Übernahme eines Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
von , veröffentlicht am 31.01.2012
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Was aber, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, den Arbeitsvertrag eines (missliebigen?) Betriebsratsmitgliedes einfach auslaufen zu lassen? Das Betriebsverfassungsgesetz kennt hier nur die allgemeine Regelung in § 78 S. 2, wonach Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen. In einem vor kurzem entschiedenen Fall hatte sich das LAG Berlin Brandenburg (Urteil vom 4. November 2011 – 13 Sa 1549/11) mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Der klagende Arbeitnehmer war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages in einem Callcenter beschäftigt. Er gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Der Arbeitgeber übernahm ihn nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, während andere befristet Beschäftigte – unter ihnen auch Betriebsratsmitglieder – unbefristet weiterbeschäftigt wurden. Das LAG betont immerhin, dass ein Betriebsratsmitglied dann eine Festanstellung verlangen kann, wenn ihm wegen der Betriebsratstätigkeit die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verweigert wird, während andere befristet Beschäftigte ein Übernahmeangebot erhalten. Die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stelle dann eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung dar. Eine derartige Benachteiligung konnte das LAG im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen, weil der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen habe und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen. Die Darlegungs- und Beweislast sieht das LAG offenbar bei dem Betriebsratsmitglied. Bemerkenswert ist sodann folgender vom LAG formulierter Leitsatz: „§ 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht unionsrechtskonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverträge von Betriebsräten keine Anwendung findet.“ Damit grenzt sich das LAG Berlin-Brandenburg von einem fragwürdigen Urteil des ArbG München (8.10.2010 - 24 Ca 861/10, juris) ab, das unter Berufung auf Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG sowie auf Art. 27 und 30 europäischen Grundrechtscharta zum gegenteiligen Ergebnis gelangt war.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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1 Kommentar
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Interessante Überschrift - was kommt als Nächstes? Vielleicht "Rückzahlung griechischer Staatsanleihen" zum Zustand des hellenischen Haushalts? Oder "Überwachung der rechten Szene" zur äußerst erfolgreichen Arbeit des Verfassungsschutzes bezüglich der Zwickauer Terrorgruppe?
Orwell war sehr hellsichtig, als er "doublethink" beschrieben hat ...