Bin leicht angesäuert

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.12.2010

Letzte Woche ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts am Weihnachsfest ein.

Pflichtbewusst habe ich auf heute, 23.12.10, 13.00 Uhr terminiert und das persönliches Erscheinen der Beteiligten angeordnet. Kind (11) soll zum Zwecke der Anhörung mitgebracht werden

Heute erscheinen die Antragsgegnerin mit Kind, ihr Anwalt und der Anwalt des Antragstellers, nicht aber der Antragsteller.

Sein Anwalt telefoniert hinter ihm her. Ergebnis: Er ist auf Arbeit. Da er anwaltlich vertreten ist, habe er geglaubt, nicht selbst erscheinen zu müssen...

=> 50 € Ordnungsgeld

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10 Kommentare

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Anwaltsfehler. Ich wuerde mal sagen, der Anwalt hat mit seinem Mandanten Juraspanisch gesprochen, anstatt "beweg deinen Ar... hin". Das sollte ein Richter erkennen und den Anwalt in die Pflicht nehmen.

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Wenn in der Vorladung des Gerichts "Persönliches Erscheinen wird angeordnet" steht, was sollte daran missverständlich sein? Ich sehe hier kein Versäumnis des Anwalts, man kann nicht alles auf andere abwälzen, also echt.

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Also meine Anwälte haben mich immer darauf hingewiesen.

Hängt aber sicher auch davon ab, ob man seinem Mandanten helfen, oder nur seine Pflicht erfüllen will

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@ Lily:

 

Wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht gerade von einem Strafgericht kommt, halten sie erfahrungsgemäß nicht wenige Leute diese Anordnung für eine unverbindliche Anregung, der man nach Lust und Laune nachkommen kann (oder auch nicht).

 

Da sind freilich die Gerichte auch selbst schuld, weil kaum einmal Ordnungsgelder verhängt werden (Begründung und Beitreibung macht Arbeit) - und selbst wenn, dann heben die Obergerichte sie gerne auf, da das persönliche Erscheinen nicht zur Sachaufklärung erforderlich gewesen oder eine Ermessensausübung nicht hinreichend deutlich geworden sei.

 

 

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Wenn ein Elternteil wegen Weihnachten noch kurzfristig vor Gericht geht, dann ist es ihm sehr wichtig, da brennt es

Sollte man meinen.

Und eben deshalb ist es nicht gänzlich fernliegend, zu erwarten, dass der Betreffende, der die Ladung direkt vom Gericht (nicht vom Anwalt) bekommen hat, diese

a) liest

b) Ernst nimmt und sich

c) um diese höchstpersönliche Angelegenheit kümmert

Erscheinungen? Wer? Wirklich Pflicht? Abgesehen von der veralteten und längst nicht mehr eindeutigen Formulierung

Alternativformulierung?

aber schönes Gedicht

Gibt es im FamilienRecht-Verfahren keine Norm wie § 141 III ZPO?

 "Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen."

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Alternativformulierung, bitte sehr: direkte Anrede und im Aktiv, statt im Passiv und anonym:

"Persönliches Erscheinen der Beteiligten wird angeordnet." -> "Sie müssen als Antragsteller zu diesem Termin persönlich erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Anwalt vertreten werden." 

Das sollte dann auch ein Nichtjurist verstehen, dessen Begriffdefinitionen am Alltag geeicht sind und der sonst möglicherweise denkt "ich stehe ja nur als Beteiligter in dem Schreiben, nicht als Betroffener." 

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@ -stm

§ 33 FamFG sieht eine solche Möglichkeit im Bereich der FGG-Familiensachen bewusst nicht vor

@ Mein Name

Missverständnis. Im Terminsformular kreuze ich das Kästchen "persönliches Erscheinen der Beteiligten wird angeordnet" an:

- Anwalt bekommt Kopie dieses Formulars

- Beteiligter persönlich bekommt eine Ladung, die mit Ihrer Formulierung fast identisch ist

Dann verstehe ich Ihre Reaktion und hoffe aber, dass Sie Ihren Ärger erfolgreich hier im Forum "entsorgt" haben und die Feiertage genießen können :-)

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