EuGH zum AGG-Hopping

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.08.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht56|16241 Aufrufe

In einem der meist diskutierten Beiträge des vergangenen Jahres hatte ich hier über die Vorlage des BAG zum EuGH in Sachen "rechtsmissbräuchliche AGG-Entschädigungsklagen" berichtet. Jetzt hat der EuGH sein Urteil verkündet: Wer sich nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, kann bei diskriminierender Absage keine Entschädigung beanspruchen. Die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts

sind dahin auszulegen, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann.

Das klingt auf den ersten Blick nach einer deutlichen Niederlage für den Kläger, und so ist das Urteil in der Tagespresse auch überwiegend verstanden worden. Allerdings lässt der EuGH durchblicken, dass er von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage nicht vollends überzeugt ist. Schon eingangs seiner Entscheidungsgründe betont er ausdrücklich, dass er für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts nicht zuständig sei, sondern dies allein in die Kompetenz der nationalen Gerichte falle (Rn. 27). "Folglich sind die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts auf der Grundlage der Sachverhaltsangaben in der Vorlageentscheidung zu beantworten." (Rn. 28). Das kann man durchaus als Distanzierung verstehen. Und zum Schluss stellt er dann hohe Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage nach Unionsrecht auf:

Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts – soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird – festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (...). Ließe sich zum einen objektiv feststellen, dass trotz formaler Einhaltung der in den Richtlinien 2000/78 und 2006/54 vorgesehenen Bedingungen der Zweck dieser Richtlinien nicht erreicht wurde, und zum anderen, dass Herr Kratzer eine Scheinbewerbung um eine Stelle mit dem wesentlichen Ziel eingereicht hat, nicht diese Stelle anzutreten, sondern sich auf den durch diese Richtlinien gewährten Schutz zu berufen, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen – was zu prüfen Sache des vorlegende Gerichts ist –, wäre somit anzunehmen, dass sich Herr Kratzer missbräuchlich auf diesen Schutz beruft. (Rn. 42 f.)

Die Sache ist also mitnichten bereits erledigt, auch infolge personeller Veränderungen beim BAG: Zwei der drei Berufsrichter des 8. Senats, die im vergangenen Jahr den Vorlagebeschluss gefasst hatten, sind inzwischen im Ruhestand.

EuGH, Urt. vom 28.7.2016 - C-423/15 (Kratzer), BeckRS 2016, 81746

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56 Kommentare

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Dieses neue BAG-Urteil würde ich jetzt mal ganz salopp als "Kracher" bezeichnen:

Daß die "objektive Eignung" keine Rolle mehr spielen soll, erscheint auf den ersten Blick merkwürdig, auf dem zweiten Blick jedoch passt es sich an die realen Begebenheiten des Arbeitsmarkts an.

Viele Stellenbeschreibungen stellen immens hohe Erwartungen, die im Ergebnis dann doch niemand erfüllen kann. Gerade in der hier einschlägigen Branche ist das irgendwie evident. Gerade in großen Rechtsanwaltskanzleien wird immer so getan, als ob dort nur Top-Juristen arbeiten würden. So sehen dann auch die Stellenausschreibungen aus (zweimal vollbefriedigend, Promotion, LL.M. etc.). Dies mag sicherlich dem Umstand geschuldet sein, dass man seinen potentiellen oder bestehenden Mandanten vorgaukeln muss, dass die Stundensätze entsprechend hoch sein müssen, um diese vermeintlich hochqualifizierten Rechtsanwälte bezahlten zu können. Eingestellt werden dann dort doch immer wieder zweit -oder gar drittklassige Juristen. Man wundert sich dann immer wieder beispielsweise vor Gericht wie diese vermeintlich hochqualifizierten Rechtsanwälte tatsächlich agieren und dass dann dort elementarste Rechtskenntnisse fehlen.

 

Insoweit wäre es beispielsweise begrüßenswert, wenn das BAG erwarten würde, daß der Arbeitgeber, der sich auf eine vermeintlich hohe Qualifikation der in Frage kommenden Bewerber beruft, dann auch darlegen müsste, daß er tatsächlich nur solche vermeintlich hochqualifizierten Bewerber in die engere Auswahl einbezogen hatte.

 

Auch die Thematik "Rechtsmissbrauch" scheint beim BAG nach dem kürzlich ergangenen EuGH-Urteil richtig eingeordnet zu werden. Nachdem in der Presse dieses Urteil von Seiten einiger Arbeitgeberinteressensverbänden gefeiert wurde, dürfte sich dies nunmehr als "Phyrrhus-Sieg" entpuppen.

Wenn das BAG jetzt sagt, daß noch nicht einmal die Tatsache, dass sich jemand ausschließlich auf diskriminierende Stellenausschreibungen beworben hat, ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sei, dann muss man sich fragen, welche Fälle dann überhaupt noch denkbar wären. Das BAG schränkt dann offenbar nochmals ein, daß eine andere Motivation als Erlangung einer Entschädigung überhaupt nicht denkbar sein darf.

 

Diese Feststellung gehen konform mit den Festellungen des EuGHs diesbezüglich. Man wird das Urteil, sofern es dann veröffentlicht werden wird, vollumfänglich analysieren müssen.

 

@Prof.Dr. Rolfs:

 

Würden Sie, falls möglich, dieses Urteil (nicht nur fragmentarisch), das angeblich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung beinhalten soll, zur Diskussion stellen?

 

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Wenn man nicht mehr objektiv geeignet sein muss: kann sich jetzt auch der gelernte 50 jährige Einzelhandelskaufmann auf die Anzeige einer Anwaltskanzlei bewerben , mit der ein Rechtsanwalt für ein junges dynamisches Team gesucht wird, und bei Ablehnung die Entschädigung einstreichen?
 

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