Don`t cry for me Argentina

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.10.2010

Die Beteiligten leben getrennt, das gemeinsame Kind beim Vater.

Dieser will für mindestens ein Jahr aus beruflichen Gründen nach Argentinien und beantragt deshalb, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das gesamte Sorgerecht allein zu übetragen.

Das AG entsprach dem, auf die Beschwerde der Mutter hat das OLG Nürnberg den Beschluss aufgehoben und den Antrag abgewiesen.

Nach Ansicht des Senats fehlt es an einem dringenden Regelungsbedürfnis:

Eine Anordnung ist am Kindeswohl zu orientieren. Damit ist auch für die Frage der Dringlichkeit das Kindeswohl das maßgebliche Kriterium. Warum eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater mit dem Ziel, mit dem Kind für mindestens ein Jahr nach Argentinien zu gehen, aus Kindeswohlgründen dringend erforderlich ist, legt der Antragsteller weder dar noch ist dies ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr angegeben, er habe ein persönliches Interesse daran, für seinen Arbeitgeber in Argentinien tätig zu werden, weil er gerne im Ausland arbeite. Die Dringlichkeit hat er nur darauf gestützt, er müsse seinem Arbeitgeber baldmöglich Bescheid geben, ob der Auftrag von ihm durchgeführt werde.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass mit einen Umzug Fakten geschaffen werden, die sich auf das Kindeswohl gravierend auswirken können, und zudem durch die damit verbundene faktische Präjudizwirkung erheblich in die Grundrechtsposition des anderen Elternteils eingegriffen wird.

OLG Nürnberg v. 09.09.2010 - 11 WF 972/10 BeckRS 2010, 23428

Zu der Wegzugsproblematik auch hier

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