Die Verfassungsgemäßheit des § 1570 BGB

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.08.2011

hatte Rechtsanwalt Munziger hier und in seinem eigenem Blog in Frage gestellt.

 

Rechtsanwalt Kaßing weist daraufhin, dass die Frage vom BVerfG bereits entschieden ist.

Auch im Übrigen: unbedingt lesenswert!

PS: Auch der Blog von Rechtsanwalt Munziger

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Die Artikel von Herrn Rechtsanwalt Munziger und Herrn Rechtsanwalt Kaßing zum § 1570 BGB sind bemerkenswert.

Da der grundsätzlich befristete Betreuungsunterhalt für Elternteile, die mit den anderen Elternteil nicht verheiratet sind, nach § 1615l BGB seit jeher geltende Rechtslage sind, würde es einer Argumentation gegen den neugefassten § 1570 BGB via das Kindeswohl an Schlüssigkeit mangeln. Glaubhaft und konsequent wäre sie nur dann, wenn sie sich gegen beide Normen richtete bzw. sie hätte sich vielmehr längst wider den § 1615l BGB richten müssen.

Im übrigen ist die Möglichkeit von Eltern, eigene Kinder selbst vollzeitig betreuen zu können, stets an deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebunden. Die Leistungsfähigkeit zum Betreuungsunterhalt ist mithin nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Kritik an § 1570 BGB ließe sich daher auch leicht als Forderung für eine bedingungsloses Grundeinkommen für Eltern verstehen, wenn Art. 6 GG den Eltern ein Grundrecht auf Eigenbetreuung der Kinder ohne Notwendigkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, verspräche.

PS: Man muss es zu Gute halten, wenn sich eine scheinbar werbliche Ansprachen an mutmaßliche Mandantinnen auf Rechtskommentare beschränkt und nicht auch noch in eine juristische Einschätzung einfließt.

0

Kommentar hinzufügen