Austausch von Kostenpositionen im Kostenfestsetzungsverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die verbreitete Praxis, im Kostenfestsetzungsverfahren anstelle einer beantragten, aber nicht begründeten eine angefallene, aber nicht zur Erstattung angemeldete Kostenposition „von Amts wegen“ einzusetzen, hat das OLG Koblenz im Beschluss vom 23.09.2011 – 14 W 543/11 - in Zweifel gezogen. Der Streitgegenstandsbegriff sei im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem des allgemeinen Erkenntnisverfahrens identisch und Verfahrens- sowie Terminsgebühr entstünden aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte, so dass sie nicht gegeneinander austauschbar seien. Zutreffend dürfte doch die Gegenauffassung sein, denn für diese streitet der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie- oder?