Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (V)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Gelegentlich findet man in Gewaltschutzsachen den Antrag, die beantragte Schutzanordnung (z.B.: Näherungsverbot, Kommunikationsverbot) auch auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu erstrecken.
Das geht nicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 GewSchG findet das Gewaltschutzgesetz keine Anwendung, wenn die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt der Tat unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht. In diesen Fällen treten im Verhältnis zu den Eltern und zu den sorgeberechtigten Personen an die Stelle der §§ 1 und 2 GewSchG die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
Das bedeutet, dass im Eltern-Kind-Bereich ausschließlich die familienrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und den Umgang Anwendung finden. Das sind die §§ 1666, 1666 a BGB.
Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wegen Verletzung von Schutzrechten eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen Elternteil sind daher unzulässig. Wird das Kind allerdings durch andere Personen als Eltern, Vormünder oder Pfleger misshandelt, bedroht oder belästigt, so können Maßnahmen nach dem GewSchG ergriffen werden.
vgl. zuletzt OLG Bamberg v. 24.08.11 - 2 UF 184/11 = BeckRS 2011, 22443
Das Gewaltschutzgesetz ist auch anwendbar, wenn Minderjährige ihre Eltern oder andere Personen mit Sorgebefugnissen bedrohen, belästigen oder misshandeln, ebenso im Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern (AG Hamburg-Barmbeck FamRZ 2004, 473)