Aus der NZV: Keine Rechtsmittelrücknahme ab Beginn der Urteilsverkündung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.06.2011

Zwei sicher für viele interessante Leitsätze aus der NZV 2011, 314 (das Thema Einspruchsrücknahme gab es im Blog ja bereits mehrfach): 

1. Wird ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach dem Beginn einer zuvor unterbrochenen Hauptverhandlung durch Telefax vor Aufruf der Sache in einem Fortsetzungstermin zurückgenommen, ist die Rücknahme nicht bereits mit Eingang bei Gericht wirksam, sondern bedarf nach §§ 71 Absatz I OWiG, 411 Absatz III 2,  § 303 S. 1 StPO zu ihrer Wirksamkeit der (im konkreten Fall fehlenden) Zustimmung der
Amtsanwaltschaft. Deren Zustimmung kann zwar ausnahmsweise nach § 75 Absatz II OWiG entbehrlich sein, jedoch nicht dann, wenn die Rücknahme außerhalb der Hauptverhandlung erklärt wurde.

2. Weil die Möglichkeit einer Rechtsmittelrücknahme nach  § 71 Absatz I OWiG,  § 411 Absatz III 1 StPO grundsätzlich mit Beginn der Urteilsverkündung endet, ist auch eine nachträgliche Zustimmung ausgeschlossen. (Leitsätze des Einsenders)

KG, Beschluss vom 26. 7. 2010 - 3 Ws (B) 306/10 - 2 Ss 118/10

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