Neues zum Begriff der Angelegenheit vom BGH
von , veröffentlicht am 13.07.2011
Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist gebührenrechtlich eine ganz entscheidende Frage. Leider entwickelt sich die Rechtsprechung des BGH zu den maßgeblichen Beurteilungskriterien immer mehr weg von „handfesten“ Anknüpfungstatsachen und schafft so ein erhebliches Beurteilungsrisiko für die Anwälte; so hat der BGH im Urteil vom 21.06.2011 – VI ZR 73/10 – sogar dieselbe Angelegenheit auch dann angenommen, obwohl mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragt hatten. Die eher kuriosen Umstände der Anwaltsbeauftragung - vgl. näher Ziff. 14 der Urteilsgründe der lesenswerten Entscheidung – machen deutlich, welch strengen Maßstab der BGH an die Annahme derselben Angelegenheit anlegt.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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Vgl. jedoch OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2009 in 9 OA 349/08 und OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2010 in 12 E 1642/09 unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2001 in 1 BvR 814/01.