BAG: Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht antritt, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht und die Kündigungsfrist während der Probezeit einen Monat beträgt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.08.2010 entschieden (BAG, Urt. vom 19.08.2010 - 8 AZR 645/09, BeckRS 2011, 65096).
Im Formulararbeitsvertag hatten die Parteien u.a. vereinbart:
Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit ungeachtet eines Schadensnachweises im Einzelfall der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttolohn. Umgekehrt verpflichtet sich die Gesellschaft, sollte sie gleicherweise vertragsbrüchig werden, zu einer Vertragsstrafe in gleicher Höhe. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.
Die Arbeitnehmerin fand noch vor Vertragsbeginn einen anderen Job und trat daher die Stelle nicht (ernsthaft) an. Das BAG gab der Zahlungsklage der Arbeitgeberin bis auf einen kleinen Teil der geltend gemachten Zinsen statt.