Identitätsgrundsatz greift bei unterschiedlichen Vermögenpositionen nicht
von , veröffentlicht am 26.04.2014Mit der Streitwertfestsetzung bei einer Widerklage hat sich der BGH im Beschluss vom 11.03.2014 – VIII ZR 261/12 -befasst. Grundsätzlich sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist aber nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Nach dem BGH findet aber § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen.
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA Christian Hä... kommentiert am Permanenter Link
Ich glaube das Aktenzeichen lautet: VIII ZR 261/12 ;-)
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Danke für den zutreffenden Hinweis, ich habe es korrigiert