Man fasst es nicht
von , veröffentlicht am 21.06.2011
Testament-Online
Ein juristisch einwandfreies Testament zu erstellen ist im Grunde keine große Sache, wenn man ein paar Grundregeln und die aktuelle Gesetzgebung beachtet.
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aus einer Webseite, deren Adresse ich lieber nicht veröffentliche.
All diese Fachanwalts- und Notarlehrgänge, Lehrbücher, Kommentare und Handbücher zum Erbrecht, völlig überflüssig das Ganze.
Alles keine große Sache - und so günstig
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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10 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA S kommentiert am Permanenter Link
Also man kann die Seite dennoch ohne viel Zutun finden. Und andere Seiten des Kollegen auch. Es wird alles das angeboten, was für relativ wenig Arbeit viel Geld bringt. OWIs, Scheidung, Abmahnberatung, Onlineallgemeinberatung und verschiedene Patienten- und Betreuungsvollmachten...wie Sie schon sagten: Alles keine große Sache und so günstig....
Tourix kommentiert am Permanenter Link
Günstig - bis ein Richter anderst entscheidet.
Wie hatte doch gleich das BGH in ein Urteil geschrieben ...
"Der Rechtsanwalt ist verpflichtet allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend den Mandanten über die Angelegenheit belehren."
RA Müller kommentiert am Permanenter Link
Fehlt nur noch der Hinweis, daß man sich das Testament dann nur noch ausdrucken muß ;)
Falbala146 kommentiert am Permanenter Link
Wenn sich dann rausstellt dass das Testament nicht das bewirkt was der Mandant wollte, ist der Mandant schon tot und es weiss keiner mehr welcher Anwalt das verbockt hat. Passt doch.
RA S kommentiert am Permanenter Link
Wäre ja eine interessante Frage für einen Regreß: Hat der testamentarisch Unbedachte einen Regressanspruch gegen den Anwalt weil der Unbedachte meint, der Erblasser habe nicht das testamentiert was er wollte, nämlich Zuwendungen an den Unbedachten? Uiuiuiuiui.... :-) Aber meistens scheiterts eh am Verschulden...
andywawa kommentiert am Permanenter Link
"All diese Fachanwalts- und Notarlehrgänge, Lehrbücher, Kommentare und Handbücher zum Erbrecht, völlig überflüssig das Ganze."
Sicherlich, Sie als Anwalt Herr Burschel, ich als IT-Mensch wissen doch: lass uns unsere Fachgebiete so schwierig machen (unnötigerweise??), dass es Niemand mehr (Ihr Juristen sind da die Spitzenreiter :-) ) ohne unsere Hilfe weiterkommt. Wäre es dem nicht so, wären Sie und ich arbeitslos, oder? ;-)
andywawa kommentiert am Permanenter Link
Hm, sorry, mein Fehler: Sie sind Richter, kein Anwalt. Aber ein Jurist sind Sie doch.. ;-)
RA S kommentiert am Permanenter Link
Das Recht ist deshalb schwierig, weil es meist gerecht sein will.
RALupo kommentiert am Permanenter Link
Online-Testament klingt gut. Auch wegen Handschriftlichkeit und persönlicher Unterschrift. Habe mein Online-Testament bei Dropbox in öffentlicher Verwahrung.
Herbert kommentiert am Permanenter Link
Vielleicht hat der Kollege eine besonders gute Haftpflichtversicherung. Ist vermutlich nur ein Lockangebot. Wenn sich dann - in 99% der Fälle - herausstellt, daß die Sach- und Rechtslage doch schwieriger ist, wird das Angebot erhöht.
Andererseits: versuchen Sie mal, einem Mandanten, der doch "nur mal kurz" eine erbrechtliche Beratung will, zu erklären, was angesichts des Wertes des Vermögens, der regelmäßigen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und des Haftungsrisikos des Anwalts eine angemessene Gebühr ist. Und aus Gebührenrechtsstreitigkeiten weiß ich, daß viele Richter dazu neigen, die Forderung des Anwalts als völlig überhöht anzusehen, weil ja eigentlich alles ganz easy war und kaum die Erstberatungshöchstgebühr (190,- Euro) gerechtfertigt sei.
Im übrigen: die Gestaltung eines Testaments dürfte die Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG auslösen, so daß der Gegenstandswert, mithin der Wert des Vermögens maßgeblich ist. Dumpinghonorare sind gemäß § 49b Abs. 1 BRAO untersagt.