Hexenverbrennung schützt nicht vor Kirchensteuerabführungspflicht

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.10.2011
Rechtsgebiete: Familienrecht4|21889 Aufrufe

 

Ein Arbeitgeber kann nicht die Abgabe von Kirchenlohnsteuer für seine Arbeitnehmer mit dem Hinweis darauf verweigern, daß eine Vorfahrin von ihm am 23.02.1664 als Hexe öffentlich verbrannt worden ist.

FG MünchenUrteil vom 21-08-1989 - 13 K 2047/89 = NJW 1990, 1256

 

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4 Kommentare

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Vor allem stünde der Staat ohne Einnahmen da. Die meisten Hexenprozesse wurden nämlich von staatlichen Gerichten geführt, die noch dazu häufiger als die kirchlichen Todesurteile verhängten.

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Nun, die Hexenverbrennungen sind zweifelsohne ein dunkles Kapitel der europäischen Politik- und Rechtsgeschichte; allerdings muss man auch zugeben, dass wir heute kaum noch Probleme mit Hexen und ihren üblen Taten haben - auch das gehört zu einer umfänglichen Wertung des damaligen Treibens!

Ein Quergedanke: Der entschiedene Fall wird zurecht mit einem Schmunzeln abgetan - wenn allerdings in Talkshows über aufgeregte Moslems diskutiert wird, und einer der Diskutanten einwirft, dass ja eigentlich der Westen an allem Schuld ist, da er ja vor 1.000 Jahren die Kreuzzüge veranstaltet hat, dann wird der Betreffende nicht aus dem Studio gelacht, sondern alle Anwesenden nicken weise mit ihren meist ergrauten 68er-Köpfen... Eine interessante Verhaltensdivergenz, mMn!

Was gucken Sie für Talkshows? Ich kenne das Kreuzugargument nur so, dass es gegen die These angebracht wird, das Christentum wurde anders als der Islam keine religiös motivierten verkaufte Kriege führen, da dies nur in letzterem angelegt sei. Gegen diese These lassen sich in der Tat auch noch sehr viel differenzierte theologische Argumente einbringen, aber die Kreuzzüge sind ja schon mal ein anschauliches gegenbeispiel.

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