Identitätsgrundsatz greift bei unterschiedlichen Vermögenpositionen nicht
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit der Streitwertfestsetzung bei einer Widerklage hat sich der BGH im Beschluss vom 11.03.2014 – VIII ZR 261/12 -befasst. Grundsätzlich sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist aber nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Nach dem BGH findet aber § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen.