Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (V)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.09.2011

 

Gelegentlich findet man in Gewaltschutzsachen den Antrag, die beantragte Schutzanordnung (z.B.: Näherungsverbot, Kommunikationsverbot) auch auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu erstrecken.

Das geht nicht.

Gemäß § 3 Abs. 1 GewSchG findet das Gewaltschutzgesetz keine Anwendung, wenn die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt der Tat unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht. In diesen Fällen treten im Verhältnis zu den Eltern und zu den sorgeberechtigten Personen an die Stelle der §§ 1 und 2 GewSchG die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

Das bedeutet, dass im Eltern-Kind-Bereich ausschließlich die familienrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und den Umgang Anwendung finden. Das sind die §§ 1666, 1666 a BGB.

Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wegen Verletzung von Schutzrechten eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen Elternteil sind daher unzulässig. Wird das Kind allerdings durch andere Personen als Eltern, Vormünder oder Pfleger misshandelt, bedroht oder belästigt, so können Maßnahmen nach dem GewSchG ergriffen werden.

vgl. zuletzt OLG Bamberg v. 24.08.11 - 2 UF 184/11 = BeckRS 2011, 22443

Das Gewaltschutzgesetz ist auch anwendbar, wenn Minderjährige ihre Eltern oder andere Personen mit Sorgebefugnissen bedrohen, belästigen oder misshandeln, ebenso im Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern (AG Hamburg-Barmbeck FamRZ 2004, 473)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ist nicht hier nur die Frage auf welche Rechtsgrundlage etwaige Anordnungen gestützt werden? Sollten neben den Handlungen ggü dem Antragssteller noch die Kinder betreffende Handkungen vorliegen ist es meiner Meinung nach unproblematisch möglich neben dem Gewaltschutzantrag auch einen Antrag nach § 1666 BGB zu stellen. In der Begründung sollte dann nur stehen, dass bzgl. der Kinder der Antrag auf 1666 BGb gestützt wird.

0

Das ist richtig, aber es gibt doch gravierende Unterschiede:

Bei Maßnahmen nach dem GewSchG gilt:

  • Antrag gilt als Zustellungsauftrag (§ 214 II FamFG)

 

  • Mitteilung an Polizei (§ 216 a FamFG)

 

  • Verstoss ist Straftat (§ 4 GewSchG)

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben denn die Eltern, wenn Sie vom jugendlichen Kind geschlagen werden?`Antrag nach dem GewaltSchG auf Verweisung des Jugendlichen aus der Wohnung? Aber dann kommen die Eltern doch Ihrem Sorgerecht nicht mehr nach.

Gibt es weitere rechtliche Mögliochkeiten, z.B. Antrag bei Gericht auf Einweisung in ein betreutes Wohnen o.ä?

0

Kommentar hinzufügen