Man fasst es nicht

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.06.2011
Rechtsgebiete: TestamentErbrechtFamilienrecht10|7396 Aufrufe

 

Testament-Online

Ein juristisch einwandfreies Testament zu erstellen ist im Grunde keine große Sache, wenn man ein paar Grundregeln und die aktuelle Gesetzgebung beachtet. 
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aus einer Webseite, deren Adresse ich lieber nicht veröffentliche.

All diese Fachanwalts- und Notarlehrgänge, Lehrbücher, Kommentare und Handbücher zum Erbrecht, völlig überflüssig das Ganze.

Alles keine große Sache - und so günstig

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10 Kommentare

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Also man kann die Seite dennoch ohne viel Zutun finden. Und andere Seiten des Kollegen auch. Es wird alles das angeboten, was für relativ wenig Arbeit viel Geld bringt. OWIs, Scheidung, Abmahnberatung, Onlineallgemeinberatung und verschiedene Patienten- und Betreuungsvollmachten...wie Sie schon sagten: Alles keine große Sache und so günstig....

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Günstig - bis ein Richter anderst entscheidet.

Wie hatte doch gleich das BGH in ein Urteil geschrieben ...

"Der Rechtsanwalt ist verpflichtet allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend den Mandanten über die Angelegenheit belehren."

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Wenn sich dann rausstellt dass das Testament nicht das bewirkt was der Mandant wollte, ist der Mandant schon tot und es weiss keiner mehr welcher Anwalt das verbockt hat. Passt doch.

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Wäre ja eine interessante Frage für einen Regreß: Hat der testamentarisch Unbedachte einen Regressanspruch gegen den Anwalt weil der Unbedachte meint, der Erblasser habe nicht das testamentiert was er wollte, nämlich Zuwendungen an den Unbedachten? Uiuiuiuiui.... :-) Aber meistens scheiterts eh am Verschulden...

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"All diese Fachanwalts- und Notarlehrgänge, Lehrbücher, Kommentare und Handbücher zum Erbrecht, völlig überflüssig das Ganze."

Sicherlich, Sie als Anwalt Herr Burschel, ich als IT-Mensch wissen doch: lass uns unsere Fachgebiete so schwierig machen (unnötigerweise??), dass es Niemand mehr (Ihr Juristen sind da die Spitzenreiter :-) ) ohne unsere Hilfe weiterkommt. Wäre es dem nicht so, wären Sie und ich arbeitslos, oder? ;-)

 

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Online-Testament klingt gut. Auch wegen Handschriftlichkeit und persönlicher Unterschrift. Habe mein Online-Testament bei Dropbox in öffentlicher Verwahrung.

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Vielleicht hat der Kollege eine besonders gute Haftpflichtversicherung. Ist vermutlich nur ein Lockangebot. Wenn sich dann - in 99% der Fälle - herausstellt, daß die Sach- und Rechtslage doch schwieriger ist, wird das Angebot erhöht.

 

Andererseits: versuchen Sie mal, einem Mandanten, der doch "nur mal kurz" eine erbrechtliche Beratung will,  zu erklären, was angesichts des Wertes des Vermögens, der regelmäßigen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und des Haftungsrisikos des Anwalts eine angemessene Gebühr ist.  Und aus Gebührenrechtsstreitigkeiten weiß ich, daß viele Richter dazu neigen, die Forderung des Anwalts als völlig überhöht anzusehen, weil ja eigentlich alles ganz easy war und kaum die Erstberatungshöchstgebühr (190,- Euro) gerechtfertigt sei.

 

Im übrigen: die Gestaltung eines Testaments dürfte die Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG auslösen, so daß der Gegenstandswert, mithin der Wert des Vermögens maßgeblich ist. Dumpinghonorare sind gemäß § 49b Abs. 1 BRAO untersagt.

 

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