Austausch von Kostenpositionen im Kostenfestsetzungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.10.2011

Die verbreitete Praxis, im Kostenfestsetzungsverfahren anstelle einer beantragten, aber nicht begründeten eine angefallene, aber nicht zur Erstattung angemeldete Kostenposition „von Amts wegen“ einzusetzen, hat das OLG Koblenz im Beschluss vom 23.09.2011 – 14 W 543/11 - in Zweifel gezogen. Der Streitgegenstandsbegriff sei im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem des allgemeinen Erkenntnisverfahrens identisch und Verfahrens- sowie Terminsgebühr entstünden aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte, so dass sie nicht gegeneinander austauschbar seien. Zutreffend dürfte doch die Gegenauffassung sein, denn für diese streitet der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie- oder?

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Prozessökonomie ist selten ein Rechtsargument. Der nassforsche Austausch nach der Methode "Hauptsache, das rechnerische Ergebnis stimmt" war noch nie rechtlich richtig. Seit dem Anrechnungswirrwar des § 15 a RVG (tituliert, nicht tituliert, zum Teil tituliert) tut sauberes Arbeiten erst recht not. Ohne Herausarbeiten des Streitgegenstandes geht es nicht.

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