Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist für mich, dass der 1. Senat des OVG des Landes Sachsen-Anhalt hier allgemein die Anwendbarkeit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzung anspricht.

Der Senat schreibt seine - nicht entscheidungserhebliche - Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 fort, nach der die Anrechnungsbestimmung nur im Fall des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO in der verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzung zu berück-sichtigen sei.

Eine Auseinandersetzung mit der von dem diesem Standpunkt abweichenden Rechtsprechung des BVerwG und der verwaltungsgerichtlichen Obergerichte findet in der Entscheidung nicht statt.