Überraschung: Gericht hält sich an das Gesetz - Ministerium sagt Prüfung zu

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.08.2011

Hier hatte ich berichtet, dass der BGH erneut bestätigt hat, dass nach der Neufassung des § 1570 BGB durch die Unterhaltsrechtsreform 2008 (verabschiedet von der großen Koalition, die älteren Leser werden sich erinnern) der betreuende Elternteil grundsätzlich ab der Vollendung des 3. Lebensjahrs einer vollschichtigten Erwerbstätigkeit nach gehen muss und dass die Verlängerung des Betreuungsunterhalts die gesetzliche Ausnahme ist.

Dies mag man rechtspolitisch für gut halten - oder auch nicht.

Überraschend ist die Entscheidung des BGH nach dem Gesetzestext, der Begründung des Gesetzesentwurfs und der seitherigen Rechsprechung, die sich bekanntlich an das Gesetz halten muss, jedenfalls nicht.

Überraschend ist für mich, dass das Bundesjustizministerium anscheinend über das Urteil überrascht ist und nunmehr prüfen will, ob eine Nachbesserung der Unterhaltsrechtsreform notwendig ist (Quelle: beck-aktuell)

Ein Ministeriumssprecher sagte am 08.08.2011, es stelle sich die Frage, ob in einzelnen Punkten der Reform Effekte auftreten, die unbeabsichtigt seien.

Aha.

Einen längeren Auslandsaufenthalt scheint indes Bayern Justizministerin zu Zeiten der großen Koalition verbracht zu haben:

Zuvor hatte Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) in der Zeitung «Die Welt» (Ausgabe vom 08.08.2011) Korrekturen beim Unterhaltsrecht gefordert. Das jüngste Urteil des  BGH (BeckRS 2011, 19739) zum Unterhalt von Alleinerziehenden zeige, dass man die Belange der Kinder «als entscheidenden Maßstab» aus den Augen verliere. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist (gleiche Quelle wie oben).

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23 Kommentare

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Genau das habe ich auch gedacht, als ich das gelesen habe.

 

Und dabei hat der BGH der Mutter ja noch nicht mal den Unterhalt verweigert und damit dem unausweichlichen Hungertod preisgegeben, sondern sie lediglich aufgefordert, doch mal darzulegen, warum sie meint, nicht selbst für sich sorgen zu können.

Aber das geht natürlich garnicht!

Wo kämen wir denn da hin, wenn Gesetze plötzlich zu Ungunsten von Frauen angewendet werden!

Da muss ein empörter Aufschrei durch die rechtschaffene Politlandschaft gehen.

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Ich halte § 1570 BGB mit Art 6 GG für unvereinbar, weil er dem Unterhaltsbdürftigem ab dem 3. Lebensjahr des Kindes das Recht abspricht, sich selbst um sein Kind zu kümmern, auch wenn es dafür außer der Eltern-Kind-Beziehung keine anderen Gründe gibt.

 

Wirtschaftlich mag das Alles Sinn machen und wenn der Staat Kitas schafft, müssen die auch belegt werden...

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Philipp C. Munzinger schrieb:

Ich halte § 1570 BGB mit Art 6 GG für unvereinbar, weil er dem Unterhaltsbdürftigem ab dem 3. Lebensjahr des Kindes das Recht abspricht, sich selbst um sein Kind zu kümmern, auch wenn es dafür außer der Eltern-Kind-Beziehung keine anderen Gründe gibt.

Dieses Recht wird den Vätern seit je her vorenthalten. Warum sollte das denn dann mit Art 6 GG vereinbar sein?

 

Ich vermag nicht einzusehen, dass es plötzlich ein GG-Verstoß sein soll, dieses auch mit Müttern zu machen.

 

Es wird ihnen damit auch keineswegs vorenthalten, sondern, lediglich weniger bequem gemacht.

Zudem würden AE-Mütter damit den Müttern, die ihre Männer noch nicht entsorgt haben, deutlich bevorzugt, die sich das vielleicht nicht leisten können.

 

Die Tatsache, dass es jede Menge Frauen und Männer gibt, die aber auch genau das schaffen, nämlich Kinder betreuen und trotzdem für sich selbst zu sorgen zeigt ja schließlich auch, dass man auch ohne Unterhalt sein Kind erziehen kann.

 

Im Rest der Welt geht das übrigens auch.

Nur in Deutschland angeblich nicht.

Dabei sind das doch alles Alphamädchen.

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@Munzinger

Nanu, Art. 6 und getrennt lebende Eltern.

Das ist doch bei den bisher entscheidenden Familienrichtern wie Feuer und Wasser.

Art.6. könnt wiederbelebt werden, wenn die Eltern eine Entscheidung darüber treffen könnten,  wie Sie den Unterhalt ihrer Kinder leisten wollen. Durch Betreuung oder durch Geldzahlung.

Alles andere ist aus der Mitte des letzten Jahrhunderts (als Männer noch ihren Frauen erlauben mussten, dass sie arbeiten durften).

 

 

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Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, Art. 6,II,1 GG

Das ist geltendes Verfassungsrecht, das der einfache Gesetzgeber genauso zu beachten hat wie ein Richter.

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@Philipp C. Munzinger

Wäre § 1570 BGB verfassungswidrig, dann wäre es § 1615l BGB seit jeher. Denn unverheiratete betreuende Elternteile hatten schon immer nach drei Jahren sich grundsätzlich um ihren eigenen Unterhalt zu kümmern und konnten sich nicht auf ein Altersphasenmodell o.ä. berufen.

Im übrigen ist Ihre Aussage ist absurd.

Würde sie stimmen, müsste es für beide Elternteile gleichermaßen gelten. Und damit wäre z.B. gerichtliche Entscheidung, die einem Elternteil das Alleinaufenthaltsbestimmungsrecht zuspricht, verfassungswidrig, da der andere Elternteil dadurch gehindert ist, sich um das Kind zu kümmern.

Auch halte ich den grundgesetzlich Schutz der Familie für nicht soweit umfasst, um daraus ein Anspruch auf Daueralimentierung durch Dritte abzuleiten. Es wäre dann ja jedes Ansinnen, von einem alleinerziehenden Elternteil Erwerbsarbeit zu verlangen, verfassungswidrig.

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Ach ja, stimmt, Väter sind im Art.6 ja nicht genannt.

In den Beratungen auf Herrenchiemsee konnten sich die Verfassungsväter nicht darauf einigen, den zweiten Halbsatz im 3. Absatz so zu konkretisieren, dass bei getrenntlebenden Vätern eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für´s Erziehungsversagen vorliegt.

Das überließ man den Familienrichtern.

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Genau diese Diskussion um § 1570 BGB wollte ich mit meinem Beitrag nicht anstoßen.

Mit den Stimmen der großen Koalition (und der FDP? ich weiss es nicht mehr) wurde die Reform 2007 verabschiedet und ist 2008 in Kraft getreten.

Zu den wenigen eindeutigen Regelungen zählt § 1570 I 1 BGB. § 1570 I 2, 3, II und insbesondere § 1578 b BGB sind weniger eindeutig.

Ob in einzelnen Punkten der Reform Effekte auftreten, die unbeabsichtigt waren, hätte man vielleicht vorher überlegen sollen.

 

Herr Burschel, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn sie mal die Kriterien darlegen würden, nach denen sie Beiträge löschen oder nicht.

 

Es ist nämlich wesentlich einfacher sich an Regeln zu halten, die man kennt.

 

Und wenn sie Beiträge löschen, weil sie ihren Wünschen der Diskussion nicht entsprechen, dann tun sie diese bitte ebenfalls kund.

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Ein guter Artikel. Dass das Gesetz so und nur so verstanden werden kann, hat mir ein Familienrichter am OLG bereits 2008 erklärt - und dass er diese Regelung zu hart findet. Das Gericht zu kritisieren, ist alles als fair.

Das Gericht führt aus, was der Gesetzgeber erlässt. Der Gesetzgeber hat erlassen, was das Ministerium ausgearbeitet hat. Das Ministerium gibt sich nun überrascht, wie das Gericht entscheidet. Entweder ist das Ministerium kurzsichtig, sehr vergesslich oder nicht ganz aufrichtig.

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Herr Munzinger versucht, die von ihm privat bevorzugte Hausfrauenehe geradezu zum verfassungsrechtlich bevozugten Lebensmodell hochzustilisieren. Das gibt der Art. 6 GG aber nicht her. Erst recht gibt er es nicht her, dass der Expartner von Verfassungs wegen verpflichtet ist, dieses Lebensmodell ad infinitum weiterzufinanzieren.

 

 

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@ Gastmann
 

Das wußte ich noch gar nicht. Ich lerne hier viel über mich, danke.
Gerade in der diesbezüglich ja so vorbildlichen DDR waren die Kindertagesstätten Einrichtungen, in denen der sozialistische Nachwuchs auf Kurs gebracht werden konnte. Daher stehe ich einer  Verpflichtung zur Nutzung derartiger Einrichtungen äußerst skeptisch gegenüber. Mag aktuell eine wie auch immer geartete ideologische Indoktrination durch das Erzieherpersonal nicht zu befürchten sein, so sollte uns die geschichte gelehrt haben, dass sich dieses binnen weniger Jahre ändern kann. Ein weitsichtiger Gesetzgeber darf nicht nur schönes Wetter vor seinem geistigen Auge haben, sondern muss auch für stürmische Zeiten Vorkehrungen treffen. Und Art. 6 II GG hatte gerade die Staatsmacht des 3. Reiches im Auge, die die Gesellschaft vom Kleinkind bis zum greis im Würgegriff hatte.

 

Deshalb bin ich privat gegen eine verordnete Fremdbetreuung unserer Kinder!

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@ Gastmann:

Bitte unterlassen Sie die persönlichen Angriffe.

 

Mir fällt immer wieder auf, dass es während bestehender Ehe sehr viele Männer gibt, die froh darüber sind, wenn die Frau ihnen Kinder, Küche und Gedöns abnimmt.

Kommt es zur Trennung, sind es diese Männer, die dann plötzlich ihr Herz für die Emanzipation entdecken und meinen, nun sei es aber an der Zeit, dass Frau ihre berufliche Karriere beginnt/fortsetzt

Hopper schrieb:

Mir fällt immer wieder auf, dass es während bestehender Ehe sehr viele Männer gibt, die froh darüber sind, wenn die Frau ihnen Kinder, Küche und Gedöns abnimmt.

Sie haben recht, dass es schwierig ist, eine arbeitsteilige Ehe zu scheiden.

Andererseits wird aber auch keine ehemalige Ehefrau gezwungen, ihrem Exmann die Socken zu stopfen und ein leckeres Essen zu kochen. Einzig die eheliche Errungenschaft der Finanzierung muss die Scheidung überdauern. Alles andere nicht.

Ich kenne jedenfalls keine Pflicht, die eine Exfrau noch gegenüber ihrem Exmann hätte.

 

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Herr Munzinger, zwichen dem Recht, sein Leben selbst zu bestimmen und dem Recht, dieses auf Kosten anderer zu  tun liegen aber doch noch einige Meter.

 

Ausgeschlossen von der Erziehung der eigenen Kinder sind jedenfalls nicht die Mütter, sondern nur die Väter.

 

Mir ist jedenfalls neu, dass das GG nicht nur gewisse Rechte garantiert, sondern auch noch deren Finanzierung.

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Guy Fawkes schrieb:

Ausgeschlossen von der Erziehung der eigenen Kinder sind jedenfalls nicht die Mütter, sondern nur die Väter.

 

Sie vielleicht, aus welchen Gründen auch immer. Aber nicht die Väter

 

Es reicht jetzt. Der nächste Kommentar dieser Art wird wiedermal gelöscht

Weder wird hier eine Frau gezwungen, Vollzeit zu arbeiten, noch ist die Einzelfallprüfung außer Kraft gesetzt. Es wird nur nicht mehr vom Vater bezahlt. Dabei darf man nicht vergessen, dass der Vater den Kindsunterhalt alleine finanziert, weil die Frau das Kind betreut und gleichzeitig die Frau dem Mann gegenüber keine Verpflichtungen mehr hat. Doch in einer gleichberechtigten Gesellschaft kann es nicht sein, dass diese Frauen dann noch der Pflicht, für sich selber zu sorgen enthoben werden. Wo soll das hinführen? Ein Einverdienermodell sollte in dieser unsicheren Zeit nicht noch gefördert werden, nicht während der Ehe und ganz sicher nicht danach (Wo die Solidarität eh endet). Ebenso darf nicht gefördert werden, dass viele Werdegänge gerade von Frauen auf einen Berufsausstieg quasi ausgelegt sind.

Wo es hinführt sieht man an vielen Beispielen. Es kommt zu Vätern, die  dauerhaft am Existenzminimum leben und demotiviert sind und Mütter, die kurz gelebt haben  (und Ihrem Ex es noch mal so richtig gezeigt haben) und dann entgeistert nach 12 Jahren Kindererziehung feststellen, dass der Arbeitsmarkt sie nicht mit offenen Armen empfängt. Denn an solchen Werdegängen kann man auch die Motivation ablesen...

Übrigens, andere Länder funktionieren hervorragend ohne derartige Dauerquerfinanzierungen, und ohne Beeinträchtigung des Kindswohls. Und wenn die Kinder nicht zu Hause begluckt werden, sondern unter gleichen spielen, wird dies den Sozialkompetenzen nicht abträglich sein. Eine richtige Entscheidung.

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Aus Beck-aktuell:
"Nach Ansicht der CSU-Ministerin geht es dabei um die Durchsetzung eines gesellschaftlichen Anliegens: Der alleinerziehende Elternteil, meistens die Frau, solle so früh wie möglich nach der Scheidung wieder arbeiten. Gesellschaftspolitik dürfe aber niemals auf dem Rücken des einzelnen Kindes ausgetragen werden, sagte Merk."

Das vermeintliche gesellschaftliche und tatsächliche rechtspolitische Ziel, "nach einer Scheidung" solle "die Frau" wieder so früh wie möglich arbeiten, ist ja nicht alleinstehend. Es ist vielmehr Annex zu der Zielsetzung, _nach einer Geburt_ sollten beide Elternteile möglichst früh wieder Vollzeit arbeiten. Dass Betreuung und Erziehung als auslagerungsfähige Dienstleistungen zu betrachten seien, ist ein Signal, das seit langem an Paare gerichtet wird, sogar unabhängig davon, ob die Dienstleistung tatsächlich verfügbar ist. Das wird auf dem Rücken der Kinder ausgetragen, ohne mit der Wimper zu zucken. Da für die eigentlich volkswirtschaftlichen Erwägungen auch die "Frauenpolitik" eingespannt werden konnte und jegliche Alternative zum frühest möglichen Vollzeit-Doppelerwerb als Merkmal eines überholten "Rollenverständnisses" abgestempelt ist, kann man diese Tendenz eigentlich nur noch im Unterhaltsrecht angreifen - zum Nachteil der Unterhaltspflichtigen.

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Die These ist, dass es dem Kindswohl am meisten zuträglich ist, wenn die Mutter möglichst viel Zeit mit dem Kind verbringt. Bewiesen ist dies nicht, insbesondere, da es offensichtlich auch anders funktioniert.
Ich denke es steckt da zum einen die eigene Erfahrung aus der heilen Familie dahinter, bei der die Mutter zu Hause war und zum anderen der Kontinuitätsgedanke, es ändert sich für das Kind am wenigsten. Doch gerade diese Annahme ist trügerisch. Auch wenn ein Vater nicht den ganzen Tag da ist, er ist als zweite Bezugsperson da, bringt eigene Meinungen und eigene Standpunkte ein, setzt sich auch mal durch.
Nach der Scheidung ändert sich dies, der Vater bekommt die Rolle des rechtlosen Statisten, zum Wochenend-Spass und Zahlonkel  der in der Praxis nix zu melden hat, die Mutter wird zur einzigen richtigen Bezugsperson.
Nach der Scheidung ist nach der Scheidung, alles ist anders. Womöglich könnte hier ausgedehnter Kontakt mit anderen Kindern und Betreuern den so wichtigen Ausgleich schaffen?
Doch es ist nicht nur der Verlust einer Bezugsperson, das Unterhaltsrecht macht Kinder zur wichtigsten Scheidungswaffe. Sie ermöglichen dauerhafte Unterhaltsforderungen,  dem anderen extremen Schaden zuzufügen und man kann Berufstätigkeit vermeiden. Da braucht man sich nicht wundern, wenn sie entsprechend instrumentalisiert werden. Oft wird dies von Müttern behauptet, die selber geschieden sind oder von Menschen aus einer "heilen" Familie in fehlerhafter Extrapolation.
Eine Lösung wäre, dass die Kinder nach der Scheidung zu beiden Eltern zu gleichen Teilen kommen, Unterhalt nach 1-2 Jahren gegenseitig eingestellt wird. Klar kann nicht jeder die Kinder zu 50% betreuen, aber es gibt externe Betreuungsmöglichkeiten und viele Probleme lösen sich, wenn die Kinder keine Waffe mehr sind und die Eltern zu einer Einigung gezwungen sind. Da wird dann auch mal eher ein einvernehmlicher finanzieller Ausgleich gefunden.

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Teil 2
Doch es ist nicht nur der Verlust einer Bezugsperson, das Unterhaltsrecht macht Kinder zur wichtigsten Scheidungswaffe. Sie ermöglichen dauerhafte Unterhaltsforderungen,  dem anderen extremen Schaden zuzufügen und man kann Berufstätigkeit vermeiden. Da braucht man sich nicht wundern, wenn sie entsprechend instrumentalisiert werden. Kindswohl? Oft wird dies von Müttern behauptet, die selber geschieden sind oder von Menschen aus einer "heilen" Familie in fehlerhafter Extrapolation.

Eine Lösung wäre, dass die Kinder nach der Scheidung zu beiden Eltern zu gleichen Teilen kommen, Unterhalt nach 1-2 Jahren gegenseitig eingestellt wird. Klar kann nicht jeder die Kinder zu 50% betreuen, aber es gibt externe Betreuungsmöglichkeiten und viele Probleme lösen sich, wenn die Kinder keine Waffe mehr sind und die Eltern zu einer Einigung gezwungen sind. Da wird dann auch mal eher ein einvernehmlicher finanzieller Ausgleich gefunden.

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Die Hälfte ist gut.

 

Ich habe 4 Kinder.

Da ging ein Drittel an die Kinder, ein Drittel an die Ex und ein Drittel für die Justiz und die Umgangskosten drauf.

Der Rest blieb für mich.

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