Subsumierender (N)Ostalgiker

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.02.2011
Rechtsgebiete: EhescheidungDDRFamilienrecht4|3250 Aufrufe

Aus dem Familiengesetzbuch der DDR:

§ 24 Grundsätze.

(1) Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht festgestellt hat, daß solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat.

(2) Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen.

Aus einem Scheidungantrag aus dem Februar 2011:

Die Ehe wurde aus gegenseitiger Liebe und Zuneigung geschlossen. Zu Beginn der Ehe war ein harmonisches Familienleben gegeben. Im Lauf der Zeit haben sich die Parteien auseinandergelebt. Gemeinsame Freizeitinteressen haben die Eheleute nicht. Die Ehe ist zerrüttet und hat ihren Sinn verloren.

 

 

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4 Kommentare

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Dazu muss man natürlich wissen, dass man in der DDR aus wesentlich "leichteren" Gründen schon mal die Ehe schloss, zB zwecks Wohnungsfindung, Darlehn, bessere Zuteilung von Waren, usw.

 

Genauso leicht war dann auch die Scheidung, auch entgegen den hehren Worten des DDR-Gesetzgebers.

 

Von daher ist es natürlich interessant, dass einige noch ihre alten Textbausteine benutzen. Was das wohl mit dem bundesdeutschen Verständnis von Ehe zu tun hat?

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Den gesellschaftlichen Sinn der Ehe kann man sehr schön an dem, von Herrn Burschel am 9.2. gebloggten Urteil des OLG Saarbrücken ablesen:

 

Die Sozialkassen zu entlasten!

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