Fundstück: Erzwingungshaft für fünf Euro

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.09.2011

Ein Blogleser hat mich auf die pdf-Datei einer etwas zurückliegenden Entscheidung des AG Viechtach, Beschl. v. 23.8.2007 - OWi 5095-517830-06/9 aufmerksam gemacht, in der es um die Festsetzung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) für eine Geldbuße von nur fünf Euro geht. Das AG Viechtach hält das nicht für unverhältnismäßig - ich bekanntlich schon. Die Arumente des AG Viechtach lassen sich aber gut lesen...oder was meinen die Blogleser?

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Hallo, es ist in der letzten Zeit etliche Male über meine Story berichtet worden. Ändert aber nicht an der Tatsache, daß das eigentliche Problem nur am Rande erwähnt wurde, und somit auch mitunter fälschlich bei den Betrachtern ankam. Fakt ist, daß ich seit Jahren meine pflegebedürftigen, dementen eltern versorge. Aus diesem Grund hatte ich deren Fahrzeug in Besitz, um ständig rufbereit zu sein. Das alles ist bei facebook unter meinem Namen nachzulesen. Obwohl ich der Stadt Düren unzählige Male, schriftlich und mündlich, geschildert und um Bereitstellung eises Parkplatzes in Nähe meiner Wohnung gebeten habe, wurde das völlig ignoriert. Im Gegenteil, man unterstellte mir "absichtliches Falschparken und erhöhte die Verwarnungsgeld-Summe auf 40,-Euro, damit noch Punkte in Flensburg dazukommen. Ich bin finanziell nicht in der Lage, die Forderungen zu begleichen und werde in den nächsten tTagen wieder zur JVA Aachen gebracht, 3 Tage Erzwingungshaft. Meine Eltern werden in dieser Zeit nicht von mir versorgz werden können. Ich beabsichtige nun, mich an das Verwaltungsgericht zu wenden, § 226 BGB. Weitere Informationen unter facebook, twitter, gutefrage. MfG   

5

Kommentar hinzufügen