Anwaltsvergütung: Licht am Ende des Tunnels – Der Referentenentwurf für das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz liegt vor

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.11.2011

Nunmehr liegt der Referentenentwurf für ein 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vor. Mit dem Gesetz soll nicht nur die Kostenordnung durch ein modernes Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt und die Justizverwaltungskostenordnung zu einem modernen Justizverwaltungskostengesetz weiterentwickelt werden, vielmehr enthält der Referentenentwurf unter anderem auch eine Überarbeitung des RVG, abgesehen von der seit langen überfälligen linearen Gebührenerhöhung – eine volle Gebühr aus einem Gegenstandswert von 8.000 € beträgt nach dem Entwurf 451 € (jetzt 412 €), bei einem Streitwert von 110.000 €, 1.498 € (jetzt 1.354 €). Ferner werden die Gebühren in Angelegenheiten des Sozialrechtsrechts und in Asylrechtsangelegenheiten angehoben. Beides war seit langem überfällig. Darüberhinaus sieht der Referentenentwurf strukturelle Verbesserungen des RVG vor wie unter anderem die Umstellung auf eine Anrechnungslösung bei Rahmengebühren sowie die Fixierung der fiktiven Terminsgebühr und der Einigungs- und der Erledigungsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren. Vorgesehen ist auch eine Neufassung des § 14 RVG, die insbesondere die Leistungskriterien (Umfang und Schwierigkeit) des Anwalts stärker betont. Der weiteren Diskussion des Referentenentwurfs kann daher mit freudiger Erwartung entgegen gesehen werden. 

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8 Kommentare

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Schön + gut - aber so lange sich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht an der tatsächlichen Zahl der mündlichen Verhandlungen orientiert (wie im Strafrecht) und eine mündliche Verhandlung nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wieder gesondert honoriert wird, fehlt etwas Wesentliches. 

  

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Ob es tatsächlich das RVG wieder umzuändern gilt, sei dahingestellt. Die lineare Gebührenerhöhung empfinde ich allerdings als Frechheit. Mit diesen Gebühren müssen wir seit 1996 leben. Mit Einführung des RVG erfolgte lediglich eine geringfügige Anpassung. Allein die Kostenstruktur hat sich jedoch innerhalb dieser 15 Jahre in jeder vernünftigen Kanzlei um mehr als 200 % erhöht.

 

Deshalb ist es m. E. nicht notwendig zusätzliche Gebühren zu schaffen, sondern endlich eine Anpassung der linearen Gebühren vorzunehmen.

 

 

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Eine Erhöhung um rund 10% vermag nicht einmal die Teuerungsrate seit der letzten Erhöhung vor sieben Jahren auszugleichen. Von Einkommensverbesserungen ganz zu schweigen. Die Alternative, nämlich Honorarvereinbarungen, sind gegenüber den meisten Mandanten nicht durchsetzbar und, wie sich zeigt, auch vor Gericht kaum zu verteidigen.

 

Ungeachtet dessen ist und bleibt die Bemessung der Gebühren nach dem Gegenstandswert ungerecht. Mitunter verdient man als Anwalt für wenige Minuten Arbeit vierstellige Gebühren, dann wieder muß man jahrelang für 98,50 Euro arbeiten. Der Stundenlohn liegt je nach Streitwert und Aufwand völlig unabhängig von Leistung und Qualifikation irgendwo zwischen 50 Cent und 2.000,- Euro.

 

 

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Kein Wunder, dass Abmahnanwälte Konjunktur haben, wenn sich mit ehrlicher Arbeit als Anwalt kein Geld verdienen läßt. ;)

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In der Tat ist eine Deregulierung der Anwaltsvergütungen überfällig. Die Anwälte würden dann aber lernen müssen, dass Preise sich in einer Marktwirtschaft nach Angebot und Nachfrage richten und der "Anwaltspreis" ebensowenig notwendigerweise Aufwand und Leistung wiederspiegeln muss wie z.B. der Milchpreis die Leistung des Bauern.

Der Umstand, dass nicht einmal die zivilrechtlich tätigen Anwälte zugeben wollen, dass mit der Inflation auch die Streitwerte und damit auch die streitwertabhängigen Gebühren steigen (so dass es in diesem Bereich immer nur darum gehen kann, den Degressionsfaktor auszugleichen), stellt im Übrigen entweder der ökonomischen Kompetenz oder der argumentativen Redlichkeit der deutschen Anwaltschaft ein denkbar schlechtes Zeugnis aus.

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@moneypenny

 

Etwas zu kurz gedacht. Erstens machen Anwälte häufig Forderungen geltend, die schon Jahre alt sind. Wenn Sie 2011 immer noch in einem Berufungsverfahren hängen, das Forderungen aus dem Jahre 2000 behandelt, wirkt sich die Inflationsrate nicht auf den Streitwert aus. Zweitens liegen die Streitwerte, die Gebührensprünge auslösen, soweit auseinander, daß auch eine hohe Inflationsrate keine relevante Streitwerterhöhung bewirkt. Welche jährliche Inflationsrate Sie benötigen, damit aus einem 10.000,- Euro Streitwert ein 13.000,- Euro Streitwert wird, können Sie ja selbst ausrechnen.

 

Es nützt also gebührentechnisch wenig, wenn ein Fahrzeug, das vor sieben Jahre 30.000,- Euro gekostet hat, heute 34.000,- Euro kostet. Mein Personal möchte aber nicht sieben Jahre auf eine Gehaltserhöhung warten.

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"Ferner werden die Gebühren in Angelegenheiten des Sozialrechtsrechts und in Asylrechtsangelegenheiten angehoben."

 

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

wie kommen Sie nur zu dieser kühnen These??? Im Sozialrecht ergibt sich eine ABSENKUNG der Gebühren.

Tatsache ist: Die Terminsgebühr (200 €) fällt nunmehr weg, wenn wie üblich (mind. 95% der Verfahren)

durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Die marginale Anhebung der Verfahrensgebühr macht das nicht wett.

Also "herzlichen Dank" an unsere sogenannten Interessenvertreter.

 

 

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Die Verlierer bei der Anpassung der Anwaltsvergütung sind wie immer die Sozialrechtler. Aufgrund Wegfalls der fiktiven Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid verbleibt von der sonstigen Erhöhung der Betragsrahmenbebühren so gut wie nichts.

Auch mein Dank gilt den "Interessenvertretern" der Anwaltschaft, die nach jahrelangem Tiefschlaf mal kurz wieder wach geworden sind, um eine Gebührenerhöhung zu fordern, sich dann wie gewohnt mit ihren ohnehin schon bescheidenen Forderungen nicht durchsetzen können, sich vielmehr wie schon bei der Einführung des RVG über den Tisch ziehen lassen und sich dann aber für ihren "Erfolg" selbst auf die Schultern klopfen.

Wie armselig das ist ! Leider kann man nicht aus der Rechtsanwaltskammer  austreten. Aus dem DAV hingegen schon.

Ach wäre ich doch nur Arzt geworden. 

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