Sprachlos in Brandenburg

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.07.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht9|5234 Aufrufe

 

Zur Kindeswohlprüfung nochmal das OLG Brandenburg - allerdings ein anderer Senat und zur Frage der Mitsorge eines nichtehelichen Vaters:

Zwar dient es grundsätzlich dem Wohl eines Kindes, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es Verantwortung tragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind - wie hier - zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat und wenn sich beide um das Kind kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist allerdings nur möglich, wenn zwischen den Eltern nicht nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht, sondern wenn sie kooperationsfähig und -bereit sind und über eine angemessene Kommunikationsbasis verfügen. Entgegen der Auffassung des Vaters und auch des Amtsgerichts sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben.

Nach dem vom Senat bei der Anhörung der Beteiligten gewonnenen Eindruck bestehen gegenwärtig bei beiden Elternteilen so erhebliche Vorbehalte gegen den jeweils anderen, dass sie ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindeswohls ausschließen. Die Mutter macht dem Vater seinen Umgang mit Alkohol und Zigaretten zum Vorwurf. Sie lehnt Kontakte mit ihm aufgrund ihrer negativen Erfahrungen in der Vergangenheit ab. Der Vater „missbrauche“ jeden direkten Kontakt, insbesondere einen solchen unter vier Augen, um sie zu beleidigen, zu bedrohen oder in sonstiger Weise einzuschüchtern.

Der Vater macht der Mutter seinerseits Vorhaltungen soweit es um ihre Einbeziehung von Dritten beim Abholen oder Bringen von D. aus der bzw. in die Kindertagesstätte sowie bei seiner Entgegennahme nach dem Besuchswochenende mit ihm geht. Ferner hat er gegenüber dem Jugendamt geäußert, D. vermittle den Eindruck, dass es ihm bei der Mutter nicht gut gehe. Diese Befürchtung entbehrt nach den Angaben und Berichten des Jugendamts, der Verfahrensbeiständin und der von D. besuchten Kita jeder Grundlage.

Ferner gibt es zwischen den beteiligten Eltern derzeit keine Gesprächsbasis. Seit dem Gesprächstermin bei der A. am 5.9.2011 gehen die Eltern im Wesentlichen „sprachlos“ miteinander um. Eine Kommunikation zwischen ihnen findet seither praktisch nicht mehr statt. Es wurden im Rahmen des Umzugs der Mutter nach Be. lediglich hinsichtlich der Organisation des Umgangs vereinzelte SMS zwischen ihnen ausgetauscht. Dies stellt jedoch keine echte (aktive) Kommunikation dar, zumal die vorgenommenen Umgangsänderungen den Wünschen des Vaters entsprochen haben. Tatsächlich relevante Fragen betreffend die Kindeswohlbelange waren damit nicht verbunden. Die Sprachlosigkeit der Eltern geht so weit, dass nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin beide nicht einmal zu einem Gruß im Rahmen der Übergabe von D. am 2.6.2012 in der Lage waren. Dies ist umso bemerkenswerter, als die entsprechenden Zusammentreffen im Beisein der Verfahrensbeiständin stattgefunden haben und gerade auch der Vater mit Blick auf das Beschwerdeverfahren und die vom Bundesverfassungsgericht für die gemeinsame elterliche Sorge hervorgehobene Bedeutung einer angemessenen Kommunikation zwischen den Eltern weiß.

Um das gemeinsame Sorgerecht ausüben zu können, müssen die Eltern in der Lage sein, miteinander zu kommunizieren. Unterschiedliche Auffassungen der Eltern betreffend die Angelegenheiten von D. - wozu nicht erst in zwei bis drei Jahren die Frage der anstehenden Einschulung, sondern auch schon vorher etwa Fragen der Freizeitaktivitäten (Musik, Sport), Hobbys oder auch Gesundheitsfürsorge sowie medizinische Behandlungen gehören können - lassen sich nur dann kindeswohlverträglich entscheiden, wenn Gespräche zwischen den Eltern stattfinden und zumindest im Ansatz - gegebenenfalls auch schriftlich - ein Informationsaustausch sowie eine Verständigung und Kommunikation erfolgt. Unterschiedliche Vorstellungen der Eltern in tatsächlich relevanten Fragen betreffend das Kind lassen sich „sprachlos“ weder abklären noch konstruktiv zu einer Lösung bringen. Entgegen dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen des Vaters liegt eine Kooperationsfähigkeit und -willigkeit, wie sie bei einer das Kindeswohl nicht gefährdenden gemeinsamen Sorgerechtsausübung erforderlich ist, derzeit bei beiden Elternteilen nicht vor. Dies ist nicht nur der Eindruck des Senats. Auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt sind aufgrund von persönlichen Gesprächen mit den Eltern zu dieser Einschätzung gelangt. Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin haben in ihren vom Senat eingeholten schriftlichen Stellungnahmen vom 11.5. und 9.6.2012 ausgeführt, dass die Eltern gegenwärtig nicht fähig seien, ihre eigenen Befindlichkeiten im Interesse ihres Sohnes in den Hintergrund zu stellen und gemeinsam zu handeln. Es gebe keine Kommunikation als eine wesentliche und notwendige Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts. Auch wenn D. äußerlich noch nichts anzumerken sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Probleme der Eltern bemerke und sich Verhaltensauffälligkeiten herausbilden werden, wenn es den Eltern nicht gelinge, gemeinsam zu agieren.

Die Verfahrensbeiständin hat diese Einschätzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass im Kindeswohlinteresse eine Verbesserung des Kommunikationsverhaltens in Verbindung mit dem Versuch, gegenseitige Vorbehalte abzubauen, dringend erforderlich sei.

Soweit das Amtsgericht zu der Einschätzung gelangt ist, die Kindeseltern „dürften ... nach Inanspruchnahme einer beratenden Unterstützung durch die Erziehungs- und Familienberatungsstelle in die Lage versetzt werden, zukünftig Absprachen und Entscheidungen bezüglich des Kindes gemeinsam zu treffen“ bzw. es sei davon auszugehen, dass die Kindeseltern „grundsätzlich bereit und in der Lage sind, die Elternverantwortung für das gemeinsame Kind D. gemeinsam zu übernehmen“, ist dem nicht grundsätzlich zu widersprechen. Im Ansatz hält der Senat die Eltern nach dem persönlichen Eindruck im Rahmen der Anhörung am 12.6.2012 durchaus für in der Lage, dieses Ziel bei entsprechendem ernsthaften Bemühen in der Zukunft zu erreichen. Gegenwärtig fehlt es jedoch an einem konstruktiven Miteinander und an dem unverzichtbaren Mindestmaß einer Kooperationsfähigkeit und -willigkeit. Experimente verbieten sich im Interesse des Kindeswohls. Das gilt umso mehr, als seit dem Gesprächstermin bei der A. am 5.9.2011 auch aufseiten des Vaters ein wirkliches Bemühen um die notwendige Herstellung/Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern nicht zu erkennen ist. Er hat auch im Senatstermin keine eigenen Versuche aufgezeigt, die auf eine notwendige Erarbeitung einer neuen Kommunikationsbasis mit der Mutter zielen. Im Gegenteil zeigen die schriftsätzlichen und mündlichen Schuldzuweisung an die Mutter allein, dass der Vater selbst nicht in der Lage ist, seine eigene (Mit-) Verantwortlichkeit an der nicht funktionierenden Kommunikation zwischen beiden Eltern zu erkennen und sein eigenes Kommunikationsverhalten zu verändern und zu verbessern.

OLG Brandenburg v. 25.06.2012 10 UF 45/12

 
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9 Kommentare

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Der Beschluss macht auch deutlich, was das "Antragsrecht" bei der elterlichen Sorge bedeutet: Obwohl erstinstanzlich die gemeinsame Sorge eingerichtet wurde, lohnt sich für die Mutter ein Festhalten an unkommunikativem und unkooperativem Verhalten, das sie unter Beweis gestellt hat, indem sie nicht einmal Umgang ohne gerichtlichen Eingriff "gewähren" konnte.

Vorteil hat bei diesen "Kindeswohlprüfungen" diejenige, die Sorgerecht vorab ungeprüft erhalten hat. Jedes Verschulden wird nun nur beim Antragsteller gesucht und geht letztlich zu Lasten des Vaters (der hier wohl auch nicht anwaltlich vertreten war).

Ob dieses regelrechte Vorführung des Vaters und genüßliche Auswalzung im Urteil längerfristig dem Kindeswohl dienlich sein kann, mag zu bezweifeln sein.

Es ist schon krass, welchen Wert Urteile des EGMR und des BVerfG haben. Hier zeigt sich genüsslich, welchen Wert Vaterschaft in Deutschland hat: Zahlen, Klappe halten, gehen.

5

Die Beschlüsse des OLG Brandenburg (10 UF 42/12, vom 22.06.2012 sowie 10 UF 45/12, vom 26.06.2012) wurden beide vom 2.Senat für Familiensachen gefasst.

Beide OLG-Beschlüsse sind abrufbar:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t...{.}[%23]

Beide Beschlüsse geben keinen Grund zur Hoffnung auf Besserung. In beiden Fällen war es nicht gelungen die Eltern an einen Tisch zu bewegen und Richter tun dann regelmäßig so, als wären ausschließlich die Eltern für die Zuweisungen von Kindern selbst verantwortlich. Diese, sich in Kreisen drehenden Schuldzuweisungen (Elternteile an Gerichte, Elternteile an Elternteile, Gerichte an Eltern), gehören endlich durchbrochen und baldmöglichst aufgelöst, indem die Gesetzgebung hier mit Vernunft und Blick auf die Kinder deutlich und umfassend nachbessert.

Nein, ich freue mich nicht für die betreffenden Kinder, dass ein Vater sich nun mit dem Titel „Alleinerziehend“ schmücken darf (Das alleinige ABR ermöglicht hier viel) und eine Mutter diese „Auszeichnung“ nicht ablegen muss. Es ist absehbar, dass mit den Beschlüssen die familiären Konflikte nicht wirklich behoben wurden, die Kinder sich nicht prächtig werden entwickeln können.

Beide Beschlüsse haben erneut Gewinner und Verlierer hervorgebracht, was insbesondere die zu Verlierern erklärten Elternteile kaum davon abhalten wird hierauf zu reagieren. Diese werden sich entweder zukünftig gegen Gerichte und vermeintliche Gewinner engagieren (mit der Folge erneut Schuldzuweisungen zu kassieren), oder sich komplett zurückzuziehen und sich um nichts mehr kümmern. Auch nicht um die Kids, die ja nun fest dem anderen Elternteil zugeschrieben wurden.

 

Diese, sich in Kreisen drehenden Schuldzuweisungen (Elternteile an Gerichte, Elternteile an Elternteile, Gerichte an Eltern), gehören endlich durchbrochen und baldmöglichst aufgelöst, indem die Gesetzgebung hier mit Vernunft und Blick auf die Kinder deutlich und umfassend nachbessert.

Lieber Herr Steinfeldt, nach meinen Erfahrungen als Familienrichter gab es, gibt es und wird es immer einen bestimmten Prozentsatz von Menschen beiderlei Geschlecht geben, die der Vernunft und dem Blick auf die Kinder nicht zugänglich sind.   Ein für mich unerklärbares Phänomen ist, dass sich diese Menschen bei der Wahl des/r Partners/in magnetisch anziehen.   Der Gesetzgeber wird dieses Problem nicht lösen können.

Hopper schrieb:

Der Gesetzgeber wird dieses Problem nicht lösen können.

Sehr geehrter Herr Burschel,

die Gesetzgebung wird das Problem nicht allein und vollständig lösen und soll diese auch nicht. Was sie jedoch leisten kann, ist ein Beitrag zur Veränderung, z.B. in Form der Beseitigung von Konfliktpotential.

In der hier behandelten Sache standen die Sterne schon ungünstig, als der Vater nach Anerkennung der Vaterschaft 1. die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zustimmte, 2. die Mutter mit dem gemeinsamen Kind fort zog und 3. eine Umgangsregelung erst über ein Familiengericht zustande kam. Sind zwar nur Hinweise, aber auffälig passend zur Entscheidungsbegründung des BVerfG, 1 BvR 420/09.

Wie sich die Sache wohl entwickelt hätte, wären beide Elternteil ab Geburt mit gemeinsamem Sorgerecht ausgestattet gewesen?

Und im anderen Fall war es doch nicht viel anders, als die Mutter mit dem gemeinsamen Kind den Fortzug antrat und so den Konflikt erst richtig schürte.

Die Ergebnisse ändern nichts an den Ursachen, die eher aus den Gesetzen abzuleiten sind, als aus den Individuen.  Das Kind gehört halt zur Mutter, dachte sich auch die Mutter von S... Wer konnte es ihr verdenken?

 

Der Prozentsatz unvernünftiger Menschen lässt sich meiner Meinung nach durchaus noch deutlich reduzieren.

 

MfG

Hopper schrieb:
Ein für mich unerklärbares Phänomen ist, dass sich diese Menschen bei der Wahl des/r Partners/in magnetisch anziehen.

 

Fälle, in denen beide Eltern streitorientiert sind landen viel öfter bei den Familiengerichten, was die Perspektive verzerren könnte. Viel häufiger gibt aber ein Elternteil auf, ohne dass dies durch Gerichtsvorgänge amtlich wird.

Beispielsweise wurde es seit dem BVerfG-Urteil für eine sechsstellig Anzahl von nichtehelichen Vätern möglich, das gemeinsame Sorgerecht auf dem Gerichtsweg zu erlangen. Tatsächlich war die Zahl solcher Verfahren verschwindend gering. 99,9% dieser Männer vermeiden den offenen Streit und das Gerichtsverfahren und selbst wenn davon tatsächlich Desinteressierte abzuziehen sind, bleibt noch eine erkleckliche Anzahl von "wollen schon, aber nicht vor Gericht". Viel, viel mehr wie "jetzt darf ich endlich, also klage ich".

Eric Untermann schrieb:

Beispielsweise wurde es seit dem BVerfG-Urteil für eine sechsstellig Anzahl von nichtehelichen Vätern möglich, das gemeinsame Sorgerecht auf dem Gerichtsweg zu erlangen.

Wobei sich die Frage stellt, wie diese sechsstellige Zahl von nichtehelichen Vätern ohne Sorgerecht zustandekommt.

Hat eine sechsstellige Zahl von nichtehelichen Müttern die gemeinsame Sorge trotz Dränges des Vaters verweigert?

Eher nicht, denke ich.

Desinteresse, Gleichgültigkeit, Unwissenheit oder der Glaube an die ewige Liebe dürften die Hauptursachen sein.

U.a. deshalb wäre ich bei der anstehenden Neuregelung für eine automatische Mitsorge qua Gesetz gewesen....

Aber auch die automatische Mitsorge schließt spätere Sorgerechtsverfahren nicht aus.

Hopper schrieb:

Wobei sich die Frage stellt, wie diese sechsstellige Zahl von nichtehelichen Vätern ohne Sorgerecht zustandekommt.

 

Darüber gibt es Studien, z.B. von einer gewissen Maria Burschel am DJI, publiziert im Thema 2011/05 oder die BMJ-Studie von Walper (allerdings mit Mängeln). Dort stehen zum Beispiel unter den häufigsten Gründe gegen die gemeinsame Sorgeerklärung Punkte durch Mütter wie "Es war nicht sicher, ob die Partnerschaft Bestand hat" und "Es gab den Wunsch, bei Konflikten über Erziehung oder das Kind allein entscheiden zu können" oder dass ihnen davon abgeraten wurde.

 

Man kann über die genauen Zahlen sicher diskutieren, aber das Ergebnis war offensichtlich: Aus der grossen Gruppe der Väter wider Willen ohne Sorgerecht gab es keine Klagewelle, nicht einmal Klagetröpfchen. Vor Gericht zu gehen wird fast ausnahmslos als mehr schädlich wie nützlich erachtet. Weitaus die meisten Menschen wissen sehr genau, dass Familiendinge selten justitiabel sind.

Weiniger beachtlich, jedoch nicht deshalb schon zu missachten:

1. Umfrage des VafK (2008)

2. Umfrage des BMJ (2006, Rechtsanwälte, Jugendämter)

3. 1 BvR 420/09 (Rn 59ff)

Ich weiß nun nicht, wie man aus dem Entscheidungstext schließen kann, dass alles so ganz anders sei.

Zutreffend ist, wie Herr Untermann vorträgt und ich es immer wieder erfahre, dass Väter überwiegend aus begründeter Angst vor Verlust der gelebten Vaterschaft den Konflikt mit der Mutter scheuten,  scheuen und zukünftig scheuen werden. Und wenn sie erst mal aus der Partnerschaft raus sind, scheuen sie auch häufig Konflikte mit den Kindern auszutragen.

„Desinteresse, Gleichgültigkeit, Unwissenheit“ sind es selten “der Glaube an die ewige Liebe“ ist der vordergründige Teil der Angst dahinter.

Die automatische Mitsorge, allein, ist wie die Möhre vor dem Esel, ohne Gleichberechtigung bei Betreuung und Barunterhalt. Und ich bin mir sicher: Das wissen Sie längst.

Ich habe sehr viele, teils ausgiebige Kontakte zu Männern aller Altersgruppen. Bei den jungen Männern fällt mir auf, dass diese in Sturm- und Drangzeiten weniger Angst haben Kinder zu zeugen, als das was sie mit den Folgen für sich verbinden.

Der alte Spruch vom "Rittmeister, dann Zahlmeister" hat heute mehr Bedeutung denn je.

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