VG Köln zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 23.07.2014

Das Verwaltungsgericht Köln hat gestern das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn verpflichtet, neu über mehrere Anträge auf Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken zu entscheiden.

Zur Vorgeschichte:

Die Antragsteller begehren den Eigenbau von Cannabis zur Behandlung ihrer chronischen Schmerzen. Sie besitzen bereits eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Medizinalcannabis in einer deutschen Apotheke. Die Antragsteller argumenieren, sie könnten sich den teuren Medizinalcannabis (z.B. die in den Niederlanden hergestellte Sorte Bedrocan) nicht leisten; die Krankenkasse übernehme die Kosten nicht. Sie wollen das Cannabis daher selbst anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums verarbeiten. Das BfArM hatte die Anträge abgelehnt.

Die Entscheidung des VG Köln:

Die Klagen gegen die ablehnende Entscheidung des VG Köln hatten (zum Teil) Erfolg. Das BfArM muss nun neu über die Anträge entscheiden. Ausweislich der Pressemitteilung des VG Köln weist das Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In den Verfahren, die das BfArM neu zu entscheiden hat, seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne in diesen Fällen beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnte das BfArM durch Auflagen bestimmen (s. Pressemitteilung des VG Köln von 22. Juli 2014).

Zum rechtlichen Hintergrund:

Nach § 3 Abs. 1 BtMG benötigt grundsätzlich jeder, der mit Betäubungsmitteln umgehen möchte, eine Erlaubnis des BfArM. Ausnahmen hiervon, z.B. bei Ärzten oder Apothekern, sieht § 4 BtMG vor. Das BfArM kann zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken für den Umgang mit Betäubungsmitteln der Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, darunter auch Cannabis) nach § 3 Abs. 2 BtMG ausnahmsweise eine Erlaubnis erteilen. Auch die notwendige medizinische Versorgung einzelner oder mehrerer Patienten mit Cannabisprodukten zu therapeutischen Zwecken kann ein solches öffentliches Interesse darstellen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 3 Rn. 58 ff.).

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3 Kommentare

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Ich habe mich noch nicht entschieden, was der größere Skandal ist: dass die Krankenkassen die einzigen Schmerzmittel, die den Klägern helfen würden, nicht bezahlen wollen (hallo Art. 1 GG, jemand zuhause?) oder dass das BfArM die 160% Gewinnspanne für die gesetzlich zugelassenen Drogenhändler sichern wollte (Preis für Bedrocan in holländischen Apotheken: ca. 6 Euro pro Gramm, in deutschen: ca. 16 Euro).

Was ist Ihre Meinung dazu, Herr Patzak?

Mich würde interessieren, welche Sicherungsmaßnahmen das BfArM nun fordern wird. Aus der Werbung der Tresorhersteller ist mir bekannt, dass ein Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad I nach Euronorm für kleine BtM-Mengen von Ärzten und Apotheken im Regelfall ausreichend ist.

 

Aber der Anbau von Cannabis lässt sich wohl schlecht in einem solchen gesicherten Behältnis (Tresor) durchführen. Eine ganze Wohnung oder auch nur ein einziger Raum ist wohl nur mit vielen tausend Euro auf ein vergleichbares Schutzniveau zu bringen.

 

Kennt jemand die einschlägigen Anforderungen?

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Wenn ich den Spiegel-Artikel richtig interpretiere, reicht ein zusätzliches, abschließbares Zimmer, so dass Besucher nicht ohne Weiteres Zugang erhalten können. (Und mit sehr wenig Recherche findet man heraus, dass der Anbau in Schränken sehr wohl möglich ist und in gewissen Kreisen auch empfohlen wird.)

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