Subsumierender (N)Ostalgiker
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Aus dem Familiengesetzbuch der DDR:
§ 24 Grundsätze.
(1) Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht festgestellt hat, daß solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat.
(2) Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen.
Aus einem Scheidungantrag aus dem Februar 2011:
Die Ehe wurde aus gegenseitiger Liebe und Zuneigung geschlossen. Zu Beginn der Ehe war ein harmonisches Familienleben gegeben. Im Lauf der Zeit haben sich die Parteien auseinandergelebt. Gemeinsame Freizeitinteressen haben die Eheleute nicht. Die Ehe ist zerrüttet und hat ihren Sinn verloren.