Änderung des BtMG tritt in Kraft: 27. BtMÄndVO führt zur Unterstellung von 23 Neuen Psychoaktiven Substanzen (NPS), 2 Benzodiazepinen und einem Amphetamin-Derivat

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 20.07.2013

Am 17.07.2013 trat die 27. BtMÄndVO in Kraft, nachdem sie am 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war (BGBl. I, S. 2274). Durch sie werden zum einen 23 sog. Neue Psychoaktive Substanzen (NPS, auch Legal Highs genannt), z.B. JWH-307, UR-144 oder Pentedron, dem BtMG unterstellt. Seit dem Jahr 2009 sind damit 56 dieser Designerdrogen als Betäubungsmittel eingestuft worden (s. auch meinen Blog-Beitrag vom 24.05.2013).

Des Weiteren werden das Amphetamin-Derivat Lisdexamfetamin sowie die Benzodiazepine Etizolam und Phenazepam neu als verschreibungsfähige Betäubungsmittel in Anlage III des BtMG aufgenommen.

Zu Lisdexamfetamin heißt es in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 434/13):

Der Stoff Lisdexamfetamin wurde in einem europäischen Anerkennungsverfahren (DCP) kürzlich auch in Deutschland als Arzneimittel zur Behandlung von ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom) zugelassen. Dieses Arzneimittel kann eingesetzt werden, wenn sich andere therapeutische Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben, wie z.B. eine Behandlung mit Methylphenidat (z.B. Ritalin®, Medikinet®). Da Lisdexamfetamin, wie weitere zur Behandlung von ADHS zugelassene betäubungsmittelhaltige Arzneimittel, über ein entsprechendes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential verfügt, ist eine rechtzeitige Unterstellung unter die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften geboten. Bei Missbrauch kann es zu Toleranzentwicklung, starker psychischer Abhängigkeit und schwerer sozialer Normabweichung kommen.“

Die Unterstellung von Etizolam und Phenazepam wird wie folgt begründet:

„Etizolam gehört wie die bereits dem BtMG unterstellten Benzodiazepine Brotizolam und Clotiazepam zur Gruppe der Thienodiazepine und hat angstlösende, antiepileptische, hypnotische, sedierende und muskelrelaxierende Effekte. Etizolam zählt zu den kurzwirkenden Benzodiazepinen mit einer etwa 10-fach stärkeren Wirkung als Diazepam. Sein Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential ist mit dem anderer Benzodiazepine vergleichbar. Etizolam tritt zunehmend in der Drogenszene in Erscheinung und wird in verschiedenen Internetportalen angeboten. In Deutschland sind bislang keine Arzneimittel mit dem Wirkstoff Etizolam zugelassen. Phenazepam ist ein psychotroper Stoff aus der Klasse der 1,4-Benzodiazepine mit angstlösender, antiepileptischer, hypnotischer, sedierender und muskelrelaxierender Wirkung. In Litauen, Lettland, Estland und Russland sind Arzneimittel mit dem Wirkstoff Phenazepam zugelassen. Sie werden dort als Sedativa bei chirurgischen Eingriffen, als Antiepileptika, zur Behandlung einer Alkoholentzugssymptomatik und zur Behandlung von Angststörungen angewendet. Phenazepam ist in diesen Ländern in Tablettenform und als Injektionslösung verfügbar. In Deutschland sind bislang keine Arzneimittel mit dem Wirkstoff Phenazepam zugelassen. Das Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential ist durch seine beruhigende und angstlösende Wirkung mit dem anderer Benzodiazepine vergleichbar. Phenazepam tritt zunehmend in der Drogenszene auch in Deutschland in Erscheinung.“

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen