Hexenverbrennung schützt nicht vor Kirchensteuerabführungspflicht
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Ein Arbeitgeber kann nicht die Abgabe von Kirchenlohnsteuer für seine Arbeitnehmer mit dem Hinweis darauf verweigern, daß eine Vorfahrin von ihm am 23.02.1664 als Hexe öffentlich verbrannt worden ist.
FG München, Urteil vom 21-08-1989 - 13 K 2047/89 = NJW 1990, 1256
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