Überraschung: Gericht hält sich an das Gesetz - Ministerium sagt Prüfung zu
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Hier hatte ich berichtet, dass der BGH erneut bestätigt hat, dass nach der Neufassung des § 1570 BGB durch die Unterhaltsrechtsreform 2008 (verabschiedet von der großen Koalition, die älteren Leser werden sich erinnern) der betreuende Elternteil grundsätzlich ab der Vollendung des 3. Lebensjahrs einer vollschichtigten Erwerbstätigkeit nach gehen muss und dass die Verlängerung des Betreuungsunterhalts die gesetzliche Ausnahme ist.
Dies mag man rechtspolitisch für gut halten - oder auch nicht.
Überraschend ist die Entscheidung des BGH nach dem Gesetzestext, der Begründung des Gesetzesentwurfs und der seitherigen Rechsprechung, die sich bekanntlich an das Gesetz halten muss, jedenfalls nicht.
Überraschend ist für mich, dass das Bundesjustizministerium anscheinend über das Urteil überrascht ist und nunmehr prüfen will, ob eine Nachbesserung der Unterhaltsrechtsreform notwendig ist (Quelle: beck-aktuell)
Ein Ministeriumssprecher sagte am 08.08.2011, es stelle sich die Frage, ob in einzelnen Punkten der Reform Effekte auftreten, die unbeabsichtigt seien.
Aha.
Einen längeren Auslandsaufenthalt scheint indes Bayern Justizministerin zu Zeiten der großen Koalition verbracht zu haben:
Zuvor hatte Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) in der Zeitung «Die Welt» (Ausgabe vom 08.08.2011) Korrekturen beim Unterhaltsrecht gefordert. Das jüngste Urteil des BGH (BeckRS 2011, 19739) zum Unterhalt von Alleinerziehenden zeige, dass man die Belange der Kinder «als entscheidenden Maßstab» aus den Augen verliere. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist (gleiche Quelle wie oben).