BAG: Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.01.2011

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht antritt, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht und die Kündigungsfrist während der Probezeit einen Monat beträgt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.08.2010 entschieden (BAG, Urt. vom 19.08.2010 - 8 AZR 645/09, BeckRS 2011, 65096).

Im Formulararbeitsvertag hatten die Parteien u.a. vereinbart:

Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit ungeachtet eines Schadensnachweises im Einzelfall der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttolohn. Umgekehrt verpflichtet sich die Gesellschaft, sollte sie gleicherweise vertragsbrüchig werden, zu einer Vertragsstrafe in gleicher Höhe. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.

Die Arbeitnehmerin fand noch vor Vertragsbeginn einen anderen Job und trat daher die Stelle nicht (ernsthaft) an. Das BAG gab der Zahlungsklage der Arbeitgeberin bis auf einen kleinen Teil der geltend gemachten Zinsen statt.

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4 Kommentare

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Vorliegend war die Kündigungsfrist in der Probezeit durch Tarifvertrag auf einen Monat angehoben worden? Und wie sieht es mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten des Arbeitnehmers aus?

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Zu Frage 1: Es lag dem Sachverhalt ein befristetes Probearbeitsverhältnis i.S.d. § 14 I Nr. 5 TzBfG zu Grunde. Keine Probezeit im Sinne von § 622 III BGB!

 

Zu Frage 2: Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei einer Vertragsstrafe? Wie soll das genau aussehen?

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Hallo,

richtig, die zweite Frage war dumm. Aber im Beitrag von Herrn Prof. Rolfs ist die Rede von einer Probezeit von einem Monat. Und was spricht dagegen bei einem befristeteten Arbeitsverhältnis eine Probezeit zu vereinbaren?

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Selbst wenn eine Probezeit iSv § 622 III BGB vereinbart wurde, spricht nichts gegen eine einzelvertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist auf 1 Monat (§ 622 V 3 BGB). Einer tarifvertraglichen Vereinbarung bedarf es jedenfalls nicht.

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