreiben:

Es geht um insgesamt 5 sexuelle Übergriffe zwischen 2019 und 2022.

Meine Quelle ist die Anklageschrift, deren Tavorwürfe und rechtl. Würdigung vom Angeklagten in seinem Geständnis eingeräumt wurden. Danach handelte es sich um eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 Nr.1, 6 S.2 Nr.1), um drei sex. Übergriffe (§ 177 Abs.1) und zwei sex. Belästigungen (§ 184 i Abs.1, Abs.3), also insgeamt um sechs Vorfälle unterschiedlichen Gewichts.

Ob die aus 2022 auch unter das Jugendstrafrecht fällt, sei mal dahingestellt.

Als Einzeltaten würden sie nicht mehr unter das Jugendstrafrecht fallen. Aber das Gesetz schreibt in § 32 JGG vor, was gilt, wenn Taten aus verschiedenen Altersgruppen angeklagt sind: Dann wird einheitlich das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet. Darüber entscheidet der Schwerpunkt der vorgeworfenen Taten. Der liegt hier eindeutig bei den beiden schwerwiegendsten Taten im Jahr 2019, bei denen nach § 105 Abs.1 JGG Jugendstrafrecht angewendet wurde.

Als gut integriert kann man so eine Person jedenfalls nicht bezeichnen, seit 2019 sexuell übergriffig ist. Da bringt es auch nichts, wenn der Richter auch noch die 1,0 im Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses erwähnt  (bizarrer Zusammenhang zur Straftat). In 2023 war er ja weitgehend in Untersuchungshaft - immerhin ein Schutzzeitraum für weiter potentielle Opfer.

Bei der Sozialprognose/Legalprognose, die für die Anwendung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 21 JGG) erforderlich ist, zählt nicht die Tatbegehung selbst, denn sonst könnte fast niemals Bewährung gewährt werden. Es zählen vielmehr Aspekte, die zum Teil nichts mit der Tat zu tun haben - siehe Gesetz (§ 21 Abs.1 JGG): "namentlich die Persönlichkeit ... sein Vorleben ..  die Umstände seiner Tat ... sein Verhalten nach der Tat ... seine Lebensverhältnisse" - nach einschlägiger Rechtsprechung sind mit Persönlichkeit bzw. Lebensverhältnissen auch gemient der "Leistungs- Sozial - und Freizeitbereich". Insofern ist es ganz regelmäßig wichtig, ob der Verurteilte berufstätig ist, ob er einen Schulabschluss hat (auch wie gut dieser ist), ob etwa weitere Bindungen bestehen, ob er sich sozial engagiert etc. Was ist daran "bizarr"?

Auch die positive Prognose ist unverständlich. Vielmehr scheint es sich um ein verfestigtes und unkontrollierbrares Triebverhalten zu handeln, das irgendwann weitere Übergriffe erwarten lässt. Hier wäre zumindest eine verpflichtende Verhaltenstherpie angemessen gewesen, anstatt es ursachenmäßig auf den Alkoholkonum zu beschränken. Dann müsste ja in Deutschland die Vergewaltigung von Frauen eine Pandemie deutlich höheren Ausmaßes als Corona darstellen.

Die zwei im Jahr  2022 begangenen Taten sind erst seit 2016 überhaupt (als sexuelle Belästigung) strafbar. Zuvor war dann Ihrer Auffassung nach die ganze deutsche Gesellschaft "schlecht integriert"? Oder viele der vor 2016 in dieser Weise (unverschämt aber straflos) übergriffigen Personen hatten damals ein "verfestigtes und unkontrollierbares Triebverhalten"? Es ging eben nicht um Vergewaltigung, sondern um Fälle "sexueller Belästigung" - und die können/konnten in den Jahrzehnten vor 2016 möglicherweise zahlenmäßig mit der Corona-Pandemie konkurrieren, auch wenn ich Ihren Vergleich ehrlich gesagt für ziemlich "bizarr" halte. Auch ein Zusammenhang mit enthemmendem Alkoholkonsum ist hier in einer großen Zahl der Fälle solcher Belästigungen zu beobachten.

All die hier sicherlich differenzierter und vollständiger als in den üblichen Medien aufgeführten Sachverhalte und Hintergrundinformationen erwecken doch auch ein mal mehr den Eindruck, dass in Deutschland der Täterschutz deutlich schwerer als der Opferschutz wiegt. Das Angebot einer „freiwilligen“ „Entschädigung“ von 2500 € durch den Täter lehnte das Opfer nachvollziehbarer Weise ab.

Das Strafrecht kann Kriminalität nicht verhindern, insofern liegt der Ansatz, das Strafrecht solle primär "Opferschutz"  bedeuten, neben der Sache. Selbstverständlich betreibt das Strafrecht keinen Täterschutz, aber Bestrafung hat Rechtsstaatlichkeit zur Voraussetzung und soll damit u.a. einer etwa von den Springerzeitungen propagierten "Kopf-Ab"-Mentalität entgegenwirken. Der faktische bzw. indirekte Opferschutz des Jugendstrafrechts besteht darin, künftigen Straftaten eines Verurteilten durch erzieherische Maßnahmen entgegenzuwirken. Es ist nachvollziehbar, dass das Opfer eine Geldleistung ablehnt, ja. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche - wenn auch ungeschickt erscheinende - Entschuldigungsgeste nicht doch relevant sein kann.

Wie kann es sein, dass jemand, der sich selbst als im Heimatland verfolgt betrachtet (von der Taliban? Oder von wem sonst?) in 2023 (!) auf Heimatlandbesuch weilt. Auch dieser Umstand deutet doch weniger auf eine erfolgreiche Integration hin, als auf Opportunismus und Egoismus.

Weder die Fluchtgründe 2015 noch die Gründe für die Rückkehr in sein Heimatland 2022 sind mir bekannt. Es handelt sich, soweit ich weiß, um Spekulationen der notorisch unzuverlässigen Springerzeitungen.

"Opportunismus und Egoismus" sind in unserer Gesellschaft so weit verbreitet (und geradezu willkommener Motor unseres Wirtschaftssystems), dass ich diese nicht als Argumente gegen Integration gelten lassen würde.

Nicht gesichert ist nach meinen Informationen auch das tatsächliche Alter des Afghanen. Hier liegen keine verlässlichen Dokumente vor.

Das mag sein - ich kenne die Tatsachen dazu nicht, aber im Strafverfahren (für die Anwendung des § 105 Abs.1 JGG)  gilt bei ungesicherten Tatsachen ohnehin "in dubio pro reo".

Dem natürlichen Rechtsempfinden stößt diese Geschichte in jedem Fall äußerst übel auf.

Nachdem ich diesen Beitrag geschrieben habe, haben viele Menschen anders reagiert. Ihr "natürliches" Rechtsempfinden war nämlich zuvor von Fehlinformationen stark beeinflusst und wurde dann durch die ergänzenden Informationen korrigiert. Im Übrigen: Dass "Empfindungen" und Rechtspraxis gelegentlich auseinanderlaufen, ist geradezu die Legitimation für die Professionalisierung der Rechtsanwendung.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

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