EU-Führerschein: Was der Führerscheininhaber im Strafverfahren sagt ist doch egal!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.06.2013

Ich muss es zugeben - den Überblick zu Fragen rund um den so genannten Führerscheintourismus zu behalten ist schwierig. Insbesondere die EuGH-Entscheidungen sind kaum zu verstehen, obwohl sie doch eigentlich einfach verständliche Vorgaben machen sollten. Da ist es ganz schön, wenn man so einen klar formulierten Leitsatz wie den hier findet:

Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten zum fehlenden Wohnsitz im einen EU-Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat stehen unbestreitbaren Informationen des Aussstellerstaates i. S. d. § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht gleich (entgegen OLG München, Beschl. v. 05.04.2012 - 4 St RR 30/12).

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.03.2013 - 1 Ss 222/12    BeckRS 2013, 05212

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1 Kommentar

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Nun denn. Um diesen Leitsatz zu verstehen, muss man aber erstmal wissen, welche Bedeutung unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates haben ... Insbesondere, wenn man es als "Was der Führerscheininhaber im Strafverfahren sagt ist doch egal!" übersetzen will ...

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