EU-Führerschein: Was der Führerscheininhaber im Strafverfahren sagt ist doch egal!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ich muss es zugeben - den Überblick zu Fragen rund um den so genannten Führerscheintourismus zu behalten ist schwierig. Insbesondere die EuGH-Entscheidungen sind kaum zu verstehen, obwohl sie doch eigentlich einfach verständliche Vorgaben machen sollten. Da ist es ganz schön, wenn man so einen klar formulierten Leitsatz wie den hier findet:
Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten zum fehlenden Wohnsitz im einen EU-Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat stehen unbestreitbaren Informationen des Aussstellerstaates i. S. d. § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht gleich (entgegen OLG München, Beschl. v. 05.04.2012 - 4 St RR 30/12).
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.03.2013 - 1 Ss 222/12 BeckRS 2013, 05212